SBK.2022.387
SBK.2022.387 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-09
9. Dezember 2022Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.387 (STA.2021.4354) Art. 417 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwal...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.387 (STA.2021.4354) Art. 417
Entscheid vom 9. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November gegenstand 2022 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Rechtsanwältin B. war bis am 24. Januar 2022 die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Januar 2022 wurde sie offenbar aus diesem Amt entlassen.
2.
Am 10. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Folgendes:
" 1. Das Entschädigungsbegehren vom 12. Januar 2022 wird im Umfang von CHF 7'549.05 (inkl. MwSt.) gutgeheissen. Die Amtskasse wird angewiesen, das Honorar nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung an Rechtsanwältin B., [Adresse], auszuzahlen.
2.
Betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Entschädigung vom Beschuldigten wird im Endentscheid entschieden."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 14. November 2022 ausgehändigte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und dass seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin keine Entschädigung auszurichten sei. Des Weiteren machte er darin einen Verstoss gegen die Standesregeln durch seine ehemalige amtliche Verteidigerin geltend.
3.2. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde in Beachtung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO (e contrario) verzichtet.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November 2022 insoweit betroffen, als er für die von der Amtskasse an seine ehemalige amtliche Verteidigerin auszurichtende Entschädigung unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig werden könnte. Ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO ist damit zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine ehemalige amtliche Verteidigerin unsorgfältig gehandelt und gegen die Standesregeln verstossen habe. Hierzu verweist er auf ein von ihm verfasstes Haftentlassungsgesuch vom 21. März 2022. Des Weiteren verweist er auf seine Anzeige gegen seinen ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt C. vom 15. Oktober 2022, welche er bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstattete.
2.2
In der Eingabe vom 21. März 2022 beklagte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass seine frühere amtliche Verteidigerin (Rechtsanwältin B.)
- ihn erst in der dritten Woche seiner Untersuchungshaft erstmals aufgesucht habe, - ihm den abweisenden Entscheid vom 22. Dezember 2021 betreffend ein von ihm am 9. Dezember 2021 gestelltes Haftentlassungsgesuch erst in der ersten Woche im Januar 2022 weitergeleitet habe und - ihn wieder enttäuscht habe, als sie ihm anfangs Januar 2022 mitgeteilt habe, dass sie auf Ende Januar 2022 gekündigt habe.
- ihn erst in der dritten Woche seiner Untersuchungshaft erstmals aufgesucht habe, - ihm den abweisenden Entscheid vom 22. Dezember 2021 betreffend ein von ihm am 9. Dezember 2021 gestelltes Haftentlassungsgesuch erst in der ersten Woche im Januar 2022 weitergeleitet habe und - ihn wieder enttäuscht habe, als sie ihm anfangs Januar 2022 mitgeteilt habe, dass sie auf Ende Januar 2022 gekündigt habe.
Des Weiteren monierte er, dass seine amtliche Verteidigerin sich nicht darum habe kümmern wollen, wofür und in welchem Umfang er Rechtsanwalt C. beauftragt habe. Er habe ihr den Auftrag gegeben, Rechtsanwalt C. mitzuteilen, dass ihr Mandat von Rechtsanwalt D. übernommen werde. Sie habe nichts mehr von sich hören lassen. Er habe seit Beginn seiner amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin B. 13 Mal einen Rückruf von ihr verlangt. Insgesamt habe sie ihn vier Mal zurückgerufen. Da könne man doch nicht von einer effizienten Verteidigung reden. Sie habe ihn richtig im Stich gelassen.
In der Eingabe vom 15. Oktober 2022 ging es im Wesentlichen wiederum um die Mandatsaufgabe von Rechtsanwältin B.. Insbesondere monierte der Beschwerdeführer darin, dass Rechtsanwältin B. Ende November 2021 noch versprochen habe, ihm ihren Bürokollegen (Rechtsanwalt D.) als amtlichen Verteidiger "zu organisieren", ihn im Nachhinein aber im Stich gelassen habe.
2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer scheint mit dem Ablauf des Verteidigerwechsels nicht einverstanden zu sein. Dass dieser Wechsel aus seiner Sicht unbefriedigend abgelaufen ist, mag zwar sein. Nachdem Rechtsanwältin B. per Ende Januar 2022 ihre Anwaltstätigkeit aufgab, war ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt der amtlichen Verteidigung aber begründet und berechtigt, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesem Ersuchen mit Verfügung vom 24. Januar 2022 offenbar auch stattgab. Es war zudem nicht die Aufgabe von Rechtsanwältin B., für eine neue amtliche Verteidigung besorgt zu sein. Zuständig hierfür war die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO). Abgesehen davon hatte Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt D. als Nachfolger vorgeschlagen, welcher sich auch bereit erklärt hatte, das Mandat zu übernehmen. Dass dieser schlussendlich nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, lag offenbar daran, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausging, dass der Beschwerdeführer fortan einen freigewählten Verteidiger zur Seite hatte. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, hiergegen zu opponieren, wenn dies tatsächlich nicht der Fall war. Dies umso mehr, als er Rechtsanwalt C. offenbar als Vertreter für das Strafverfahren bevollmächtigt (vgl. Eingabe vom 15. Oktober 2022, Seite 1, 2. Abschnitt) und damit selber den Anschein geschaffen hatte, fortan einen freigewählten Verteidiger zu haben. Rechtsanwältin B. ist in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Vorwurf zu machen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände zu einer Reduktion oder gar Verweigerung des von ihr verlangten Honorars führen sollten. Vielmehr wäre das Honorar zu kürzen gewesen, wenn Rechtsanwältin B. der Aufforderung des Beschwerdeführers, seine nachfolgende Verteidigung zu klären, umfassend nachgekommen wäre und den entsprechenden Aufwand vollständig verrechnet hätte. Die amtliche Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. auch in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 [= BGE 140 IV 213] E. 3.3). Nachdem es nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung ist, für eine nachfolgende Verteidigung besorgt zu sein, würde es sich hierbei um überflüssigen, nicht zu entschädigenden Aufwand handeln.
2.3.2. Auch der Vorwurf an Rechtsanwältin B., sie habe ihn trotz 13 Anrufen lediglich vier Mal zurückgerufen, ist nicht geeignet, ihre Honorarforderung in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie habe mehr als die tatsächlich von ihr getätigten Anrufe verrechnet. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung nicht bereits ineffektiv ist, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, wie bereits oben ausgeführt, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung umfasst. Die Verteidigung muss das Mandat deshalb mit der nötigen Sorgfalt ausüben und die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 134 StPO mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6. November 2002 E. 6.1).
Auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B. habe ihm den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2021 erst in der ersten Woche im Januar 2022 zugestellt und ihn erst nach drei Wochen Untersuchungshaft aufgesucht, sind unbehelflich. Allein deshalb, weil der Entscheid das Datum "22. Dezember 2021" aufführt, ist nicht anzunehmen, dass dieser auch an diesem Datum von Rechtsanwältin B. tatsächlich in Empfang genommen wurde. Zu diesem (für die Beurteilung des Verschleppungsvorwurfs wesentlichen) Empfangsdatum lässt sich auch der Beschwerde nichts entnehmen. Der darin erhobene Vorwurf, der Entscheid sei ihm nicht zügig weitergeleitet worden, entbehrt damit jeglicher Grundlage und erscheint bereits deshalb haltlos. Da der Beschwerdeführer den Entscheid bereits in der ersten Januarwoche in Empfang nehmen konnte, ist zudem angesichts der Festtage und der damit verbundenen verzögerten Postzustellung so oder anders keine Verschleppung durch die ehemalige amtliche Verteidigung ersichtlich. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum Rechtsanwältin B. ihn notwendigerweise bereits früher in der Untersuchungshaft hätte aufsuchen müssen. Auch dieser Vorwurf führt damit ins Leere.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie deshalb abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Standesregeln geltend macht, ist von einer Überweisung an die hierfür zuständige Anwaltskommission des Kantons Aargau abzusehen, da gestützt auf die in der Beschwerde geltend gemachten Vorwürfe eine Pflichtverletzung nicht auszumachen ist, geschweige denn geradezu auf der Hand liegt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 19.00, zusammen Fr. 819.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard