SBK.2022.364
SBK.2022.364 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-12
12. Januar 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.364 (ST.2022.111; STA.2022.1077) Art. 13 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller A._____, […] verteidigt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.364 (ST.2022.111; STA.2022.1077) Art. 13
Entscheid vom 12. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 11. April 2022 einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Übertretung des Eisenbahngesetzes, Sachbeschädigung und Störung des Eisenbahnverkehrs.
1.2. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 22. April 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl, welche er mit Eingabe vom 13. Mai 2022 begründete.
1.3. Am 3. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl vom 11. April 2022 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 28. September 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf, innert 10 Tagen Antrag zur Frage der Landesverweisung zu stellen.
2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Ergänzung des Strafbefehls vom 11. April 2022 den Antrag, es sei der Gesuchsteller für fünf Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen.
2.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklage an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Änderung zurück.
2.4. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 ergänzte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 11. April 2022.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen.
3.2. Mit Eingabe vom 1. November 2022 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Ausstandsbegehren mit dem Antrag auf Abweisung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. Gleichentags wurde die auf den 14. November 2022 angesetzte Hauptverhandlung abgesetzt.
3.3. Mit Eingabe vom 19. November 2022 nahm der Gesuchsteller zur Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Bezirksgericht Zofingen hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand des mit dem Strafverfahren befassten Richters zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
1.2
Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit dem Vorliegen eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 lit. f StPO.
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – ein erstinstanzliches Gericht betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
2.
2.1
Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit seinem Verhalten zeige, dass er an einer möglichst harten Bestrafung des Gesuchstellers interessiert sei. Während die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offenbar eigentlich der Ansicht gewesen sei, dass keine Landesverweisung angezeigt sei, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügt, dass auch Antrag bezüglich der Landesverweisung gestellt werde.
Weiter stelle der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Sachverhalt so dar, als für ihn gestützt auf den Fotobogen (act. 19) und den Bericht der C. (act. 49 f.) klar sei, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe, obwohl auf dem Fotobogen nicht erkennbar sei, dass es sich um den Gesuchsteller handle und der Bericht der C. lediglich eine Behauptung sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe in der Anklageschrift zu Recht nicht behauptet, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe. Trotzdem habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklageschrift zur Änderung zurückgewiesen.
Da mit einer möglichen Landesverweisung ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, stütze sich der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2022 im Übrigen auf nicht verwertbare Beweise, da diese vor der Bestellung der Verteidigung erhoben worden seien.
Insgesamt bestehe der Anschein, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen das Hauptverfahren nicht unparteiisch führe und versuche, Fehler und Versäumnisse der Anklägerin zu Ungunsten des Gesuchstellers zu korrigieren.
2.2
In seiner Stellungnahme führt der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen aus, dass der Strafbefehl vom 11. April 2022 unvollständig gewesen sei, da auch ein Verzicht auf die Landesverweisung festzuhalten gewesen wäre. Er habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einzig aufgefordert, zur Frage der Landesverweisung Antrag zu stellen, um über die Frage entscheiden zu können, wobei der Antrag auf Anordnung oder auf Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung hätte lauten können.
Dem Gesuchsteller werde u.a. eine Störung des Eisenbahnverkehrs zur Last gelegt, weshalb alle wesentlich erscheinenden Tatumstände in die Anklageschrift Eingang finden müssten. Mit der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Handlungen vollständig darzustellen, sei nicht entschieden, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, gelte doch bezüglich der Anklage der Grundsatz in dubio pro duriore, während bei der gerichtlichen Beurteilung der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar sei.
Zur Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der notwendigen Verteidigung habe er sich nicht geäussert. Darüber werde an der Hauptverhandlung im Rahmen von Vorfragen oder des Urteils entschieden.
Soweit vorgebracht werde, er würde Versäumnisse und Fehler der Anklägerin korrigieren, verweise er auf Art. 343 Abs. 2 StPO.
2.3
Mit Stellungnahme vom 19. November 2022 führt der Gesuchsteller aus, dass das Gericht eine Landesverweisung auch ohne entsprechenden Antrag hätte anordnen können, womit die Aufforderung zur Stellung eines Antrags unnötig gewesen sei. Es entstehe der Eindruck, dass man den Gesuchsteller durch diesen Hinweis dazu habe bewegen wollen, dass er seine Einsprache zurückziehe. Mit der Feststellung, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Sachverhalt bereits verfrüht festgelegt, obwohl die Anklägerin nicht von diesem ausgegangen sei und sich dieser auch nicht eindeutig aus den Akten ergebe. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen habe die Anklage zwei Mal verbessern lassen und damit alles unternommen, was sich zu Ungunsten des Gesuchstellers hätte auswirken können. Im Rahmen der Vorprüfung hätte er jedoch auch feststellen müssen, dass die erhobenen Akten aufgrund der nicht gewährten notwendigen Verteidigung unverwertbar seien, anstatt Schlüsse aus den unverwertbaren Akten zu ziehen. Es mute komisch an, dass dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zwar aufgefallen sei, dass es sich um einen Fall einer obligatorischen Landesverweisung handle, er sich aber nicht gleichzeitig die Frage gestellt habe, ob die Verfahrensrechte des Gesuchstellers gewahrt worden seien. Da ein Urteil aufgrund der Unverwertbarkeit eines Grossteils der Akten nicht ergehen könne, hätte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklage zur Verbesserung zurückweisen müssen.
3.
3.1
Ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO liegt vor, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen als in Art. 56 lit. a – e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 143 IV 69 E. 3.2, BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und BGE 138 I 425 E. 4.2.1).
Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt zur Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2
Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).
Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (MAR-KUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 58 StPO). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 58 StPO). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hinsicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsache, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1).
Zwar ist auch bei einem verspäteten Ausstandsgesuch nicht ausgeschlossen, für die Zukunft von Amtes wegen einen Ausstandsgrund zu berücksichtigen. Das Recht auf Ausstand kann aber nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO), weshalb sich ein Gesuchsteller bei einem verspäteten Gesuch nicht auf einen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstand berufen kann.
3.3
Mit Verfügung vom 28. September 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf, innert zehn Tagen Antrag zur Frage der Landesverweisung zu stellen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller zugestellt (Verfügung vom 28. September 2022, act. 16). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde die Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Oktober 2022 (betreffend Antrag auf Landesverweisung) an die Parteien zur Kenntnis angeordnet (Zustellnachweise nicht in den Akten). Dass die beiden Verfügungen nicht nach dem gewöhnlichen Lauf einer postalischen Zustellung (i.d.R. am Folgetag) beim Gesuchsteller eingegangen sind, wird im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, womit von einer Zustellung wenige Tage nach Erlass der Verfügung auszugehen ist.
Dem Gesuchsteller war damit der von ihm gerügte Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 28. September 2022 aufgefordert hatte, zur Frage der Landesverweisung Antrag zu stellen, ohne sich auch zur Frage der Verwertbarkeit der Akten und der notwendigen Verteidigung zu äussern, im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 28. Oktober 2022 bereits seit mehreren Wochen bekannt. Soweit er sein Ausstandsgesuch darauf stützt, erscheint dieses verspätet.
Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller am 26. Oktober 2022 zugestellt. Seine Rügen, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sich verfrüht hinsichtlich des Sachverhalts festgelegt habe und sich zudem auf vor der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung erhobene und damit ungültige Beweise stütze, und der damit verbundene Vorwurf der Befangenheit wurden damit rechtzeitig erhoben.
3.4
3.4.1. Nur rechtzeitig vorgebrachte Umstände kommen als potentielle Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Hinsichtlich der verspätet vorgebrachten Vorwürfe ist einzig denkbar, diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, sollte eine solche gestützt auf einen erheblichen aktuellen Anlass vorzunehmen sein.
3.4.2
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Anklage mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zur Änderung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück. Zur Begründung führte er in E. 2 der Verfügung Folgendes aus:
" Dem angeklagten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe zwei Chromstahleimer aus der Verankerung getreten, welche in der Folge ins Gleisfeld rollten. Dadurch soll er sich der Störung des Eisenbahnverkehrs nach Art. 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dem Fotobogen der Regionalpolizei Zofingen (act. 19) und dem Bericht der C. (act. 49 f.) ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte zumindest zeitweise ebenfalls auf dem Gleisfeld befand. Dieser Umstand ist im angeklagten Sachverhalt jedoch nicht umschrieben. Dem Bericht der C. kann zudem entnommen werden, dass aufgrund der Abfalleimer im Gleisfeld und einer Person in Gleisnähe das Fahren auf Sicht angeordnet wurde (act. 49). Würde der Sachverhalt wie angeklagt beurteilt, so wäre die Prüfung des angeklagten Tatbestandes unvollständig, da wesentliche Tathandlungen resp. Tatbestandsmerkmale von der Anklage nicht erfasst sind. Aus diesem Grund ist gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO die Anklage zur Ergänzung zurückzuweisen."
3.4.3
Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
3.4.4
Die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung geht nicht über die in jedem (Straf-)Gerichtsverfahren unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinaus und begründet nicht bereits eine Ausstandspflicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 329 StPO). Alleine im Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Rückweisung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, kann damit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – weder eine unzulässige Vorbefassung noch ein Hinweis auf sachfremdes Vorgehen gesehen werden.
3.4.5
Ob die Rückweisung der Anklage zu Recht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens. Soweit der Gesuchsteller sich auf Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen beruft, ist festzuhalten, dass nach der genannten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtsverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dass der Gesuchsteller mit der Rückweisung und deren Inhalt nicht einverstanden ist, vermag hingegen hierfür nicht zu genügen. Die Unverwertbarkeit von Beweisen infolge verspäteter Bestellung einer notwendigen Verteidigung hätte der (bereits ab dem 26. April 2022 anwaltlich verteidigte) Gesuchsteller im Übrigen jederzeit im Rahmen eines Antrags auf Entfernung der entsprechenden Akten rügen können, was auch im Rahmen des Hauptverfahrens noch möglich ist.
3.4.6
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verwies in der Rückweisung der Anklage vom 25. Oktober 2022 auf Aktenstücke (Fotobogen und Bericht der C.), welchen zu entnehmen sei, dass sich der Gesuchsteller auf dem Gleisfeld befunden habe. Er äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der genannten Aktenstellen und liess auch offen, ob sich der Gesuchsteller der Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig gemacht hat. Es kann damit nicht von einer verfrühten Meinungsbildung ausgegangen werden. Vielmehr erscheint die Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen überzeugend, dass er die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lediglich aufgefordert habe, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Handlungen vollständig darzustellen, zumal betreffend Anklageerhebung der Grundsatz in dubio pro duriore gelte, bei der Beurteilung des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts hingegen der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar sei. Es kann damit nicht bereits davon ausgegangen werden, dass sich der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bereits eine Meinung zur Verwertbarkeit der Akten und zur Beweiswürdigung gebildet hat, welche den Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen liesse.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller anlässlich der ersten Befragung (ohne Beisein eines Verteidigers) zugestanden hat, das Gleisfeld betreten zu haben, da er verspätet gewesen sei (act. 12), was – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – auch von Anfang an in den Strafbefehl vom 11. April 2022 aufgenommen wurde. In der vom Verteidiger verfassten Einsprachebegründung wurde ebenfalls ausgeführt, dass der Gesuchsteller zunächst die Bahngleise überschritten habe. Ausserdem wird darauf verwiesen, dass er anschliessend versucht habe, die Abfalleimer, die auf das Gleis gerollt seien, wieder hoch zu holen. Inwiefern mit der Nennung der Aktenstücke und des daraus ersichtlichen, offensichtlich auch nach Beizug des Verteidigers unbestritten gebliebenen Sachverhalts ein derart krasser Verfahrensfehler vorliegen könnte, welcher einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 vermag damit keinen Anschein der Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu begründen.
3.4.7
Damit begründen die vom Gesuchsteller rechtzeitig erhobenen Rügen betreffend die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2022 keinen erheblichen Anlass für das gestellte Ausstandsbegehren. Es ist damit auch keine Gesamtwürdigung unter Einbezug der verspätet geltend gemachten Vorkommnisse vorzunehmen.
3.5
Zusammengefasst ist das Ausstandsgesuch vom 28. Oktober 2022 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Oktober 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog