SBK.2022.34
SBK.2022.34 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-08
8. April 2022Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.34 / CH / va (STA.2020.196) Art. 122 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Beschwerde- Ka...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.34 / CH / va (STA.2020.196) Art. 122
Entscheid vom 8. April 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____ AG, führerin […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand im Strafverfahren gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die A. AG erstattete mit Eingabe vom 17. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter B. und gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, der Bestechung i.S.v. Art. 322octies StGB, des Sich-bestechen-lassens i.S.v. Art. 322novies StGB und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) i.S.v. Art. 39 AVG. Zugleich konstituierte sie sich als Privatklägerin.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 reichte die A. AG der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Unterlagen ein.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. November 2020 um Übernahme des Strafverfahrens. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stimmte am 16. November 2020 der Verfahrensübernahme zu.
2.2. Am 16. Juli 2021 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Übernahme des bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aufgrund der Strafanzeige der E. AG gegen B. geführten Strafverfahrens G-2/2021/10003407 wegen des Verdachts des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden i.S.v. Art. 153 StGB. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl trat dieses Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2021 an die Kantonale Staatsanwaltschaft ab.
2.3. Die A. AG erkundigte sich mit Eingabe vom 22. April 2021 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Verfahrensstand.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte die A. AG beim Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit welcher sie eine Verfahrensverschleppung rügte und um beförderliche Erledigung der Strafsache ersuchte.
Am 28. Januar 2022 überwies der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres die Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2022 geltend, sie habe am 18. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter B. und andere Personen eingereicht, weil sie schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen begangen und mindestens eine Deliktsumme von Fr. 220'000.00 erschlichen hätten. Sie habe die Verfehlungen intern untersucht und ausführlich dokumentiert, in der Hoffnung, dass umgehend deliktische Vermögenswerte sichergestellt und Verurteilungen erfolgen würden. Trotz dieser Vorarbeit sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 16. November 2020 an die Kantonale Staatsanwaltschaft übertragen worden. Nach ihrem Kenntnisstand seien bisher weder Einvernahmen noch Vermögenssicherungen vorgenommen worden. Als bedeutende Steuerzahlerin im Kanton Aargau sei sie verwundert, wie das Ganze zwischen den zuständigen Behörden vor sich hingeschoben werde. Sie habe den Eindruck, dass die Ermittlungsbehörde und der zuständige Staatsanwalt die Sache und ihren Schadenersatzanspruch nicht ernst nähmen und über die Zeit der Vergessenheit anheimfallen lassen wollten.
2.2
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wandte in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass der fallführende Staatsanwalt die Strafsache im Dezember 2020 zur Erledigung zugeteilt erhalten habe. Im Anschluss an das Aktenstudium sei
am 12. Januar 2021 bereits die erste Editionsverfügung an die Bank F. ergangen. Danach sei am 28. Januar 2021 eine Editionsverfügung an die Beschwerdeführerin betreffend Vervollständigung der Anzeige erlassen worden. Diesbezüglich sei der "internal audit report" in deutscher Sprache benötigt worden, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, diesen einzureichen. Nach abschliessendem Aktenstudium und Erarbeitung der Ermittlungsstrategie sei am 3. Mai 2021 die Kantonspolizei Aargau mittels delegiertem Ermittlungsauftrag angewiesen worden, die Ermittlungen aufzunehmen. Am 22. Juni 2021 sei eine weitere Editionsverfügung an die Beschwerdeführerin ergangen. Am 5. Juli 2021 habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Gerichtsstandanfrage eingereicht mit dem Antrag, dass ihr Verfahren zu übernehmen sei, was schliesslich mit Verfügung vom 16. Juli 2021 geschehen sei. Infolgedessen sei das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ausgedehnt worden. Ebenfalls am 5. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Eingabefrist eingereicht, welches mit Verfügung vom 5. Juli 2021 bewilligt worden sei. Sodann habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. August 2021 die Verfahrensakten des übernommenen Strafverfahrens eingereicht. Diese Verfahrensakten seien ebenfalls der Kantonspolizei Aargau zum Studium und zu Ermittlungszwecken übergeben worden. Zwischen dem 3. August 2021 und dem 25. Januar 2022 seien vom fallführenden Staatsanwalt keine Untersuchungshandlungen erfolgt. Die Ursache dafür liege einerseits in den COVlD-19-bedingten Personalausfällen bei der Kantonspolizei Aargau, einem Mutterschaftsurlaub sowie den Weihnachtsferien und andererseits aufgrund von Haftfällen, die aus einem anderen Strafverfahren resultiert hätten und die selbstverständlich bei der Kantonspolizei prioritär hätten behandelt werden müssen. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Aargau seien am 26. Januar 2022 drei Verfügungen an die Bank F. sowie die Bank G. versendet worden. Ebenfalls am 26. Januar 2022 sei ein Gesuch um Steuerauskunft an die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug ergangen. Der fallführende Staatsanwalt sei vom 31. Januar 2022 bis zum 11. Februar 2022 ferienhalber abwesend gewesen. Alsdann sei am 14. Februar 2022 erneut eine Editionsverfügung an die Bank H. ergangen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die jeweils mittels Verfügung verlangten Beweismittel durch die Kantonspolizei ausgewertet werden müssten, was selbstverständlich Zeit beanspruche. Augenscheinlich sei das vorliegende Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht verschleppt oder verzögert worden. Seit Zuteilung des Strafverfahrens an den fallführenden Staatsanwalt bis zum heutigen Tag seien, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, nicht 18, sondern rund 14 Monate vergangen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos. Das vorliegende Strafverfahren sowie die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin würden selbstverständlich ernst genommen und sorgfältig abgeklärt.
3.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verfahrensgarantie bestimmt Art. 5 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalls - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung - Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 und 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1, je m.w.H.).
Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Nach der europäischen Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.).
Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Nach der europäischen Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.).
3.2. 3.2.1. Bei der Beurteilung der gesamten bisherigen Verfahrensdauer gilt es zunächst zu beachten, dass es vorliegend um eine komplexe Strafuntersuchung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität geht und die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits mit ihrer Strafanzeige vom 17. Juli 2020 umfangreiche Unterlagen eingereicht hat (Untersuchungsakten [UA] Reg. 1.4.1.1 - 1.4.1.3). Diese mussten nach Eingang von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zunächst studiert und analysiert werden und in der Folge musste geklärt werden, ob das Verfahren durch die Kantonale Staatsanwaltschaft, welche in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten führt (§ 5 Abs. 1 EG StPO), zu übernehmen ist (UA Reg. 1.3.1). Dies nahm nachvollziehbarerweise geraume Zeit in Anspruch. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 6. Juli 2021 die Kantonale Staatsanwaltschaft um Übernahme einer weiteren gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung ersuchte, was ebenfalls zu prüfen war und nach erfolgter Übernahme zu einer Vergrösserung des Aktenumfangs führte (UA Reg. 1.3.2 und 1.7). Das Vorgehen der involvierten Staatsanwaltschaften entspricht den gesetzlichen Vorschriften: Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falls und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat sodann in ihrer Beschwerdeantwort die einzelnen Verfahrenshandlungen detailliert aufgezeigt, welche sie nach Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten vorgenommen hatte bzw. vornehmen liess (vgl. E. 2.2 hievor). Alle genannten Verfahrensschritte ergeben sich aus den Untersuchungsakten. Aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist es zudem nachvollziehbar, dass es zwischen einzelnen Verfahrensschritten zu gewissen Verzögerungen gekommen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.4.1).
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer von der Einreichung der Strafanzeige am 17. Juli 2020 bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Januar 2022 (total 18 Monate) kann aufgrund von Art, Umfang und Komplexität des Verfahrens, des geschilderten Ablaufs und der übrigen Umstände von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO und damit von einer Rechtsverzögerung durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden und insbesondere durch die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein.
3.2.2. Nachdem die Gesamtdauer des Verfahrens nicht übermässig lange erscheint, bleibt zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen.
Nach der Erstattung der Strafanzeige vom 17. Juli 2020 samt diversen Beilagen reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm umfangreiche weitere Unterlagen ein. Sämtliche Akten waren eingehend zu studieren und zu analysieren, was einige Zeit in Anspruch nahm, zumal es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um einen einfachen Fall handelt. Der Zeitraum bis zur Überweisung des Verfahrens an die Kantonale Staatsanwaltschaft Mitte November 2020 erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände noch nicht als übermässig lang, auch wenn währenddessen möglicherweise nicht permanent an diesem Fall gearbeitet wurde. Sodann handelt es sich beim Zeitraum vom 3. August 2021 bis 25. Januar 2022 um die einzige mehrmonatige Phase, in der seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Diese Zeitlücke von gut 4 ½ Monaten ist jedoch ebenfalls nicht derart gross, dass diesbezüglich bereits von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden müsste.
3.3. Zusammenfassend kann den Strafverfolgungsbehörden im bisherigen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung ist folglich zu verneinen, womit der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch keine Weisungen zu erteilen sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 1'051.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Marbet Huber