SBK.2022.366
SBK.2022.366 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-31
31. Januar 2023Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.366 (ST.2022.195; STA.2022.4315) Art. 34 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- St...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.366 (ST.2022.195; STA.2022.4315) Art. 34
Entscheid vom 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Strafklägerin B._____, […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober gegenstand 2022 betreffend den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. B. (Strafklägerin) erstattete am 2. Juni 2022 Strafanzeige gegen A. (Beschwerdeführer). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2022.4315) vom 5. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.
1.2. Am 8. September 2022 wurde der Strafbefehl vom 5. September 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser erhob am 9. September 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl.
2.
2.1. Am 15. September 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Aarau (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.2. Mit Vorladung vom 16. September 2022 wurde der Beschwerdeführer auf den 21. Oktober 2022, 11:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer erfolgte am 20. September 2022.
2.3. Am 21. Oktober 2022 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau.
2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erliess am 21. Oktober 2022 folgende Verfügung:
" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Der Strafbefehl STA1 ST.2022.4315 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. September 2022 erwächst damit in Rechtskraft.
3.
Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 536.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2022 zugstellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2022 Beschwerde ("Einsprache gegen die Staatsanwaltschaft & Bezirksgericht") bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte sinngemäss den Antrag, dass die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und die Einsprache vom 9. September 2022 gegen den Strafbefehl vom 5. September 2022 zu behandeln sei.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) mit, dass er unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die ihm mit Strafbefehl vom 5. September 2022 zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Fernbleiben von der Verhandlung zu Recht als unentschuldigt gewertet hat und ob er das Verfahren folglich von der Geschäftskontrolle abschreiben durfte. Materielle Beurteilungen der Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers wurden vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau nicht vorgenommen und sind somit vorliegend nicht Prozessthema. Auch die Anträge des Beschwerdeführers zur "Einklagung" der Polizei und "Anklageerhebung" gegen die Strafklägerin können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären vor den dafür zuständigen Strafbehörden geltend zu machen. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach er von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise an das Obergericht verwiesen worden sei und versehentlich eine undatierte Einsprache an das Obergericht des Kantons Aargau eingereicht habe und/oder diese auf […] verfasst gewesen sei, zumal sich aus den Akten nichts dergleichen ergibt. Auf die genannten Ausführungen ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
2.
2.1
Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss der genannten Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.
In Bezug auf Art. 356 Abs. 4 StPO hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden dürfe, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Schluss aufdränge, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 146 IV 286 E. 2.2).
Einer Vorladung ist somit grundsätzlich Folge zu leisten; wer verhindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen.
2.2
Mit Beschwerde vom 1. November 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am Verhandlungstag am 21. Oktober 2022 wegen Übelkeit nicht vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau habe erscheinen können. Zu prüfen ist folglich, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu gelten hat.
2.3
Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tatvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein Vergehen vorgeworfen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Zustellbescheinigung der Schweizerischen Post am 20. September 2022 zugestellt. Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 vorgeladen und ihm waren sowohl die Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt.
Wie der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in der Verfügung vom 21. Oktober 2022 (E. 5) sowie im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung ferngeblieben. Dementsprechend wurde auch kein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO oder ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO gestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im damaligen Zeitpunkt krank gewesen sein soll, wurde erstmalig mit Beschwerde vom 1. November 2022 vorgebracht, wobei es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen hat, entsprechende Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigungen) einzureichen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er am Verhandlungstag in derart schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, dass eine vorgängige Information des Gerichts über den Fehlgrund unmöglich gewesen wäre. Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und er der Verhandlung vom 21. Oktober 2022 ohne jeglichen Bericht fernblieb, ist sein Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abgeschrieben, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 71.00, zusammen Fr. 871.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister