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Entscheid

SBK.2022.385

SBK.2022.385 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-19

19. Dezember 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.385 (STA.2022.3891) Art. 429 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteid...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.385 (STA.2022.3891) Art. 429

Entscheid vom 19. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 10. November 2022 betreffend die Nichtherausgabe von Mobiltelefonen

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2022 festgenommen. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass seine zwei Mobiltelefone sichergestellt würden. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin die Siegelung der beiden Mobiltelefone.

2.2. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers, welche gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2022 noch nicht vom Beschwerdeführer mandatiert und auch nicht als amtliche Verteidigerin eingesetzt war, stellte in eigenem Namen ebenfalls am 13. Oktober 2022 einen Siegelungsantrag hinsichtlich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich darauf dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz befinde.

2.3. Am 25. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bezüglich der Mobiltelefone des Beschwerdeführers einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung.

2.4. Mit Schreiben vom 7. November 2022 beantragte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Herausgabe der beiden Mobiltelefone.

2.5. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone ab.

3.

3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 21. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 11. November 2022 zugestellte Verfügung vom 10. November 2022. Er stellt die folgenden Anträge:

" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. November 2022 aufzuheben und es seien die versiegelten Mobiltelefone an den Beschwerdeführer herauszugeben.

2.

Es seien die Akten des Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und der Unterzeichneten anschliessend zur Einsichtnahme zuzustellen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin respektive amtliche Verteidigerin zu gewähren."

3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Siegelung beantragt wurde, die Frist für den Entsiegelungsantrag aber – wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht – verpasst und trotzdem die Rückgabe verweigert wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs.

1.

StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 10. November 2022 wie folgt: Mit Entsiegelungsgesuch vom 25. Oktober 2022 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fristgerecht die Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragt. Dabei sei ausdrücklich auf den Antrag der damaligen freigewählten Verteidigerin vom 13. Oktober 2022 verwiesen worden. Das Entsiegelungsverfahren sei momentan vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hängig. Der Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone sei daher abzuweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Entsiegelung einzig im Hinblick auf die von ihm selbst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme mündlich erklärte Siegelung verlangt. In Bezug auf die durch seine amtliche Verteidigerin in eigenem Namen erklärte Siegelung sei hingegen kein Entsiegelungsgesuch eingereicht worden. Vorliegend seien jedoch zwei Siegelungsanträge von zwei verschiedenen Personen gestellt worden, welche entsprechend jeweils auch eines eigenen Antrags auf Entsiegelung bedürften. Die Staatsanwaltschaft müsse im Hinblick auf jede Partei und jede Konstellation eine Begründung liefern, weshalb die entsprechenden Gegenstände trotz der geltend gemachten Umstände zu entsiegeln seien. Dies bedeute, dass jede Person, die die Siegelung verlange, auch eine eigenständige Partei im Entsiegelungsverfahren sei. Sowohl aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober 2022 als auch der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 ergebe sich aber eindeutig, dass die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers im derzeit hängigen Entsiegelungsverfahren nicht Partei sei. Somit werde einzig über die Entsiegelung im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer mündlich erklärte Siegelung entschieden. Da die Frist für die Beantragung der Entsiegelung von 20 Tagen längst abgelaufen sei, würde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf ein nachträglich gestelltes Gesuch um Entsiegelung nicht mehr eintreten können. Dies bedeute, dass die durch die amtliche Verteidigerin verlangte Siegelung bestehen bleibe und somit die Gegenstände gestützt auf Art. 248 Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden müssten.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 10. November 2022 wie folgt: Mit Entsiegelungsgesuch vom 25. Oktober 2022 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fristgerecht die Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragt. Dabei sei ausdrücklich auf den Antrag der damaligen freigewählten Verteidigerin vom 13. Oktober 2022 verwiesen worden. Das Entsiegelungsverfahren sei momentan vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hängig. Der Antrag auf Herausgabe der beiden Mobiltelefone sei daher abzuweisen.

2.4

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder einge-

sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig darüber (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO).

2.5

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 25. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die beiden Mobiltelefone, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 die Siegelung verlangt habe, seien zu entsiegeln. In der Begründung des Gesuchs wird zudem auf den von der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestellten Siegelungsantrag hingewiesen. Ob damit in Bezug auf die beiden Siegelungsanträge die Entsiegelung formell korrekt beantragt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwei separate Entsiegelungsgesuche hätte stellen müssen und der Antrag vom 25. Oktober 2022 in dieser Hinsicht ungenügend wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Die Daten, welche den Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin betreffen und auf deren Geheimhaltung die amtliche Verteidigerin sich beruft, dürften lediglich einen Teil der auf den Mobiltelefonen vorhandenen Daten ausmachen. Daneben befinden sich vermutungsweise eine Vielzahl weiterer (allenfalls deliktsrelevanter) Daten auf den Geräten, hinsichtlich derer mutmasslich kein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse der Rechtsvertreterin bestünde. Es wird Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein, bezüglich der vorhandenen Daten eine Triage vorzunehmen und die von einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot erfasste Anwaltskorrespondenz (vgl. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) auszusondern. Die Mobiltelefone an sich unterliegen aber nach wie vor der Beschlagnahme und der Beschwerdeführer kann sich in der vorliegenden Konstellation nicht auf ein angeblich nicht innerhalb der Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO gestelltes Entsiegelungsgesuch berufen, um die Herausgabe der Mobiltelefone zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Herausgabe der Mobiltelefone somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer stellt im weiteren den Antrag, ihm sei Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Die Vorakten konnten im vorliegenden Verfahren nur insoweit beigezogen werden, als sie den Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone betreffen. Sie umfassen im Wesentlichen das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 7. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober 2022. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergibt, ist ihm der Inhalt der genannten Dokumente bekannt. Die Akten des Strafverfahrens befinden sich momentan entweder bei der fallführenden Staatsanwaltschaft oder aber beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Entsprechend wäre ein Akteneinsichtsgesuch bei einer der genannten Behörden zu stellen.

4.

Ferner beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei nach Einholung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine angemessene Frist zur Erstattung einer Replik anzusetzen. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der anderen Partei verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass von der beschwerdeführenden Partei keine weitere Stellungnahme eingeholt wird. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb keine Stellungnahme eingeholt wurde. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Soweit sein Begehren im Sinne einer Möglichkeit, die Beschwerde verbessern oder ergänzen zu können, zu verstehen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegründe grundsätzlich mit der Beschwerde und innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist vorzubringen sind (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Argumente nicht bereits umfassend in der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seine Rechtsanwältin bzw. die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Advokatin Angela Agostino wurde mit Wirkung ab dem 7. November 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. angefochtene Verfügung). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5.3

Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht, ist er damit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 825.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Richli Boog Klingler