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Entscheid

SBK.2022.342

SBK.2022.342 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-06

6. Dezember 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.342 (ST.2022.17; STA.2020.9819) Art. 406 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.342 (ST.2022.17; STA.2020.9819) Art. 406

Entscheid vom 6. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober gegenstand 2022 betreffend Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. April 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder und Nichtmitführens des Führerausweises. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 80.00.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ihm am 30. April 2021 zugestellten Strafbefehl mit Eingabe datiert vom 5. Mai 2021 (Postaufgabe am 6. Mai 2021) Einsprache.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2021 an, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, der denjenigen vom 27. April 2021 ersetze.

Am 10. Januar 2022 erliess sie dementsprechend einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 140.00.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl vom 10. Januar 2022 mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Einsprache.

1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl vom 10. Januar 2022 samt Akten mit Verfügung vom 31. Januar 2022 dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Beschwerdeführer mit Beweisverfügung vom 30. März 2022 zur auf den 20. Juni 2022,

14.00 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung vor.

2.2. Der Beschwerdeführer teilte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit, dass er betreffend seine finanziellen

Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und auch keine entsprechenden Unterlagen einreichen werde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragte er, unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Arztzeugnis, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2022 bescheinigte, eine Verschiebung der Hauptverhandlung.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sagte mit Verfügung vom 14. Juni 2022 die auf den 20. Juni 2022 angesetzte Hauptverhandlung ab und stellte eine spätere Vorladung in Aussicht.

2.4. Der Beschwerdeführer reichte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ein weiteres Arztzeugnis ein, welches ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. August 2022 bescheinigte.

2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Beschwerdeführer mit Beweisverfügung datiert vom 8. August 2022 auf die neu auf den 5. Oktober 2022, 8.30 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung vor. Diese Beweisverfügung bzw. Vorladung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 11. August 2022 und seinem Verteidiger am 8. August 2022 zugestellt.

2.6. Der Verteidiger des Beschwerdeführers teilte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Eingabe vom 16. September 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seiner Kenntnis nach im Ausland befinde und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht zurückgekehrt sein werde. Er beantrage daher die Dispensation des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022.

2.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das vom Beschwerdeführer am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 22. September 2022 ab.

2.8. Der Beschwerdeführer erschien nicht persönlich zur auf den 5. Oktober 2022, 8.30 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnete diese um 8.45 Uhr, befragte den Verteidiger zum Fernbleiben des Beschwerdeführers, entliess den vorgeladenen Zeugen, unterbrach die Hauptverhandlung zur Beratung, stellte das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung und die Rechtskraft des Strafbefehls fest und erklärte die Verhandlung für geschlossen.

2.9. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (in Bestätigung ihres mündlich eröffneten Entscheids) das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Weiter stellte sie die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2022 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 543.10.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde gegen die ihm am 7. Oktober 2022 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2022. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zurückzuweisen.

3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der auf den 5. Oktober 2022 angesetzten Hauptverhandlung feststellen und gestützt darauf auf den fiktiven Rückzug der Einsprache schliessen durfte.

2.2

2.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg legte die theoretischen Grundlagen, nach denen die hier strittigen Fragen zu beurteilen sind, in E. 7.2 ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

In der Sache begründete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ihre Verfügung wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 10. Januar 2022 u.a. ein Vergehen vorgeworfen worden (Fahren ohne Versicherungsschutz i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG). Damit hätte er gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen müssen (E. 7.3.1). Die entsprechende Vorladung vom 8. August 2022 sei ihm am 11. August 2022 zugestellt worden. Darin sei auf die Erscheinungspflicht, das Vorgehen bei einer Verhinderung und die Säumnisfolgen hingewiesen worden (E. 7.3.2). Das vom Beschwerdeführer am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch habe sie mit Verfügung vom 22. September 2022 abgewiesen. Dies mit der Begründung, - dass der geltend gemachte Auslandaufenthalt weder belegt noch begründet noch zeitlich eingegrenzt worden sei und - dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Strafzumessung und aufgrund der sich wegen einer Vorstrafe stellenden Frage eines Widerrufs, einer Verwarnung oder einer Probezeitverlängerung notwendig sei (E. 7.3.3).

Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Verteidiger die Abwesenheit des Beschwerdeführers wiederum mit einem Auslandaufenthalt erklärt. Der Verteidiger habe sich weiter dahingehend geäussert, dass er hierzu keinen Beleg habe, dass der Beschwerdeführer von der Abweisung seines Dispensationsgesuchs und der heutigen Durchführung der Hauptverhandlung wisse, dass der Beschwerdeführer ihm in einer E-Mail mitgeteilt habe, psychisch angeschlagen zu sein und suizidale Absichten zu haben, dass der Auslandaufenthalt seines Wissens der Erholung des Beschwerdeführers diene und dass ihm ein Klinikaufenthalt nicht bekannt sei.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz der mit Verfügung vom 8. August 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und trotz der ihm bekannten Abweisung seines Dispensationsgesuchs nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Auch an der Hauptverhandlung seien weder Nachweise oder Belege zum Auslandaufenthalt eingereicht noch wichtige Gründe für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Der geltend gemachte "schwierige psychische Zustand" reiche selbstredend nicht aus. Der Verteidiger habe kein entschuldbares Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Dessen Nichterscheinen sei damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu taxieren und könne nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe sich augenscheinlich bewusst entschlossen, der Hauptverhandlung fernzubleiben (E. 7.3), weshalb die Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen zu betrachten sei (Art. 356 Abs. 4 StPO). Damit sei der Strafbefehl vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen und das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle abzuschreiben (E. 7.4).

2.2.2

Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass sein Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 dargelegt habe, dass er "aufgrund seines schwierigen psychischen Zustandes" derzeit im Ausland weile. Er habe gegenüber seinem Verteidiger sogar suizidale Absichten geäussert, was dieser dem Gericht zur Kenntnis gebracht habe (Rz. 11). Der Auffassung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wonach sein schwieriger psychischer Zustand keinen wichtigen Grund (für seine Abwesenheit) darstelle, sei nicht zu folgen. Ein psychischer Ausnahmezustand, wie er derzeit bei ihm vorliege, stelle zweifelsohne einen wichtigen Grund (für seine Abwesenheit) dar, insbesondere, wenn er suizidal sei (Rz. 12). Aus seinem Verhalten könne mithin nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Vorbereitung der Hauptverhandlung beteiligt. Auch sein Verteidiger sei vorbereitet gewesen. Es wäre ein Einfaches gewesen, die Hauptverhandlung durchzuführen und seine Befragung allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Rz. 13). Somit komme die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zum Tragen (Rz. 14). Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Hauptverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben habe, ohne ihn oder seinen Verteidiger angehört zu haben, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 15). Diese (einer Heilung nicht zugängliche) Gehörsverletzung bedinge eine Rückweisung der Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (Rz. 16).

2.3

Es wäre am Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung entweder ein entschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend zu machen und zu begründen oder erneut ein Dispensationsgesuch zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 und E. 1.5). Weder das eine noch das andere tat er aber in rechtsgenügender Weise, was offenkundig darauf zurückzuführen ist, dass er vom Beschwerdeführer nicht mit den hierfür notwendigen Informationen alimentiert worden war:

- Die vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung dargelegte Sachlage stellte sich letztlich so dar, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen Nachweis behauptete, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus psychischen Gründen notwendigerweise (nach Mutmassung seines Verteidigers zur Erholung) im Ausland geweilt zu haben. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg dies nicht als eine rechtsgenügliche Entschuldigung für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO akzeptierte, ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nichts darlegt, was geeignet wäre, sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung zumindest nachträglich noch zu entschuldigen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.3, wonach mögliche Entschuldigungsgründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind). - Ebensowenig bestand für die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg eine begründete Veranlassung, den Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung von dieser gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO zu dispensieren. Einerseits lässt sich weder dem Protokoll der Hauptverhandlung noch der Beschwerde entnehmen, dass der Verteidiger damals überhaupt nochmals ein Dispensationsgesuch stellen wollte, wenngleich er mit Beschwerde (Rz. 13) andeutet, dass die Hauptverhandlung ohne ihn hätte durchgeführt und seine Befragung "allenfalls" auf später hätte verschoben werden können. Andererseits wäre ein allfälliges Dispensationsgesuch offenkundig unbegründet gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung gehen nämlich nicht entscheidend über das hinaus, was er bereits im abgewiesenen Dispensationsgesuch vom 16. September 2022 vorgebracht hatte. Im Wesentlichen ergänzte er anlässlich der Hauptverhandlung einzig den bereits mit Gesuch vom 16. September 2022 geltend gemachten Dispensationsgrund der längeren Auslandabwesenheit mit der durch nichts belegten Behauptung, dass diese Auslandabwesenheit aus psychischen Gründen notwendig gewesen sei. Weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg allein wegen dieser unbelegten und unspezifischen Behauptung auf ihre Verfügung vom 22. September 2022, mit welcher sie das am 16. September 2022 gestellte Dispensationsgesuch auch mangels jeglichen Beleges für den behaupteten Auslandsaufenthalt abgewiesen hatte, hätte zurückkommen müssen, ist nicht einsichtig.

2.4

Auch dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg an das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung die Rechtsfolge des fiktiven Einspracherückzugs knüpfte, ist nicht zu beanstanden. Dieser Verknüpfung stand nämlich nicht bereits entgegen, dass

der Beschwerdeführer den gegen ihn erlassenen Strafbefehl in Gutheissung seiner Einsprache offensichtlich aufgehoben haben wollte. Mass-gebend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigte, dieses von ihm mit Einsprache angestrengte Ziel strafprozessrechtskonform zu erreichen. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben schloss, dass dies nicht der Fall war, ist angesichts der massgeblichen Umstände nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst strafprozessrechtskonform sein mit Verhandlungsunfähigkeit begründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung mit ärztlichen Zeugnissen belegte und er am 16. September 2022 ein Dispensationsgesuch stellte, setzte er sich über dessen Abweisung mit seinem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung bzw. der blossen Behauptung, aus psychischen Gründen im Ausland weilen zu müssen, de facto einfach hinweg, obwohl er umfassend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens orientiert war. Wenn er nun geltend macht, dass die ihm gerade für diesen Fall angedrohte Rechtsfolge des fiktiven Einspracherückzugs dennoch nicht entgegen gehalten werden dürfe, erscheint dies wenig überzeugend und nicht geeignet, den gegenteiligen und überzeugend begründeten Schluss der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren (strafprozessrechtskonformen) Fortgang des Verfahrens zu werten sei, zu widerlegen. Von daher ist auch nicht einsichtig, weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll.

2.5

Andere Gründe, weshalb die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zu beanstanden wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard