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Entscheid

SBK.2022.356

SBK.2022.356 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-17

17. November 2022Deutsch37 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.356 / va (HA.2022.486; STA.2022.1278) Art. 385 Entscheid vom 17. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.356 / va (HA.2022.486; STA.2022.1278) Art. 385

Entscheid vom 17. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschwerde- A._____, gegner […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, […]

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. Oktober 2022 betreffend Haftentlassungsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den am 12. Februar 2022 festgenommenen A. (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung insbesondere wegen eines gleichentags stattgefundenen Tötungsdelikts (zum Nachteil von C.) sowie wegen Drohungen (zum Nachteil von D.).

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Februar 2022 einstweilen bis zum 12. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verlängerte es diese bis zum 12. August 2022 und mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zum 12. November 2022.

2.

2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Sie beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 seine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs.

2.2. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fand am 28. Oktober 2022 (10.30 – 11.30 Uhr) in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Baden statt. Der Beschuldigte hielt an seinem Haftentlassungsgesuch fest.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess das Haftentlassungsgesuch gut und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Um 11.35 Uhr versuchte es erfolglos, die Staatsanwaltschaft Baden telefonisch über seinen Entscheid in Kenntnis zu setzen. Um 12.00 Uhr informierte es die Staatsanwaltschaft Baden mit E-Mail über seinen Entscheid und darüber, dass die Frist für eine allfällige Beschwerde bis um 14.35 Uhr laufe.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden informierte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 (14.24 Uhr) über die ihm bereits telefonisch angekündigte und um 14.04 Uhr vorab per E-Mail

bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eingereichte (aber noch nicht abschliessend begründete) Beschwerde, mit der sie (unter Kostenfolgen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung des Beschuldigten in Untersuchungshaft beantragt hatte.

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte mit Eingabe vom 4. November 2022 die abschliessend begründete Beschwerde ein. Am 7. November 2022 machte sie eine ihre Beschwerde ergänzende Eingabe.

3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) ein Nichteintreten auf die Beschwerde und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weiter sei festzustellen, dass er sich ab dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. Eventualiter sei sein Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und festzustellen, dass er sich ab dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschuldigte seine persönliche Anhörung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

Erwägungen

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (vgl. hierzu BGE 139 IV 314 E. 2.2). Das Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach dies wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung des (bereits bisher niedergeschriebenen) Gesetzestextes von Art. 222 StPO, für welche die Referendumsfrist abgelaufen sei, nicht mehr so sei, vermag im Lichte der gerade zu dieser Problematik ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem besagten "Entscheid des Gesetzgebers" nicht folge, dass der geltende Art. 222 StPO nunmehr – entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die bisherige Auslegung angeführten Gründen – im Sinne des geänderten Art. 222 StPO auszulegen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2), nicht zu überzeugen.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (vgl. hierzu BGE 139 IV 314 E. 2.2). Das Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach dies wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung des (bereits bisher niedergeschriebenen) Gesetzestextes von Art. 222 StPO, für welche die Referendumsfrist abgelaufen sei, nicht mehr so sei, vermag im Lichte der gerade zu dieser Problematik ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem besagten "Entscheid des Gesetzgebers" nicht folge, dass der geltende Art. 222 StPO nunmehr – entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die bisherige Auslegung angeführten Gründen – im Sinne des geänderten Art. 222 StPO auszulegen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2), nicht zu überzeugen.

1.2. Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft fortbesteht. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung läuft die dreistündige Frist ab dem Zeitpunkt der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person (BGE 138 IV 148 E. 3.3).

Die Staatsanwaltschaft Baden kündigte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbar unmittelbar nach Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung die Beschwerde an und reichte ihm diese innert der massgeblichen dreistündigen Frist summarisch begründet und mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ein. Auch die ordentliche 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO zur abschliessenden Begründung ihrer Beschwerde hielt sie ein.

1.3. Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Sinngemäss das Gleiche muss vorliegend für die Staatsanwaltschaft Baden gelten. Wenngleich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zum 12. November 2022 angeordnete Haftperiode zwischenzeitlich verstrichen ist, hat die Staatsanwaltschaft Baden, nachdem sie gegenüber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf Nachfrage hin ein Haftverlängerungsgesuch angekündigt hat, dennoch weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022, ähnlich, wie wenn sie bereits zusammen mit ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Haftverlängerungsgesuch gestellt hätte.

1.4. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 143 IV 151 E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 390 Abs. 5 StPO).

2.2. Der Beschuldigte begründet seinen Antrag auf persönliche Anhörung mit Beschwerdeantwort sinngemäss damit, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur korrekten Beurteilung der Beschwerde ein eigenständiges Bild von ihm machen müsse, wozu seine persönliche Anhörung erforderlich sei (Rz. 36). So will der Beschuldigte etwa anlässlich der Anhörung mit Beispielen belegen, dass die bisher von der Staatsanwaltschaft Baden und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgenommene Würdigung der Fakten allen seinen Aussagen widerspreche (Rz. 15). Weiter geht es ihm konkret darum, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mittels Verschaffens eines persönlichen Eindrucks aufzuzeigen, dass die Befürchtung einer weiteren Gewalttat seinerseits gegenüber D. realitätsfremd sei (Rz. 19). Anlässlich seiner mündlichen Anhörung seien auch seine Aussagen, dass er sich nunmehr aus innerer Überzeugung von Schlafmitteln deutlich distanziere und D. in einem "anderen Licht" sehe, zu überprüfen (Rz. 20), könne er seinen umfangreichen persönlichen Briefverkehr mit seinen Angehörigen einreichen (Rz. 21) und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts davon überzeugen, dass die "gerichtlich bemühten psychiatrischen Auffälligkeiten" nicht bestünden, sondern dass er empathisch, zuvorkommend, rücksichtsvoll, umsichtig und frei von Impulsausbrüchen sei (Rz. 27).

2.3. Im Wesentlichen scheint es dem Beschuldigten mit seinem Antrag auf persönliche Anhörung darum zu gehen, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts durch Vermittlung eines persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen zu überzeugen. Dieses Anliegen allein, welches bei Haftverfahren regelmässig auszumachen ist, vermag aber höchstens bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände werden vom Beschuldigten aber nicht dargelegt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dies nicht zuletzt auch angesichts des summarischen Charakters dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu insbesondere nachfolgende E. 3.3.1 oder auch E. 4.4.4). Dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren mit seinem Standpunkt zu hören ist, ändert zudem nichts daran, dass das Vorliegen der einzelnen Haftvoraussetzungen nach objektiven Kriterien zu prüfen ist und dass es dabei auf die persönliche Sichtweise des Beschuldigten letztlich nicht ankommt. Auch vorliegend kommt es bei der Beurteilung der einzelnen Haftvoraussetzungen auf die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen des Beschuldigten nicht entscheidend an, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt mit Beschwerdeantwort ebenso substantiiert darzulegen und zu belegen wie bei einer mündlichen Verhandlung.

2.4. Der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Anhörung ist damit als unbegründet abzuweisen.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.

3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden legt dem Beschuldigten insbesondere einen am 12. Februar 2022 begangenen Mord zur Last.

3.2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB). Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst aber die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht aus. Gleiches gilt für einen Affekt und für verminderte Schuldfähigkeit (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.3. 3.2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt mit Beschwerde aus, dass der von ihr geltend gemachte dringende Tatverdacht auf Mord unbestritten sei. Zur weiteren Begründung verweist sie auf

- ihren Haftantrag vom 14. Februar 2022 und ihre Haftverlängerungsgesuche vom 4. Mai und 4. August 2022, - die hierauf ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar, 16. Mai und 12. August 2022, - den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.279 vom 9. September 2022 und - ihren Antrag vom 19. Oktober 2022 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.

Ergänzend verweist sie zudem auf den polizeilichen Schlussbericht vom 2. September 2022 (Beschwerdebeilage 1).

3.2.3.2. Der Beschuldigte sieht sich durch diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden vorverurteilt, was nicht zulässig sei (Beschwerdeantwort Rz. 11). Dies gelte auch für die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.279 vom 9. September 2022 (Rz. 12). Er habe anerkannt, von den ersteingetroffenen Rettungskräften mit Stichverletzungen und blutüberströmt in der Wohnung von D. angetroffen worden zu sein. Wie der ebenfalls in dieser Wohnung vorgefundene C. den Tod gefunden habe, sei für ihn auch heute noch ein Rätsel (Rz. 13). Er bestreite, einen Mord begangen zu haben (Rz. 14).

3.3. 3.3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen bzw. ob das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 – 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. hierzu BGE 143 IV 316 E. 3.1).

3.3.2. In Beachtung der Aktenlage, namentlich des von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerde eingereichten Schlussberichts vom 2. September 2022, ist für dieses Beschwerdeverfahren hinsichtlich des mutmasslichen Tatablaufs davon auszugehen,

- dass der Beschuldigte sich in einer Liebesbeziehung mit D. wähnte, - dass D. dem Beschuldigten am 11. Februar 2022 mitteilte, dass sie nicht alleine sei, - dass der Beschuldigte am 11. Februar 2022 beim Wohnort von D. beobachtete, wie diese mit dem vermeintlichen (ihm damals namentlich noch nicht bekannten) "Nebenbuhler" wegfuhr, - dass der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2022 (ab 21.17 Uhr) wiederholt Fotos von gemeinsamen Ausflügen an D. verschickte, deren Mobiltelefon jedoch bis zum 12. Februar 2022 zwischen 4.00 und 5.00 Uhr ausgeschaltet war, - dass der Beschuldigte in dieser Nacht auch Schlaftabletten konsumierte, - dass der Beschuldigte D. am 12. Februar 2022 um 7.39 Uhr eine Nachricht ("Magst du es mir weh zu machenn Süsse?") zukommen liess, - dass der Beschuldigte sich sodann kurz nach 8.00 Uhr zum Wohnort von D. aufmachte, wo er kurz vor 8.30 Uhr eintraf, - dass er von dort D. um 8.29 Uhr ("Ich auch…..") und um 8.33 Uhr ("Mit gefühlen spiehlirt man nicht") weitere Nachrichten zukommen liess, - dass er mit einem dort vorgefundenen Stein die Sitzplatztüre der Wohnung von D. einschlug und sich so, bewaffnet mit einem von zuhause mitgenommenen Messer, gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffte, in der sich allein C. befand, - dass vom Mobiltelefon von C. um 8.40 Uhr ein Notruf (an die Nummer 112) erfolgte, welche von einer männlichen (schweizerdeutsch sprechenden) Person als "Fehlalarm" deklariert wurde, - dass C. durch zahlreiche Messerstiche getötet und der Beschuldigte namentlich durch drei Messerstiche im Bereich des Oberkörpers verletzt wurde, - dass der Beschuldigte um 8.43 Uhr den "verbluteten" Führerausweis von C. filmte, - dass der Beschuldigte D. um 8.54 Uhr eine weitere Nachricht zukommen liess ("Hatte dich geliebt süsse"), - dass der Beschuldigte D. um 9.03 Uhr in einem Video-Call mit dem Tod von C. konfrontierte ("Schau, dein Hund ist tot") und ankündigte, nun sich umzubringen, - dass der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei am Tatort um 9.22 Uhr verschiedene Äusserungen gemacht haben soll ("Will gehen"; "Es ist Scheisse passiert"; "Ich will noch mit D. reden"), ansonsten aber seitdem konstant behauptete, (nahezu) keine Erinnerungen an das Vorgefallene zu haben, und - dass auf der Frontscheibe des am Tatort parkierten Fahrzeugs von C. offenbar mit Filzstift "HUREN FICKER" geschrieben worden war.

3.3.3. Angesichts der in E. 3.3.2 dargelegten Umstände ist für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2022 C. tötete, woran nichts ändert, dass der Beschuldigte dies mit Beschwerdeantwort sozusagen mit Nichtwissen bestritt. Weshalb dieses Tötungsdelikt nicht als Mord oder zumindest als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Zwar legen verschiedene Andeutungen des Beschuldigten, - wonach es ohne die Einnahme der Schlafmedikamente nie zu einem Tötungsdelikt gekommen wäre (vgl. hierzu etwa Protokoll der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022, S. 4), - wonach es sich bei seiner (vom besagten Vorfall herrührenden) Narbe im Bauchbereich rechts nicht um eine suizidale Narbe handle (Protokoll der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022, S. 2), weil es eine "Bewegungsnarbe" sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 8), - wonach er damals keinen Suizidversuch gemacht habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 11), - wonach aus seiner Sicht unklar sei, mit welchem Messer welche Verletzungen zugefügt worden seien (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Fragen 11 f.), - wonach er niemandem etwas zu Leide habe tun wollen, sondern einfach habe wissen wollen, "was dort abgeht" (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 12), - wonach auch bei seinen Verletzungen eine "grosse Dynamik dahinter" gewesen sei, ein Kampf stattgefunden haben müsse und erwiesen sei, dass auch er "sehr früh" verletzt gewesen sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Fragen 14 f.), - wonach er vielleicht wegen seinen erlittenen Verletzungen einen "Adrenalinschub" erhalten habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 16), - wonach er, wenn er (als Erinnerungen) "das Bild der erhobenen Hand" sehe und den Satz "kannst die haben" höre, sich nichts anderes vorstellen könne, als dass er C. gesagt habe, dass er zu dessen Frau gehe, womit man sich vorstellen könne, in welch angespannter Situation dieser dann gewesen sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Fragen 19 und 31), - wonach er nichts willentlich habe machen wollen (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 20) und - wonach der Tatablauf "ganz anders" gewesen sein könne (Protokoll der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022, S. 2), nahe, dass der Beschuldigte namentlich den ihm von der Staatsanwaltschaft Baden zur Last gelegten Tötungsvorsatz bestreitet. Seine diesbezüglichen Andeutungen sind aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit derart überzeugend, dass sie in der hier nur summarisch vorzunehmenden Beweiswürdigung den dringenden Tatverdacht auf Mord oder zumindest vorsätzliche Tötung entscheidend relativierten. So ist etwa gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten) vom 15. März 2022 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 4. Mai 2022) eine Selbstzufügung der Wunden "grundsätzlich möglich" (S. 10) und damit entgegen dem Beschuldigten keineswegs auszuschliessen. Auch ansonsten vermag der Beschuldigte mit seinen (unbelegten) Andeutungen das angesichts der gesamten Umstände geradezu Augenscheinliche, dass er nämlich C. damals töten wollte, nicht zu entkräften. Ob das Tötungsdelikt als Mord oder als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren ist, ist letztlich vom Sachgericht zu beurteilen und kann derzeit (weil für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang) dahingestellt bleiben.

4.

4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte das Vorliegen dieser drei (von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten) besonderen Haftgründe.

4.3. 4.3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen sowie die berufliche und finanzielle Situation. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delinquenz) hinweisen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3.2. 4.3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Hinweis auf

- die intakten familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen Töchtern, die ihn unterstützten, - die von ihm beim Beschuldigten festgestellte Einsicht, dass dessen Beziehung zu D. keine Zukunft habe, und - die langjährige Tätigkeit des Beschuldigten bei derselben Arbeitgeberin, die ihre Wertschätzung des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht habe, indem sie ihn besucht und ihm mitgeteilt habe, dass er sich nach seiner Freilassung wieder bei ihr melden solle.

Der Beschuldigte sei Schweizer Bürger und in der Schweiz familiär und sozial vernetzt. Dass er bei seiner nunmehr in den Q. lebenden Ehefrau Zuflucht suchen könnte, sei angesichts der konfliktbeladenen Ehe nicht anzunehmen. Somit gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung trotz der zu erwartenden hohen Sanktion ins Ausland fliehen könnte.

4.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die Töchter nur schon aufgrund ihres Alters (die jüngste Tochter werde im nächsten Jahr […] Jahre alt) nicht mehr lange mit dem Beschuldigten leben wollten, selbst wenn dies derzeit noch so vorgesehen sein sollte. Dass sich der Beschuldigte bewusst sei, dass seine Beziehung zu D. keine Zukunft habe, sei mehr als zweifelhaft. Weil diese Beziehung jedenfalls keine Zukunft habe, falle "diese soziale Bindung" weg. Auch ansonsten scheine der Beschuldigte in der Schweiz über wenig soziale Bindungen zu verfügen, werde er doch einzig von seinen Töchtern regelmässig und von einem Bruder gelegentlich besucht. Eine Wiederanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin sei unwahrscheinlich. Dass diese dem Beschuldigten mit dem Besuch ihre Wertschätzung habe ausdrücken wollen, sei lediglich eine Behauptung des Beschuldigten. Der Besuch habe der persönlichen Überreichung der Kündigung gedient (zu Details dieses Besuchs vgl. auch die Eingabe der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. November 2022 samt Bericht zum damaligen Besuch der Arbeitgebervertretung).

4.3.2.3. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort die (wohl von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.279) "gerichtlich bemühten psychischen Auffälligkeiten" und seine angebliche besondere Neigung zu Impulsausbrüchen in Abrede. Er habe sich seiner Verteidigung gegenüber immer empathisch, zuvorkommend, rücksichtsvoll, umsichtig und frei von Impulsausbrüchen gezeigt (Rz. 27). Seine "Beziehung im innersten Kreis der Familie" sei intakt (Rz. 28). Er könne wiederum bei seinen Töchtern leben (Rz. 29) und habe einen beruflichen Bezug zur Schweiz (Rz. 31). Die Befürchtung, dass er sich zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in die Q. absetzen könnte, sei haltlos (Rz. 32). Zudem sei er Schweizer (Rz. 33).

4.3.3. Der nicht vorbestrafte […]-jährige Beschuldigte ist Schweizer, verbrachte sein ganzes bisheriges Leben soweit ersichtlich in der Schweiz, gründete hier eine Familie mit drei (nunmehr […], […] und […]-jährigen) Töchtern, lebte bis zum 12. Februar 2022 mit zwei Töchtern zusammen und arbeitete nach eigenen Angaben seit 15 Jahren (vgl. hierzu Eröffnung der Festnahme am 13. Februar 2022, Frage 74) für E.. Insofern hatte der Beschuldigte bis anhin seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in der Schweiz.

4.3.4. Auch zu erwähnen ist aber, dass der Beschuldigte seine langjährige Ehe als unglücklich empfand, seit September 2021 getrennt von seiner in die Q. zurückgekehrten Ehefrau lebt, den Kontakt zu Prostituierten suchte und sich so in D. verliebte, die aber wiederholt aussagte, nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit dem getöteten C. in einer langjährigen Liebesbeziehung gestanden zu haben. Im psychiatrischen Gutachten ist die Rede von langjährigen Gefühlen der Zurückweisung, Kränkung, Minderwertigkeit und Hilflosigkeit, und davon, dass sich der Beschuldigte "nun endlich" mit der (schlussendlich enttäuschten) Hoffnung auf eine glückliche Zukunft mit D. konfrontiert gesehen habe (S. 67). Der Beschuldigte soll über viele Jahre hinweg seine eigenen Interessen und Sozialkontakte nahezu komplett eingestellt haben (S. 59).

4.3.5. Diese (bisherigen) Lebensumstände haben mit dem vom Beschuldigten am 12. Februar 2022 mutmasslich begangenen Tötungsdelikt eine tiefgehende Zäsur erfahren. Dem Beschuldigten wurde von E. gekündigt. Die Hoffnungen auf eine glückliche Zukunft mit D. haben sich zerschlagen. Der bisherige Wohnsitz musste aufgegeben werden. Abgesehen vom Verhältnis zu seinen Töchtern, welches zumindest bis anhin seine mutmassliche Tat unbeschadet überstanden zu haben scheint, steht der Beschuldigte bildlich gesprochen vor einem eigentlichen Scherbenhaufen. Zudem sieht er sich im Falle seiner Verurteilung wegen Mordes oder vorsätzlicher Tötung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert.

4.3.6. Die Ausführungen des Beschuldigten legen zwar nahe, dass er dies nicht so sieht. So ist der Beschuldigte in der Tat nicht geständig, C. vorsätzlich getötet bzw. ermordet zu haben, glaubt er offenbar, mit dem Absetzen der Schlafmedikamente das eigentliche Problem überwunden zu haben, scheint er C. für seine eigenen Verletzungen verantwortlich zu machen und rechnet er soweit ersichtlich nicht mit einer längeren Freiheitsstrafe, sondern mit seiner baldigen Wiederanstellung bei E. und seinem Einzug bei seinen Töchtern am neuen Wohnort, wie wenn nichts weiter gewesen wäre. Daran, dass der Beschuldigte von diesen (objektiv betrachtet) wirklichkeitsfremden Annahmen selbst tatsächlich überzeugt ist, bestehen aber ernsthafte Zweifel. Eher vermag die im psychiatrischen Gutachten beschriebene langjährige Tendenz des Beschuldigten, aggressive Gefühle bei sich zu leugnen (Gutachten S. 66) und sich stets mit Erklärungen oder vagen Hoffnungen zu behelfen (Gutachten S. 64), zu erklären, warum der Beschuldigte (trotz angeblicher Erinnerungslücken) einen Tötungsvorsatz, wie er angesichts der gesamten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach eben vorlag, weiterhin kategorisch von sich weist.

4.3.7. Dass sich der Beschuldigte eigene aggressive Gefühle offenbar weiterhin nicht einzugestehen vermag, ist auch für die Beurteilung der Fluchtgefahr bedeutsam. So führte, wenn man dem psychiatrischen Gutachten folgt, das langjährige Negieren (offenbar durchaus vorhandener) aggressiver Gefühle letztlich zu einer eruptiv entladenen Verzweiflung, welche von einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition begleitet wurde (Gutachten S. 67), mithin zu der im Gutachten als Affekttat qualifizierten Tötung. Die sinngemässen Ausführungen des Beschuldigten, wonach es ohne die Schlafmedikamente nicht zu dieser Gewalttat gekommen wäre und wonach womöglich C. zunächst ihn mit einem Messer verletzt habe, legen nahe, dass es für den Beschuldigten weiterhin essentiell ist, sich keine aggressiven Gefühle zuzugestehen und gerade auch deshalb (und nicht einzig aus verteidigungstaktischen Gründen) den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung oder gar des Mordes von sich zu weisen, mit welchem er sich durch das laufende Strafverfahren in geradezu erdrückender Weise konfrontiert sieht.

Vor diesem Hintergrund besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit willens und fähig wäre, sich den ihn mutmasslich auch psychisch stark belastenden (weil an sein Selbstverständnis einer aggressionsfreien Person rührenden) Vorwürfen zu stellen, wie sie in diesem Strafverfahren gestützt auf eine nahezu erdrückende Beweislage gegen ihn erhoben werden. Bezeichnenderweise hat sich der Beschuldigte zwar bis anhin nach aussen hin durchaus kooperativ verhalten, hat er mit seinen umfangreichen Aussagen aber wenig bis nichts zur eigentlichen Klärung der Tatvorwürfe beigetragen, sondern sich in Bezug auf zentrale Fragen (zu seinen Gunsten) auf Erinnerungslücken berufen, gegen die er angeblich ankämpfe.

4.3.8. Zusammengefasst stellt sich die Situation so dar, dass sich der Beschuldigte mit dem fundiert begründeten Vorwurf der vorsätzlichen Tötung oder des Mordes konfrontiert sieht. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Verbrechens ist sehr gross. Weiter hat der Beschuldigte nicht nur wegen der damit einhergehenden Strafandrohung (die Staatsanwaltschaft Baden deutete mit Beschwerde an, eine mindestens 10-jährige Freiheitsstrafe beantragen zu wollen) ein sehr gewichtiges (rational erklärbares) Interesse an der Verhinderung eines entsprechenden Schuldspruchs, sondern mutmasslich auch aus in seiner Person liegenden (psychischen) Gründen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Haftentlassung das Für und Wider einer Flucht rein rational abwägen würde. Vielmehr legt das im Gutachten beschriebene Verhaltensmuster des Beschuldigten, wonach sich bei ihm Verzweiflung anstaue, mit einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition einhergehe und sich schlussendlich eruptiv entlade (Gutachten S. 67), nahe, dass er sich auch in Bezug auf die Fluchtfrage impulsiv bzw. unberechenbar verhalten könnte, woran nichts ändert, dass der Beschuldigte dies mit Beschwerdeantwort in Abrede stellte.

Zwar hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bis anhin immer eindeutig in der Schweiz und gibt es keine Anhaltspunkte, dass dem nunmehr […]-jährigen Beschuldigten im Ausland erfolgreich sozusagen ein Neustart gelingen könnte. Umgekehrt steht der Beschuldigte objektiv betrachtet aber auch in der Schweiz vor einem Scherbenhaufen. Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs wahrscheinlich, dass der in wesentlichen Punkten nicht geständige Beschuldigte in Freiheit willens und fähig wäre, sich dem ihn belastenden Strafverfahren bis zum Schluss zu unterziehen. Vielmehr vermögen die erkennbar fluchthemmenden Gründe (namentlich in Form der weiterhin intakten Beziehung des Beschuldigten zu seinen Töchtern) die für eine Flucht sprechenden Gründe (Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe; Unvermögen des Beschuldigten, mit eigenen aggressiven Gefühlen adäquat umzugehen bzw. sich seine aggressiven Anlagen einzugestehen) nicht aufzuwiegen. Deswegen und wegen des grossen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der vom Beschuldigten mutmasslich begangenen schweren Gewalttat ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.

4.4. 4.4.1. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).

In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die Anforderungen an die

Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

4.4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Mordes bzw. der vorsätzlichen Tötung zurück. Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung ist aber für dieses Beschwerdeverfahren von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, zumal der Beschuldigte die zahlreichen für eine vorsätzliche Tötung sprechenden Tatumstände (wie in E. 3.3.2 dargelegt) mit seinen (summarisch betrachtet nicht überzeugenden) Behauptungen (wie in E. 3.3.3 dargelegt) nicht ansatzweise zu relativieren vermag. Von daher lässt sich die Gefährlichkeit des Beschuldigten im Gesamtkontext der ihm aktuell vorgeworfenen Tötung beurteilen, weshalb das Vortatenerfordernis (trotz Fehlens eigentlicher Vorstrafen) als erfüllt zu betrachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1 m.H. auf BGE 143 IV 9 E. 2.6) bzw. darauf verzichtet werden kann.

4.4.3. Im psychiatrischen Gutachten wurde "keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte" im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung festgestellt (Gutachten S. 73). Die als Affekttat qualifizierte (mutmassliche) Tötungshandlung wurde damit erklärt, dass sich der Beschuldigte auch "normal psychologische" und nachvollziehbare Aggressionen und Empfindungen (wie etwa Wut) nicht eingestehe (Gutachten S. 66) und sich den Erwartungen und Ansprüchen anderer Menschen nicht widersetzen könne, sondern diese "trotz massiv erlebter Belastungen" auszuhalten und mit einer "Tendenz zur eigenen Überlastung" auszugleichen versuche, bis es zu einer von einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition begleiteten "eruptiv entladenen Verzweiflung" komme (Gutachten S. 67).

Der sich damit eigentlich aufdrängenden Vermutung, dass es auf diese Weise inskünftig mit einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung erhöhten Wahrscheinlichkeit zu (auch) schweren Gewaltstraftaten kommen könnte, wird im psychiatrischen Gutachten wie folgt begegnet:

- Hinweis auf verschiedene "Prognoseinstrumente" - Hinweis darauf, dass der Beschuldigte durch sein eigenes Tatverhalten "stark beeindruckt und bestürzt" sei. Der Beschuldigte sei "zur Perspektivenübernahme bzw. Empathie" in der Lage. Sein Entschluss, zukünftig auf die Einnahme des Medikamentes B zu verzichten, sowie seine "stabile Lebenssituation" und "Unterstützung durch seine Familie" wirkten sich weiter positiv auf die Legalprognose aus. Weiter sei auch zu erwarten, dass das "komplexe und konfliktträchtige Beziehungsverhältnis" zwischen Beschuldigtem und D. geklärt werde, wenngleich er offenbar grosse Zuneigung für sie empfinde (Gutachten S. 73).

4.4.4. Zwar hat das Haftgericht weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4) und ist das Gericht unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Feststellungen im Gutachten gebunden. Es stellt jedoch eine – auch in einem Haftverfahren zu beurteilende – Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4).

4.4.5. Weshalb im psychiatrischen Gutachten bereits jetzt, d.h. relativ kurz nach dem Tötungsdelikt, welches (wie bereits in E. 4.3.5 dargelegt) als eine tiefe Zäsur im Leben des Beschuldigten erscheint, von einer "stabilen Lebenssituation" des Beschuldigten gesprochen wird, ist nicht ohne Weiteres einsichtig. Auch die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeit zur Empathie kaum mehr gewalttätig werde, wirkt ohne weitergehende Erklärung nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte vor der mutmasslichen Tat ja gleichermassen über diese Fähigkeit verfügt haben dürfte. Gleiches gilt für die im Gutachten getroffene Feststellung, wonach der Beschuldigte von seinem eigenen Tatverhalten "stark beeindruckt und bestürzt" gewesen sei, zumal sich dies bis anhin soweit ersichtlich nicht anders äusserte, als dass der Beschuldigte seine Gewalttat (an die er sich nach eigener Angabe gar nicht zu erinnern vermag) soweit als möglich durch Hinweis auf ihm nicht anzulastende Umstände (eingenommene Medikamente; Andeutung eines Angriffs durch C.) zu relativieren versucht bzw. nunmehr (mit Beschwerdeantwort) bestreitet. Insofern sind auch die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten zu Frage 4.3, wonach eine Behandlung nicht notwendig sei, weil der Beschuldigte "bereits freiwillig und selbständig" eine entsprechende Verhaltensänderung eingeleitet habe (Gutachten S. 78), nicht ohne Weiteres überzeugend.

4.4.6. Zwar schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zuletzt aus den seines Erachtens glaubhaften Aussagen und dem insgesamt ruhig und überlegt wirkenden Verhalten des Beschuldigten bei der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022 auf die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Der Beschuldigte habe sich glaubhaft von D. distanziert und unter dem "bestürzenden Eindruck des Tatgeschehens" im Wissen um die damit verbundenen Gefahren die Einnahme des Schlafmittels B monatelang eingestellt, weshalb vernünftigerweise nicht mehr damit zu rechnen sei, dass er dieses Medikament wieder einnehmen werde. Vielmehr sei wegen des "postdeliktischen Verhaltens" des Beschuldigten sowie des Eindrucks, den die Tat beim Beschuldigten hinterlassen habe, mit dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer erneuten depressiven Krise Hilfe aufsuchen würde. Zudem halte offenbar auch seine ehemalige Arbeitgeberin zu ihm. Es sei von einem "isolierten Verzweiflungsakt" auszugehen (Verfügung E. 5.4.3.2).

4.4.7. Diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vermögen die in E. 4.4.5 dargelegten Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten aber nicht zu beseitigen. So brachte die Staatsanwaltschaft Baden etwa mit Beschwerde mit überzeugender Begründung vor, dass es nicht ansatzweise erstellt sei, dass die ehemalige Arbeitgeberin noch zum Beschuldigten halte (vgl. hierzu auch den mit Beschwerdeergänzung vom 7. November 2022 eingereichten Bericht zum damaligen Besuch der Arbeitgebervertretung). Auch ist zumindest bis anhin nicht eindeutig zu erkennen, ob der nicht geständige Beschuldigte tatsächlich bereit ist, die Verantwortung für seine mutmassliche Gewalttat, an die er sich nach eigenen Angaben noch nicht einmal zu erinnern vermag, zu übernehmen, oder ob er hierfür letztlich nicht doch auch D. verantwortlich macht und deshalb nun ihr gegenüber starke aber unterdrückte (und damit von Dritten nicht ohne Weiteres wahrnehmbare) aggressive Regungen hegt, wie sie letztlich ähnlich auch zur Tötung von C. geführt haben dürften. Woraus das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlässlich schliesst, dass der Beschuldigte inskünftig frühzeitig Hilfe von Dritten holen würde, anstatt etwa auf schädliche Substanzen (wenn wohl auch nicht mehr auf B) auszuweichen, wird aus seinen Erwägungen nicht hinreichend klar.

4.4.8. Angesichts der konkreten Tatumstände der vom Beschuldigten mutmasslich begangenen Tötungshandlung, wie in E. 3.3.2 dargelegt, vermögen die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, die diese Tötungshandlung als einen "isolierten Verzweiflungsakt" zu verstehen scheinen, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht zu überzeugen. Für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bleibt diese Sichtweise mit konkret begründeten Zweifeln behaftet, die sich im Rahmen eines summarischen Haftverfahrens (auch durch eine persönliche Anhörung) nicht beseitigen lassen, und die deshalb dem Sachgericht zur Prüfung vorzubehalten sind, zumal die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr hier (sehr) tief anzusetzen ist, weil die Sicherheitsrelevanz weiterer Gewalttaten gerade in Berücksichtigung des bei der mutmasslichen Tötung von C. manifest gewordenen Gewaltpotentials des Beschuldigten weit im oberen Bereich der möglichen Skala liegt.

4.4.9. Die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach er "heute emotional nicht mehr dort" stehe, wo er im Zeitpunkt der Begutachtung gestanden habe, weil sich zwischenzeitlich sein Verhältnis zu D. geklärt habe (Rz. 19), wirken angesichts des Gesagten nicht überzeugend. Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen, wonach er wiederum bei seinen Töchtern leben könnte, wonach er D. nie mit dem Tode gedroht habe, wonach seine Chat-Nachrichten am Morgen des 12. Februar 2022 als "Worte des Abschieds" zu interpretieren seien und wonach es "schlicht realitätsfern" sei, ihn als für D. gefährlich einzuschätzen (Rz. 19). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellt nicht in Frage, dass sich der Beschuldigte zumeist empathisch, zuvorkommend, rücksichtsvoll, umsichtig und frei von Impulsausbrüchen zeigt. Dennoch geht sie von einem dringenden Tatverdacht aus, dass der nicht geständige Beschuldigte am 12. Februar 2022 C. vorsätzlich getötet oder ermordet hat, und schliesst sie daraus, dass sich die Gefährlichkeit des Beschuldigten gerade nicht verlässlich anhand seines alltäglichen Wohlverhaltens beurteilen lässt, wie es im Übrigen auch vor der mutmasslichen Tötung bereits vorgelegen haben dürfte.

4.4.10. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus ist damit auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen.

4.5. 4.5.1. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1 und 4.2).

4.5.2. 4.5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachte Kollusionsgefahr namentlich mit Hinweis auf die am 17. Oktober 2022 bereits stattgefundene Schlusseinvernahme. Auch in Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Delikts seien deshalb höhere Anforderungen an die Kollusionsgefahr zu stellen. D. sowie die Töchter des Beschuldigten, die mit ihren Aussagen allenfalls etwas zur Klärung des Tatmotivs beitragen könnten, seien bereits einvernommen worden. Spuren und Geräte seien ausgewertet und rechtsmedizinische Gutachten erstellt worden. Dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts noch gefährden oder vereiteln könnte, sei nicht dargetan und nicht ersichtlich.

4.5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führt mit Beschwerde zur Begründung der von ihr geltend gemachten Kollusionsgefahr im Wesentlichen aus, dass die Aussagen von D. sowie der Töchter des Beschuldigten Hinweise auf das Tatmotiv, welches vorliegend eminent wichtig sei, geben könnten. Eine Beweiserhebung des Gerichts durch erneute Befragung dieser Personen sei angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sehr wahrscheinlich, weshalb sicherzustellen sei, dass diese Personen anlässlich der Hauptverhandlung unbefangen aussagen könnten.

4.5.2.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass sein ganzes Umfeld bereits umfassend einvernommen worden sei, dass es bei allfälligen Widersprüchen zu späteren Aussagen auf diese Erstaussagen ankomme und dass die Staatsanwaltschaft Baden längst Abklärungen zum Tatmotiv hätte tätigen können, wenn dies von Bedeutung wäre (Rz. 17).

4.5.3. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr erscheinen auch in Beachtung der gegenteiligen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerde überzeugend. Wie auch von der Staatsanwaltschaft Baden anerkannt, können die genannten Personen keine Angaben zum eigentlichen Tatablauf machen. Zwar ist es richtig, dass sich aus ihren Aussagen womöglich Hinweise auf das Tatmotiv ergeben. Solche Hinweise ergeben sich aber bereits auch aus den eigentlichen Tatumständen, die mit einiger Gewissheit nahelegen, dass der Beschuldigte C. wegen dessen Beziehung zu D. umbrachte. Zudem haben sowohl D. als auch alle drei Töchter des Beschuldigten bereits detailliert ausgesagt, was die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte noch erfolgreich zu seinen Gunsten auf diese Personen einwirken könnte, zusätzlich mindert. Weiter ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass gerade D., die am ehesten noch (womöglich wichtige) Aussagen zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten machen kann, allfällige Kollusionsversuche melden würde. Insofern ist die von der Staatsanwaltschaft Baden behauptete Kollusionsgefahr nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit.

5.

Dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zum 12. November 2022 verlängerte Untersuchungshaft vorzeitig unverhältnismässig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Weder bestand Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) noch hätte der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden können.

6.

Damit ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022 abzuweisen ist.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten, der mit seinem Nichteintretens- bzw. Abweisungsantrag (sowie mit seinen daraus abgeleiteten weiteren Anträgen) unterliegt, aufzuerlegen.

Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022 wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard