SBK.2022.35
SBK.2022.35 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-04
4. März 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.35 / SB (ST.2021.20 und ST.2021.21; STA.2019.1649) Art. 79 Entscheid vom 4. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchsteller 1 A._____, […],...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.35 / SB (ST.2021.20 und ST.2021.21; STA.2019.1649) Art. 79
Entscheid vom 4. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger
Gesuchsteller 1 A._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Diego Gfeller, […]
Gesuchstellerin 2 B._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Selina Fastrich, […] substituiert durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, […]
Gegenstand Ausstandsgesuche gegen die Bezirksrichterin Susanne Baumgartner des Bezirksgerichts Brugg
in der Strafsache gegen A._____ und B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Privatklägerin 2, C., geb. […], ist die gemeinsame Tochter von D. und dem Gesuchsteller 1. D. hat zudem zwei weitere Töchter, unter anderem die Privatklägerin 1, E., geb. […].
Die Gesuchstellerin 2 ist die heutige Ehefrau des Gesuchstellers 1.
1.2. 1.2.1. Am 15. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Gesuchsteller 1 wegen mehrfacher sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 und mehrfacher Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2.
1.2.2. Ebenfalls am 15. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen die Gesuchstellerin 2 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2.
2.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 machte der Gerichtsschreiber die Parteien auf den Umstand aufmerksam, dass die im vorliegenden Verfahren als Bezirksrichterin amtende Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 in der ersten Sekundarklasse als Lehrerin unterrichtet habe, bis die Privatklägerin 2 in die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) eingetreten sei. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner erachte sich indessen nicht als voreingenommen und verzichte auf ein Ausstandsgesuch. Das Schreiben ging den Gesuchstellenden am 20. Januar 2021 zu.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2022 an das Bezirksgericht Brugg beantragte der Gesuchsteller 1 unter Berufung auf Art. 56 lit. f StPO:
" 1. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner habe in den Ausstand zu treten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Staates."
3.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 an das Bezirksgericht Brugg beantragte die Gesuchstellerin 2 unter Berufung auf Art. 56 lit. f StPO:
" 1. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner habe in den Ausstand zu treten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates."
3.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 überwies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Ausstandsgesuche an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
3.4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 nahm Bezirksrichterin Susanne Baumgartner zu den Ausstandsgesuchen Stellung.
Erwägungen
1.
1.1. Wird wie vorliegend gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ein Ausstandsgrund betreffend ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so hat die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren in einem schriftlichen und begründeten Entscheid endgültig über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, wobei die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).
1.1. Wird wie vorliegend gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ein Ausstandsgrund betreffend ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so hat die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren in einem schriftlichen und begründeten Entscheid endgültig über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, wobei die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).
1.2. 1.2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Wird der Anspruch auf Ausstand nicht rechtzeitig geltend gemacht, verwirkt er. Den Ausstand ohne Verzug geltend machen bedeutet, dass er in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu verlangen ist. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1; 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2).
Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlaufe des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweisen).
1.2.2. Die Besetzung des Bezirksgerichts Brugg und damit die Tatsache, dass Susanne Baumgartner im vorliegenden Verfahren als Bezirksrichterin amtet, wurde den Parteien bereits mit Vorladung vom 16. April 2021 bekannt gegeben.
Der Gesuchsteller 1 macht indessen geltend, die Tatsache, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet habe, sei für ihn und seinen Verteidiger nicht (ohne Weiteres) erkennbar gewesen (Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 1 [Ausstandsgesuch 1], Rz. 3). Die Gesuchstellerin 2 macht geltend, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet habe (Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 [Ausstandsgesuch 2], Rz. 2).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen den Ausführungen der Gesuchstellenden nicht zutreffen sollte, dass diese erst mit Schreiben des Gerichtsschreibers vom 14. Januar 2022 erfahren haben, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 unterrichtet hat, zumal es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, an deren Nachweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.93/2002 und 6S.279/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 1.2.3). Das Schreiben des Gerichtsschreibers vom 14. Januar 2022 ging den Gesuchstellenden (Verteidigung) am 20. Januar 2022 zu. Entsprechend wurden die Ausstandsbegehren vom 22. Januar 2022 (Gesuchsteller 1) bzw. 25. Januar 2022 (Gesuchstellerin 2) rechtzeitig gestellt.
1.3. Auf die Ausstandsgesuche ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Die Gesuchstellenden führen aus, über ein Ausstandsgesuch sei grundsätzlich ohne Beweisverfahren zu entscheiden. Dies diene dem Beschleunigungsgebot. Da der Prozess jedoch im Moment zufolge der Einholung eines Gutachtens ohnehin stillstehe, rechtfertige es sich ausnahmsweise, Bezirksrichterin Susanne Baumgartner parteiöffentlich zu ihren persönlichen Erfahrungen mit der Privatklägerin 2 zu befragen. Das konkrete Verhältnis von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner zur Privatklägerin 2 sei den Gesuchstellenden notwendigerweise verborgen, weshalb ihnen die Gelegenheit gegeben werden müsse, die Tatsachenbasis zu erfragen, um eine mögliche Befangenheit von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner wirklich ausschliessen zu können. Eine schriftliche Befragung vermöge die persönliche Befragung nicht zu ersetzen. Falls Bezirksrichterin Susanne Baumgartner Zugriff auf das Schülerdossier habe, so müsse dieses zudem beigezogen werden (Ausstandsgesuch 1, Rz. 7 ff.; Ausstandsgesuch 2, Rz. 7 ff.).
2.2. Mit ihrem Antrag auf parteiöffentliche Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner verkennen die Gesuchstellenden, dass über ein Ausstandsgesuch nicht nur grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag auf parteiöffentliche Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner abzuweisen.
Im Weiteren ist entgegen den Gesuchstellenden auch nicht erkennbar, welche rechtserheblichen Erkenntnisse von einer parteiöffentlichen Befragung von Bezirksrichterin Susanne Baumgartner zu erwarten wären. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 dargelegt, wie lange sie die Privatklägerin 2 unterrichtete, wie ihre Beziehung zu ihr war und an was sie sich noch erinnern kann. Diese Angaben genügen, um über den geltend gemachten Ausstandsgrund zu entscheiden.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Antrag auf Beizug des Schülerdossiers abzuweisen.
3.
In der Sache machen die Gesuchstellenden zusammengefasst Folgendes geltend:
Aufgrund der persönlichen Nähe und des Vertrauensverhältnisses, das Schüler zu ihren ehemaligen Lehrpersonen haben, bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit (Ausstandsgesuch 1, Rz. 4 f.). Das Lehrer/Schüler-Verhältnis sei geprägt durch eine besondere Abhängigkeit, indem die Lehrperson unter anderem die Noten festlege und dadurch nicht nur den schulischen Erfolg bestimme, sondern auch das berufliche Weiterkommen beeinflusse. Auch komme der Lehrperson eine Erziehungsfunktion zu. Neben den Eltern seien die Lehrpersonen in der Regel die nächsten Erwachsenen, mit welchen die Jugendlichen die meiste Zeit verbrächten (Ausstandsgesuch 2, Rz. 4).
Im vorliegenden Fall sei besonders problematisch, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 im Jahr 2018 und somit während des in der Anklage (vage) umschriebenen Deliktzeitraumes (20102018 [Gesuchsteller 1] bzw. ca. November 2013 bis ca. 2018 [Gesuchstellerin 2]) unterrichtet habe. Die Erfahrungen, die Bezirksrichterin Susanne Baumgartner mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, könnten nicht überprüft werden. Es bestehe die Gefahr, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner persönliche Erfahrungen, welche sie damals im Kontakt mit der Privatklägerin 2 gemacht habe, in die Urteilsfindung einfliessen lassen könnte. Da die Privatklägerin 2 kurz nach ihrer Beschulung durch Bezirksrichterin Susanne Baumgartner in die PDAG eingetreten sei, habe offenbar damals schon eine psychische Auffälligkeit bestanden. Diese könne für Bezirksrichterin Susanne Baumgartner fälschlicherweise eine Erklärungsgrundlage für die falschen Anschuldigungen der Privatklägerin 2 sein (Ausstandgesuch 1, Rz. 6; Ausstandsgesuch 2, Rz. 5). Bezirksrichterin Susanne Baumgartner könne theoretisch sogar als Zeugin betreffend das damalige Verhalten der Privatklägerin 2 infrage kommen (Ausstandsgesuch 1, Rz. 7; Ausstandsgesuch 2, Rz. 9).
Hinzu komme, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner in Bezug auf die Privatklägerin 2 nicht nur Fach-, sondern auch Klassenlehrerin gewesen sei. Dass sie lediglich Teilzeit gearbeitet und die Stellenpartnerin mehrheitlich die Elterngespräche geführt habe, sei nicht entscheidend. Im Gegenteil habe Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Elterngespräche mit der Stellenpartnerin vorbesprochen und sich entsprechend intensiv mit ihrer Stellenpartnerin über die Schüler ausgetauscht. Solche Gespräche regten bekanntlich zum Nachdenken an und könnten zu Vorurteilen führen (Ausstandsgesuch 2, Rz. 6).
Die Ausstandsgesuche würden gestellt, weil aufgrund der persönlichen Nähe zwischen der Privatklägerin 2 und Bezirksrichterin Susanne Baumgartner prozessfremdes Wissen in einer Art in den Prozess eingebracht werde, die für die Parteien nicht überprüfbar sei (Ausstandsgesuch 1, Rz. 11; Ausstandsgesuch 2, Rz. 10).
4.
Nach Art. 58 Abs. 2 StPO hat die betroffene Person zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Dem kam Bezirksrichterin Susanne Baumgartner mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 nach.
In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass die Privatklägerin 2 vor […] Jahren (Schuljahr […]) in Q. in die erste Klasse der Sekundarschule (damals noch sechstes Schuljahr) eingetreten sei. Die Privatklägerin 2 sei höchstens ein halbes Jahr in der Klasse gewesen. Dann sei sie in die PDAG eingetreten. In dieser kurzen Zeit sei es in einer Klasse mit ca. zwanzig Schülerinnen und Schülern nicht möglich gewesen, eine wirklich vertrauensvolle Beziehung zur Privatklägerin 2 aufzubauen. Auch habe sie zu ihr keinen speziellen "Draht" gehabt, ansonsten sie sich noch daran erinnern würde.
In den vergangenen […] Jahren habe sie als Klassen- und Fachlehrerin mehr als hundert weitere Schülerinnen und Schüler unterrichtet und betreut. Die Details und Probleme aus dieser Zeit seien ihr nicht mehr bekannt. Ihr sei einzig noch bekannt, dass mitgeteilt worden sei, dass der Übertritt in die PDAG keine schulischen Gründe habe. Der Grund für den Übertritt in die PDAG sei ihr aber nicht bekannt gewesen.
Ihre Kollegin und sie hätten die Klasse gemeinsam geführt, wobei die Kollegin die Hauptverantwortung getragen habe. Bei den Elterngesprächen sei sie nicht dabei gewesen. Sie habe im Austausch mit ihrer Kollegin sicher vom Verlauf der Elterngespräche erfahren, habe aber keinen Kontakt zu den Eltern gehabt. Die Details hierzu seien ihr nicht mehr präsent. Sie habe auch keine Erinnerung an spezielle familiäre Probleme. Sie meine einzig noch zu wissen, dass die Privatklägerin 2 damals bei ihrem Vater gelebt habe, was aber nicht weiter ungewöhnlich sei.
5.
5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleisten Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II.
Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3).
5.1.2. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (d.h. anderen Gründen als die in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Auffangklausel (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Annahme eines besonders gearteten Bezugs hängt nach der Praxis des Bundesgerichts stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich aus dieser Praxis nur sehr schwer allgemeingültige Regeln ableiten lassen (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 56 StPO).
5.2. Soweit ersichtlich musste sich das Bundesgericht bisher noch nie mit dem Fall einer Richterin beschäftigen, welche das mutmassliche Opfer einer Straftat zuvor unterrichtete. Im Urteil 6P.93/2002 und 6S.279/2002 vom 17. Dezember 2002 hatte sich das Bundesgericht aber mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem die Referentin des Obergerichts eine frühere Patientin des im Strafverfahren beschuldigten Arztes gewesen war. Dem beschuldigten Arzt wurde (unter anderem) Schändung bei seiner Tätigkeit als Gynäkologe vorgeworfen. Obwohl die Referentin im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens schon einige Jahre nicht mehr Patientin des beschuldigten Arztes war, entschied das Bundesgericht, dass der beschuldigte Arzt zurecht geltend gemacht habe, die Referentin sei befangen. Das Bundesgericht erwog, die Beziehung zwischen einer Patientin und ihrem Arzt beruhe auf einem Vertrauensverhältnis. Zwar liege dieses vorliegend schon einige Jahre zurück. Es gründe aber genau in jener Tätigkeit, die zur Beurteilung stehe. Unter diesen Umständen könne objektiv nicht ausgeschlossen werden, dass die persönlichen Erfahrungen der Referentin mit dem beschuldigten Arzt massgeblich auf ihr Urteil einwirkten. Dies gelte unabhängig davon, ob konkrete Umstände auf mögliche Ressentiments hinwiesen oder nicht.
Zwischen diesem vom Bundesgericht beurteilten Fall und dem vorliegenden Fall bestehen einige Unterschiede. Namentlich besteht oder bestand im vorliegenden Fall das Verhältnis zum mutmasslichen Opfer und nicht zu
den Beschuldigten. Indessen geht es sowohl im vom Bundesgericht beurteilten wie auch im vorliegenden Fall um ein Vertrauensverhältnis. Allein schon deshalb, weil sich Schülerin und Klassenlehrerin mehrmals wöchentlich sehen, besteht zumindest eine pädagogische Beziehung und damit verbunden eine gewisse Nähe. Daran ändert auch nichts, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 nur während höchstens einem halben Jahr unterrichtet hatte.
Lehrpersonen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung (auch) über gewisse psychologische und insbesondere sozial-emotionale Kompetenzen, was ihnen hilft, sich mit der Gefühlswelt ihrer Schüler vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang weisen die Gesuchstellenden zurecht darauf hin, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner die Privatklägerin 2 während des angeblichen Tatzeitraumes unterrichtete und sie deshalb persönliche Wahrnehmungen von der Privatklägerin 2 im Tatzeitraum hat. Die Erinnerung der Bezirksrichterin an diese Schülerin dürfte deshalb präsenter als vielleicht üblich sein, weil die Privatklägerin 2 infolge Einweisung in die PDAG aus nicht schulischen Gründen aus ihrer Klasse ausschied, was, wie die Bezirksrichterin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ausführt, selten ist. Gestützt auf diese Umstände lässt sich nicht in Abrede stellen, dass zumindest nach aussen der Eindruck entstehen könnte, dass Bezirksrichterin Susanne Baumgartner ihre damalige Wahrnehmung von der Privatklägerin 2 in die Urteilsfällung miteinfliessen, sie sich mit anderen Worten hierfür nicht nur von den Erkenntnissen aus den Strafakten und der Hauptverhandlung leiten lässt.
Die Ausstandsgesuche sind folglich gutzuheissen. Bezirksrichterin Susanne Baumgartner hat in den Ausstand zu treten.
6.
6.1. Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so sind die Verfahrenskosten auf die Obergerichtskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO).
6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers 1 und der amtlichen Verteidigerin der Gesuchstellerin 2 für das Ausstandsverfahren auszurichtenden Entschädigungen sind am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2 gegen Bezirksrichterin Susanne Baumgartner werden gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Obergerichtskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger