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Entscheid

SBK.2022.370

SBK.2022.370 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-12

12. Januar 2023Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.370 (STA.2022.7994) Art. 14 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwalts...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.370 (STA.2022.7994) Art. 14

Entscheid vom 12. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. November 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. A. (Beschwerdeführer) beanzeigte am 22. August 2022 seine damals bereits von ihm getrennt lebende Ehefrau B. (Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsführung, Betrugs und weiterer Delikte. Am 27. September 2022 erklärte er, soweit erforderlich Strafantrag stellen und sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren gegen die Beschuldigte beteiligen zu wollen.

1.2. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Oktober 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 das Verfahren.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 21. November 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 22. November 2022.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 25. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 28. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aufzuheben.

3.2. Die von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten (zu leisten innert 10 Tagen ab am 7. Dezember 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt.

3.3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) anfechtbar. Für Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft gilt dies im Besonderen gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stellt damit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar, zumal keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen. Damit ist die Beschwerde im Grundsatz zulässig.

Hingegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer darin auch die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Baden zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung bestreitet. Es wurde nämlich bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Oktober 2022 entschieden, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden geführt wird. Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer unangefochten. Abgesehen davon wäre die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weder für die Überprüfung dieser Verfügung noch für die Bestimmung des Gerichtsstands im Grundsatz sachlich zuständig.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte, die seine Ex-Ehefrau und Geschäftsführerin der E. GmbH sei, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, Missachtung einer gerichtlichen Vereinbarung, ungetreuer Geschäftsführung, Unterschlagung, Anstiftung zu Versicherungsbetrug sowie fortgesetzter Verweigerung der Informationspflicht gegenüber ihm als Vorsitzenden der Geschäftsleitung der E. GmbH erstattet habe. Weiter nahm sie Bezug auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2022, in welcher dieser in vager Darstellung zahlreiche Verfehlungen der Beschuldigten angeschnitten habe, die hauptsächlich auf die gemeinsam geführte Unternehmung zurückgingen:

So habe der Beschwerdeführer angegeben, einige Tage vor der Trennung von der Beschuldigten am 30. April 2022 ein Arbeitszeugnis im Büro gefunden zu haben, welches die Beschuldigte F., der Ehefrau des gemeinsamen Sohnes, ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass er nicht wisse, ob ein entsprechender Arbeitsvertrag bestehe, und habe vermutet, dass das Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei, um "anderen das Fortkommen zu erleichtern", weshalb damit Urkundenfälschung begangen worden sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sich die Beschuldigte bis heute weigere, ihm eine Entschädigung gemäss einer vor dem Bezirksgericht Muri abgeschlossenen gerichtlichen Vereinbarung zu bezahlen. Des Weiteren habe er der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, ihn als Geschäftsherrn zu schädigen, indem sie Eigentumswohnungen der Liegenschaft in Q. ohne sein Wissen umbaue und, vermutungsweise unter dem Namen der Unternehmung, weitervermiete, obwohl die Liegenschaft bzw. vier Einheiten davon der Beschuldigten und ihm gemeinsam gehörten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, durch die Vermietung würde sich der Verkauf erschweren und dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen die Unternehmung ruiniere, wodurch sie sich gleichsam der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig mache.

Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Beschuldigte ihm nicht den ganzen Lohn ausbezahlt habe, in der Hoffnung, dass er "bankrott" gehe, und dass er annehme, dass die Beschuldigte seinen Lohn auf das Liegenschaftskonto überweise (auf welches er keinen Zugriff habe) und die Nebenkosten damit begleiche. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten vorgeworfen, ihm damit gedroht zu haben, die Polizei anzurufen und zu sagen, dass er sie geschlagen habe, wenn er ihr zu nahe komme. Weiter habe er der Beschuldigten vorgeworfen, die ihm zustehende Kurzarbeitsentschädigung des Monats März 2022 nicht ausbezahlt, sondern diese wahrscheinlich an den gemeinsamen Sohn überwiesen zu haben, und im November 2020 seinem Psychiater eine E-Mail mit der Bitte, dass dieser ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 %) ausstelle, geschrieben zu haben, was als Anstiftung zu Betrug zu werten sei, weil er damals gearbeitet habe. Auch habe der Beschwerdeführer der Beschuldigten vorgeworfen, ihm sämtliche Informationen zu gemeinsamen Konten sowie Geschäftsinformationen zu verweigern, in welche er rechtmässig Einsicht habe, sowie schliesslich auch, dass die Beschuldigte sein Auto, dessen privater Halter er gewesen sei, auf die Unternehmung umgeschrieben habe, sodass er nun nicht mehr damit fahren könne.

Die Staatsanwaltschaft Baden erwog, dass in Bezug auf die Vorwürfe der Missachtung einer gerichtlichen Vereinbarung, der unterlassenen Auszahlung von Lohn und Kurzarbeitsentschädigung und der Verweigerung des gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen sei, dass diese allesamt zivilrechtlicher Natur seien. Die Geltendmachung "dieser Forderungen" habe somit auf dem Zivilweg zu erfolgen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten liege diesbezüglich zweifellos nicht vor. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die geltend gemachte Umschreibung des Fahrzeugs, da damit weder ein Eigentumsverlust noch ein faktischer Entzug der Verfügungsbefugnis verbunden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sein soll, zumal keinerlei Beweismittel für die Behauptungen vorlägen.

Hinsichtlich der Ausstellung des Arbeitszeugnisses habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass F. in der Unternehmung gearbeitet habe. Damit erscheine das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses auf den ersten Blick gerechtfertigt. Inwiefern dieses inhaltlich nicht zutreffend sein soll, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte den Vorsatz gehabt habe, F. so das Fortkommen (i.S.v. Art. 252 StGB) zu erleichtern. Der Tatbestand von Art. 252 StGB sei damit nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Vermietung der Eigentumswohnungen habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel beigebracht, welche sein Eigentum oder "den Rechtsgrund einer allfälligen Vermietung" beweisen würden. Indessen habe zu gelten, dass unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht dem Beschwerdeführer, sondern, wenn überhaupt, der E. GmbH ein Schaden entstanden wäre, wenn die Vermietung nicht zu Marktpreisen erfolgt wäre, was indessen unbelegt geblieben sei. Soweit sich der Beschwerdeführer wegen des Miteigentums als Geschädigter betrachte, habe zu gelten, dass auch diesbezüglich, soweit ersichtlich, Zivilrecht zur Anwendung gelange. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei unzweifelhaft nicht erfüllt. Dasselbe gelte auch für den Vorwurf, wonach die Beschuldigte seine Löhne vermutungsweise auf das Liegenschaftskonto überwiesen habe. Auch diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern der E. GmbH ein Schaden entstanden sei.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohung der Beschuldigten, eine Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er dadurch in seiner Willensbetätigung derart eingeschränkt worden sei, dass der Tatbestand der Nötigung als erfüllt zu betrachten wäre. Das Aufsuchen der Polizei sei an sich nicht verboten. Damit dies zu einem widerrechtlichen Nötigungsmittel werde, müsse der damit verfolgte Zweck widerrechtlich sein. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden.

Auch liege keine Anstiftung zu (versuchtem) Versicherungsbetrug vor. Das Schreiben einer E-Mail an den Psychiater mit der Bitte, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auszustellen, erfülle den Tatbestand des Betrugs nicht, da es insbesondere an der Arglist fehle. Abgesehen davon sei beweismässig erneut festzuhalten, dass die entsprechende E-Mail vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden sei. Damit sei noch nicht einmal erstellt, ob eine solche E-Mail überhaupt existiere. Unbelegt sei sodann, ob der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt überhaupt gearbeitet habe. Auch bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es ihn erstaune, dass keine Beweismittel vorlägen, da er von der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu einer klärenden Einvernahme aufgefordert worden sei. Zumindest habe er genügend Indizien geliefert, welche sich bei Überprüfung (Revision) leicht beweisen liessen. Wäre das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geblieben, wäre es vermutlich einfacher gewesen, objektive Beweise zu beschaffen.

Betreffend Fahrzeugwechsel bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es wäre abzuklären gewesen, wer mit welcher Berechtigung diesen beantragt habe. Er als eingetragener Fahrzeughalter sei es jedenfalls nicht gewesen. Wie er bereits bei der polizeilichen Einvernahme festgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass seinerzeitige Kurzarbeitsentschädigungen und Kredite im Zusammenhang mit den "Covid-19-Verordnungen" missbräuchlich verwendet worden seien. Wenn dies zutreffe, dann sei er sehr wohl von einem Eigentumsverlust plus einer eventuellen Verantwortlichkeitsklage betroffen.

F. sei nach den ihm "zugänglichen" buchhalterischen Akten nie als Lohnempfängerin ausgewiesen und nach kürzlich erteilter Auskunft der AHV auch nie dort angemeldet gewesen.

Betreffend Eigentumsverhältnisse müsste er einen Grundbuchauszug besorgen. Von Eigentumswohnungen sei nie die Rede gewesen, es gehe um das willkürliche Vermieten von Gewerberäumen und Umbauarbeiten, die ihm nachweislich und nachträglich in Rechnung gestellt worden seien.

Die Beschuldigte halte die Anschuldigungen [wohl von häuslicher Gewalt] nach Aussage einer Zeugin in der Öffentlichkeit weiterhin aufrecht. Er habe kein Bedürfnis, das gesamte soziale Umfeld betreffend Richtigstellung abzuklappern.

Seines Wissens sei der betreffende Arzt nicht angefragt und er auch nicht zur Herbeischaffung der "Beweismittel" aufgefordert worden. Spätestens seit die Beschuldigte den Arzt in Kooperation mit ihrer Scheidungsanwältin aufgefordert habe, ihn aufgrund seines angeblichen Geisteszustandes stationär einweisen zu lassen, habe er sich, zusammen mit seinem Therapeuten, ernsthafte Gedanken über das künftige Aggressionspotential seiner damaligen Ehe- und Geschäftspartnerin gemacht.

3.2

3.2.1. Zur Rechtsmittel- bzw. konkret Beschwerdeerhebung befugt sind die Staatsanwaltschaft und die Parteien des Strafverfahrens (Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Partei im Strafverfahren ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 141 IV

454.

E. 2.3.1). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3). Der anzeigenden Person, die nicht geschädigt ist, stehen keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).

3.2.2

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von ihm beanzeigte Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem von der Beschuldigten im Namen der E. GmbH für F. ausgestellten "Zwischen Arbeits-Zeugnis" vom 4. Februar 2021 unmittelbar in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt worden sein soll. Dies wird von ihm auch nicht dargelegt. Auf seine Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels Parteistellung (vgl. E. 3.2.1 hievor) nicht einzutreten.

Ebensowenig ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten, soweit er im von ihm beanzeigten Sachverhalt Verstösse gegen das Steuergesetz erblickt oder einen Versicherungsbetrug (gewünschte Krankschreibung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte) vermutet, wäre er von derartigen Taten doch ebenfalls nicht unmittelbar betroffen, d.h. unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Unmittelbar geschädigt hiervon wären einzig das Gemeinwesen bzw. die Versicherungsgesellschaft sowie allenfalls die E. GmbH, falls die Beschuldigte (zu Unrecht) den betroffenen Arzt in deren Namen zur Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses aufgefordert hätte. Eine strafrechtliche Relevanz ist hier allerdings von vornherein nicht ersichtlich. Die Beschuldigte war, existierte besagte E-Mail tatsächlich, offensichtlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war. Wenn sie deshalb den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers um eine entsprechende Bescheinigung bat, ist dies ohne strafrechtliche Relevanz.

Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers liegt auch hinsichtlich des Vorwurfs, wonach die Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen und Kredite im Zusammenhang mit den Covid-Verordnungen missbräuchlich verwendet haben soll, nicht vor. Auch hier ist keine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ersichtlich, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Parteistellung zukommt. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein "Eigentumsverlust" drohen soll, ist zudem nicht nachvollziehbar.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch das "willkürliche Vermieten" von Gewerberäumen sowie die Inrechnungstellung von Kosten für Umbauarbeiten geschädigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, weshalb die Beschuldigte, welche mit Einzelunterschrift für die E. GmbH zeichnet (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau), für den Abschluss von Mietverträgen seine Unterschrift benötigt haben sollte. Des Weiteren ist auch nicht klar, wer und insbesondere weshalb jemand durch die Mietverträge geschädigt worden sein könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2022 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass es nicht einfach werde, die Liegenschaften weiter zu verkaufen. Die Beschuldigte ruiniere die Firma (Frage 41). Damit ist ein Vermögensschaden aber nicht ansatzweise substanziiert dargetan. Gänzlich im Dunkeln bleibt schliesslich auch die strafrechtliche Relevanz des Vorwurfs, die Beschuldigte habe ihm eine Rechnung für Umbauarbeiten gestellt. Auf die Beschwerde ist somit auch in diesen Punkten nicht einzutreten.

Was den Halterwechsel des Fahrzeugs (G., vgl. Einvernahme vom 27. September 2022, Frage 71) anbelangt, so bleiben auch hier sowohl die Umstände des behaupteten Vorgangs als auch die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug vollständig im Dunkeln. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, ohne konkrete Hinweise auf eine Straftat Ermittlungen anzustellen. War er Eigentümer und Halter des Fahrzeugs, hätte er zumindest darlegen müssen, wie die Beschuldigte ohne sein Zutun in den Besitz des Fahrzeugausweises, den sie für den gewünschten Halterwechsel benötigte, hat kommen können. Erklärungsbedarf hätte auch in zeitlicher Hinsicht bestanden. So soll der Halterwechsel bereits im Jahr 2020 erfolgt sein, zur Anzeige brachte der Beschwerdeführer diesen Vorgang aber erst im September 2022 anlässlich seiner Einvernahme und auch dort erst auf die Frage (71) hin, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe. Damit fragt sich, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass die Beschuldigte angeblich eine Wechselnummer veranlasst haben soll, in seiner Verfügungsfreiheit, wenn ihm eine solche denn überhaupt zukam, überhaupt eingeschränkt wurde. Eine strafrechtliche Relevanz dieser Anzeige ist jedenfalls nicht ansatzweise dargetan.

3.3

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Nichtanhandnahme der von ihm beanzeigten versuchten Nötigung, wonach die Beschuldigte ihm gedroht haben soll, sie werde die Polizei anrufen und behaupten, er habe sie geschlagen, wenn er ihr zu nahe komme. Er bringt hierzu vor, dass einem Polizeiprotokoll entnommen werden könne, dass sie ihn der häuslichen Gewalt bezichtigt habe, sich nach kurzer Bedenkzeit aber nicht mehr habe daran erinnern können. Die Anschuldigung halte sie aber nach Aussage einer Zeugin in der Öffentlichkeit weiterhin aufrecht. Auch diese Tatumschreibung ist (viel zu) vage. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, in welchem Zusammenhang sowie wann und wo die Beschuldigte diese Äusserungen gemacht haben soll, so dass auch hier keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Beschuldigte hat zudem durchaus das Recht, Kontaktaufnahmen zu verweigern, dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen ihnen offenbar auch nach Ansicht des Beschwerdeführers "verheerend" sein soll (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2022, Frage 14). Abgesehen davon scheint der Beschwerdeführer auch kein Interesse an der Verfolgung dieser Tat zu haben, verweist er mit Beschwerde doch auf eine ihm offenbar bekannte Aussage einer "Zeugin", welche er aber namentlich nicht nennt und wohl auch nicht nennen will.

3.4

Zusammenfassend erweist sich die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden erhobene Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Auch der Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard