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Entscheid

SBK.2022.352

SBK.2022.352 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-11

11. November 2022Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.352 (HA.2022.480; STA.2022.3891) Art. 379 Entscheid vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.352 (HA.2022.480; STA.2022.3891) Art. 379

Entscheid vom 11. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. Oktober 2022 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wurde am 11. Oktober 2022 festgenommen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 13. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. A. beantragte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die Begrenzung der Untersuchungshaft auf die Dauer von einem Monat.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 einstweilen bis zum 11. Januar 2023 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. A. erhob gegen die ihn persönlich am 14. Oktober 2022 und seiner amtlichen Verteidigerin am 17. Oktober 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Begrenzung der Untersuchungshaft auf die Dauer von einem Monat.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. November 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022, mit der er in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen dringenden Tatverdacht und führte aus, dass sich der Tatverdacht auf die erhebliche Menge von Betäubungsmitteln stütze, die beim Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C. sichergestellt worden seien. Dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über die Feststellung und Zuordnung von ca. 1 kg Kokain im Hotelzimmer keine Unterlagen vorlägen, könne unbeachtlich bleiben, nachdem bereits die im Fahrzeug direkt neben dem Beschwerdeführer sichergestellten ca. 220 g Kokain eine qualifizierte Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG darstellten. Weiter habe auch der Oberflächenabrieb an den Händen des Beschwerdeführers ein positives Resultat auf Kokain ergeben. Die behauptete Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei gering. Insgesamt liege der dringende Tatverdacht ohne Weiteres vor (E. 4.1).

3.2

Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er vom im Hotelzimmer sichergestellten Kokain keine Kenntnis gehabt habe. Es sei das Hotelzimmer des Mitbeschuldigten C. gewesen, welcher ihn dort habe übernachten lassen. Auch das im Fahrzeug gefundene Kokain gehöre nicht dem Beschwerdeführer, sondern ebenfalls dem Mitbeschuldigten C.. Er habe davon beim Einsteigen ins Fahrzeug noch keine Kenntnis gehabt. Das positive Resultat des Oberflächenabriebs lasse sich damit erklären, dass ihm der Mitbeschuldigte C. – als sich die Grenzkontrolle genähert habe – das Drogenpaket in die Hand gedrückt habe mit der Anweisung, es aus dem Fenster zu werfen bzw. in seiner Kleidung zu verstecken. Da er mit Drogen nichts habe zu tun haben wollen, habe er sich dagegen entschieden und das Paket zwischen den Sitz und die Fahrertüre gelegt, wo es anschliessend gefunden worden sei. Er sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen seien sodann seine Aussagen logisch konsistent und glaubhaft in der Sache. Es seien keine belastenden Aussagen von C. oder der Nachweis von Kokain im Blut o.ä. vorhanden, womit der dringende Tatverdacht zu verneinen sei (Beschwerde S. 3 ff.).

3.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwerdeantwort vollumfänglich auf ihre bisherigen Ausführungen sowie jene des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend reichte sie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2022 sowie den Vollzugsbericht der Kantonspolizei betreffend Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2022 mit Fotomappe bei.

3.4

Mit seiner Stellungnahme blieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei seinen Ausführungen in der Beschwerde. Betreffend die im Hotelzimmer sichergestellten Drogen habe er diese nicht als solche wahrgenommen.

3.5

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.6

Gemäss den Verfahrensakten wurde nicht nur im Fahrzeug des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C. ca. 220 Gramm Kokain gefunden (vgl. dazu den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. Oktober 2022 betreffend vorläufige Festnahme), sondern im Hotelzimmer der beiden zusätzlich ca. 1.5 kg Kokain sowie ca. 330 g Heroin (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2022, Frage 113 [Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg]). In Bezug auf den positiven Oberflächenabrieb an seinen Händen erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das Drogenpaket sei ihm vom Mitbeschuldigten kurz vor der Anhaltung durch die Polizei in die Hände gedrückt worden. An den vorgängigen Befragungen und Einvernahmen hatte er dies indes nicht ausgeführt, was seine Glaubwürdigkeit verringert, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Tourist in der Schweiz nur diverse Cafés und Shisha-Bars kennengelernt hat und niemanden konkret nach Arbeit gefragt hat (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2022, Fragen 20 ff., 123 [Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg]). Auch kann er sich betreffend die im Hotelzimmer sichergestellten Drogen nicht entlasten; die Durchsuchung des Hotelzimmers ergab, dass ein Minigrip mit braunem Pulver im Badezimmer auf dem Boden, rechts neben der Toilette, mehrere Behältnisses mit weissem Pulver in einem Karton im Schrank sowie weisses Pulver in einem Becher auf dem Tisch sichergestellt worden sind. Unter dem Kühlschrank wurde sodann eine Feinwaage sichergestellt und im Safe sowie im Gang und auf dem Tischtablar mutmassliches Verpackungsmaterial gefunden (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2022, S. 2 inkl. Fotomappe S. 2 ff. [Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg]). Da die Drogen bzw. das mit Drogen in Zusammenhang stehende Material ausreichend sichtbar im Hotelzimmer sichergestellt werden konnten, ist unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, davon nichts gewusst oder wahrgenommen zu haben.

Auch ohne – zumindest gemäss dem derzeitigen Verfahrensstand – vorliegende belastende Aussagen des Mitbeschuldigten C. ist für die hier nur summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung gestützt auf die Verfahrensakten nach dem Gesagten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Drogen besass. Es besteht damit der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5 mit Hinweisen). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts somit zu bejahen.

4.

4.1

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.

4.2

4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2022 Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien, wo er aufgewachsen sei. Zur Schweiz habe er keinerlei Bindung und er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die vage Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz aufhalte, um Arbeit zu suchen, entkräfte in keiner Weise die Erwartung, dass er im Falle einer Freilassung umgehend in sein Heimatland zurückkehren und sich damit dem Strafverfahren entziehen würde (E. 4.2).

4.2.2

Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_350/2022 vom 21. Juli 2022 E. 4.1).

4.2.3. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist

4.2.3. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger von Albanien, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. In der Schweiz verfügt er über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige. Er kennt ausser dem Mitbeschuldigten C. niemanden in der Schweiz und verfügt weder über Arbeit noch Einkommen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 13. Oktober 2022, Fragen 36 f., 39; Einvernahmeprotokoll vom 27. Oktober 2022, Fragen 122, 124). Angesichts des Tatvorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, was als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (vgl. Beschwerde S. 6), weshalb dieser mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen ist.

4.3. Mit der Bejahung der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.3 zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3).

5.

5.1. Eine mildere Ersatzmassnahme fällt vorliegend wegen der ausgeprägten Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausser Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Oktober 2022 in Untersuchungshaft. Die Mindeststrafe für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt wie erwähnt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde Haft für vorerst drei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des gegebenen dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu oben, E. 3) als verhältnismässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) kann nicht die Rede von einem äusserst schwachen dringenden Tatverdacht sein. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht.

6.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli