SBK.2022.365
SBK.2022.365 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-04
4. Januar 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.365 (STA.2021.249) Art. 5 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudo...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.365 (STA.2021.249) Art. 5
Entscheid vom 4. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, […]
Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B._____, Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erstattete A. (Gesuchstellerin) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen C. (Beschuldigter). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in dieser Sache am 2. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und den Ausstand des verfahrensführenden Staatsanwalts B. (fortan: Staatsanwalt B.).
2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember
2021.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 2022 bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gesuchstellerin aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde angewiesen, das Strafverfahren in diesem Punkt weiterzuführen.
2.3. Mit Schreiben vom 20. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Gesuchstellerin Bezug auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 (SBK.2021.386) und wies unter anderem darauf hin, dass sie am Ablehnungsbegehren festhalte.
3.
3.1. Am 1. November 2022 leitete Staatsanwalt B. das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau samt seiner Stellungnahme zur Beurteilung weiter.
3.2. Am 10. November 2022 (Postaufgabe) erstattete die Gesuchstellerin zur Stellungnahme von Staatsanwalt B. eine Eingabe.
3.3. Am 18. November 2022 reichte Staatsanwalt B. eine Stellungnahme ein.
3.4. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erstattete die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch (sinngemäss) mit dem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ("fehlende Objektivität", vgl. E. 2.3 hienach).
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
2.
2.1
In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete die Gesuchstellerin den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. damit, dass er sich durch seine Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 schon derart stark präjudiziert habe und überdies habe "durchleuchten" lassen, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, so dass er im heutigen Zeitpunkt den klaren Anschein der Befangenheit erwecke. In ihrer Eingabe vom 20. September 2022 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbegehren mit selbiger Begründung fest. Des Weiteren bestand sie darauf, dass das Strafverfahren angesichts der Opferrelevanz durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortgeführt werde.
2.2. Staatsanwalt B. führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Strafsache ein persönliches Interesse haben soll. Dies werde genauso bestritten wie die Behauptung, dass er die Gesuchstellerin bereits vorverurteilt haben soll. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 ein negatives Bild von der Gesuchstellerin gezeichnet haben soll. Weder sei sie in ein schlechtes Licht gerückt noch persönlich angegriffen worden. Die Strafanzeige sei vielmehr von Anfang an ernst genommen und entsprechend "ins polizeiliche Ermittlungsverfahren geschickt" worden. Er habe sich ausführlich mit der Materie befasst, was die Ausführlichkeit der Nichtanhandnahmeverfügung (15 Seiten) zeige. Der Entscheid sei somit nicht leichtfertig erfolgt. Dieses Vorgehen habe nichts mit einer Vorverurteilung der "Beschuldigten" oder Befangenheit des Verfahrensleiters zu tun. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung lasse einen nicht umgehend befangen oder negativ eingestellt gegenüber der unterliegenden Partei erscheinen. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass von den neun beanzeigten Sachverhaltskomplexen lediglich ein einziger wieder an die Hand zu nehmen sei, eindeutig dafür, dass er in der überwiegenden Mehrheit juristisch korrekt gehandelt habe. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein.
2.2. Staatsanwalt B. führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Strafsache ein persönliches Interesse haben soll. Dies werde genauso bestritten wie die Behauptung, dass er die Gesuchstellerin bereits vorverurteilt haben soll. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 ein negatives Bild von der Gesuchstellerin gezeichnet haben soll. Weder sei sie in ein schlechtes Licht gerückt noch persönlich angegriffen worden. Die Strafanzeige sei vielmehr von Anfang an ernst genommen und entsprechend "ins polizeiliche Ermittlungsverfahren geschickt" worden. Er habe sich ausführlich mit der Materie befasst, was die Ausführlichkeit der Nichtanhandnahmeverfügung (15 Seiten) zeige. Der Entscheid sei somit nicht leichtfertig erfolgt. Dieses Vorgehen habe nichts mit einer Vorverurteilung der "Beschuldigten" oder Befangenheit des Verfahrensleiters zu tun. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung lasse einen nicht umgehend befangen oder negativ eingestellt gegenüber der unterliegenden Partei erscheinen. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass von den neun beanzeigten Sachverhaltskomplexen lediglich ein einziger wieder an die Hand zu nehmen sei, eindeutig dafür, dass er in der überwiegenden Mehrheit juristisch korrekt gehandelt habe. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein.
2.3. In ihrer Eingabe vom 10. November 2022 führt die Gesuchstellerin aus, dass am Ausstandsbegehren genauso festgehalten werde wie auch daran, dass die Strafuntersuchung durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortzuführen sei. Des Weiteren führt sie im Wesentlichen erneut aus, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 klar zum Ausdruck komme, dass Staatsanwalt B. die Sachdarstellung des Beschuldigten als glaubwürdiger erachte, weshalb es nicht zur "Anwendung eines Straftatbestandes komme". Des Weiteren bringt sie im Wesentlichen vor:
- es sei besonders gravierend, dass er zu diesem Ergebnis gekommen sei, ohne je einen persönlichen Eindruck von den Parteien im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme gewonnen zu haben (Rz. 3); - es sei unwahrscheinlich, dass er nun plötzlich einen Sinneswandel vollziehen werde (Rz. 4); - es mache zwischenzeitlich den Eindruck, als hätte er die Sache aus den Augen verloren und sei nur noch bestrebt, mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ein Machtspiel zu betreiben; anders lasse sich nicht erklären, weshalb er sich dermassen an diesen Fall klammere (Rz. 7); - es würden ihm nicht persönliche Interessen, sondern fehlende Objektivität angelastet (Rz. 8); - er sehe die Gesuchstellerin offenbar als Täterin und stelle sie in der Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt als renitent und psychisch angeschlagen dar, obwohl in der Strafanzeige dargelegt worden sei, dass sie sich nach den Vorfällen gerade wegen des Verhaltens des Beschuldigten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe (Rz. 10); - er sehe in ihr offenbar "einen Psycho" (Rz. 11); - die aktenwidrige Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung veranschauliche exemplarisch, dass sein Fokus vordergründig auf entlastenden und nicht belastenden Umständen liege (Rz. 19);
- die unterlassene Klärung verdeutliche, dass er nicht wirklich gewillt sei, den Tatvorwurf mit dem nötigen Engagement zu untersuchen und den Beschuldigten als Täter zu überführen (Rz. 23).
Des Weiteren kritisiert die Gesuchstellerin weitschweifig (Ziff. 12 - 29) die Würdigung des Sachverhalts in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und schliesst, dass es bezüglich des Vorfalls vom Juli 2019 nicht zu einer Nichtanhandnahme hätte kommen dürfen (Ziff. 30) und die bisherige Untersuchungsführung verdeutliche, dass Staatsanwalt B. jegliche Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung durch die Gesuchstellerin abtue (Ziff. 31). Die bisherige Untersuchungsführung erwecke mithin den Anschein der Befangenheit. Gerade seine vorgenommene Aussagewürdigung, seine aktenwidrigen Feststellungen und die Unterlassung von zwingend gebotenen Untersuchungshandlungen verdeutlichten, dass er "pro Beschuldigter" und "kontra Gesuchstellerin" eingestellt sei (Ziff. 32). Ansonsten hätte Staatsanwalt B. die Strafsache nicht so vorschnell abgetan. Er habe sich nicht einmal die Mühe genommen, sich von den Parteien im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme ein eigenes Bild zu machen (Ziff. 34). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, von seiner bisher vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen (Ziff. 35).
3.
3.1. 3.1.1. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann (im Vorverfahren) abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).
3.1.2. Will eine Person den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3; je m.H.).
3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin begründet den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. Diese wurde ihr am 13. Dezember 2021 zugestellt. Ihr zeitnah bereits am 14. Dezember 2021 gestelltes Ausstandsbegehren erfolgte somit rechtzeitig. Allerdings ist es ungenügend begründet, wird dort doch einzig festgehalten, dass Staatsanwalt B. durch die Nichtanhandnahmeverfügung zeige, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, ohne konkret Bezug auf die hierfür massgebenden Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zu nehmen, so dass sich diese Behauptung und die daraus geschlossene Befangenheit von Staatsanwalt B. nicht überprüfen lässt.
3.2.2. 3.2.2.1. Soweit sie mit ihrer Behauptung, wonach sich Staatsanwalt B. mit den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung bereits derart präjudiziert haben soll, zum Ausdruck bringen will, dass er wegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vorbefasst sei und deswegen das Strafverfahren nicht mehr unbefangen weiterführen könne, ist hierzu Folgendes festzuhalten:
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung be-
sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.2. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 (SBK.2021.386) weit überwiegend bestätigt, wurde die Beschwerde doch einzig betreffend einem der insgesamt neun beanzeigten Lebenssachverhalte (Vorfall vom 22. Juli 2022) gutgeheissen. Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann nicht geschlossen werden, dass Staatsanwalt B. bei der Weiterführung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2022 (herausgerissene Zähne, Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) nicht gewillt sein wird, seinen Standpunkt zu ändern. Auch wurde die erhobene Rüge der Gehörsverletzung abgewiesen. Damit sind keine Verfahrensfehler auszumachen.
Die Gesuchstellerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021 aus, dass sie vor dem Vorfall eine Zahnkorrektur gehabt und eine Fixierung getragen habe (Frage 126). Staatsanwalt B. fasste dies offensichtlich in dem Sinne auf, dass die Zähne der Gesuchstellerin "vorgeschädigt" waren. Dabei handelt es sich nicht um eine aktenwidrige Feststellung, sondern vielmehr um eine Würdigung der entsprechenden Tatsachen. Diese Würdigung ist zudem auch nicht offensichtlich verfehlt, denn eine Zahnkorrektur mit nachträglicher Fixierung der Zähne kann durchaus zum Schluss führen, dass die Zähne noch nicht abschliessend stabilisiert und folglich im Zusammenhang mit einer Gewalteinwirkung empfindlicher als üblich reagieren. Dass Staatsanwalt B. dies als "vorgeschädigt" bezeichnete, ist seine Würdigung der Tatsachen, ändert aber nichts daran, dass er die entsprechenden Tatsachen (Zahnkorrektur mit Drahtfixierung) korrekt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wiedergab.
3.2.3. In der Eingabe vom 10. November 2022 (Ziff. 6), wird zunächst pauschal ausgeführt, "wer hingegen von Anfang an nicht an eine Straftat glaubt und dies in einer Nichtanhandnahmeverfügung klar zum Ausdruck bringt, wird seine Gesinnung auch später nur in den seltensten Fällen ändern". Des Weiteren wird der Ausstand nun konkret mit der in der Nichtanhandnahmeverfügung vorgenommenen Würdigung des Vorfalls vom Juli 2019 begründet. Diese Vorbringen erfolgen allerdings massiv verspätet, weshalb darauf von vornherein nicht einzugehen ist, abgesehen davon, dass sie unbegründet sind, wie oben dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt B. nicht gewillt sein sollte, das Verfahren betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2019 entsprechend den Vorgaben im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 fortzuführen. Worin die Gesuchstellerin die Parteilichkeit von Staatsanwalt B. sieht, bleibt letztlich im Dunkeln und scheint sie, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 mit Entscheid vom 5. September 2022 überwiegend abgewiesen hat, nachgerade die Stecknadel im Heuhaufen zu suchen. So führt sie in dieser Eingabe aus, dass Staatsanwalt B. sie in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 wiederholt als Beschuldigte betitle bzw. von "keiner Vorverurteilung der Beschuldigten" (Ziff. 2 der Stellungnahme von Staatsanwalt B. vom 1. November 2022) spreche, was seine negative Einstellung ihr gegenüber verdeutlichen soll (Ziff. 9 der Eingabe vom 10. November 2022), obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei (und in Ziff. 3 der Stellungnahme) um einen Verschrieb handelt und er der Gesuchstellerin damit nichts unterstellen wollte. Es trifft zudem auch nicht zu, dass Staatsanwalt B. die Gesuchstellerin in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wiederholt als renitent und psychisch angeschlagen dargestellt haben soll, sondern stützte er sich hierfür auf entsprechende Berichte. Haltlos und einzig Interpretation der Gesuchstellerin ist die Unterstellung, dass Staatsanwalt B. in ihr offenbar einen "Psycho" sehe, weil er wiederholt auf die Klinikeinweisungen hingewiesen habe. Die Klinikeinweisungen ergeben sich offenkundig aus den beigezogenen Akten und es wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 (S. 6 f.) darauf hingewiesen, weil aus Sicht von Staatsanwalt B. damit auch belegt war, dass die Aggressionen nicht vom Beschuldigten, sondern der Gesuchstellerin ausgingen.
4.
Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Eingabe vom 20. September 2022, dass die Strafuntersuchung angesichts der Opferrelevanz von einer Staatsanwältin zu führen sei.
Nachdem das Ausstandsbegehren abschlägig zu behandeln ist, erübrigt es sich auf diesen Antrag einzugehen. Sollte dieser Antrag unabhängig vom Ausstandsbegehren gestellt worden sein, wäre hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Anmerkungshalber erfolgt dennoch folgender Hinweis:
Wohl kann das Opfer gestützt auf Art. 117 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO verlangen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen sind, in der Zusammensetzung tagt, als daran eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer teilnimmt. Darüber hinaus besteht der Anspruch, dass ein Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Art. 117 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 153 Abs. 1 StPO). Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass im Untersuchungsverfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität das Verfahren an sich von einer Person gleichen Geschlechts wie das Opfer geleitet wird.
6.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.
7.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak rückwirkend per 15. Januar 2021 als Rechtsbeistand bestellt. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das vorliegende Ausstandsverfahren erweist sich als von Beginn weg aussichtslos, weshalb die gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gilt.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die der Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt für dieses Ausstandsverfahren nicht.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 1'051.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser