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Entscheid

SBK.2022.369

SBK.2022.369 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-23

23. Juni 2023Deutsch26 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.369 (STA.2022.1043) Art. 203 Entscheid vom 23. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.369 (STA.2022.1043) Art. 203

Entscheid vom 23. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 17. Oktober 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A. (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 11. Februar 2022 Strafanzeige/Strafantrag gegen B. (fortan: Beschuldigter) wegen sämtlicher in Betracht kommender Delikte, insbesondere Drohung, versuchter Nötigung und Ehrverletzungsdelikten.

2.

Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. Oktober 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet. Zivilklagen wurden ebenfalls nicht behandelt.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Oktober 2022 genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 25. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben, die Eröffnung der Untersuchung gegen B. sei per 16. Mai 2022 festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen;

2.

Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen B. zu eröffnen;

3.

Subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST."

3.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2022 wurde das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Der Beschwerdeführer leistete die Kostensicherheit mit (durch Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2022 bewilligten) Ratenzahlungen vom 22. Dezember 2022 sowie vom 24. Januar 2023.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 31. Januar 2023 die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kostenfolgen."

3.4. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Januar 2023 und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben.

Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger). Zu einer solchen Konstituierung war er gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Drohung, (versuchte) Nötigung, Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung zu seinem Nachteil infrage stehen und er folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 115 StPO und N. 65 i.V.m. N. 95 zu Art. 115 StPO).

1.3

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 aus, dass eine Anweisung zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen mittels Beschwerde nicht möglich sei, insbesondere sei auch der Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens oder Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschuldigten nicht zulässig, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei, soweit mehr als die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt werde.

Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (vgl. auch OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 310 StPO). Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Die Anträge des Beschwerdeführers sind zulässig.

1.4

Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52−54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

2.2

Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die

grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO).

3.

3.1

Mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte ehemalige WG-Kollegen seien, die sich mittlerweile auseinandergelebt hätten. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer ihm noch Geld schulde, weshalb der Beschuldigte sowohl den Beschwerdeführer wie auch seine Schwester zwischen dem 17. und dem 20. Januar 2022 telefonisch sowie via WhatsApp-Nachrichten kontaktiert habe. Der Beschuldigte habe vehement sein Geld zurückgefordert und dem Beschwerdeführer angedroht, dass der Beschuldigte bei Nichtbezahlung die Bewährungshilfe des Beschwerdeführers informieren und der Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und Diebstahls erhalten werde. Der Beschuldigte werde Betreibungen und eine Eigentumsherausgabeklage gegen den Beschwerdeführer einreichen. Der Schwester des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte geschrieben, dass er bei Nichtzahlung eine Eigentumsherausgabeklage einreichen und den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Diebstahls anzeigen werde. Der Beschwerdeführer habe einen Anhänger […] gestohlen, so dass seine Bewährung widerrufen werde und er in den "Knast" gehen müsse. Ein paar Inkasso-typen aus der Region würden sich dann um ihn kümmern, wenn er aus dem Knast herauskomme. Der Beschwerdeführer sei eine falsche Ratte und würde nur aufgrund des Mitleids seiner Ehefrau noch nicht weinend in einem Auto von Männerhaus zu Männerhaus gefahren bis seine Schulden abgearbeitet seien und nur noch eine Vermisstmeldung von ihm übrig sei.

3.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2022 zusammengefasst damit, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Der Beschuldigte werfe dem Beschwerdeführer vor, Schulden bei ihm zu haben, was der Beschwerdeführer jedoch nur pauschal und ohne weitere Begründung oder Belege bestreite, anstatt vorzubringen, dass sich der Beschuldigte schon durch das Erwähnen dieser Schulden der Ehrverletzung strafbar gemacht habe. Folglich könne angenommen werden, dass die Schulden tatsächlich bestünden. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer seinen […] verkaufen wollen. Letzterer habe jedoch nichts dafür bezahlt, obwohl er den […] nutze. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer noch andere Schulden beim Beschuldigten, welche er ebenfalls nicht begleichen wolle. Aus diesem Grund würde sich der Beschuldigte gezwungen sehen, zivilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Zwar sei der Beschuldigte mit seinen Aussagen teilweise über das Ziel hinausgeschossen. Angesichts der Situation und der laufenden Betreibungen sei jedoch verständlich, dass ihn die Wut übermannt habe. Hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der versuchten Nötigung seien sowohl Schuld als auch Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu bezeichnen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsgüter des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt oder ernsthaft gefährdet worden seien, zumal dieser keinen Versuch unternommen habe, die Probleme mit dem Beschuldigten zu klären, indem er die Schulden beglichen oder die Gegenstände zurückzugeben hätte. Obwohl der Beschwerdeführer ausführe, dass er nun seine Wohnungstüre abschliesse, ein ungutes Gefühl habe und beim Öffnen der Türe jeweils nachfrage, zeige sich keine wesentliche Veränderung in seiner Verhaltensweise, welche auf eine intensive Nötigung oder schwere Drohung schliessen lasse. Vielmehr zeige dies ein gesellschaftlich gesehen normales Verhalten. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer eine falsche Ratte sei, im Kontext zu lesen: Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten selbst erzählt, dass er den Anhänger […] gestohlen habe. Er (der Beschuldigte) wolle deshalb nichts mehr mit ihm zu tun haben. In Anbetracht der Umstände und der hohen Frustration handle es sich vorliegend um eine derart geringfügige Ehrverletzung, dass keinerlei Tatfolgen entstanden oder zu befürchten seien. Die Schuld des Beschuldigten sei ebenfalls als geringfügig einzustufen. Im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB sei deshalb von einer Strafverfolgung und Bestrafung abzusehen und die Nichtanhandnahme zu verfügen.

Im Übrigen sei der Beschuldigte als Privatperson nicht in der Lage, über die Bewährung einer anderen Privatperson zu entscheiden. Sei eine strafbare Handlung begangen worden, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, bei Eingang einer Anzeige über den geltend gemachten Sachverhalt und im Rahmen der Strafzumessung über einen allfälligen Widerruf zu entscheiden. Dem Beschuldigten stehe es zu, gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung nach SchKG oder ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten. Dies stelle weder eine Drohung noch eine Nötigung dar. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer somit lediglich seine rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Der Eintritt des angedrohten Übels hänge aber nicht vom Beschuldigten ab, sondern von den entscheidenden Behörden.

3.3

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren nicht durch eine Nichtanhandnahmeverfügung habe abschliessen dürfen, da die Strafuntersuchung bereits eröffnet gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Kantonspolizei Aargau am 28. Februar 2022 einen Ermittlungsauftrag erteilt habe. Entgegen dem Verweis in der Fussnote, dass noch kein Verfahren eröffnet worden sei, sei klar, dass die Polizei deutlich beauftragt worden sei, den Beschuldigten in der Rolle der beschuldigten Person wegen "Drohung/Nötigung/Beschimpfung/Verleumdung/üble Nachrede" am 18.−20. Januar 2022 in Q. zur Sache einzuvernehmen. Der Auftrag habe detaillierte Angaben zum Inhalt der Befragung enthalten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe bereits die prozessuale Rolle des Beschuldigten bestimmt. Sodann sei der Beschuldigte zweimal umfassend über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person belehrt worden. Damit hätte ein Strafverfahren formell eröffnet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Befragung vom 16. Mai 2022 nie die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht darstelle (Beschwerde, Rz. 16–19, 33).

Weiter habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022,

dem Chat-Verlauf vom 19./20. Januar 2022 und dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 16. Mai 2022 seien drei Beweismittel vorhanden gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Schulden nie die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten wiederholt angeboten, seine Sachen bei ihm abzuholen. Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige vom 11. Februar 2022 auch ausgeführt, inwiefern er in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Gefährdung der Rechtsgüter des Beschwerdeführers als Folge seines angeblichen "zivilrechtlichen Fehlverhaltens" (im Sinne eines Eigenverschuldens) ansehe, sei nicht verständlich und nicht zulässig. Was den Vorwurf anbelange, dass der Beschwerdeführer einen Anhänger gestohlen habe, stütze sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wiederum nur auf die Aussagen des Beschuldigten. Auch die Betitelung als falsche Ratte sei klar ehrverletzend und sprenge den Rahmen des sachlich Vertretbaren. Weiter sei das Prinzip "in dubio pro duriore" verletzt worden: Eine Nichtanhandnahmeverfügung dürfe nur erlassen werden, wenn klar sei, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder jemand nicht bestraft werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

3.4

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entgegnet mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich hinsichtlich des Ermittlungsauftrags vom 28. Februar 2022 um notwendige Erstabklärungen betreffend den Gerichtsstand bzw. die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehandelt habe. Aufgrund des Ermittlungsauftrags sei noch keine Untersuchung eröffnet worden. Dies sei im besagten Schreiben auch explizit festgehalten worden. Aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2022 habe sich noch kein hinreichender Tatverdacht ergeben, da bei Ehrverletzungsdelikten oder den Tatbeständen der Drohung oder Nötigung oftmals keine eindeutigen Beweise vorlägen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen sei.

Weiter sei auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2022 zu verweisen. Die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen hätten die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten; Schuld sowie Tatfolgen seien ausserdem als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Es handle sich primär um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu beurteilen sei; die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachte die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer ihm Geld schulde und er dieses eintreiben wolle, als glaubhaft, da diese inhaltlich konzis, stringent und nachvollziehbar seien. Der Beschuldigte habe nie bestritten, die Nachrichten geschrieben zu haben, es seien jedoch leere Drohungen gewesen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 wie auch die in der Beschwerde vorgebrachten Ermittlungsansätze könnten diesbezüglich nicht weiter Aufschluss geben und wären zudem nicht verhältnismässig. Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; es würde nur Aussage gegen Aussage stehen. Es seien keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich, welche den Tatverdacht erhärten könnten.

3.5

Mit Stellungnahme vom 3. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ohne Einvernahme des Beschwerdeführers gar nicht wissen könne, ob dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dies sei jedoch bereits mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 glaubhaft ausgeführt worden. Genauso wenig sei ersichtlich, wie ohne Einvernahme die Schuld und Tatfolgen als geringfügig eingestuft werden könnten. Sofern eine andere Person ohne vorherige Provokation als falsche Ratte bezeichnet werde und ihm brachiale Inkassomassnahmen ankündigt würden, könne dies kaum als zivilrechtliche Angelegenheit abgetan werden. Selbst wenn (nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers) Aussage gegen Aussage stünde, wäre gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben.

4.

4.1

4.1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3).

4.1.2

Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere

Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.1.3

Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1). Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise − als durch üble Nachrede oder Verleumdung − durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Mit dem Beschwerdeführer ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Die Strafanzeige vom 11. Februar 2022 ist klar und präzis und beinhaltet eine genaue Sachverhaltsschilderung. So wurden das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten aufgezeigt, deren Kommunikation ab dem 17. Januar 2022 geschildert und die Auswirkungen seitens des Beschwerdeführers erläutert. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 sind mit dem Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 auch notwendige Beweismittel beigelegt worden. Auch zum "Tatort" bzw. Gerichtsstand äusserte sich die Strafanzeige. Wenn sich auch womöglich nicht aus allen in der Strafanzeige geltend gemachten Vorwürfen ein deliktisches Verhalten ableiten lässt, welches einen Tatverdacht begründet (so beispielsweise die "Drohung" zur Einleitung einer Eigentumsfreiheitsklage), ergibt sich hinsichtlich anderer Sachverhaltsschilderungen ein Tatverdacht, der bereits über einen blossen Anfangsverdacht hinausgeht. Gemäss Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers unter anderem wie folgt:

" Achja är het de […] übrig[…] uftah so das är 45km/h fahrt anstatt 25km/h (chame mit ere Kombination vom […] umstelle) u de Ahänger het är klauet vomene […]. Das wird sini Bewährig wiederruefe u är geit es Zitli i Knascht."

"A. isch mir mittlerwiile scheissegal. Es paar Inkasso Type vo hier wärde sech um ihn kümmere wenn är wieder usem Knascht usechunnt. I chume scho a mis Gäld."

"Nur will mini Frou Mitleid mit em A. hed isch är nid irgendwo grännend imene Charre u wird vo Männerhuus zu Männerhuus gfahre bis sini Schulde abgarbeitet si u nur no e Vermisstmäldig vo ihm übrig isch."

"Sobald de offnig Betrag überwiese isch ghört de […] em nöie Bsitzer. U de cha öbber vo euch mit em A. luege. I wot nüt mehr mit dere falsche Ratte u sine Lügereie z tüe ha."

"Es stimmt alles so 1 zu 1. U mehreri Lüt chöi das bezüüge, u de […] louft uf mi Name. I lah ne no hüt la verhafte wenn nid sofort öbis geit. Idämfau, I warte no dini Antwort ab u danach lüti dr Schmier ah damit sie ne göh ga abhole. U denn gits kes zrüg mehr."

Es liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB eine Drohung und i.S.v. Art. 181 StGB eine (versuchte) Nötigung begangen haben könnte und/oder den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet bzw. i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB eine üble Nachrede oder i.S.v. Art. 177 StGB eine Beschimpfung gegen ihn begangen haben könnte. Mit der Ankündigung, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer "Inkasso-Typen" auf den Hals hetzen würde bzw. sich diese um ihn kümmern würden oder dass er weinend von Männerhaus zu Männerhaus gefahren werden würde, bis nur noch eine Vermisstmeldung von ihm übrig sei, stellte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer fraglos ein künftiges Übel in Aussicht. Wenn auch der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Mai 2022 behauptet, dass es sich hierbei nur um leere Drohungen gehandelt habe und er dem Beschwerdeführer sicher nichts antue (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2022.1043, Polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person, Frage 45 f.), kann festgehalten werden, dass diese Aussagen deutlich über das üblicherweise geduldete Mass bei gegenseitigen Streitereien hinausgehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch bedroht fühlte und mit einem Angriff auf seine physische oder psychische Integrität gerechnet hatte. Auch der Beschuldigte musste damit rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen ernst nehmen würde und sie ihn verängstigen könnten, wie er auch damit rechnen musste, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihm den Inhalt dieser Nachrichten weiterleitet. In der Strafanzeige wurde denn auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei. So habe er ab diesen Zeitpunkt die Eingangstüre seiner Wohnung abgeschlossen, allgemein ein ungutes Gefühl gehabt und seine alltäglichen Gewohnheiten geändert wie häufiges Umschauen oder Nachfragen vor dem Öffnen der Türe (vgl. Strafanzeige, S. 3). Zumal der Beschuldigte mit seinen Nachrichten die Begleichung der (angeblichen) Schulden bezwecken wollte, steht überdies der Vorwurf der Nötigung im Raum. Auch eine Verleumdung, üble Nachrede oder eine Beschimpfung ist aufgrund der Äusserung, dass der Beschwerdeführer eine falsche Ratte sei, einen Anhänger gestohlen und ein illegales Tuning vorgenommen habe, nicht auszuschliessen.

Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst in diese Lage gebracht habe, indem er seine Schulden beim Beschuldigten noch nicht beglichen habe oder dass Schuld und Tatfolgen geringfügig seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.7 und 2.8), sind nicht nachvollziehbar. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass auch der Beschwerdeführer einvernommen worden wäre. Somit wäre dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings nie befragt. Dementsprechend wurde ihm auch nie die Gelegenheit gegeben, zu den in der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten gemachten Aussagen Stellung zu nehmen. Vollständigkeitshalber lässt sich hinsichtlich Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Übrigen festhalten, dass die Hürden für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB äussert hoch sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt − vom Verschulden wie von den Tatfolgen her − als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die zu beurteilende Sachlage von einem Regelfall unterscheidet. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat dies denn auch nicht begründet. Somit scheint die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB als nicht gerechtfertigt.

4.3

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Weiter kann nicht gesagt werden, dass Schuld und Tatfolgen derart gering sind, dass das Verhalten nicht strafwürdig wäre. Damit liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine eindeutigen Verhältnisse vor und die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind nicht gegeben. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnen müssen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers wie etwa einer allfälligen Gehörsverletzung. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2022 daher aufzuheben.

5.

5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.

5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

5.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2022 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister