SBK.2022.351
SBK.2022.351 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-22
22. März 2023Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.351 (STA.2022.4724) Art. 93 Entscheid vom 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwa...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.351 (STA.2022.4724) Art. 93
Entscheid vom 22. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 29. September 2022
in der Strafsache gegen Unbekannt betreffend Veruntreuung
Sachverhalt
1.
Am 24. August 2022 schloss die A. AG als Vermieterin mit dem in Frankreich wohnhaften C. als Mieter einen Mietvertrag über den Personenwagen "Lamborghini Urus" (AG xxx) für die Zeit vom 24. August 2022, 11.30 Uhr, bis 25. August 2022, 14.00 Uhr, ab. Das Fahrzeug wurde am 24. August 2022, 11.30 Uhr, von zwei Mitarbeitern einer Garage in R. (F) abgeholt.
Nachdem das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgebracht worden war, erstattete die A. AG am 25. August 2022, 16.47 Uhr, bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung des vermieteten Fahrzeugs.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 29. September 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 10. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 (ST.2022.4724) aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Unbekannt und evtl. weiteren bekannte Personen gemäss den nachfolgenden Ausführungen wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu eröffnen und es seien Zwangsmassnahmen, insbesondere die Ortung des Lamborghini Urus der Beschwerdeführerin, anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 1. November 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 3. November 2022.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).
Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des gegen eine unbekannte Täterschaft gerichteten Vorwurfs, das am 24. August 2022 auf den Namen "C." gemietete Fahrzeug "Lamborghini Urus" (AG xxx) der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB veruntreut zu haben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist somit auf sie einzutreten. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu eröffnen und Zwangsmassnahmen (insbesondere eine Ortung des "Lamborghini Urus" der Beschwerdeführerin) anzuordnen, da sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2022 damit nicht befasst hat.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie
sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin richtet.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. August 2022 Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet, nachdem ein vermieteter Lamborghini Urus nicht wie abgemacht zurückgebracht worden sei. Ihr Geschäftspartner "D." habe das Fahrzeug am 23. August 2022 telefonisch reserviert und am nächsten Tag von den beiden Mitarbeitern "E." und "F." in Q. abholen lassen. Diese hätten das Fahrzeug nach Frankreich überführt und dort an "G." und "H." übergeben. Diese seien in der Folge mit dem Wagen verschwunden. Nach Art. 3 StGB mache sich in der Schweiz strafbar, wer in der Schweiz eine Straftat begehe. Die fragliche Veruntreuung habe nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich stattgefunden. Zwar sei das Fahrzeug in der Schweiz dem Geschäftspartner "D." übergeben worden, die eigentliche Veruntreuung sei aber gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin von "G." und "H." in Frankreich verübt worden. Damit mangle es an einer Zuständigkeit in der Schweiz. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch in Frankreich Strafanzeige erstattet habe.
2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, am 25. August 2022, dem Tag der vereinbarten Rückgabe, habe sich E. zunächst mit der Anfrage gemeldet, ob die Miete bis am Sonntag, 28. August 2022, verlängert werden könne, was sie jedoch abgelehnt und stattdessen die Rückgabe des Fahrzeugs gefordert habe. Mit verschiedenen Ausreden über angebliche Reparaturen, die gemacht werden müssten (Pneus, Bremsen), habe E. die Rückgabe des Fahrzeugs zu verzögern versucht. Der WhatsApp-Verkehr zwischen E. und der Beschwerdeführerin (in diesem Chat "B." genannt) lasse vermuten, dass E. in die Veruntreuung des "Lamborghini Urus" involviert gewesen sei und versucht habe, mit der Urkundenfälschung Identitäten zu verschleiern und den Haupttätern Zeit zu verschaffen. Die Veruntreuung des knapp Fr. 300'000.00 teuren Fahrzeugs mit verschiedenen Ortungssystemen und Sicherheitsmechanismen sei von absoluten Profis geplant und ausgeführt worden. Es sei anzunehmen oder zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die Tat bereits länger geplant gewesen und E. und F. Akteure in diesem Fall seien. Später habe E. Geld für das Auffinden des Fahrzeugs gefordert, was wiederum darauf schliessen lasse, dass es einzig darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin zunächst um den Lamborghini und danach um weiteres Geld zu erleichtern. Trotz des Verdachts, dass E. und F. als Mittäter oder Gehilfen an der Veruntreuung mitgewirkt hätten, womit auch für die Veruntreuung ein Tatort in der Schweiz liege, stelle sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf den Standpunkt, dass der Tatort ausschliesslich in Frankreich liege und sie deshalb nicht zuständig sei. Aufgrund des Gesagten sei dies falsch bzw. nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Tatort auch für die Veruntreuung in der Schweiz liege. Nicht bekannt sei, ob in Frankreich ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Nur weil ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in R. eine polizeiliche Anzeige erstattet habe, heisse das noch nicht, dass ein Verfahren eröffnet worden sei.
2.3. In ihrer Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm insbesondere aus, gemäss ihrer Anzeige vom 30. August 2022 ("Bericht Urus") pflege die Beschwerdeführerin seit 1 ½ Jahren Geschäftsbeziehungen zu einem "D.", der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin weitervermiete. Am 23. August 2022 habe "D." den "Lamborghini Urus" der Beschwerdeführerin für einen Garagisten in R. ("E.") reserviert. Dieser habe das Fahrzeug am folgenden Tag abgeholt. Dabei sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass das Fahrzeug an einen "G." und einen "C." weitervermietet werde. Das Fahrzeug sei diesen in der Folge in Frankreich übergeben und von diesen offenbar veruntreut worden. Das entwendete Fahrzeug sei damit von der Täterschaft in Frankreich gemietet und dort entgegengenommen worden. Die Veruntreuung habe demnach in Frankreich und nicht in der Schweiz stattgefunden.
2.3. In ihrer Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm insbesondere aus, gemäss ihrer Anzeige vom 30. August 2022 ("Bericht Urus") pflege die Beschwerdeführerin seit 1 ½ Jahren Geschäftsbeziehungen zu einem "D.", der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin weitervermiete. Am 23. August 2022 habe "D." den "Lamborghini Urus" der Beschwerdeführerin für einen Garagisten in R. ("E.") reserviert. Dieser habe das Fahrzeug am folgenden Tag abgeholt. Dabei sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass das Fahrzeug an einen "G." und einen "C." weitervermietet werde. Das Fahrzeug sei diesen in der Folge in Frankreich übergeben und von diesen offenbar veruntreut worden. Das entwendete Fahrzeug sei damit von der Täterschaft in Frankreich gemietet und dort entgegengenommen worden. Die Veruntreuung habe demnach in Frankreich und nicht in der Schweiz stattgefunden.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf demnach nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a und N. 4 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt oder eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
3.2. 3.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass die beschuldigte Person der schweizerischen Strafgewalt nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich des Strafrechts, insbesondere Art. 3 - 8 StGB, untersteht (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 41 Rz. 7).
3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3).
Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c).
3.2.2.2. Primäre Grundlage des internationalen Strafrechts ist demnach das – in der Schweiz in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerte – Territorialitätsprinzip. Art. 7 StGB und das darin indirekt vorgesehene aktive oder passive Personalitätsprinzip, welches nicht am schweizerischen Staatsgebiet, sondern an der schweizerischen Staatsbürgerschaft des Täters bzw. des Opfers anknüpft, ist im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar.
Der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es in Bezug auf die angezeigte Veruntreuung an einem Begehungsort in der Schweiz fehle, ist nicht zu folgen. Zwar bezeichnet Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einen Schaden nicht ausdrücklich als Taterfolg, doch ist eine Veruntreuung ohne Eintritt eines Vermögensschadens begrifflich ausgeschlossen. Der Schaden ist vielmehr dem für die Straftat typischen Verhalten – der von der Täterschaft vorgenommenen Aneignungshandlung – inhärent. Die Bestimmung verlangt daher, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.2.3). Das Bundesgericht qualifizierte in seiner Rechtsprechung zu aArt. 7 Abs. 1 StGB eine Schädigung des Vermögens durch eine Veruntreuungshandlung als Erfolg zumindest bezogen auf diese Bestimmung und erachtete entsprechend einen Begehungsort in der Schweiz als gegeben (BGE 124 IV 241 E. 4c und d). Es entschied sodann auch betreffend Art. 8 StGB (der analogen Bestimmung im seit 1. Januar 2007 geltenden Allgemeinen Teil des StGB), dass die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ab einem in der Schweiz gelegenen Bankkonto einen inländischen Begehungsort begründet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4 m.w.H.).
Vorliegend ist der mutmassliche Vermögensschaden der zur Anzeige gebrachten Veruntreuung des Fahrzeugs "Lamborghini Urus" (AG xxx) bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz eingetreten, da sie Vermieterin und damit Treugeberin des Fahrzeugs ist. Damit ist die schweizerische Strafgewalt bereits durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Eine Ausdehnung des schweizerischen Strafrechts über die Territorialgrenzen hinaus sowie die weiteren in Art. 7 StGB statuierten Voraussetzungen bleiben folglich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4 m.w.H.). Daran ändert nichts, dass die tatbestandsmässige Handlung – ein Verhalten, durch welches die Täterschaft eindeutig ihren Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Beschwerdeführerin (Treugeberin) auf Rückgabe des vermieteten Fahrzeugs (Art. 267 Abs. 1 OR) zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 m.w.H.) – mutmasslich in Frankreich erfolgte und die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 in Frankreich ebenfalls Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet hat.
3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Prozessvoraussetzung der schweizerischen Strafgewalt bezüglich der von der Beschwerdeführerin angezeigten Veruntreuung des Fahrzeugs "Lamborghini Urus" (AG xxx) zu Unrecht verneint. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2022 deshalb aufzuheben. Im Übrigen (vgl. E. 1.2 hievor) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren, soweit sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Veruntreuung beantragt hat, während sie mit ihren auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Anordnung von Zwangsmassnahmen (insbesondere zur Ortung des "Lamborghini Urus") gerichteten Anträgen unterliegt. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.
4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung derselben die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. September 2022 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel mit Fr. 348.35 auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber