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Entscheid

SBK.2022.346

SBK.2022.346 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-11

11. November 2022Deutsch26 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.346 (HA.2022.438; STA.2021.179) Art. 378 Entscheid vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Z...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.346 (HA.2022.438; STA.2021.179) Art. 378

Entscheid vom 11. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 5. Oktober 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie – in Ausdehnung der Strafuntersuchung – wegen mehrfachen (gewerbsmässigen) Betrugs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung) sowie mehrfacher Misswirtschaft. A. wurde am 9. März 2022 festgenommen.

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 11. März 2022 einstweilen bis zum 9. April 2022 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2022 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. Juli 2022 verlängert. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch von A. vom 12. Mai 2022 abgewiesen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2022 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. Oktober 2022 verlängert.

2.

2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Eingabe vom 26. September 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete am 27. September 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. A. beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuches und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter beantragte er seine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 um drei Monate bis zum 9. Januar 2023.

3.

3.1. A. erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde gegen die ihm am 11. Oktober 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Oktober 2022. Diese sei (unter Kostenund Entschädigungsfolgen) aufzuheben, das Haftverlängerungsgesuch der

kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. November 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte ab seiner Verfügung vom 11. März 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 3.2.2; ebenso in den folgenden Verfügungen vom 11. April 2022, 1. Juni 2022, 29. Juni 2022 sowie 5. Oktober 2022) den von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana-Handel). Ab seiner Verfügung vom 11. April 2022 betreffend Haftverlängerung (E. 2.2; ebenso in den folgenden Verfügungen vom 1. Juni 2022, 29. Juni 2022 sowie 5. Oktober 2022) bejahte es zudem den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogentransporte vom 18./19. Juni 2021 aus Spanien und 25. November 2021 aus Deutschland). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sodann den dringenden Tatverdacht auf mehrfachen Betrug (E. 2.1.2; ebenso in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2022). Den Tatvorwurf der Misswirtschaft verneinte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2022 (E. 2.1.3).

3.3

3.3.1. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer (einzig) der dringende Tatvorwurf des Verkaufs von Marihuana (Beschwerde S. 5). Er war diesbezüglich von Anfang an geständig. Es kann hierzu auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 11. März 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 3.2.2) verwiesen werden.

3.3.2

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Spanien (Vorfall vom 18./19. Juni 2021) und aus Deutschland (Vorfall vom 25. November 2021).

3.3.2.2

In Bezug auf den Vorfall vom 18./19. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von einem Drogentransport gehabt bzw. es sei nicht bewiesen, dass im Fahrzeug Renault Master tatsächlich Drogen befördert worden seien (Beschwerde S. 3 f.).

Damit ist er nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 3.1 oben). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 11. März 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch mit der Begründung, in den Akten lägen keine Aussagen resp. Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer vor, die nahelegten, dass er etwas von Drogentransporten habe wissen können. Damals lag in Sachen Einvernahmeprotokolle lediglich das Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022 vor, in welchem der Beschwerdeführer angab, es sei um einen Möbeltransport gegangen und er habe nichts von einem Drogentransport oder Escort gewusst bzw. gehört. Der Beschwerdeführer log allerdings nachweislich in Bezug auf die durch ihn nach Spanien transportierten Kontrollschilder. Er gab an, dass das Kontrollschild schon am Lieferwagen dran gewesen sei und sie dieses nicht an den Lieferwagen montiert hätten (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022, Fragen 28 f. und 33, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag). Das anlässlich der verdeckten Kontrolle seines eingecheckten Reisekoffers gefundene Kontrollschilderpaar "AG xxx" war aber anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers am 19. Juni 2021 am Fahrzeug Renault Master montiert (vgl. Bericht betreffend Antrag auf GPS-Überwachung Renault Master vom 24. Juni 2021, Beilage 5 zum Haftanordnungsantrag). Auch der Inhalt der von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit ihrem Haftanordnungsantrag eingereichten Aufzeichnungen der Telefongespräche liess bereits auf Drogenhandel schliessen, nachdem damals die Rede davon war, dass das Fahrzeug gründlich gereinigt und die Fugen schöngemacht werden sollten (vgl. Bericht betreffend Antrag auf GPS-Überwachung Renault Master vom 24. Juni 2021, S. 2, Beilage 5 zum Haftanordnungsantrag), was den Verdacht nahelegt, dass im Fahrzeug ein Versteck eingebaut war, welches zur unauffälligen Wiederverschliessung gefugt werden musste. Spätestens nach den zwischenzeitlich von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs eingereichten Aufzeichnungen der Telefongespräche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einen Möbeltransport glaubte: Aus der anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2022 dem Beschwerdeführer vorgespielten Telefonaufzeichnung vom 24. Januar 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und C. geht klar eine Zusammenarbeit im Drogentransport hervor. So gab C. an, dass der Beschwerdeführer von diesem Fr. 10'000.00 pro Tour erhalten würde (vgl. dazu Beilage 3 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2022). In seiner Einvernahme vom 4. April 2022 gab der Beschwerdeführer sodann zu, auf der Rückfahrt von Spanien gewusst zu haben, dass er Marihuana transportiert habe (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022, Frage 90), auch wenn er es an anderer Stelle wieder verneinte (vgl. Frage 88 im gleichen Einvernahmeprotokoll: "Gewusst habe ich es nicht. Aber durch die Schäden und alles. Ich habe es schlussendlich vernommen, so wie ich es ihnen gesagt habe" oder Frage 93). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat sodann gestützt auf die Telefonaufzeichnungen einen Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer aus der Überwachung des ursprünglich Beschuldigten C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht (vgl. dazu Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. März 2022). Aus den abgehörten Gesprächen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Mitbeschuldigte C. auch Drogentransporte durch Drittpersonen durchführen liess. Einer davon – D. – wurde am 22. Januar 2022 mit 10 kg Kokain, welche er im Auftrag von C. aus Holland holte, in der Schweiz verhaftet (vgl. dazu Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. März 2022). Im Haftentscheid betreffend D. führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach dessen Geständnis wahrheitswidrig erfolgt sein könnte und dass ein dringender Tatverdacht auch hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit mit C. zu bejahen sei. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen und ein Zusammenwirken zwischen den einzelnen Beteiligten muss noch geklärt werden. Insgesamt ist aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im Januar 2022 erfahren hat, dass er ohne sein Wissen Drogentransporte durchgeführt haben soll. Eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint nach wie vor als wahrscheinlich (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).

3.3.2.3

In Bezug auf den Vorfall vom 25. November 2021 bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ihm Drogen ins Fahrzeug gelegt worden seien. Er wisse nichts von einem Kokaintransport (Beschwerde S. 4).

Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2021 kann auf die erwähnte Einvernahme vom 2. Mai 2022 bzw. die dem Beschwerdeführer vorgespielte Telefonaufzeichnung vom 24. Januar 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und C. verwiesen werden. So gab C. an, dass der Beschwerdeführer "das letzte Mal" 6 oder 7 Kilogramm transportiert habe und es "das letzte Mal" sauber gelaufen sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es ihm egal sei, wenn er ins Gefängnis müsse, für ihn müsse einfach gewährleistet sein, dass seiner Familie geschaut werde (vgl. dazu Beilage 4 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022, Audio-Abschrift Nr. W1212, Zeitspanne ab 10:58:42). Aus der Antwort auf Frage

20.

des Einvernahmeprotokolls vom 2. Mai 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer "immer mehr Infos" gehabt und gewusst habe, dass es gefährlich sei. Er habe C. dann gefragt, was im Auto gewesen sei und er habe gesagt, es sei Kokain. Vorher habe er gesagt, dass es sich um Marihuana handle. Er habe ihm vorher einmal hoch und heilig versprochen, er müsse nicht "weisses Zeug" fahren. Aufgrund dieser Aussagen liegen zusammen mit den übrigen Beweismitteln (vgl. dazu insbesondere die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2022, E. 2.2.2; vgl. auch die Einvernahme vom weiteren Beteiligten E. vom 17. Januar 2022, der auf die Frage, was am Treffen vom 25. November 2021 übergeben worden sei, aussagte, dass er etwas Kokain von "ihnen" entgegengenommen habe [Rz. 419 ff., Beilage 9 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022]) konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der Beschwerdeführer am 25. November 2021 Kenntnis von einem Drogentransport gehabt hat. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit auch hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2021 nach wie vor als gegeben zu erachten.

3.3.3

3.3.3.1. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Tatverdachts des mehrfachen Betruges. Er habe die Absicht gehabt, das (von F.) ausgeliehene Geld zurückzuzahlen (Beschwerde S. 5).

3.3.3.2

Die Erkenntnis für die Ausdehnung des Strafverfahrens auf mehrfachen (gewerbsmässigen) Betrug resultierte aus der Auswertung der Echtzeitüberwachung des Beschwerdeführers. Diese Zufallsfunde wurden durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. Juni 2022 genehmigt (vgl. Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Juni 2022). Im Haftverlängerungsgesuch der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Juni 2022 stellte sie diesbezüglich weitere Untersuchungen in Aussicht und (erst) mit Beschwerdeantwort im vorliegenden Haftverfahren machte sie weitere Ausführungen zum Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil von G. und reichte das Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 (Beilage 1) zu den Akten.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den Geschädigten G. zwischen dem ca. 5. Januar 2017 bis am 28. Februar 2022 durch falsche Angaben arglistig dazu gebracht, ihm relativ regelmässig Geldbeträge unterschiedlicher Höhe, insgesamt Fr. 118'478.90, zu überlassen und dabei einen Rückzahlungswillen vorgetäuscht bzw. einmal eine Überweisung per Western Union von Fr. 1'128.90 (inkl. Gebühren) an den Beschwerdeführer zu veranlassen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sich als angeblicher "Anwalt H." ausgegeben, der Geld für die Bezahlung von Kautionen, Gebühren etc. in einem zugunsten von G. geführten Verfahren benötige. Der sich in einem Irrtum befindliche G. habe in der Folge mehrfach Geldbeträge insgesamt unbekannter Höhe für den angeblichen "Anwalt H." von ca. Anfang 2020 bis ca. Ende Februar 2022 an den Beschwerdeführer übergeben bzw. anweisungsgemäss bar in einem Briefkasten bei der Firma I. in Q. deponiert.

3.3.3.3

Zum Tatvorwurf des (gewerbsmässigen) Betruges zum Nachteil des Geschädigten G. äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, er äussert sich einzig zu Zahlungen von F. und reicht dazu einen Darlehensvertrag ein. Mit Stellungnahme vom 3. November 2022 führt er im Wesentlichen aus, dass er von G. Geld erhalten habe und dafür geradestehen möchte. Ob die Vorgehensweise strafrechtlich relevant gewesen sei, sei fraglich, jedenfalls aber könne die Summe nicht stimmen. G. habe ihm nicht derart regelmässig Geld gegeben. Was die Geldübergabe für einen Anwalt anbelange, so sei die rechtliche Qualifikation fraglich. Die Opfermitverantwortung des Geschädigten sei sehr hoch.

Aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bestätigte, dass es zutreffen könnte, dass er von G. insgesamt Fr. 118'478.90 (inkl. die Western Union-Gebühr) erhalten habe (Fragen 92, 230 ff., 294 ff., 324), dieses Geld nach eigenen Angaben zurückzahlen wollte (Fragen 104, 137, 318) und bis anhin noch nichts zurückzahlt hat (Fragen 111, 141). Der Beschwerdeführer bestätigte insbesondere auch, sich als "Anwalt H." ausgegeben zu haben (Fragen 231 ff.) und dass G. auf seine Initiative Verträge inklusive Abonnements für einen Fernseher und zwei Mobiltelefone, jeweils lautend auf seinen Namen, abgeschlossen habe (Frage 131). Der Geschädigte G. hat den Beschwerdeführer nicht mit einer Vermögensverwaltung betraut, sondern diesem Geld ohne erkennbaren Verwendungszweck gegeben bzw. ausgeliehen. Unabhängig davon, wofür der Beschwerdeführer das Geld verwendet hat, ist im Hinblick auf den Betrugsvorwurf massgebend, ob der Beschwerdeführer bereits bei Erhalt der jeweiligen Beträge nicht gewillt war, der Rückzahlungspflicht nachzukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Rückzahlungsverpflichtung im Grundsatz nicht bestreitet und angibt, einen Rückzahlungswillen gehabt zu haben, ist im vorliegenden Fall relevant, dass über G. – der widersprüchliche Angaben über den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers machte (vgl. Frage 64/65: Zweifel, Fragen 66/78/227: Vertrauen in den Wiedererhalt) – eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde (vgl. Frage 53 bzw. Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. April 2019, Beilage 2 zur Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022) und der Beschwerdeführer darüber Bescheid wusste (Frage 276 ff.). Dies bedeutet, dass es sich beim Geschädigte G. um eine besonders vulnerable Person handelt, welche besonders einfach zu beeinflussen bzw. zu manipulieren war.

Aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bestätigte, dass es zutreffen könnte, dass er von G. insgesamt Fr. 118'478.90 (inkl. die Western Union-Gebühr) erhalten habe (Fragen 92, 230 ff., 294 ff., 324), dieses Geld nach eigenen Angaben zurückzahlen wollte (Fragen 104, 137, 318) und bis anhin noch nichts zurückzahlt hat (Fragen 111, 141). Der Beschwerdeführer bestätigte insbesondere auch, sich als "Anwalt H." ausgegeben zu haben (Fragen 231 ff.) und dass G. auf seine Initiative Verträge inklusive Abonnements für einen Fernseher und zwei Mobiltelefone, jeweils lautend auf seinen Namen, abgeschlossen habe (Frage 131). Der Geschädigte G. hat den Beschwerdeführer nicht mit einer Vermögensverwaltung betraut, sondern diesem Geld ohne erkennbaren Verwendungszweck gegeben bzw. ausgeliehen. Unabhängig davon, wofür der Beschwerdeführer das Geld verwendet hat, ist im Hinblick auf den Betrugsvorwurf massgebend, ob der Beschwerdeführer bereits bei Erhalt der jeweiligen Beträge nicht gewillt war, der Rückzahlungspflicht nachzukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Rückzahlungsverpflichtung im Grundsatz nicht bestreitet und angibt, einen Rückzahlungswillen gehabt zu haben, ist im vorliegenden Fall relevant, dass über G. – der widersprüchliche Angaben über den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers machte (vgl. Frage 64/65: Zweifel, Fragen 66/78/227: Vertrauen in den Wiedererhalt) – eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde (vgl. Frage 53 bzw. Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. April 2019, Beilage 2 zur Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022) und der Beschwerdeführer darüber Bescheid wusste (Frage 276 ff.). Dies bedeutet, dass es sich beim Geschädigte G. um eine besonders vulnerable Person handelt, welche besonders einfach zu beeinflussen bzw. zu manipulieren war.

Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert eine arglistige Täuschung, wobei auch zu prüfen ist, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vorliegend liegen aufgrund der gegebenen Aktenlage Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die mangelnden Geisteskräfte von G. zur Irreführung missbraucht hat, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorliegenden Aktenlage mit der geltend gemachten Menge an Geldbezügen ein dringender Tatverdacht des mehrfachen (gewerbsmässigen) Betruges zu bejahen ist.

3.3.4. Soweit die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren auf den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ausgedehnt hat (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 26. September 2022), ist festzustellen, dass diesbezüglich ein dringender Tatverdacht ebenfalls aktenmässig erstellt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022, Beilage 6 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022).

3.3.5. Betreffend den erstmals mit Haftverlängerungsgesuch vom 26. September 2022 vorgebrachten Vorwurf der Misswirtschaft führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2022 aus, dass die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einzig zwei Handelsregisterauszüge eingereicht habe und ansonsten keinerlei Unterlagen, weshalb nicht geprüft werden könne, ob ein dringender Tatverdacht vorliege oder nicht (E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Beschwerde (S. 5) zu Recht vor, dass aktuell nicht bekannt ist, was ihm genau vorgeworfen wird. Daran ändern auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Beschwerdeantwort nichts. Daraus geht lediglich hervor, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich der Misswirtschaft im Zuge der Ermittlungen betreffend den Tatverdacht des Betruges aus den edierten Bankunterlagen des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und im November 2022 sind diesbezügliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer geplant (Beschwerdeantwort S. 3). Zum jetzigen Zeitpunkt ist damit aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorliegender Aktenlage ein dringender Tatverdacht der Misswirtschaft zu verneinen.

3.4. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen (gewerbsmässigen) Betruges bejaht. Zudem ist ein dringender Tatverdacht wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gegeben.

4.

4.1. Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2022 (E. 2.2) auf die Ausführungen in den bisherigen Verfügungen. Die Fluchtgefahr sei nach wie vor zu bejahen.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, seine Verwurzelung in der Schweiz sei gross. Er habe ein grosses soziales Netzwerk und seine ganze Familie lebe in der Schweiz. Der einzige Anknüpfungspunkt in Portugal sei seine Lebenspartnerin. Diese habe sich bereit erklärt, wieder in die Schweiz zu ziehen, um den Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens in der Schweiz zu unterstützen. Es sei für ihn keine Option, sich durch eine Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Er möchte das Sachgericht davon überzeugen, dass er nichts vom Transport und der Einfuhr von Betäubungsmitteln gewusst habe und dafür müsse er bei einem Gerichtsverfahren persönlich anwesend sein. Selbst die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe zuletzt ausgeführt, dass die Fluchtgefahr nur noch als "latent" zu qualifizieren sei. Von einer hohen Fluchtgefahr könne nicht mehr ausgegangen werden (Beschwerde S. 6 ff.).

4.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis u.a. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3).

4.4. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in den bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer ist zwar Schweizer Bürger, verfügt in der Schweiz aber über keinen festen Wohnsitz (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. März 2022, Frage 120). Er ist seit Jahren nicht mehr in der Schweiz angemeldet und hatte hier nach eigenen Aussagen keine Chance auf eine (temporäre) Arbeit (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022, Fragen 259 ff., Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau), weshalb fraglich ist, dass er zur Generierung eines Erwerbseinkommens stets zurück in die Schweiz gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat – auch wenn er das Gesundheitssystem in der Schweiz in Anspruch nimmt und seine erwachsenen Kinder hier leben – seinen Lebensmittelpunkt in Portugal, wo auch seine Lebenspartnerin nach wie vor lebt (vgl. Telefonbewilligung mit Lebenspartnerin in Portugal vom 20. Oktober 2022, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Dies gab er selber entsprechend zu Protokoll (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. März 2022, Frage 117). Mit seiner Lebenspartnerin und ihren Kindern lebte der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung zusammen. Seine Lebenspartnerin in Portugal hat der Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, wie aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 hervorgeht. Er hat in Portugal viel Geld gebraucht (vgl. Fragen 255, 319 f.) und vielleicht auch für die Lebenspartnerin oder deren Kindern ein Handy mit Abo abgeschlossen (vgl. Frage 135). Seine Zukunftspläne liegen in Portugal (vgl. seine Einvernahme vom 6. Mai 2022, Frage 75, Beilage 5 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022). Es kann somit nicht gesagt werden, dass er seinen Lebensunterhalt überwiegend in der Schweiz verdient und einen grossen Teil des Jahres in der Schweiz verbringt.

Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten Rechtsprechung unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher (gewerbsmässiger) Betrug mit einer Deliktssumme von total Fr. 118'478.90 vorgeworfen. Obwohl hier dem Urteil des Sachgerichts generell nicht vorgegriffen und auch die Beurteilung des Strafpunkts in keiner Weise präjudiziert werden darf – zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Haftgericht weder befugt noch in der Lage (Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) –, droht dem (in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen einschlägig, vgl. Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. März 2022) vorbestraften Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen der ihm einstweilen zur Last gelegten (Haupt)Delikte eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bzw. eine Mindeststrafe von einem Jahr (vgl. 19 Abs. 2 BetmG bzw. Art. 146 Abs. 2 StGB; hinzu kommt Art. 95 Abs. 1 SVG; vgl. sodann auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der Beschwerdeantwort S. 4, wonach der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe). Damit besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von sich aus bereit wäre, sich ohne Weiteres dem Strafverfahren zu stellen, erscheint illusorisch.

Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres zu bejahen.

5.

5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fluchtgefahr bei ihm – sollte sie bejaht werden – höchstens niederschwellig sei und ihr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Geeignet dafür wären eine Meldepflicht sowie eine Ausweis- und Schriftensperre. Sodann sei er seit fast neun Monaten in Untersuchungshaft und die Ermittlungen würden im Grossen und Ganzen abgeschlossen erscheinen. Bei diesem Verfahrensstand sei eine Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr verhältnismässig (Beschwerde S. 9 ff.).

5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2).

5.3. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommene einstweilige Verlängerung der bislang rund acht Monate andauernden Untersuchungshaft angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (vgl. oben) nicht unverhältnismässig. Die bisher erstandene Untersuchungshaft ist nicht einmal bei Ausfällung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion gerückt. Mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2023 würde sich diese auf insgesamt 10 Monate belaufen. Es besteht somit noch keine Gefahr der Überhaft.

5.4. Auch bestehen keine wirksamen Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie die Untersuchungshaft zu bannen vermöchten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei – wie vorliegend – ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.

Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli