SBK.2022.353
SBK.2022.353 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-04
4. Januar 2023Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.353 (STA.2022.8205) Art. 4 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.353 (STA.2022.8205) Art. 4
Entscheid vom 4. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2022 gegenstand betreffend Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils
im Strafverfahren gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, begangen am 27. Juli 2022, ca. 00.30 Uhr, auf dem Vorplatz der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. durch Aufschlitzen der hinteren rechten Reifen an den Personenwagen Suzuki Vitara (AG xxx) von B. und Volvo XC40 (AG yyy) von C.
2.
Am 18. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:
" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."
3.
3.1. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 21. Oktober 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) Stellung.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022, um ca. 00.30 Uhr, die Hausvorplätze der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. betreten und dort mit einem unbekannten Gegenstand in die Reifenwand der hinteren rechten Reifen der Personenwagen Suzuki (AG xxx) und Volvo (AG yyy) gestochen habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge (auch vergangener nicht bekannter Taten und mögliche künftige Taten) seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien die Spuren des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.
2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde geltend, Grundlage dafür, dass er sich am 19. Oktober 2022 – vor Erhalt der angefochtenen Verfügung – einem DNA-Test habe unterziehen müssen, sei der Vorwurf der Sachbeschädigung gewesen. Über den Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs sei er mit keiner Silbe in Kenntnis gesetzt worden. Es stelle sich die Frage, ob eine Verfügung rechtens sei, über deren Gegenstand er nie in Kenntnis gesetzt worden sei und zu dem er keinerlei Möglichkeiten gehabt habe, sich zu äussern.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, D., die Tochter von B., habe als mutmasslichen Täter den Beschwerdeführer genannt, welcher ihr via WhatsApp einen Besuch angekündigt habe, was sie jedoch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe die meisten Nachrichten, welche er im Zeitraum vom 24. bis 27. Juli 2022 an D. geschrieben habe, wieder gelöscht. Aus den Antworten von D. müsse jedoch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ihr in Aussicht gestellt habe, an ihrem Wohnort vorbeizukommen. Überdies sei aus dem gesamten Chatverlauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder den Kontakt zu D. gesucht und sich mutmasslich mehr als nur eine freundschaftliche Beziehung mit ihr erhofft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits am 25. Mai 2022 kurz nach 23.00 Uhr entgegen dem Willen von D. an deren Wohnort erschienen. Der Beschwerdeführer habe in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2022 den Tatvorwurf, mittels eines unbekannten Gegenstands in die Reifenwand des jeweils hinteren rechten Reifens der Personenwagen Suzuki (AG xxx) und Volvo (AG yyy) gestochen zu haben, bestritten. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Erstellung seines DNA-Profils ermöglichten es, dessen Spuren auf eine Übereinstimmung mit den sich auf den beiden Reifen befindlichen Spuren, welche mittels DNA-Abstrich ab den Einstichstellen an den Reifen genommen worden seien, zu überprüfen und so den Tatverdacht zu erhärten resp. zu entkräften. Die Massnahme erscheine hierzu geeignet, da sich auf den Reifen befindliche Spuren kaum durch einen zufälligen Kontakt des Beschwerdeführers mit denselben zustande gekommen sein dürften. Andere, mildere Massnahmen, welche zum gleichen Ziel führen würden, seien nicht ersichtlich. Angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs werde auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich hauptsächlich auf den Tatverdacht des Hausfriedensbruchs. Dieser Vorwurf sei im laufenden Strafverfahren zu prüfen, habe jedoch nicht die Grundlage für die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils gebildet.
2.4
Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Baden habe angegeben, dass hauptsächlich die Sachbeschädigung als Grundlage der angefochtenen Verfügung bestehe und es alles andere erst noch zu prüfen gelte. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch seien in der Verfügung jedoch gleichermassen als Grundlage aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihm anlässlich eines Telefonats mitgeteilt, dass er zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs noch einvernommen werde. Die Kantonspolizei wisse aber seltsamerweise nichts von einem Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Baden beschuldige ihn einer schweren Straftat in voller Kenntnis, dass das Vorgeworfene nach Art. 186 StGB gar kein Hausfriedensbruch wäre.
3.
3.1
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3).
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4).
3.2
3.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).
Vorliegend besteht der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gemacht, indem er am 27. Juli 2022 die Vorplätze der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. betreten und mit einem unbekannten Gegenstand in die Reifenwand der hinteren rechten Reifen der Personenwagen Suzuki Vitara (AG xxx) von B. und Volvo XC40 (AG yyy) von C. gestochen habe. Die im Polizeirapport vom 29. August 2022 festgehaltenen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben von D. erscheinen beim aktuellen Untersuchungsstand glaubhaft. Der Beschwerdeführer räumte in der Einvernahme vom 18. Oktober 2022 ein, D. zu kennen. Sie hätten in R. zusammengearbeitet. Dann hätten sie sich mehrmals verabredet. Als es einmal Streit gegeben habe, seien sie wieder auseinandergegangen, ein Hin und Her, und irgendwann sei es ganz fertig gewesen. Sie seien aber nicht in einer Beziehung gewesen. Eine Beziehung mit D. habe er wahrscheinlich schon gewollt. Wie sie es gesehen habe, könne er nicht einschätzen. Ihre Aussage, er nehme ihre Ablehnung nicht gut auf bzw. könne diese nicht akzeptieren, sei falsch. Vielmehr habe er sie eigentlich einmal dazu gedrängt, den Kontakt abzubrechen, wenn sie nichts wolle. Dies habe sie aber nicht getan, sondern sich immer weiter mit ihm treffen wollen. Dass er am 26./27. Juli 2022 bei ihr gewesen sei, glaube er nicht, aber er könne es nicht behaupten, es sei zu lange her. Er sei schon ein paar Mal bei ihr gewesen, aber beim Reifen komme ihm nichts in den Sinn, dass er dort in Berührung gekommen sein solle (Einvernahmeprot. S. 4 f.). Der in den Untersuchungsakten liegende WhatsApp-Chatverlaufs spricht für die Richtigkeit der Aussagen von D. und des Beschwerdeführers und insbesondere für den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mehr als nur eine Freundschaft mit D. wünschte. Dabei fällt auf, dass die Nachrichten des Beschwerdeführers vom 24., 25. und 26. Juli 2022 – mithin in den Tagen vor dem untersuchten Vorfall vom 27. Juli 2022 – grösstenteils gelöscht wurden. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, stellen die Antworten von D. vom 26. Juli 2022 ("bi ned i de schwiz", "ich bin i de ferie", "ja ich flüg morn morge uf mallorca bin also gli i de ferie") ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, bei ihr zu Hause vorbeizukommen.
3.2.2. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort zutreffend vorbrachte, ermöglicht es das DNA-Profil des Beschwerdeführers, dessen Spuren auf eine Übereinstimmung mit den sich auf den beiden Reifen befindlichen Spuren, welche mittels DNA-Abstrich ab den Einstichstellen an den Reifen genommen wurden, zu überprüfen und so den Tatverdacht zu erhärten resp. zu entkräften. Die Massnahme ist hierzu geeignet, da sich auf den Reifen befindliche DNA-Spuren kaum durch einen zufälligen Kontakt des Täters mit denselben zustande gekommen sein dürften. Die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers dient demnach der Aufklärung der im laufenden Verfahren zu untersuchenden mehrfachen Sachbeschädigung und – damit zusammenhängend – des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Sie ist auch erforderlich, da mildere Massnahmen, die zum gleichen Ziel führen würden, nicht gegeben sind. Sie ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer sind damit erfüllt.
3.2.2. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort zutreffend vorbrachte, ermöglicht es das DNA-Profil des Beschwerdeführers, dessen Spuren auf eine Übereinstimmung mit den sich auf den beiden Reifen befindlichen Spuren, welche mittels DNA-Abstrich ab den Einstichstellen an den Reifen genommen wurden, zu überprüfen und so den Tatverdacht zu erhärten resp. zu entkräften. Die Massnahme ist hierzu geeignet, da sich auf den Reifen befindliche DNA-Spuren kaum durch einen zufälligen Kontakt des Täters mit denselben zustande gekommen sein dürften. Die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers dient demnach der Aufklärung der im laufenden Verfahren zu untersuchenden mehrfachen Sachbeschädigung und – damit zusammenhängend – des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Sie ist auch erforderlich, da mildere Massnahmen, die zum gleichen Ziel führen würden, nicht gegeben sind. Sie ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer sind damit erfüllt.
3.2.3. Nachdem die Erstellung des DNA-Profils vom Beschwerdeführer (primär) der Aufklärung der am 27. Juli 2022 an den Personenwagen Suzuki Vitara (AG xxx) und Volvo XC40 (AG yyy) verübten mehrfachen Sachbeschädigung dient und diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorliegt, kann die Frage, ob die Vorplätze der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB geschützte Objekte sind, offengelassen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur die prozessuale Frage zu beantworten, ob die Staatsanwaltschaft Baden die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer zu Recht angeordnet hat. Über die Frage, welche Straftatbestände der Beschwerdeführer mutmasslich erfüllt hat, hat die Beschwerdeinstanz lediglich summarisch bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, zu befinden. Der Beschwerdeführer wird insbesondere auch zum Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung und gegebenenfalls vor dem in der Sache zuständigen Strafgericht Stellung nehmen können.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in E. 3.1 hievor dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erfüllt sind. Somit ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber