SBK.2022.378
SBK.2022.378 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-04-03
3. April 2023Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.378 (STA.2022.8264) Art. 103 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsan...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.378 (STA.2022.8264) Art. 103
Entscheid vom 3. April 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungsge- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genstand vom 31. Oktober 2022
in der Strafsache gegen B._____ und unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
1.1. Am 14. Oktober 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) gegen die Beschuldigte und stellte entsprechend Strafantrag. Er machte geltend, die Beschuldigte habe am 29. Juli 2022 an einer Sitzung des Vorstandes der C. in Dublin eine illegal erstellte Tonbandaufnahme vorgespielt. Das Tondokument sei ohne Einwilligung der Beteiligten an einer vorherigen Sitzung der Mitarbeitenden von C. und der D. am 4. April 2022 in Den Haag aufgenommen worden, die der Beschwerdeführer geleitet habe, und habe Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Zusammenarbeit zwischen der C. und der D. beinhaltet.
1.2. Am 27. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeigeergänzung ein und erstattete zusätzlich Anzeige und Strafantrag gegen die D., E. ([…] von Twitter & Co.), F. ([…] von Twitter & Co.) sowie gegen Unbekannt, da die Aufnahme der Sitzung vom 4. April 2022 (vermutlich am 28. Juli 2022) über einen Twitter-Account lautend auf den Benutzernamen "G." veröffentlicht worden sei.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 31. Oktober 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache betreffend Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB) bzw. unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) am 4. April 2022 in Den Haag, am 29. Juli 2022 in Dublin und ca. im Juli 2022 an unbekanntem Ort nicht an die Hand genommen werde.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 4. November 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. November 2022) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung mit folgendem Antrag:
" Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfahren gemäss den Strafanzeigen vom 14. und 27. Oktober 2022 an die Hand zu nehmen, und sich dabei aus prozessökonomischen Gründen auf die Täterschaft zu konzentrieren, soweit diese bekannt ist und auf aussichtslose Abklärungen bezüglich der anonymen Täterschaft zu verzichten. "
3.2. Mit Verfügung vom 24. November 2022 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 25. November 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 1. Dezember 2022 bezahlt wurde.
3.3. Am 6. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stützt ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäss Art. 179 bis StGB bzw. Art. 179ter StGB im internationalen Kontext die Bejahung des räumlichen Geltungsbereichs i.S.v. Art. 3 ff. StGB sei. Ein Delikt gelte da als begangen, wo der Täter es ausführe oder pflichtwidrig untätig bleibe, und da, wo der Erfolg eingetreten sei. Die Aufnahme sei vorliegend in Den Haag erstellt worden und durch die unbekannte Twitterbenutzerin "G." veröffentlicht worden. Die spanische Beschuldigte solle die Aufnahme in Dublin abgespielt haben. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. der Wiedergabe jeweils in Den Haag bzw. in Dublin befunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein Erfolgsort in der Schweiz ersichtlich. Dies verlange einen hinreichenden Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten im Ausland und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg in der Schweiz ein direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens im Ausland darstelle. Nicht ausreichend sei, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner späteren Rückkehr in die Schweiz zu einem Arzt habe begeben müssen, weil ihm die Konfrontation in Irland gesundheitlich zu schaffen gemacht habe. Auch in Bezug auf den Twitter-Post könne der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden, wo eine abstrakte Möglichkeit der Wahrnehmung bestehe, da dies zu einer Überanwendung des Ubiquitätsprinzips führen würde. Der allfällige Twitter-Post habe sich ausserdem hauptsächlich an die Besucher des C.-Kongresses in Dublin richten dürfen, ein Schweizer Fokus sei nicht ersichtlich. Mangels Anknüpfungspunkts in der Schweiz bestehe keine schweizerische Strafhoheit i.S.v. Art. 3 ff. StGB, womit die Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens in der Schweiz nicht erfüllt seien. Für die Strafverfolgung seien die niederländischen und irländischen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Sitzung vom 4. April 2022 habe zwar in Den Haag stattgefunden, daran hätten via Online-Zugang jedoch mehrere Personen aus ganz Europa teilgenommen. Wer die illegale Aufnahme gemacht habe und wo die Aufnahme erfolgt sei, sei örtlich nicht klar lokalisierbar und müsse nicht in Den Haag gewesen sein. Die Veröffentlichung sei über den Twitter-Account von "G." erfolgt. Es sei kaum zu eruieren, wer die Aufnahme online publiziert habe und in welchem Land die Straftat begangen worden sei. Es handle sich angesichts der Internetkriminalität um einen Sachverhalt, der mit bisherigen strafrechtlichen Definitionen gar nicht zu erfassen sei. Das Vergehen werde mit der Veröffentlichung auf einer Internetplattform faktisch an jedem Ort weltweit mit Internetzugang gleichzeitig begangen. Damit könne offenbleiben, ob der spätere Tatort in Dublin zu berücksichtigen sei.
Mangels eindeutigen Tatorts sei auf den Erfolgsort zu fokussieren. Bei Art. 179bis StGB handle es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich. Dieser höchstpersönliche Bereich einer Person befinde sich in erster Linie am Ort des persönlichen Lebensmittelpunktes. Die illegale Aufnahme habe zudem die Weiterführung eines Mandats durch das in der Schweiz ansässige Unternehmen des Beschwerdeführers verhindert. Hinzu kämen finanzielle Aufwendungen für Arbeitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten. Es sei ausserdem ärztlich attestiert worden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte bei Zweifeln an der Kausalität das entsprechende Arztzeugnis verlangen können, weshalb ihre Abklärungen ungenügend seien.
Der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Erfolgsort in der Schweiz sei zusammenfassend doppelt belegt: die Straftat habe die Ehre sowie den Geheim- und Privatbereich einer in der Schweiz wohnhaften Person verletzt und einen materiellen Schaden verursacht, der im Rahmen
des Strafverfahrens geltend gemacht werden könne. Die Nichtanhandnahme führe dazu, dass der Beschwerdeführer als Opfer nicht von schweizerischem Recht geschützt werde, obwohl der Tatbestand erfüllt sei. Die Klageführung im Ausland sei mit Hürden verbunden, während ein Strafverfahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre. Die örtliche Zuständigkeit sei im Übrigen von der beschuldigten Partei nach Einleitung des Verfahrens zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer gehe es primär darum, die Verletzung seines Ehr- und Privatbereichs festzustellen und eventualiter Schadenersatz und Genugtuung auszuhandeln, was ohne Druck des Strafverfahrens nicht möglich sei.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt, dass sich ein allfälliger Tatort, sowohl der Aufnahme als auch der Wiedergabe der fraglichen Tonbandaufnahme, nachweislich im Ausland befinde. Ferner habe der Beschwerdeführer von der Tat am 29. Juli 2022 im Ausland, namentlich an der C.-Sitzung in Dublin, Kenntnis erhalten und sei entsprechend im Ausland in seinen Rechtsgütern tangiert worden. Auch ein allfälliger Erfolgsort liege somit im Ausland. Die örtliche Zuständigkeit sei aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen und nicht von der beschuldigten Person zu bestreiten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle es sich vorliegend sodann vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit, bei welcher der Beschwerdeführer ein allfälliges Strafverfahren als Druck für eine Entschuldigung und Wiedergutmachung seitens der Beschuldigten verwenden möchte. Die Forderung nach Genugtuung und Schadenersatz einer in der Schweiz wohnhaften Person begründe jedoch keine schweizerische Zuständigkeit.
3.
3.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahme darf gemäss dem Prinzip von "in dubio pro duriore" nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 310 StPO).
3.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des StGB falle. Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt das StGB für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist. Dem Schweizer Strafrecht unterworfen sind somit alle im Inland verübten Handlungen sowie Taten, die im Inland ihr Ergebnis zeitigen (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 8 StGB und N. 19 zu Vor Art. 3 StGB).
3.3
3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.
3.3.2
Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch anwesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 8 StGB). Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) besteht das tatbestandsmässige Verhalten des Abhörens aus zwei Elementen, nämlich darin, dass der Täter vorsätzlich erstens ein Abhörgerät einsetzt und zweitens mit diesem Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch hört (vgl. BGE 133 IV 249 E. 3.4). Der Handlungsort des Abhörens ist somit an jenem Ort gegeben, wo der Täter das Abhörgerät in Betrieb nimmt und/oder wo er das Gespräch über das Gerät abhört. Beim Aufnehmen besteht die Tathandlung in der mittels technischer Vorrichtungen stattfindenden Speicherung von Tonfolgen, um sie später in gleicher Form akustisch und beliebig oft wiederzugeben (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 179bis StGB). Der Handlungsort des Aufnehmens liegt somit dort, wo der Täter das Gespräch auf einen Tonträger aufnimmt bzw. speichert. Gleiches gilt beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter Abs. 1 StGB (vgl. RAMEL/ VOGELSANG, a.a.O., N. 5 zu Art. 179ter StGB).
Die Tatbestandsvarianten nach Art. 179bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB stellen zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird (Art. 179 bis Abs. 3 StGB und Art. 179ter Abs. 2 StGB) oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gegeben wird (Art. 179ter Abs. 2 StGB). Damit ist ein weiterer Handlungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vorspielt, oder als Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179 bis StGB; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB).
Bei Internetstraftaten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenverbreitungsdelikte) bestehen, ist für den Ausführungsort massgebend, wo sich der Täter im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls aufhält, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraussetzt, bzw. wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (SCHWARZENEGGER: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, in: ZStrR 118/2000, S. 118).
3.3.3
Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers soll das Tondokument in Den Haag aufgenommen und in Dublin abgespielt worden sein, womit ein Handlungsort in den Niederlanden und Irland gegeben wäre. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht bekannt, wer die Aufnahme getätigt habe und wo diese erfolgt sei. Einen Handlungsort in der Schweiz macht er nicht geltend und ein solcher ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Wo sich "G." physisch befand, als er oder sie die Aufnahme über den Twitter-Account veröffentlicht haben soll, ist ebenfalls unbekannt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt die Tat jedoch nicht an jedem Ort der Welt mit Internetzugang begangen, weil die Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgte.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.
3.4
3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt.
3.4.2
Ursprünglich hielt das Bundesgericht gestützt auf eine relativ weite Auslegung einen Erfolgsort sowohl bei Erfolgs- als auch bei Tätigkeitsdelikten für möglich, nicht aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. BGE 87 IV 153; 91 IV 228 E. 2; 97 IV 205 E. 2; vgl. hierzu auch BGE 109 IV 1 E. 3b). Das Bundesgericht folgte später einem engeren Verständnis, wonach als Erfolg i.S.v. Art. 8 StGB nur der im Tatbestand umschriebene Aussenerfolg des Delikts anzusehen ist, weshalb es nur bei Erfolgsdelikten einen Erfolgsort geben kann, nicht jedoch bei reinen Tätigkeitsdelikten (vgl. BGE 105 IV
326.
E. 3c-g; SIMON, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StGB). In seiner aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesgericht erneut von einem weiteren Verständnis aus, wonach ein Erfolgsort nicht nur bei Erfolgsdelikten vorkommen kann.
Vorausgesetzt wird jedoch ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens ist (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2 f.; 128 IV
145.
E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; SIMON, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 StGB).
Die Ermittlung des Erfolgsorts ist im Bereich der Internetkriminalität besonders kontrovers. Ein Teil der Lehre befürwortet diesbezüglich eine nicht zu enge Interpretation des Erfolgsorts, die sich nicht nur auf Erfolgsdelikte beschränkt (SIMON, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 StGB; differenzierend POPP/ KESHELAVA, a.a.O., N. 10a zu Art. 8 StGB). Sodann wird aus Praktikabilitätsgründen gefordert, in Fällen des Zugänglichmachens überall dort von einem Erfolgseintritt auszugehen, wo die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 55 f. m. H.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 124 f.). Ein anderer Teil der Lehre lehnt diese Auffassung jedoch ab, weil sie zu einer zu extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führen würde (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 8 StGB m. H.; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 56 m. H.).
3.4.3
Beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) handelt es sich nicht um Erfolgsdelikte, sondern um reine Tätigkeitsdelikte. Gestützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Handlungsort in Dublin bzw. Den Haag (vgl. oben Erw. 3.3) losgelöster Erfolgsort ermitteln.
Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theoretisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. oben Erw. 3.4.2). Da es sich beim Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) und beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) um Verletzungsdelikte handelt (DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/ GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 m. H. auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128 IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Geheim- und Privatsphäre, jedoch durch das Aufnehmen in Den Haag, und durch das Abspielen der Aufnahme sowie durch Kenntnisnahme der Sitzungsteilnehmer an der Sitzung vom 29. Juli 2022 in Dublin verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt jeweils auch in Den Haag bzw. Dublin, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Erfolgsort am Wohnort oder am Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts der Person, deren Geheim- oder Privatbereich verletzt wird, gegeben ist, findet keine Stütze. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer später in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben musste, als bloss indirekte, mittelbare Auswirkung des tatbestandsmässigen Verhaltens keinen Erfolgsort und somit keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz begründet. Auch der geltend gemachte materielle Schaden durch die finanziellen Aufwendungen für Arbeitsausfall, Krankheits- und Anwaltskosten sowie das entgangene Mandat des in der Schweiz ansässigen Unternehmens des Beschwerdeführers vermag als rein indirekte, mittelbare Auswirkung keinen Erfolgsort und damit Anknüpfungspunkt in der Schweiz zu begründen. Selbst bei einer weiten Auslegung des Erfolgsorts ergibt sich folglich kein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort in der Schweiz.
Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist ebenfalls festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung keine Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden begründet. Ob ein Strafverfahren in der Schweiz mit geringem prozessualen Aufwand verbunden wäre, ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch nicht von Belang.
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezüglich der Veröffentlichung auf Twitter zu Recht erwogen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hinweise, dass vorliegend eine Wahrnehmung in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprinzip gleichkommen, das in der Schweiz jedoch bestimmten Straftaten vorbehalten ist (vgl. abschliessender Deliktskatalog gemäss Art. 5 Abs. 1 StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit überschiessend und nicht angemessen.
3.5
Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00 zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Richli Altwegg