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Entscheid

SBK.2022.374

SBK.2022.374 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-17

17. März 2023Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.374 (STA.2022.1509) Art. 88 Entscheid vom 17. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Staatsanwaltsch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.374 (STA.2022.1509) Art. 88

Entscheid vom 17. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____ führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigte B._____ […] verteidigt durch Rechtsanwalt Mark Schwitter […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 27. Oktober 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. A. (Beschwerdeführer) reichte am 4. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafanzeige gegen B. (Beschuldigte) wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein und konstituierte sich zeitgleich als Strafund Zivilkläger. Dabei führte er im Wesentlichen aus, aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens sei die Beschuldigte verpflichtet gewesen, jeweils 60 % ihres Lohnes mit ihm zu teilen. Die Beschuldigte habe unter Vorlage von vier schriftlichen Bestätigungen vorgegeben, im Jahr 2016 kein Einkommen erzielt zu haben. Dies habe jedoch nicht den Tatsachen entsprochen, habe sie doch im Jahr 2016 ein Ersatzeinkommen von Fr. 8'202.00 erhalten. Durch die Falschdeklaration sei ihm ein "Nachteil" im Scheidungsverfahren erwachsen.

1.2. Am 4. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Betrugs.

1.3. Mit Eingabe vom 9. August 2022 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.

Am 27. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Der Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 2'014.20 ausgerichtet.

Die Einstellungsverfügung wurde am 31. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Postaufgabe: 12. November 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 4. November 2022 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. November 2022

einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 28. November 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt.

3.3. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und

3.

StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellte Strafanträge und konstituierte sich als Strafund Zivilkläger. Inwiefern er durch die beanzeigten Delikte im soeben erwähnten Sinne geschädigt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht explizit dargelegt. Allerdings ergibt sich aus der Strafanzeige, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, durch den behaupteten Betrug und das Urkundendelikt einen Nachteil im Scheidungsverfahren erlitten zu haben, wobei ein finanzieller Schaden gemeint sein dürfte. Gestützt hierauf ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2022 im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer nicht bestätigt, kein Ersatzeinkommen (ALV-Taggeld) bezogen zu haben, sondern lediglich, kein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezogen zu haben. Der Beschwerdeführer wäre gemäss Eheschutzentscheid vom 14. Oktober 2016 denn auch berechtigt gewesen, die Steuererklärung der Beschuldigten einzusehen, in der sie das (Ersatz-)Einkommen aufgeführt habe. Die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer somit weder über eine Tatsache getäuscht noch habe sie einen Sachverhalt falsch beurkundet. Ein anklagebegründender Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und der objektive Tatbestand lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Aufgrund dessen sei das Verfahren einzustellen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. November 2022 im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe es unterlassen, ihn über ihr Ersatzeinkommen im Jahr 2016 von Fr. 9'665.00 aufzuklären. Sie habe ihn durch Machenschaften glauben lassen, im Jahr 2016 kein Einkommen erhalten zu haben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Steuerunterlagen für das Jahr 2016 einzusehen (Beschwerde, S. 1).

2.3

Die Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 im Wesentlichen ein, dem Beschwerdeführer korrekt und wahrheitsgemäss bestätigt zu haben, im Jahr 2016 kein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezogen zu haben, zumal es sich beim fraglichen Einkommen im Jahr 2016 um Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehandelt habe (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 3). Diese Einkünfte habe sie in den Monaten Januar bis März 2016 bezogen und damit ein halbes Jahr bevor es zur Regelung des Getrenntlebens vom 30. September 2016 gekommen sei, die mit Eheschutzentscheid am 14. Oktober 2016 richterlich genehmigt worden sei.

Die Beschuldigte habe sich auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge und der Ausstände durch ihre Rechtsanwältin verlassen und keinen Täuschungs- und Betrugsvorsatz gehabt (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 4.1). Sie habe denn auch in ihrer Steuererklärung angegeben, dass es sich um Einkommen aus Sozial- und anderen Versicherungen handle (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hätte – gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB – die Möglichkeit gehabt, von der Beschuldigten Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Dies habe er jedoch nicht getan. In der Folge könne er sich nicht auf eine arglistige Täuschung respektive einen Betrug berufen (Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 12. Dezember 2022, Ziff. 4.4).

2.4

Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle, dass die Beschuldigte die Einkünfte vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 30. September 2016 erhalten habe. Sie sei gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtet gewesen, im März 2017 eine Abrechnung über ihre Einkünfte für das gesamte Jahr 2016 zu erstellen. Zudem habe sich die Beschuldigte während des gesamten Scheidungsverfahrens geweigert, ihren Einkommenssteuerbescheid 2016 einzureichen (Stellungnahme vom 30. Dezember 2022, Ziff. 1).

3.

3.1

3.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auftreten.

3.1.2

Der Betrug zum Nachteil eines Familienangehörigen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

3.1.3

Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trat der Vermögensschaden im Hinblick auf die Scheidung ein. Die Parteien waren zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat somit verheiratet und daher Angehörige im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), womit für den im Raum stehenden Tatbestand (Art. 146 Abs. 3 StGB) ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 sichere Kenntnis, dass ihm seine damalige Ehefrau Einkommen verschwiegen hatte. So stand der Beschwerdeführer Anfang September 2021 mit E., Leiter Leistungen AHV/IV der Ausgleichskasse […] in Q. […], in Kontakt, welcher ihm auf Nachfrage hin bestätigte, dass das gemeldete AHV-Einkommen seiner Exfrau im Jahr 2016 aus unselbstständiger Tätigkeit stamme (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige, Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.). Somit hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 zuverlässige Kenntnis über Tat und Täter, womit die dreimonatige Frist auch in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Demnach erfolgte der bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten rund sieben Monate später deponierte Strafantrag vom 4. April 2022 nicht innert Frist, womit es an einer Prozessvoraussetzung zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) fehlt. Folglich ist die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs nach Art. 146 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trat der Vermögensschaden im Hinblick auf die Scheidung ein. Die Parteien waren zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat somit verheiratet und daher Angehörige im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), womit für den im Raum stehenden Tatbestand (Art. 146 Abs. 3 StGB) ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 sichere Kenntnis, dass ihm seine damalige Ehefrau Einkommen verschwiegen hatte. So stand der Beschwerdeführer Anfang September 2021 mit E., Leiter Leistungen AHV/IV der Ausgleichskasse […] in Q. […], in Kontakt, welcher ihm auf Nachfrage hin bestätigte, dass das gemeldete AHV-Einkommen seiner Exfrau im Jahr 2016 aus unselbstständiger Tätigkeit stamme (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige, Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.). Somit hatte der Beschwerdeführer am 9. September 2021 zuverlässige Kenntnis über Tat und Täter, womit die dreimonatige Frist auch in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Demnach erfolgte der bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten rund sieben Monate später deponierte Strafantrag vom 4. April 2022 nicht innert Frist, womit es an einer Prozessvoraussetzung zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) fehlt. Folglich ist die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs nach Art. 146 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3).

3.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Urkundenfälschung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zu beanstanden:

Die Beschuldigte verzeichnete zwar für das Jahr 2016 (Januar bis März) Einkünfte im Betrag von mehreren Tausend Franken aus Sozialversicherungen (Taggelder der […] C., UA act. 74 ff., 77 ff., 93) und ihr oblag eine vertragliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer über ihre Einkünfte sowie ihre Kinderbetreuungskosten und Barauslagen (unter Beilage sämtlicher Lohnbelege [Lohnausweise, Steuerunterlagen]) insbesondere für das Jahr 2016 zu informieren (Trennungsvereinbarung vom 30. September 2016 Ziff. 6c, UA act. 105). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Vertragsverletzungen festzustellen. Eine Falschbeurkundung ist jedenfalls nicht auszumachen. Die schriftlichen Bestätigungen, die jeweils im Namen eines Unternehmens oder […] bestätigten, dass die Beschuldigte kein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit von ihnen bezogen hatte (UA act. 15–17: F., G., H.) oder keine Leistungen wie Einkommen, Honorare, Tantiemen oder ähnliche Leistungen von ihnen erhalten hat (UA act. 18: I.), beschränken sich auf Leistungen der betreffenden Unternehmen und sagen nichts darüber aus, ob die Beschuldigte von anderen Unternehmen oder anderen Stellen Einkünfte erhalten hatte. Die vorgelegten Bestätigungen sind somit inhaltlich nicht unwahr, weshalb die behauptete Falschbeurkundung von vornherein ausscheidet. Sodann liegt keine Bestätigung der Beschuldigten vor, die besagt, dass sie keinerlei Leistungen aus Sozialversicherungen oder insgesamt keine Einkünfte im Jahr 2016 erzielt hätte. Vielmehr hat die Beschuldigte diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung des Jahres 2016 pflichtgemäss deklariert (UA act. 77 ff.). Demnach erscheint eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts als unwahrscheinlich.

3.3. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte – wenn auch hinsichtlich des Betrugs mit einer anderen Begründung − zu Recht ein (Art. 319 Abs. lit. a und lit. d StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

4.2. 4.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) um ein Antragdelikt und hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.

4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Er hat eine 10-seitige Beschwerdeantwort erstattet. Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von 5 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss

3 %. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'133.00. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu berücksichtigen, womit sich ein Betrag von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt. Die Entschädigung geht somit im Umfang von gerundet Fr. 610.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 610.15 zu Lasten der Staatskasse.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 85.00 zu bezahlen hat.

3.

3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 610.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) auszubezahlen.

3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 610.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister