SBK.2022.377
SBK.2022.377 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-02-03
3. Februar 2023Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.377 (STA.2022.3747) Art. 43 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwalt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.377 (STA.2022.3747) Art. 43
Entscheid vom 3. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 24. Oktober 2022
in der Strafsache gegen die Richter B._____, C._____ und D._____ sowie die Anwälte E._____, F._____ und G._____
Sachverhalt
1.
Am 22. September 2022 beanzeigte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Richter B., C. und D. des Landgerichts I. (D) sowie die Anwälte E., F. und G. Zur Begründung führte sie aus, dass das Verfahren 4 O 58/5 von Anwälten und Richtern am Landgericht I. "angezettelt" worden sei, um ihre familienrechtlichen Ansprüche der Ermittlung durch das Familiengericht zu entziehen und sie zu betrügen.
2.
Am 24. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 31. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 4. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen. Des Weiteren verlangte sie eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde.
3.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 verlangte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin eine Leistung von Fr. 800.00 als Sicherheit für allfällige Kosten.
3.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, welche mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen wurde. In der Folge bezahlte die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit am 27. Dezember 2022.
3.4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.5. Am 16. Januar 2023 (Postaufgabe) ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
1.2.2. Aus der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung folgt, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrem in der Beschwerde vom 14. November 2022 gestellten Antrag keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden konnte. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss ärztlichem Zeugnis von med. pract. H. bis am 18. Dezember 2022 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Dies zum einen, weil sich aus dem Zeugnis keine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen lässt. Zum andern aber vor allem deshalb, weil eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auch die Unfähigkeit, sich im schriftlichen Verkehr mit den Behörden auseinanderzusetzen, beinhalten muss. So war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis am 18. Dezember 2022 sowohl am 14. November 2022 als auch am 10. Dezember 2022 Eingaben zu erstatten.
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 5. November 2022 zu laufen und endete am 14. November 2022. Nach diesem Datum war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht mehr möglich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2022 ist daher samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde, was mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich der Fall ist. Aus demselben Grund war auch nicht auf das mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gestellte Fristerstreckungsgesuch einzugehen. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin mit der "zeitnah" angekündigten weiteren Eingabe auf die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Januar 2023 hat reagieren wollen. Diese hat in der Beschwerdeantwort bloss den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und zur Begründung hierfür auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2022 verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, was hierzu von Seiten der Beschwerdeführerin zu erwidern gewesen wäre. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin wäre daher unweigerlich auf eine Ergänzung der Beschwerde vom 14. November 2022 hinausgelaufen, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Schliesslich bedurfte es auch keiner förmlichen Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs, nachdem die Beschwerdeführerin die Eingabe darin bereits angekündigt hatte.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Strafanzeige der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es liege keine schweizerische Gerichtsbarkeit vor, nicht an die Hand (Art. 310 Abs. 1 lit a StPO). Dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sei, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begehe (Art. 3 StGB). Der Tatort bezüglich der angeblichen Tat sei in Deutschland, am Sitz des Landgerichts I. bzw. alternativ am jeweiligen Sitz der beanzeigten Anwälte in Deutschland. Insofern lasse sich gestützt auf Art. 3 StGB keine schweizerische Zuständigkeit begründen. Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 8 Abs. 1 StGB schieden ebenfalls aus.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Beistand durch einen Juristen fasste die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Sie wies dieses mit der Begründung ab, dass eine allfällige Zivilforderung aussichtslos sei.
2.2. In der Beschwerde vom 14. November 2022 geht die Beschwerdeführerin nur insoweit auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung ein, als sie ausführt, für sie sei die Akte Tatort des Verbrechens. Im Übrigen macht sie geltend, dass sie über zwanzig Jahre an verschiedenen Gerichten reiner Willkür und Schikane ausgesetzt gewesen sei. Das permanente Unrecht sei nicht spurlos an ihr vorbeigegangen. Vor allem deshalb habe sie um Beistand durch einen Juristen ersucht. Sie verweise auf die übergeordneten Menschenrechte Art. 6, 7, 8, 10, 14 und 17. Während jeder Straftäter einen Juristen an seine Seite bekomme, müsse sie als Opfer die Beweisführung der Straftat ohne Hilfe bewältigen.
Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, weshalb, entgegen der korrekten Darlegung in der Nichtanhandnahmeverfügung, eine schweizerische Gerichtsbarkeit in der von ihr beanzeigten Strafsache vorliegen soll. Dass "die Akte" Tatort des Verbrechens sein soll, trifft offensichtlich nicht zu, ist für die Zuständigkeit doch einzig das Gesetz massgebend. Unbehelflich ist die Beschwerde auch insofern, als damit die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der angefochtenen Verfügung abgelehnte unentgeltliche Rechtsvertretung angefochten wird. Besteht keine schweizerische Gerichtsbarkeit, ist eine allfällige Zivilklage offensichtlich aussichtslos, womit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 657.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus