SBK.2022.347
SBK.2022.347 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-01
1. November 2022Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.347 (HA.2022.447) Art. 363 Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Le...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.347 (HA.2022.447) Art. 363
Entscheid vom 1. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. Oktober 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer seit 2020 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Diese sollen in einem Zusammenhang mit einer beendeten Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Geschädigte) stehen. Die Geschädigte benachrichtigte zuletzt wegen Vorkommnissen am 7. Juni 2022 die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, was zur Verhaftung des Beschwerdeführers noch am gleichen Tag führte.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2022 bis zum 9. Juli 2022 in Untersuchungshaft.
1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 12. Juli 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 ab. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_481/2022 vom 29. September 2022 ab.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. September 2022 um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch an. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar
2023.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 12. Oktober 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 21. Oktober 2022) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung.
3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verwies mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf die Ausführungen mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in seiner persönlich verfassten Beschwerde.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem aktuellen Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 4. Juli 2022, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 (E. 5.5) sowie den Entscheid der
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem aktuellen Haftverlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 4. Juli 2022, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 (E. 5.5) sowie den Entscheid der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich befragt worden, habe aber keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden plausiblen Erklärungen abgegeben. Die Ausführungen der Geschädigten seien weiterhin glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, womit sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022) folgende Beweisergänzungsanträge gestellt:
- Zum Nachweis, dass keine Zahlungen der Geschädigten an ihn zur Begleichung erpresserischer Forderungen seinerseits erfolgt seien, sei die von ihm eingereichte Transaktionsübersicht der Western Union betreffend Zahlungen der Geschädigten an ihn (Zeitraum 22. Mai 2019 – 20. März 2020) zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass auch die Geschädigte ihn übermässig viel angerufen und belästigt habe bzw. dass dies "Usus" bei ihnen gewesen sei, seien die von ihm eingereichten Anrufprotokolle der Sunrise zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte entgegen deren Ausführungen am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. nicht belästigt habe, sei das Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz vom 5. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte am 7. Juni 2022 nicht am Bahnhof Q. abgepasst habe, sondern auf dem Weg zu C. dort zufällig auf sie getroffen sei, sei C. zu befragen und ihr Schreiben vom 6. September 2022 zu den Akten zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zum von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht:
- Bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung oder Entführung sei aufgrund des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Der Vorwurf, die Geschädigte mit Unterwäschefotos von deren Tochter zu Zahlungen in Höhe von Fr. 6'475.40 erpresst zu haben, sei durch den inzwischen vorliegenden Auszug der Western Union entkräftet. Es habe sich um Rückzahlungen von Geldern gehandelt, die er der Geschädigten (was diese nicht bestritten habe) zuvor zur temporären Aufbewahrung überlassen habe. Wenn die Geschädigte in ihren ersten Einvernahmen jeweils davon gesprochen habe, dass er von ihr zirka Fr. 1'000.00 erpresst habe, sie später aber von erpressten Fr. 6'475.40 gesprochen habe, sei dies "unglaubwürdig". Als einziger Sachbeweis für den Erpressungsvorwurf sei zudem auf eine (sehr weit interpretierte) WhatsApp-Kommunikation zwischen seiner Schwester und der Geschädigten verwiesen worden, quasi um eine mittelbare Erpressung über die Schwester zu konstruieren, was aber nicht zu überzeugen vermöge. - Der Vorwurf, die Geschädigte mit Anrufen und Nachrichten belästigt bzw. genötigt zu haben, werde dadurch relativiert, dass auch die Geschädigte ihn viel angerufen und belästigt habe, wie das eingereichte Sunrise Protokoll zeige. Eine übermässige und insbesondere auch von der Geschädigten ausgegangene "übermässige Kommunikationsfrequenz" sei offenbar "Usus" gewesen. Auch diesbezüglich sei nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Nachdem er nachweislich erst am 5. und nicht bereits am 4. Juni 2022 in die Schweiz eingereist sei und die Geschädigte entgegen ihrer Gewohnheit, bei jeder Begegnung mit ihm sofort die Polizei zu verständigen, am 4. Juni 2022 keinen Notruf abgesetzt habe, liege auch bezüglich des Belästigungsvorwurfs vom 4. Juni 2022 kein dringender Tatverdacht vor. - Einer WhatsApp-Nachricht der Geschädigten an seine Schwester vom 30. April 2022 lasse sich entnehmen, dass er die Zugangsdaten zur icloud der Tochter der Geschädigten von dieser selbst erhalten habe, weshalb er sich nicht wegen unrechtmässigen Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht haben könne. - Entgegen der Aussage der Geschädigten bei ihrer Einvernahme am 6. April 2022 habe diese die Wohnung nicht wegen nötigenden Verhaltens seinerseits wechseln müssen, sondern weil sie sich infolge Stellenverlusts eine erschwinglichere Wohnung habe suchen müssen. Auch diesbezüglich sei nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Die Geschädigte habe am 30. August 2020 zu Protokoll gegeben, im Juli 2020 die Schlösser ihrer Wohnung ausgetauscht zu haben, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Die entsprechenden Rechnungen stammten jedoch vom September 2020 und nicht vom Juli 2020. Dementsprechend habe die Geschädigte gelogen und sei hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Der Vorwurf, er habe der Geschädigten am 7. Juni 2022 am Bahnhof Q. aufgelauert und sie belästigt, werde mit Hinweis auf die Ausführungen von C. mit Schreiben von 6. September 2022 zurückgewiesen. Er habe damals zu C. und nicht absichtlich zur Geschädigten gewollt.
In Berücksichtigung dieser Ausführungen bestünden erhebliche Zweifel an der "Glaubwürdigkeit" der Aussagen und Anschuldigungen der Geschädigten. Deren (von ihm in verschiedenen Punkten widerlegten) Aussagen
seien damit nicht deutlich glaubhafter als die seinen. Der (darauf beruhende) dringende Tatverdacht habe damit ab- und nicht zugenommen bzw. sei (nunmehr) zu verneinen.
2.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt hierzu im Einzelnen Folgendes fest:
- Dass es (wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 festgestellt) wiederholt zu Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen die Geschädigte gekommen sei, habe der Beschwerdeführer explizit nicht bestritten, weshalb diesbezüglich ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen sei. - Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung sei auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowie auch die damit korrelierenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juli 2022 zu verweisen. Wie der Beschwerdeführer zu den Fotos gelangt sei, sei letztlich ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Geschädigte dem Beschwerdeführer tatsächlich nur aufgrund "dieser (Erpressungs-) Handlung" oder auch bereits zuvor regelmässig über Western Union Geld überwiesen habe. So oder anders lege die im Recht liegende Chat-Nachricht zumindest einen Erpressungsversuch nahe. - Die mit dem aktuellen Haftverlängerungsgesuch ins Recht gelegten Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und der Geschädigten bekräftigten den dringenden Tatverdacht betreffend die genannten Delikte zusätzlich (mit Verweis auf die angesichts der gesamten Umstände weiterhin unplausibel wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Aggression am 7. Juni 2022 von der Geschädigten ausgegangen sei und er nur zufällig dort gewesen sei).
Im Hinblick auf die genannten Delikte (Nötigung; Tätlichkeiten; Beschimpfung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Drohungen; mehrfacher Hausfriedensbruch; Erpressung) sei deshalb ein dringender Tatverdacht weiterhin zu bejahen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zwischen ihm und der Geschädigten zwischenzeitlich ein "übermässiges Kommunikationsverhalten" geherrscht habe, ändere hieran nichts, zumal die ins Recht gelegten Verbindungsnachweise kaum und teilweise überhaupt nicht leserlich und die entsprechenden Behauptungen insofern nicht überprüfbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass verschiedene andere Personen "Stalkinghandlungen" des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung liege hingegen kein dringender Tatverdacht vor.
2.2.4. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Beschwerde im Wesentlichen seine Ausführungen mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 und Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 mit anderen Worten. Darüber hinaus brachte er auch Folgendes vor:
- Weshalb sich der dringende Tatverdacht verdichtet haben soll, sei nicht dargetan worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien grösstenteils nicht zutreffend. Zwar habe er zugegeben, die Geschädigte am 7. Juni 2022 als Reaktion auf einen Faustschlag angespuckt zu haben. Dies rechtfertige aber keine Untersuchungshaft, zumal wenn man berücksichtige, dass er in der Vergangenheit von (immer noch frei herumlaufenden und lediglich mit einer Busse bestraften) Familienangehörigen der Geschädigten mit einem Hammer traktiert worden sei. Dass er die Geschädigte am Bahnhof Q. während des Berufsverkehrs und im Beisein zahlreicher Passanten habe abpassen wollen, sei weniger plausibel als das von ihm behauptete spontane Zusammentreffen. - Die von der Geschädigten erst am 16. September 2021 eingereichten Transaktionsbelege der Western Union wiesen für den Zeitraum 22. Mai 2019 – 20. März 2020 15 Zahlungen aus. Die Geschädigte habe aber auf sein Ersuchen hin bereits am 20. März 2020 bei der Western Union eine Transaktionsübersicht eingeholt und nunmehr einfach deren letzte Seite eingereicht. - Dass sich die Geschädigte eine zusätzliche Prepaid-Karte angeschafft habe, lasse nicht auf eine Rufnummernänderung schliessen, zumal die Geschädigte schon zuvor mehrere Rufnummern gehabt habe. Die WhatsApp-Nachricht, mit der der Vorwurf der Erpressung zu begründen versucht werde, stamme nicht von ihm, sondern einzig und allein von seiner Schwester. Sie sei auch nicht auf seinen Wunsch hin erfolgt. Seine Schwester habe diese Aussage bloss getätigt, weil sie "mit unserem Beziehungsstress" nicht mehr weiter gewusst habe. - Was den Vorwurf der Belästigung mittels unzähliger Anrufe anbelange, habe die Polizei rapportiert, dass "die Rufnummern" keinesfalls von ihm, sondern auf verschiedene andere Personen registriert seien, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die belästigenden Anrufe getätigt habe. Im Gegenteil habe die Geschädigte ihn bis Ende Februar 2020 täglich bis zu 30 – 40mal angerufen. Sei dies nicht komisch, wenn sie (gemäss Aussage der Geschädigten) schon seit Mitte 2019 kein Paar mehr gewesen seien? - Auch nicht richtig sei, dass er die Geschädigte zu einem Wohnungswechsel genötigt habe. Sie habe ausziehen müssen, weil sie die Miete von Fr. 2'400.00 nach ihrem Jobverlust nicht mehr habe bezahlen können. - Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelange, lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass die Geschädigte auch hinsichtlich des Wechsels der Schlösser gelogen habe. Er habe noch am 25. Mai 2022 [recte wohl 25. Mai 2020] ihren Wohnungsschlüssel und Geld, Kleidung und Sonstiges in ihrer Wohnung gehabt. Er habe seine Sachen holen und der Geschädigten den Wohnungsschlüssel geben wollen. Zwei Wochen später sei sie in Begleitung zu ihm nach Hause (in R.) gekommen und habe ihm einen Teil seiner (von ihr kaputtgeschnittenen) Kleidung übergeben, was sie bei ihrer Einvernahme vom 30. August 2020 zugegeben habe. - Was die Bedrohung von der E-Mail Adresse aaa@aaa.com anbelange, habe diese auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon nicht gesichtet werden können. Sodann gehe es um eine schweizerische IP-Adresse. - Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Dezember 2021 soll er "dort" geklingelt haben. Bei ihrem Notruf habe die Geschädigte jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Patrouille zunächst telefonisch melden solle, weil die Klingel nicht funktioniere. Dies sei widersprüchlich.
2.2.5. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung.
2.3. 2.3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
2.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht den in diesem
Entscheid bejahten dringenden Tatverdacht (unter anderem der mehrfachen Nötigung, Erpressung, Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs) nicht bestritten hatte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 2), macht er nunmehr wieder das (weitgehende) Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend, wobei er seinen Standpunkt insbesondere damit zu begründen versucht, dass die Geschädigte nicht glaubwürdig sei bzw. dass auf ihre ihn belastenden Aussagen nicht abzustellen sei. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag er aber weder einen liquiden Alibibeweis dafür zu erbringen, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe so gar nicht zugetragen haben können, noch lassen die von ihm angeführten Umstände die Geschädigte als unglaubwürdig bzw. deren Aussagen als insgesamt unglaubhaft erscheinen:
- Der Beschwerdeführer nimmt u.a. Bezug auf Aussagen der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. August 2020. Eine derartige Einvernahme findet sich soweit ersichtlich nicht in den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgelegten Akten. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil bei der Befragung der Geschädigten vom 6. April 2022 (HA.2022.324, Beilage 7 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) auf die fraglichen Aussagen der Geschädigten vom 30. August 2020 Bezug genommen wurde.
- Gegenstand der Befragung der Geschädigten vom 6. April 2022 war u.a. der Vorwurf des Diebstahls/Einschleichdiebstahls und des Hausfriedensbruchs am 25. Mai 2020 (Fragen 100 ff.) und 28. August 2020 (Fragen 111 ff.). Dabei ging es u.a. auch um die Frage, ob der Beschwerdeführer damals noch einen Schlüssel hatte (Fragen 115 ff.) und ob zu diesen Zeitpunkten bereits die Schlösser der Wohnung der Geschädigten ausgewechselt waren (Fragen 120 ff.), wobei sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer damals womöglich noch über einen Schlüssel verfügte und dass die Schlösser entgegen den Aussagen der Geschädigten vom 30. August 2020 mutmasslich nicht bereits im Juli 2020, sondern erst im September 2020 ausgewechselt worden waren. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer (wie von der Beschuldigten behauptet) am 25. Mai 2020 und 28. August 2020 Hausfriedensbruch begangen haben könnte, zumal die Geschädigte (womöglich fälschlicherweise) davon ausging, dass der Beschwerdeführer gar keinen Schlüssel mehr hatte (Frage 103) und sie dem Beschwerdeführer ja auch zum Vorwurf machte, ihre Wohnung (trotz Verbots) zwecks Diebstahls betreten zu haben.
Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die betreffende Aussage der Geschädigten vom 30. August 2020 betreffend den Zeitpunkt des Wechsels der Schlösser womöglich falsch war. Ob allein deswegen bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs ein dringender Tatverdacht zu verneinen ist, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, zumal in diesem Haftverfahren insbesondere die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung ausschlaggebend sind. Immerhin ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (HA.2022.324, Beilage
21 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) noch eingestanden hat, am 25. Mai 2020 durch die offene Türe in die Wohnung der Geschädigten gelangt zu sein und dort deren Portemonnaie und Autoschlüssel mitgenommen zu haben, weil sie damals nicht mit ihm habe reden wollen und er sich "verarscht" gefühlt habe (Frage 62).
- Was den Vorwurf der Nötigung anbelangt, geht es dabei vordringlich nicht darum, ob der Beschwerdeführer die Geschädigte zu einem Wohnungswechsel genötigt hat. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers machte die Geschädigte denn auch nie geltend, allein wegen ihm die Wohnung gewechselt zu haben, sondern nannte sie als weiteren Grund auch, dass sie ihren Job verloren habe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 92). Der Nötigungsvorwurf bezog sich vielmehr v.a. auf Vorfälle im Oktober 2020 (mithin kurz nach dem Wechsel der Schlösser der Wohnung), wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten auf deren Terrasse mehrfach gedroht habe, zunächst ihre materiellen Sachen und dann ihr Leben "kaputt" zu machen bzw. sie zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Fragen 144 ff.). Weshalb bezüglich dieser Vorfälle entgegen den früheren Beurteilungen nunmehr kein dringender Tatverdacht mehr vorliegen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Zur Begründung bringt er letztlich einzig vor, dass die Geschädigte auch in anderen Punkten gelogen habe. Dies vermag aber nicht zu überzeugen, zumal er einzig glaubhaft zu machen vermag, dass die Aussagen der Geschädigten zum Zeitpunkt des Wechsels der Wohnungsschlösser unzutreffend gewesen sein dürften.
- Was den Vorwurf anbelangt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Fotos von deren Tochter zu nötigen bzw. erpressen versucht habe, verhält es sich ähnlich. Dass die diesbezügliche WhatsApp-Kommunikation zwischen der Geschädigten und der Schwester des Beschwerdeführers (HA.2022.324, Beilage 15 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) geführt wurde, ist zwar richtig, war aber bereits bekannt und wurde auch nicht "übersehen". Es ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer offenbar über anzügliche Bilder der Tochter der Geschädigten verfügte und die Geschädigte hierüber in Kenntnis setzte, ansonsten nicht einzusehen ist, weshalb die Geschädigte mit der Schwester des Beschwerdeführers hierüber überhaupt hätte sprechen können. Eine andere plausible Erklärung, als dass der Beschwerdeführer die Geschädigte hiermit unter Druck setzen bzw. zu Zahlungen bewegen wollte, ist derzeit keine ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 hierzu ausführte, dass er ihr das Foto allein zu Aufklärungszwecken geschickt habe, weil er gedacht habe, dass die Tochter der Geschädigten deren Unterhose trage (Frage 20), vermag dies jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Dass die Geschädigte die Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers als Warnung verstand, dass der Beschwerdeführer Fotos veröffentlichen könnte (vgl. hierzu Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 41), erscheint angesichts der gesamtem Umstände sowie auch des konkreten Chatverlaufs plausibel. Wenn der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen seiner Schwester mit Beschwerde dahingehend interpretierte, dass sie wegen dem "Beziehungsstress" zwischen ihm und der Geschädigten einfach nicht mehr weiter gewusst habe, legt dies eben durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer auch über seine Schwester mit der Geschädigten zu kommunizieren versuchte (vgl. hierzu auch die Aussage der Geschädigten bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 Frage 40, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht mehr geschrieben habe, woraufhin seine Schwester "angefangen" habe), was auch wieder dafür spricht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Veröffentlichung der fraglichen Fotos gedroht hat.
- Ähnlich verhält es sich auch mit den fraglichen Zahlungen über Western Union. Der Beschwerdeführer gab mit Beschwerde sowie auch mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 an, dass diese (zwischen 2015 und 2020 erfolgten) Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.00 (einschliesslich der fraglichen Erpressungsforderung über Fr. 6'475.40) Rückzahlungen von Geldern gewesen seien, die er der Geschädigten (was diese nicht bestritten habe) zuvor zur temporären Aufbewahrung überlassen habe. Entgegen dieser Aussage hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 sehr wohl bestritten, dem Beschwerdeführer (wie von diesem immer behauptet) irgendwelche Gelder geschuldet zu haben (Fragen 22 ff.). Zwar steht es auch hier Aussage gegen Aussage. Wenn der Beschwerdeführer aber ohne jeglichen Nachweis behauptet, dass er der Geschädigten insgesamt Fr. 37'000.00 – 38'000.00 übergeben habe, wovon sie ihm etwa Fr. 20'000.00 zurücküberwiesen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022,
18.48 Uhr [HA.2022.447, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 112 f.), erscheint dies nicht ohne Weiteres glaubhaft bzw. geeignet, die anderslautenden Aussagen der Geschädigten als unglaubhaft hinzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020, Fragen 48 ff., wonach die Geschädigte das von ihm früher ersparte bzw. mit Fussballwetten gewonnene Geld für ihn sozusagen auf ihrem Konto bzw. in ihrem Depot aufbewahrt habe).
- Den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. belästigt zu haben, versucht der Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein derzeit nicht aktenkundiges Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz zu seiner am 5. Juni 2022 erfolgten Einreise zu widerlegen. Doch selbst wenn sich derart eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 5. Juni 2022 belegen liesse, wäre damit keineswegs ausgeschlossen, dass er sich auch am 4. Juni 2022 in der Schweiz aufhielt und dass es damals zum von der Geschädigten geschilderten Vorfall gekommen ist.
- Weiter ist auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2020 hinzuweisen (HA.2022.324, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022), in welcher der Beschwerdeführer (auf S. 5) noch zugestanden hat, am 23. Juli 2020 die Zugangsdaten zum "[…] icloud-Zugang" behändigt und sich später auch Zugang zur "icloud" der Geschädigten verschafft zu haben.
- Die den 7. Juni 2022 betreffenden Vorwürfe versucht der Beschwerdeführer damit zu entkräften, dass er zufällig am Bahnhof Q. auf die Geschädigte getroffen sei, die zuerst aggressiv geworden sei. Weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr aktuell sein sollen, ist aber nicht einsichtig. Zwar liegt ein Schreiben von C. vom 6. September 2022 im Recht, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2022 zu ihr habe kommen wollen (HA.2022.447, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022). Diesem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu C. begab. Selbst wenn dies zunächst seine Absicht gewesen wäre, wäre damit nicht ausgeschlossen, dass er zunächst noch die Geschädigte am Bahnhof Q. abpassen wollte.
Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (bzw. gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen) vorbringt, geht weit über das hinaus, was im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer nennt keine eindeutigen Beweise für seine Thesen, sondern versucht mit einer Vielzahl von angeblichen Unstimmigkeiten in einzelnen Aussagen der Geschädigten deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zunächst steht aber (wie gezeigt) in den meisten von ihm angeführten Begebenheiten noch nicht einmal fest, ob es tatsächlich Unstimmigkeiten sind. So stehen etwa auch (um auf ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen) die angeblichen Aussagen der Geschädigten, wonach er bei ihr am 4. Dezember 2021 geklingelt habe, nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zur angeblichen Äusserung der Geschädigten gegenüber der herbeigerufenen Patrouille, wonach die Klingel nicht funktioniere, weil es nämlich auch so gewesen sein kann, dass die Geschädigte zwischenzeitlich die Klingel deaktivierte. Doch selbst wenn in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten vorliegen sollten (wie etwa in Bezug auf die Frage, wann die Geschädigte die Wohnungsschlösser gewechselt hat), änderte dies nichts daran, dass die Geschädigte summarisch betrachtet insgesamt glaubwürdig wirkt und dass ihre Aussagen (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit angesichts des summarischen Charakters des Haftverfahrens ohne Weiteres hinreichender Begründung festgestellt) in den wesentlichen Punkten (bezüglich Nötigung, Erpressung und Drohung) nach wie vor glaubhafter als die seinen wirken. Ob nunmehr von einem zusätzlich erhärteten Tatverdacht gesprochen werden kann, ist zwar fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, zumal der Tatverdacht bereits zuvor ausreichend erheblich und konkret war, um eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, und er zwischenzeitlich (zumindest in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung) auch nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründet, erweist sich seine Beschwerde damit als unbegründet.
3.
3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Verfügung E. 5).
3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (und auch mit Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies) gegen die diesbezüglichen (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nichts vor, weshalb mit Verweis darauf Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.
4.
4.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dahingehend, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnen liesse. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe (für welche der dringende Tatverdacht zu bejahen sei) wiegten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit schwer. Bei Ablauf der beantragten Verlängerung belaufe sich die Haftdauer auf 7 Monate. Dass diese Haftdauer bereits nahe der zu erwartenden Strafe liege, treffe nicht zu. Es drohe keine Überhaft, sofern die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren – wie von ihr in Aussicht gestellt – zügig vorantreibe. Gemessen an den umfangreichen Tatvorwürfen und Ermittlungshandlungen liege grundsätzlich eine effiziente Verfahrenserledigung vor und sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung sei damit zu bejahen.
Die Staatsanwaltschaft Baden habe aber das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben und bei einer allfälligen weiteren Beantragung einer Haftverlängerung konkrete Ausführungen dazu zu machen, mit was für einer Strafe zu rechnen sei bzw. welchen Antrag sie zu Handen des urteilenden Gerichts zu stellen gedenke.
4.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu widerlegen.
Das Gleiche gilt auch in Bezug auf seine Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies:
- Seine dortigen Äusserungen, wonach eine allfällige Freiheitsstrafe kaum mehr als sieben Monate betragen dürfte, vermögen angesichts dessen, dass die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt – weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit leicht wiegen, nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 ist derzeit eben nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber der Geschädigten einzig "mühsam und sozial inadäquat" verhalten hat (Rz. 30), sondern dass er sich zumindest wegen Nötigung, Erpressung und Drohung strafbar gemacht hat. - Das bereits vorliegende Kurzgutachten, aus welchem die Notwendigkeit einer umfassenden Begutachtung abgeleitet wurde, wurde am 21. Juli 2022 erstattet (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 E. 3.2.3). Der entsprechende Auftrag erging am 17. August 2022. Dabei wurde unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit eine Erstattung des Gutachtens bis zum 15. November 2022 vereinbart (Beilage 3 zum aktuellen Haftverlängerungsgesuch), was – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (Rz 31) – noch angemessen erscheint. In Mitberücksichtigung, dass der Staatsanwaltschaft Baden auch für den sodann anstehenden Verfahrensabschluss eine gewisse Zeit einzuräumen ist, erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Haftverlängerung bis zum 9. Januar 2023 noch verhältnismässig.
Damit ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus auch die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung zu bejahen. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ist aber auf der von ihr in Aussicht gestellten zügigen Verfahrenserledigung zu behaften. Im Falle eines erneuten Haftverlängerungsgesuchs hätte sie sich damit nicht nur (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt) konkret zu den im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktionen zu äussern, sondern auch begründet darzulegen, weshalb eine Anklageerhebung innert der nunmehr gewährten Frist nicht möglich gewesen sein soll.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwere unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses vornehmlich vom Beschwerdeführer selbst geführte Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard