SBK.2022.348
SBK.2022.348 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-09
9. November 2022Deutsch34 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.348 (HA.2022.456; STA.2022.3954) Art. 377 Entscheid vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer amt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.348 (HA.2022.456; STA.2022.3954) Art. 377
Entscheid vom 9. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Oktober 2022 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Nötigung, Tätlichkeiten ev. einfacher Körperverletzung sowie Beschimpfung zum Nachteil seiner Töchter B. und C. sowie wegen Drohung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin D. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Oktober 2022 festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte am 5. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft.
2.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und beantragte die Abweisung des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie die sofortige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Näherungsverbot sowie Electronic Monitoring).
2.3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 3. Januar 2023 in Untersuchungshaft.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 11. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Laufenburg vom 7. Oktober 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
1.2. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen:
- Es sei dem Beschuldigten unter Strafandrohung zu verbieten, sich seiner Partnerin und den Kindern, deren Wohnung, der Schule der Kinder und deren Arbeitsorte näher als 100 Meter zu nähern; - Es sei ein Electronic Monitoring für den Beschuldigten anzuordnen; - Es sei dem Beschuldigten unter Strafandrohung zu verbieten, seine Familie direkt zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu kontaktieren.
2.
Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe 26. Oktober 2022) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.
3.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 7. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer als verhaftete Person kann die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022, mit welcher er einstweilen bis am 3. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft (vgl. zum Begriff Art. 220 Abs. 1 StPO) – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der Strafprozessordnung vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht dementsprechend weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV
122.
E. 3.2). Zu beachten ist dabei, dass "Aussage gegen Aussage-Konstellationen" keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts genügt es, wenn gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen der mutmasslichen Opfer als glaubhafter als jene der mutmasslichen Täter erscheinen und deshalb eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).
3.2
3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf Sexualdelikte gestützt auf die Schilderungen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2022, welche es in einer ersten Einschätzung als aussagepsychologisch fundiert einstufte. Auch den dringenden Tatverdacht betreffend wiederholte Tätlichkeiten, ev. einfache Körperverletzungen zum Nachteil von B. und C., sowie Drohungen gegen die Mutter D. erachtete es gestützt auf die Aussagen von B. vom 3. Oktober 2022 als gegeben (E. 3.3.4).
3.2.2
Mit Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Sexualdelikte gegenüber seiner Tochter B. sowie die Todesdrohung gegenüber D. bestreite. Die Aussagen von B. seien vage, nicht sehr logisch und wenig konzis. Hinsichtlich des Vorwurfs der wiederholten Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil von B. sowie der angeblichen Drohungen gegen D. könne ein dringender Tatverdacht allenfalls knapp bejaht werden, wobei sich die Frage stelle, ob D., welche mit einer Anzeige habe zuwarten wollen, die Drohung tatsächlich ernst genommen habe. Hinsichtlich der Drohungen im Zusammenhang mit den Sexualdelikten sei zu erwähnen, dass B. diese gemäss ihren Aussagen vom 13. Oktober 2022 nicht mehr ernst genommen habe, da die Drohungen für sie Normalität geworden seien (Beschwerde S. 5).
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in der Beschwerdeantwort neben den Aussagen von B., C. und D. auf die zwischenzeitlich eingegangenen Berichte der Opferberatung Aargau vom 13. Oktober 2022 und der Stadt Q., Soziale Dienste, vom 24. Oktober 2022 sowie das Arztzeugnis von Dr. med. E. vom 25. Oktober 2022. Aus den Berichten gehe hervor, dass D. bereits vor der Anzeige der Töchter mit der Opferberatung Aargau und der Stadt Q. in Kontakt gestanden sei und dort berichtet habe, dass sie von ihrem Mann bedroht worden sei und sich von diesem trennen wolle. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass B. von sexuellem Missbrauch als Kind/Jugendliche berichtet habe. Weiter sei C. am 25. Oktober 2022 parteiöffentlich befragt worden. Sie schildere ebenfalls sexuelle Übergriffe zu ihrem Nachteil, welche jedoch ein geringeres Ausmass aufweisen würden als bei B. Zudem gebe sie an, vom Beschwerdeführer seit 2012/2013 wiederholt mit Händen, Füssen oder Gegenständen (Ladekabel, Plexiglasstock, Hausschuhe) geschlagen und im 2018 einmal gewürgt worden zu sein. Im Übrigen gebe sie an, dass B. ihr von den sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers erzählt habe. Mitte/Ende September 2022 habe er D. gedroht, sie zu töten. Zur zweiten Befragung von B. vom 13. Oktober 2022 führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass sie die sexuellen Übergriffe, die Gewalttätigkeiten und Drohungen im Wesentlichen wiederhole und keine frappanten Ungereimtheiten oder Wiedersprüche zu erkennen seien, welche ihre Aussagen zwischenzeitlich unglaubhaft erscheinen liessen. B. habe zwar Mühe bei der zeitlichen Einordnung. Sie schildere die sexuellen Übergriffe aber mit hohem Detailreichtum. Per 1. Dezember 2022 sei eine weitere staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit B. angesetzt. Die bisherigen Aussagen aller Geschädigten seien als glaubhaft zu beurteilen. Die weiteren erhobenen Beweismittel hätten den Tatverdacht weiter erhärtet (Beschwerdeantwort S. 2 f.).
3.2.4
In der Stellungnahme vom 7. November 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, B. habe gegenüber der Polizei erwähnt, dass sie den ersten Geschlechtsverkehr nicht mit dem Vater, sondern in R. mit einem Nachbarn gehabt habe. Aus dem Arztbericht vom 25. Oktober 2022 könne damit nicht abgeleitet werden, dass der gegenüber der Ärztin geäusserte sexuelle Missbrauch den Vater betreffe (Stellungnahme S. 3). Weiter habe der Sohn/Bruder F. anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 angegeben, dass B. sich ihm anvertraut habe. Er habe anlässlich der Befragung jedoch keine Vergewaltigungen zum Nachteil von B. erwähnt (Stellungnahme S. 4).
3.3
3.3.1. B. und C. erstatteten am 3. Oktober 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (act. 13). C. stellte am 3. Oktober 2022 Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin (act. 90).
B. gab anlässlich ihrer ersten Befragung vom 3. Oktober 2022 an, dass der Beschwerdeführer sie selbst, ihre Schwester C. und ihre Mutter D. jahrelang psychisch und physisch missbraucht habe. Vor etwa zwei Wochen habe ihre Schwester gehört, wie der Beschwerdeführer D. gedroht habe, dass er sie umbringe. Sie habe eigentlich schweigen wollen, könne aber nicht mehr, seit der Beschwerdeführer die Mutter bedroht habe. Sie und C. seien wiederholt mit Händen und Gegenständen geschlagen und beschimpft worden. Ihre Schwester habe er einmal gewürgt. Als sie (B.) einmal vergessen habe, ihm die Schuhe auszuziehen, habe er sie in den Bauch gekickt (act. 14). B. schilderte, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt sexuell an ihr vergangen habe, wobei es auch mehrfach zu Vergewaltigungen gekommen sei (act. 15 ff.). Insbesondere zwischen ihrem
14.
und 16. Lebensjahr sei es regelmässig, zeitweise mehrfach wöchentlich zu sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer gekommen. Zuletzt habe er sie im April oder Mai 2022 bei einer Autofahrt ins G. an der Brust angefasst (act. 15 und 17). Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie umbringen werde (act. 18). Der Beschwerdeführer habe ihre Schwester C. am meisten geschlagen, immer ohne Grund. Er habe einen grossen Hass auf sie, weil sie von einer anderen Mutter sei. Er habe C. auch angefasst, sie wisse es aber nicht genau (act. 18 f.).
D. gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Oktober 2022 an, dass sie vom Beschwerdeführer schon oft mit dem Tod bedroht worden sei, zuletzt an einem Freitag vor ca. zwei Wochen. Als Grund für die Drohung gab sie an, dass er vielleicht vermute, dass sie ihn verlassen wolle. Sie habe Angst, dass er ihr etwas antue (act. 25 f.). Auf die Frage nach Taten gegen ihre Kinder reagierte sie stark emotional, gab jedoch an, im Moment nicht darüber sprechen zu können (act. 27).
Anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2022 schilderte B. erneut wiederholte Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe des Beschwerdeführers (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 8 ff.), wiederholt geäusserte Todesdrohungen gegen sie und andere Familienmitglieder (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 22 f.), Schläge mit der Hand und mit Gegenständen, Tritte gegen sie und ihre Geschwister (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 23, 24, 26 und 28) sowie Beschimpfungen (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 25 f.). Bei der ersten Vergewaltigung sei sie 15 Jahre alt gewesen. Sie habe es ihrer Schwester erzählt. Insgesamt sei es zu 4-6 Vergewaltigungen gekommen, zuletzt im Jahre 2019 (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 7, 8 und 13). Erneut gab sie an, dass der Beschwerdeführer C. hasse und sie am meisten geschlagen habe. Einmal habe er C. derart gewürgt, dass sie Angst gehabt habe, er bringe sie um (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 25 f.). Vor ca. drei Wochen habe der Beschwerdeführer D. gedroht, dass er sie umbringe. C. habe das gehört und D. habe es ihr auch erzählt (delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 27).
Auch C. schilderte anlässlich ihrer ersten Befragung vom 25. Oktober 2022 zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer sie und ihre Geschwister in den zehn Jahren, welche sie bei ihm wohnen würden, regelmässig geschlagen, mit dem Tod bedroht und beschimpft habe. Sie hätten sich gesagt, dass sie das aushalten könnten. Als B. ihr von sexuelle Übergriffen und Vergewaltigungen erzählt habe, habe sie ihr jedoch geraten, zur Polizei zu gehen. B. habe aber Angst gehabt und sei dazu nicht bereit gewesen. Vor etwa einem Monat habe der Beschwerdeführer D. mit dem Tod bedroht. Mit B. zusammen habe sie beschlossen, zur Polizei zu gehen. Auch sie selbst sei von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers betroffen gewesen. In den Jahren 2016 und 2017 habe der Beschwerdeführer sie je einmal über und einmal unter der Kleidung an den Brüsten angefasst. Sie habe es ihrer Schwester erzählt. Gegen Ende 2017 habe er sie zudem aufgefordert, ihre Hose auszuziehen, er habe sie aber nicht angefasst. Bei ihr habe es dann wieder aufgehört, bei der Schwester jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe sie sehr oft geschlagen, ca. zwei bis drei Mal pro Monat, erstmals Ende 2012 oder Anfang 2013. In den letzten zwei Jahren sei es seltener geworden. Zuletzt habe er sie an ihrem Geburtstag im Januar 2021 geschlagen, weil er gesehen habe, dass sie auf dem Weg zum Bus ihren Pullover ausgezogen habe. Er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, mit den Fäusten und Hausschuhen auf sie eingeschlagen und sie gekniffen. Einmal habe er sie zu Boden geworfen und ihr mehrfach in den Bauch getreten. Am Anfang habe er sie mit einem Plexiglasstock geschlagen, welchem er sogar einen Namen gegeben habe. Als er einmal ihren Bruder damit geschlagen habe, sei der Stock kaputtgegangen. Auch habe er sie oft mit Ladekabeln und mit Schuhen geschlagen. Die Schläge seien immer unbegründet gewesen. Als sie in der vierten oder fünften Klasse gewesen sei, habe er ihren Kopf mehrfach heftig gegen die Wand geschlagen. Danach habe sie starke Kopfschmerzen gehabt und es sei ihr den ganzen Tag schwindlig gewesen. Wenn er sie mit dem Ladekabel geschlagen habe, habe man Abdrücke, Rötungen und Schwellungen gesehen. An ihrem Arm sei noch sichtbar, dass der Beschwerdeführer einmal den Stecker eines Ladekabels in ihre Haut gedrückt habe. Ca. im 2018 habe er sie für mehrere Sekunden gewürgt. F. und B. seien dabei gewesen. Ihr Bruder sei dazwischen gegangen, worauf der Beschwerdeführer ihn geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe oft gesagt, dass er sie umbringen werde, zuletzt im Frühjahr 2022. Sie sei das gewohnt gewesen. Früher habe sie Angst gehabt, danach weniger. Jetzt habe sie wieder Angst. Er habe sie traumatisiert. B. habe ihr ca. im Jahre 2016 erstmals von Berührungen des Beschwerdeführers und am Jugendfest Ende des dritten Schuljahrs erstmals von einer Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer, welche sich am Vortag ereignet habe, erzählt. Mitte/Ende September 2022 habe sie gehört, wie der Beschwerdeführer D. mit dem Tod bedroht habe. D. habe ihr gesagt, dass es nicht das erste Mal gewesen sei. Sie könne sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer D., B. oder ihr etwas antun würde. Der Beschwerdeführer konsumiere keine Drogen, trinke aber regelmässig Alkohol. Wenn er betrunken nach Hause komme, sei er manchmal gut drauf. Manchmal suche er dann auch Gründe für eine Diskussion (Audiodatei der Befragung vom 25. Oktober 2022).
F. wurde am 1. November 2002 befragt. Auch er gab an, während seiner gesamten Kindheit vom Beschwerdeführer mit Händen und Gegenständen (Gurt, Ladekabel, durchsichtiger Stock, Glas) geschlagen worden zu sein. Wenn der Beschwerdeführer wütend sei, sei er unberechenbar (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 6 und 12). F. führte aus, dass B. ihm am Tag der Verhaftung des Beschwerdeführers von sexuellen Missbräuchen durch den Beschwerdeführer berichtet habe. Sie habe angegeben, dass er sie an sich gedrückt und am Oberschenkel angefasst habe (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 8 und 9). Wenn der Beschwerdeführer wütend gewesen sei, habe er B. als "dumm", "nutzlos" und "Abschaum" bezeichnet (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 9). Bei C. hätten Kleinigkeiten genügt, dass der Beschwerdeführer handgreiflich geworden sei. Einmal habe er sie auf dem Bett gewürgt. Er selbst, D. und B. seien dabei gewesen bzw. dazu gekommen (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 9 und 10). Der Beschwerdeführer habe auch B. geschlagen. Das sei ganz normal bei ihnen (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 9). Er wisse nicht, ob B. und C. vom Beschwerdeführer bedroht worden seien (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 9 und 11).
3.3.2
Die Aussagen von B., C. und D. stützen sich gegenseitig und weisen eine Vielzahl von Übereinstimmungen auf. Insbesondere die Aussagen von B. und C. fallen detailliert und differenziert aus. Zwar bestehen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung. Dies ist angesichts der geschilderten langjährigen und häufigen Übergriffe des Beschwerdeführers indessen nachvollziehbar und spricht nicht bereits gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D. schilderte zwar einzig gegen sie selbst ausgesprochene Drohungen und wollte hinsichtlich Taten zum Nachteil der Töchter keine Angaben machen. Aus dem Befragungsprotokoll wird indessen ihre Überforderung und emotionale Betroffenheit deutlich (act. 27).
Ihre Aussagen werden weiter durch die mittlerweile eingegangenen Berichte untermauert. So ist den Amtsberichten der Opferberatung Aargau vom 13. Oktober 2022 und der Sozialen Dienste der Stadt Q. vom 24. Oktober 2022 zu entnehmen, dass sich D. schon vor der Anzeigeerstattung durch B. und C. im September 2022 hilfesuchend an die erwähnten Stellen wandte, wobei sie auch hier Drohungen durch den Beschwerdeführer erwähnte. Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021 geht hervor, dass B. anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung vom 14. Juli 2022 sexuelle Missbräuche als Kind/Jugendliche erwähnt habe. Inwiefern der Umstand, dass B. gegenüber der Ärztin den Täter nicht erwähnt habe, gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Aussagen von B. und C. werden weiter durch die Schilderungen von F. gestützt, welcher ebenfalls von zahlreichen tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers mit Händen und Gegenständen berichtete und auch den Würgevorfall zum Nachteil von C. nannte. Dass sich ihm B. betreffend den sexuellen Missbrauch anvertraut habe, ohne jedoch von Vergewaltigungen zu berichten, spricht nicht bereits gegen die Richtigkeit der Angaben von B. So geht aus den Angaben von F. hervor, dass er nicht mehr weitergefragt habe, da B. derart gestresst und wütend gewesen sei (delegierte Einvernahme vom 1. November 2022 S. 8). Zudem kann insbesondere bei derart belastenden Taten nicht erwartet werden, dass ein Opfer stets die vollständigen Tathergänge offenlegt, wenn es sich jemandem anvertraut.
Ohne einer eingehenden, durch das Sachgericht vorzunehmenden Würdigung vorzugreifen, sind die bisher erhobenen Aussagen von B., C. und D. unter diesen Umständen im Sinne einer ersten Einschätzung als glaubhaft einzuordnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die betroffenen Personen mit der Anzeigeerstattung zugewartet haben bzw. D. sich nicht zur Anzeige entschliessen konnte, zumal bei häuslicher Gewalt häufig komplexe Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen. Dass B. und C. keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder aus dem Anzeigeverhalten noch aus ihren Aussagen abgeleitet werden.
3.3.3
Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal und ohne weitere Ausführungen von sich weist und die Beschuldigungen einzig damit erklärt, dass sich D. von ihm trenne wolle (delegierte Einvernahme vom 4. Oktober 2022 act.
35.
ff.; Eröffnung Festnahme vom 5. Oktober 2022 act. 43 ff.) im jetzigen Ermittlungsstand wenig glaubhaft.
3.3.4
Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Aussagen von B., C. und D. der dringende Tatverdacht auf Sexualdelikte, Körperverletzungsdelikte und Drohungen gegeben.
4.
4.1
Als besondere Haftgründe bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr.
4.2
4.2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 137 IV 122 E. 4.2, BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und BGE 140 IV 74 E. 2.2).
4.2.2
4.2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es stünden Einvernahmen von B. und C. sowie D. unter Wahrung der Teilnahmerechte bevor. Man müsse erfahrungsgemäss in solchen Konstellationen ernsthaft damit rechnen, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nehmen wolle, um deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies umso mehr, als er sich als Opfer eines Komplotts sehe (E. 4.1.4).
4.2.2.2
In der Beschwerde wird hierzu ausgeführt, die allgemeine Annahme, dass per se innerhalb von Familien kolludiert werde, reiche nicht aus, um eine konkrete Verdunkelungsgefahr annehmen zu können. Es fehle an konkreten Indizien, dass der Beschwerdeführer bei Haftentlassung kolludieren würde. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass ein Komplott gegen ihn laufe, damit D. sich von ihm trennen könne, könne nicht als konkretes Indiz hierfür angesehen werden. Vielmehr sei die Annahme eines solchen Komplotts nicht abwegig. Zudem seien die Einvernahmen mit B. und D.
bereits unter Wahrung der Teilnahmerechte durchgeführt worden. Die Einvernahme von C. werde am 25. Oktober 2022 durchgeführt (Beschwerde S. 6 f.).
4.2.2.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, dass nach wie vor Familienmitglieder zu befragen seien. Konkret seien die delegierte Einvernahme des Bruders/Sohns F. und eine weitere Einvernahme von B. geplant. Allenfalls seien noch weitere Familienmitglieder (Onkel) zu befragen und es sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten (Beschwerdeantwort S. 3).
4.2.2.4
In der Stellungnahme vom 7. November 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kollusionsgefahr nun definitiv weggefallen sei, nachdem auch F. befragt worden sei (Stellungnahme S. 4).
4.2.3
Vorliegend haben sich die mutmasslichen Delikte hauptsächlich in der Familienwohnung zugetragen, womit insbesondere die Aussagen der Familienmitglieder zur Beweisführung zu erheben sind. Dabei kommt den Aussagen von B. und C. sowie D. zentrale Bedeutung zu. Auch wenn B. bereits zweimal befragt wurde, davon einmal unter Wahrung der Teilnahmerechte, und parteiöffentliche Befragungen von C. und F. durchgeführt worden sind, stehen nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zumindest noch eine weitere Befragung von B. sowie möglicherweise eine Einvernahme eines Onkels an. Dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Aussagen pauschal von sich weist und mit einem gegen ihn geschmiedeten Komplott mit dem Ziel, dass sich D. von ihm trennen könne, erklärt, deutet darauf hin, dass er versucht, den Aussagen der mutmasslichen Opfer von vorneherein jede Glaubhaftigkeit abzusprechen. Dies kann – mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 4.1.4) – durchaus als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen würde, Einfluss auf künftige Aussagen zu nehmen. Es besteht damit die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, Kontakt mit den betroffenen bzw. den noch zu befragenden Personen aufzunehmen und deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist damit derzeit zu bejahen.
4.3
4.3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten. Diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden. Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.6 f. mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. mit Hinweisen).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f. je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.3).
4.3.2
4.3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus, dass es entsprechend der glaubhaften Schilderungen von B. in den letzten Jahren immer wieder zu Sexualdelikten gekommen sei, welche teilweise mit roher Gewalt verbunden gewesen seien. Auch wenn der letzte Übergriff sich im Jahr 2019 ereignet habe, seien weitere Sexualdelikte nicht ausgeschlossen. Mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit sei aber mit Drohungen und Tätlichkeiten, bzw. einfachen Körperverletzungen zu rechnen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der schweren, glaubhaften Belastungen mit dem Rücken zur Wand stehe und keine Hinweise darauf ersichtlich seien, dass er andere Handlungsalternativen als Gewalt kenne (E. 4.2.4).
4.3.2.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass bezüglich der Sexualdelikte keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, da es angeblich letztmals im Jahre 2019 zu einer Vergewaltigung gekommen sei und es zudem am Vortatenerfordernis fehle. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen seien weiter keine als schwer zu qualifizierenden Delikte, die für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ausreichen würden. Hinsichtlich der angeblichen Drohungen gegen B. sei festzuhalten, dass B. nicht eingeschüchtert worden sei. Sie habe sich ihrer Schwester schon früh anvertraut und die Mutter nicht aus Angst vor dem Beschwerdeführer nicht eingeweiht, sondern weil sie mit ihrem Schweigen die Familie habe zusammenhalten wollen. Auch D. habe die angeblich ihr gegenüber ausgesprochene Drohung nicht als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen, zumal sie weiter habe abwarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D. nie Gewalt gegen sie angewendet. Auch die behaupteten Drohungen würden damit nicht zur Annahme ausreichen, dass weitere Drohungen ausgesprochen und diese in die Tat umgesetzt würden (Beschwerde S. 8 f.).
4.3.2.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sich der Verdacht betreffend wiederholter Gewalttätigkeiten sowie Drohungen weiter erhärtet habe. Es sei inzwischen ein Gefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden. Für die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spreche, dass sich schon seit langem Aggressionen gegen mehrere Familienmitglieder richten würden. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Schilderungen von B. und C. bereits ohne grossen Anlass zu Gewalttaten bereit gewesen. Die schweren Belastungen des Beschwerdeführers durch B. und C. sowie D. dürften kaum zu einer Verbesserung der Situation führen. Sowohl die Töchter als auch D. würden sich vor dem Beschwerdeführer fürchten (Beschwerdeantwort S. 3).
4.3.2.4
Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 7. November 2022 aus, dass die Opferberatung des Kantons Aargau keine akute Bedrohungslage für die Familie festgestellt habe und es zu keinem Eintritt ins Frauenhaus gekommen sei (Stellungnahme S. 4).
4.3.3
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Vorstrafe aus dem Jahre 2014 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (act. 112 f.). Auch wenn sich die Tat nach Aussagen des Beschwerdeführers ausserhalb des häuslichen Bereichs ereignete (act. 108), handelt es sich um Gewaltdelikte. Hinzu kommen die von B. und C. (wie erwähnt nach den derzeitigen ersten Einschätzungen glaubhaft) geschilderten zahlreichen sexuellen und tätlichen Übergriffen sowie Drohungen durch den Beschwerdeführer. Es handelt sich dabei um schwere Verbrechen und Vergehen, was – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch für die ihm vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen und die Todesdrohungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sämtliche ihm zur Last gelegte Delikte. Dennoch räumt er ein, dass der dringende Tatverdacht auf wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil von B. sowie der Drohungen gegen D. allenfalls zu bejahen sei. Ob diese Umstände dem Vortatenerfordernis zur Annahme von Wiederholungsgefahr zu genügen vermögen, kann indessen offenbleiben. Angesichts des Umstands, dass derzeit (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) von einem hohen Risiko erneuter schwerer Gewaltdelikte auszugehen ist und es nicht verantwortbar erscheint, die mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt lebenden Opfer diesem Risiko auszusetzen, kann vorliegend nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden.
Gestützt auf die Schilderungen von B. und C. ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne weiteres bereit war, gegen seine Kinder, insbesondere gegen B. und C., erhebliche Gewalt anzuwenden und sie jahrelang zu misshandeln. Er scheint über eine eingeschränkte Impulskontrolle zu verfügen und auch ohne jeglichen Anlass zur Anwendung von Gewalt zu neigen. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren Belastungen, seiner Inhaftierung sowie der im Raum stehenden Trennung von D. sind zukünftig erhebliche innerfamiliäre Konflikte zu erwarten, wobei zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem früheren Verhaltensmuster auch diesen mit Gewalt und Drohungen begegnen wird. Es besteht damit eine erhebliche Gefahr, dass es bei einer Haftentlassung zu schweren Gewalttaten und Drohungen gegen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere gegen seine Töchter B. und C. und seine Lebenspartnerin D. kommen könnte. Weitere sexuelle Übergriffe sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, zumal gemäss Angaben von B. der letzte Übergriff (Vorfall bei einer Autofahrt zum G.) vor nur rund fünf Monaten stattgefunden habe (act. 15 und 17) und der Beschwerdeführer schon zuvor in Konfliktsituationen ihre Angst ausgenutzt habe, um sich sexuell an ihr zu vergehen, anstatt sie zu schlagen (vgl. act. 16 und delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 21).
Dem Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen derzeit keine günstige Rückfallprognose gestellt werden. Der Umstand, dass die Opferberatungsstelle des Kantons Aargau gemäss Bericht vom 13. Oktober 2022 am 23. September 2022 keinen Anlass sah, die Familie ins Frauenhaus aufzunehmen, vermag daran nichts zu ändern, da diese Einschätzung auf vagen Aussagen von D. zu aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers und unklaren Drohungen beruhte (Bericht der Opferberatung Aargau, Aktennotiz vom 23. September 2022). Zumindest bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 19. Oktober 2022 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist von einer konkreten und realen Gefahr erneuter schwerer Gewalttaten insbesondere gegen B. und C. sowie D. auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit zu Recht von einer die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigenden Wiederholungsgefahr ausgegangen.
4.4
Mit der Bejahung von Kollusions- und Wiederholungsgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zusätzlich bejahte Haftgrund der Ausführungsgefahr ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeantwort wird daher nicht weiter eingegangen.
5.
5.1
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
5.2
5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die Anordnung von Untersuchungshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten angesichts der Strafrahmen der Tatbestände, auf welche die Untersuchung gerichtet ist und die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen als verhältnismässig. Eine mildere Massnahme vermöge den bestehenden Haftgründen nicht ausreichend zu begegnen (E. 4.4.2).
5.2.2
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO sowie die Anordnung von Electronic Monitoring (Beschwerde S. 12 f.).
5.2.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bezeichnet ein mit einem Electronic Monitoring verbundenes Rayonverbot als derzeit ungenügend, die bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr zu bannen. Nach dem Vorliegen der ersten gutachterlichen Einschätzung werde eine erneute Beurteilung erfolgen. Zudem sei zu erwarten, dass die wichtigsten Einvernahmen innert der angeordneten Haftdauer bis zum 3. Januar 2023 durchgeführt würden und der danach noch verbleibenden Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Sollte die Gefährlichkeitsbegutachtung eine Gefährlichkeit verneinen oder Möglichkeiten aufzeigen, wie dieser mit milderen Mitteln als Haft begegnet werden könnte, sei eine Haftentlassung mit Ersatzmassnahmen innert absehbarer Zeit denkbar. Bis dahin sei die Untersuchungshaft jedoch aufrechtzuerhalten (Beschwerdeantwort S. 4).
5.3
Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausführt, vermögen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen im Sinne einer Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots sowie von Electronic Monitoring die bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Das Risiko, dass es zu weiteren schweren Taten gegen Familienmitglieder kommen könnte, ist derzeit (zumindest bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus dem in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachten) als untragbar hoch einzuschätzen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu den Opfern, deren Tagesablauf und Aufenthaltsorte dem Beschwerdeführer bestens bekannt sind, wäre diesem jederzeit leicht möglich. Auch der Einsatz technischer Geräte (wie beim Electronic Monitoring) vermag nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen bzw. sich diesen nähern könnte, wenn er sich dafür entscheiden würde. Ein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei wäre kaum möglich. Angesichts der schweren Deliktsvorwürfe besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die betroffenen bzw. die noch zu befragenden Personen nicht zu seinen Gunsten beeinflussen kann. Die Anordnung der Haft erscheint damit derzeit verhältnismässig.
5.4
Der Beschwerdeführer befindet sich seit wenigen Wochen in Untersuchungshaft. Bei einer Verurteilung ist mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts des bestehenden dringenden Tatverdachts, der Schwere der Delikte und der drohenden Sanktion ist die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verhältnismässig und es besteht keine Gefahr der Überhaft.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler