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Entscheid

SBK.2022.376

SBK.2022.376 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-04

4. Januar 2023Deutsch5 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.376 (STA.2022.1271) Art. 6 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltsc...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.376 (STA.2022.1271) Art. 6

Entscheid vom 4. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 9. November 2022 betreffend die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers

in der Strafsache gegen A._____

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises.

2.

2.1

Am 7. November 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und Abs. 3 StPO die amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. Oktober 2022 an. Gleichzeitig ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung.

2.2

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau setzte mit Verfügung vom 9. November 2022 Rechtsanwalt B. mit Wirkung ab 27. Oktober 2022 als amtlichen Verteidiger ein.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erhob am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 14. November 2022) persönlich Beschwerde gegen die ihm am 11. November 2022 (bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 15. November 2022) zugestellte Verfügung vom 9. November 2022. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Darüber hinaus fordert er, die "involvierten Funktionäre" hätten ihm Umtriebsentschädigungen und Wiedergutmachungszahlungen in der Höhe von mehreren Millionen Franken und im Falle der Nichtbezahlung eine Verzugsgebühr von Fr. 20'000.00 pro Kalendertag zu leisten.

3.2

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

4.

4.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert

10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).

10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).

4.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, die gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien allesamt rechtsunwirksam, da die Schweiz, der Kanton Aargau, die Regierung, die Gerichte, die Polizei und weitere Behörden in gleichnamige Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland umgewandelt worden seien. Aufgrund dessen seien sämtliche gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen dieser "pseudostaatlichen Institutionen" rechtsunwirksam und nichtig und würden gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde erwiese sich aber auch als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf haltlosen Behauptungen, die sich mittels der eingereichten Unterlagen unklarer Herkunft nicht belegen lassen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die gestellten Entschädigungsbegehren einzugehen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 225.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard