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Entscheid

SBK.2022.394

SBK.2022.394 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-04-28

28. April 2023Deutsch31 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.394 (STA.2022.953) Art. 125 Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwa...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.394 (STA.2022.953) Art. 125

Entscheid vom 28. April 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 10. November 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 23. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB und ersuchte um Kenntnisnahme, dass er sich damit als Privatkläger konstituiert habe. Dies wegen vom Beschuldigten im "Zeitung 1." vom […] ("Artikel 1") und auf Zeitung 1.ch ("Artikel 2") veröffentlichter Artikel.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 10. November 2022 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde gegen die ihm am 21. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse) aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 19. Dezember 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 20. Dezember 2022 tat.

3.3. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 22. Dezember 2022, am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen zu wollen.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 30. Januar 2023 eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der behaupteten Ehrverletzung und hat sich mit seinem Strafantrag gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO gültig als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit ist er berechtigt, die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, namentlich auch dann, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1 und 2.6).

Die Verfahrenserledigung durch Einstellung und Nichtanhandnahme wird weitgehend durch die gleichen Vorschriften geregelt. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 Urteil vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft des Kantons C. führte seit Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen (erstens) den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der (früheren) D. AG und CEO der E. sowie gegen (zweitens) einen ehemaligen Verwaltungsrat der (früheren) D. AG (vgl. hierzu Beschwerdebeilage 6).

Im November 2020 erhob sie gegen diese zwei Personen (Hauptangeklagte) sowie gegen fünf weitere Personen (Nebenangeklagte), darunter den Beschwerdeführer, Anklage beim Bezirksgericht C. (vgl. hierzu Beschwerdebeilage 7).

Das Bezirksgericht C. fällte in dieser Strafsache am M ein Urteil. Der Beschwerdeführer wurde der aktiven Privatbestechung sowie Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Von allen weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen (vgl. hierzu Beschwerdebeilage 10).

3.2

Der Beschuldigte veröffentlichte im Zusammenhang mit diesem Strafprozess im Zeitung 1. vom […] sowie gleichentags auf Zeitung 1.ch zwei Artikel:

- Im "Artikel 1" (vgl. hierzu Strafanzeigebeilage 3) ging der Beschuldigte hauptsächlich auf die angeklagten Hauptvorwürfe ein und identifizierte zwei Themenkomplexe. Erstens sollen sich die beiden Hauptangeklagten privat an Unternehmen beteiligt und sodann darauf hingewirkt haben, dass ihre Arbeitgeberinnen sich bei diesen Firmen einkauften. Damit hätten sie sich "nicht gebührende Vorteile" in Höhe von insgesamt

24.4

Millionen Franken gesichert. Zweitens sollen sich die beiden Hauptangeklagten private, geschäftsmässig nicht begründete Auslagen in Höhe von Fr. 598'000.00 und Fr. 96'000.00 von ihren Arbeitgeberinnen vergüten haben lassen. Den Nebenangeklagten werde von der Staatsanwaltschaft als Gehilfenschaft zu Betrug vorgeworfen, den Hauptangeklagten bei ihren "Schattenbeteiligungen" an den Unternehmen "F.", "G.", "H." und "I." geholfen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde unter Nennung seines Namens als Mitglied einer reichen Q. Familie mit einem von der "Bilanz" auf rund eine Milliarde Franken geschätzten Vermögen beschrieben, die ein eigenes AA betreibe, die stadtbekannte Immobiliengruppe J. besitze und 2002 das vom Beschwerdeführer präsidierte Unternehmen G. gegründet habe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass "der Strafantrag auf zwei Jahre bedingt" laute.

- Im "Artikel 2 (vgl. hierzu Strafanzeigebeilage 4) thematisierte der Beschuldigte die angeklagten Vorwürfe in Form einer chronologischen Aneinanderreihung von Einzelereignissen. Der Beschwerdeführer wurde darin zweimal namentlich erwähnt. So soll er gemäss Anklage am 20. Februar 2014 in Q. mit einem der beiden Hauptangeklagten den Preis, den man von dessen Arbeitgeberin für die "I." verlangen könne, besprochen haben, wobei der Abend in einem Stripclub geendet habe. Die Kosten von Fr. 3'700.00 habe die E. getragen. Am 18. September 2014 soll er den gleichen Hauptangeklagten nochmals zu einem Abendessen in Q. getroffen haben. Dabei sei es um "heimliche Deals" rund um "I." und "G." gegangen. Der Abend habe wiederum im Stripclub geendet und Fr. 1'100.00 gekostet.

3.3

Der Beschuldigte machte in beiden Artikeln deutlich, dass diese im Wesentlichen auf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. beim Bezirksgericht C. erhobenen Anklage beruhten. So verwies er im "Artikel 1" einleitend auf die 364 Seiten starke Anklage und führte aus, dass es um einen Überblick über die wichtigsten Aspekte gehe, dass die Anklage lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergebe, dass die Erklärungen der Angeklagten nicht vorkämen und dass die Unschuldsvermutung gelte. Im "Artikel 2 führte er zum Schluss ähnlich aus, dass der Text zu einem grossen Teil auf den Angaben in der Anklageschrift beruhe und dass die Unschuldsvermutung gelte.

3.4

Der Beschwerdeführer stellte das in E. 3.3 Ausgeführte in seiner Strafanzeige nicht in Frage und begründete den von ihm erhobenen Vorwurf der üblen Nachrede nicht damit, dass die beiden Artikel den Inhalt der Anklage sinnverzerrt oder gar unrichtig wiedergegeben hätten. Vielmehr machte er im Wesentlichen (mit ausführlicher Begründung) einzig geltend, dass die mediale Weiterverbreitung der in der Anklage erhobenen Vorwürfe unter Aufdeckung seiner Identität auch in strafrechtlicher Hinsicht ehrverletzend gewesen sei.

3.5

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wiederum stellte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht in Abrede, dass der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sein könnte. Sie begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige aber damit, dass der Gutglaubensbeweis, zu welchem der Beschuldigte zuzulassen sei, als erbracht zu gelten habe und dass "das Recht auf Unschuldsvermutung" nicht verletzt worden sei. Alternativ begründete sie die verfügte Nichtanhandnahme damit, dass der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sei.

3.6

Was die weitere Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie den Inhalt der Beschwerde, der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023 anbelangt, wird, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 6.3) verwiesen.

4.

4.1

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht wegen übler Nachrede strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Zum Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen die beiden genannten Voraussetzungen (fehlendes öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlassung einerseits und bestehende Absicht, Übles vorzuwerfen, andererseits) kumulativ erfüllt sein (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 173 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 132 IV 112 E. 3.1).

4.2

An möglicherweise einschlägigen Rechtfertigungsgründen, die Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten (vgl. hierzu BGE 131 IV 154 E. 1.3.1), sind die Folgenden zu nennen:

- Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. "Gesetz" soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Vorschriften im formellen und materiellen Sinne meinen, unter Einschluss von Verordnungen des Bundesrates oder Weisungen der Departemente gegenüber einem Beamten (vgl. hierzu kritisch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 14 StGB; zum Anwendungsbereich von Art. 14 StGB vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_530/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.3.1, wonach sich etwa Richter, Beamte, Anwälte oder auch Prozessparteien auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen können).

- Gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos. Zwar dachte der Gesetzgeber in erster Linie an Parlamente, doch gilt die Bestimmung auch für Gerichtsverhandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5). Soweit es um amtliche Mitteilungen geht, dürfte dieser Rechtfertigungsgrund voraussetzen, dass die Behörde das fragliche Dokument einer potenziell unbeschränkten Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

4.

Aufl. 2019, N. 118 zu Art. 28 StGB). Im Falle einer Anklage ist dies

erst nach ihrer Publikmachung der Fall (LUCA SCHOOP, Die Medienöffentlichkeit der Strafjustiz ausserhalb des Hauptverfahrens, 2018, Rz. 160).

- Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Er kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt. Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden kann, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. hierzu etwa BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).

5.

5.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 oder Art. 28 StGB. Dass diese einschlägig und erfüllt wären, lässt sich denn auch nicht ohne Weiteres feststellen. So steht etwa nicht eindeutig fest, ob sich der Beschuldigte als Medienschaffender auf Art. 14 StGB berufen kann. Die Anwendung von Art. 28 StGB ist nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Anklage, auf welcher die fraglichen Artikel beruhten, von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. zum fraglichen Zeitpunkt offenbar noch gar nicht freigegeben worden war (vgl. hierzu etwa polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Fragen 23 f.).

5.2

5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmeverfügung vielmehr damit, dass der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, zu welchem der Beschuldigte zuzulassen sei, als erbracht zu gelten habe, und eventualiter damit, dass die fragliche Berichterstattung durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sei.

5.2.2

Nach (zumindest früherer) bundesgerichtlicher Rechtsprechung tragen die in Art. 173 Ziff. 2 StGB geregelten Entlastungsbeweise den Fällen, in denen

der Täter durch seine Äusserung berechtigte Interessen wahren will, in jeder Beziehung bzw. abschliessend Rechnung. Das gelte vorab für den in Art. 173 Ziff. 3 StGB ausdrücklich erwähnten Fall, dass die Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen erfolge. Wenn hier ausdrücklich bestimmt werde, in diesem Falle seien die in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehenen Beweise zulässig, bedeute das zugleich, Art. 173 Ziff. 2 StGB regle diesen Fall erschöpfend, d.h. auch der im öffentlichen Interesse Handelnde dürfe nur die erwähnten Beweise erbringen, nicht ausserdem einen besonderen Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen" anrufen. Entsprechendes gelte für den Fall der Wahrung berechtigter privater Interessen. Der in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehene Beweis des Handelns in guten Treuen setze nicht stets voraus, dass der Täter von der Richtigkeit der ehrenrührigen Tatsachen voll überzeugt gewesen sei. Wer diese nur in der Form eines Verdachtes kundgebe, brauche nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (BGE 85 IV 182; vgl. hierzu etwa auch BGE 118 IV 153 E. 4c, wonach es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob aus einem Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergeleitet werde oder die gleichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen des Gutglaubensbeweises einfliessen würden).

5.2.3

Dem hält etwa FRANZ RIKLIN entgegen, dass Journalisten häufig ihre Aussagen nicht in guten Treuen für wahr hielten, sondern einzig Grund für einen Verdacht hätten, ohne zu wissen, ob dieser letztlich stimme. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2.2), wonach der Gutglaubensbeweis die Fälle der Wahrung berechtigter Interessen abschliessend regle, seien solche Konstellationen nach wie vor auf diesen spezifischen Rechtfertigungsgrund zugeschnitten, sofern ernsthaft Gründe für die Verdächtigungen sprächen und die Aussagen ein notwendiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten Zwecks darstellten. Denn falls sich ein Vorwurf oder eine Verdächtigung nicht erhärten lasse, sei kein Entlastungsbeweis auf diese Situation zugeschnitten. Der Wahrheitsbeweis nicht, weil die Aussage falsch gewesen sei. Der Gutglaubensbeweis nicht, weil es von Anfang an nur Grund für einen Verdacht, hingegen nicht genügend Gründe für die Wahrheit des Vorwurfs gegeben habe, auf den sich die Verdächtigung bezogen habe. Die Argumentation des Bundesgerichts, dass es bei der Äusserung eines Verdachts für den Gutglaubensbeweis genüge, darzulegen, dass ernsthafte Gründe den Verdacht rechtfertigten, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt. Dort sei nicht von "ernsthaften Verdachtsgründen" die Rede, sondern vom Umstand, dass es ernsthafte Gründe gegeben habe, eine Aussage in guten Treuen für wahr zu halten, was voraussetze, dass der Täter der Ansicht gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Von daher könne es sachgerechter sein, dem Täter gegebenenfalls den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zuzubilligen, sofern man nicht den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB aktiviere, anstatt eine Prüfpflicht mit nicht besonders hohen Anforderungen zu konstruieren (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 173 StGB; vgl. hierzu etwa auch PETER NOBEL/ROLF H. W EBER, Medienrecht,

4.

Aufl. 2021, S. 436 N. 59, wonach der Gutglaubensbeweis u.a. voraussetze, dass die beschuldigte Person von der Richtigkeit der erhobenen [bzw. weiterverbreiteten] Vorwürfe überzeugt sei). Medienschaffende könnten sich im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrundes auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse bestehe. Das Bundesgericht habe zur Frage, ob aus den Kommunikationsfreiheitsrechten hergeleitete Rechtfertigungsgründe angenommen werden könnten, betont, dass die Ehrverletzungstatbestände verfassungskonform auszulegen seien (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 173 StGB; mit Hinweis etwa auf BGE 118 IV 153 E. 4c).

5.2.4. Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013) mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Journalist berichtet hatte, dass gegen eine bestimmte Person wegen des Verdachts, sie würde aus selbstsüchtigen Motiven Sterbehilfe leisten, eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei.

5.2.4. Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013) mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Journalist berichtet hatte, dass gegen eine bestimmte Person wegen des Verdachts, sie würde aus selbstsüchtigen Motiven Sterbehilfe leisten, eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei.

Die Vorinstanz (II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Urteil SB120326 vom 27. November 2012, abrufbar unter < https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html >) hatte unter Bezugnahme auf die in E. 5.2.3 dargelegte Rechtsauffassung festgestellt, dass ein Entlastungsbeweis ausgeschlossen sei, hatte aber (nebst dem Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 4 StGB) den "Rechtfertigungsgrund der legalen Weiterverbreitung ehrverletzender Behauptungen, Verdächtigungen oder Gerüchte" bejaht.

Das Bundesgericht erwog, dass die vom fraglichen Artikel betroffene Person mit Beschwerde die Gegebenheit dieses Rechtfertigungsgrunds bestritten habe (E. 2.2) und stellte fest, dass die Medienfreiheit den Medienschaffenden keine Immunität gegen Strafverfolgung wegen Ehrverletzung verleihe, dass aber im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung [von Art. 173 StGB] der besonderen Situation und der Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen sei. Es verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (wonach eine Tatsachenbehauptung in der Presse nur unwahr und persönlichkeitsverletzend sei, wenn sie in den wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeige bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetze), was entsprechend auch für den strafrechtlichen Ehrenschutz gelte (E. 2.5 mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3).

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass der Wahrheitsbeweis beim Vorwurf eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einer Verurteilung erbracht werden könne (mit Hinweis auf BGE 132 IV 112 E. 4.2). Soweit aber über ein hängiges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung berichtet werde, müsse es für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet worden sei. Damit sei jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat als solche, so aber doch für den entsprechenden Tatverdacht erbracht (E. 2.6).

Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat könne aber, weil dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei, nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich mache, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handle und dass der Entscheid des zuständigen Gerichts noch offen sei. Weiter stellte das Bundegericht fest, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden habe, dass die davon betroffene Person "eine national bekannte Sterbehilfeorganisation" sei, die regelmässig in den Medien präsent sei und ihre Dienstleistungen einem breiten Publikum anbiete, und dass die Berichterstattung damit nicht nur einem berechtigten Zweck gedient habe, sondern auch aus gegebenem Anlass erfolgt sei und in Inhalt und Form angemessen gewesen sei (E. 2.7).

5.3. Insofern scheint das Bundesgericht bei fraglichen Ehrverletzungen durch Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht – wie namentlich von FRANZ RIKLIN vorgeschlagen – auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung eines berechtigten Interesses abzustellen, sondern hält es daran fest, dass auch solchen Situationen ausschliesslich durch grundrechtskonforme Auslegung von Art. 173 StGB mit dem Entlastungsbeweis angemessen Rechnung getragen werden kann, womit in solchen Fällen auch kein Raum mehr für den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bleibt.

5.4. Weshalb der vorliegende Fall nicht nach dem in E. 5.2.4 dargelegten bundesgerichtlichen Prüfschema zu beurteilen sein soll, ist nicht einsichtig:

Eine wahrheitsgetreue Berichterstattung zu einem laufenden Strafprozess zeichnet sich gerade dadurch aus, dass jemand durch die darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zwar unter Betonung der in Strafprozessen geltenden Unschuldsvermutung (wahrheitsgemäss) als beschuldigte Person, nicht aber (wahrheitswidrig) als ein bereits überführter Straftäter dargestellt wird. Weil sich der Wahrheitsbeweis auf die massgeblichen Tatsachenbehauptungen zu beziehen hat, steht im Zusammenhang mit einer solchen Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren beim Wahrheitsbeweis daher nicht die Frage im Vordergrund, ob die Strafvorwürfe zutreffen bzw. ob die betreffende Person tatsächlich ein Straftäter ist, sondern vielmehr (ähnlich wie beim Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 4 StPO) eben die Frage, ob eine wahrheitsgemässe (und damit gerade auch der Unschuldsvermutung Rechnung tragende) Berichterstattung vorliegt. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt diesem Umstand in überzeugender Weise Rechnung, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist.

6.

6.1. Gegenstand des Entlastungsbeweises ist vorliegend somit nicht die Frage, ob die vom Beschuldigten weiterverbreiteten Anklagevorwürfe wahr waren oder vom Beschuldigten für wahr gehalten werden durften, sondern die Frage, ob der Beschuldigte wahrheitsgemäss und unter Betonung der Unschuldsvermutung über den Strafprozess bzw. die Anklage berichtete. Weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Frage 16) unbestritten liess und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass es anders gewesen sein könnte, kann dies ohne Weiteres als erstellt gelten. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer womöglich keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumte hatte, ändert an dieser Sichtweise nichts. Insofern ist der Entlastungsbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten, sofern – was in Beachtung von Art. 173 Ziff. 3 StGB noch zu prüfen ist – der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB überhaupt zuzulassen ist.

6.2. 6.2.1. Dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die zur Anklage gebrachte Strafuntersuchung bestand, steht – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt – ausser Frage. Fraglich ist einzig, ob dies für den gesamten Inhalt der Berichterstattung und insbesondere auch die namentliche Nennung des Beschwerdeführers als angeklagte Person gilt. Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob an der identifizierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand oder ob diesem auch mit einer nicht identifizierenden Berichterstattung hinreichend Rechnung hätte getragen werden können.

6.2.2. Indem der Beschuldigte – insbesondere im "Artikel 1" – die Unternehmen, an denen die Hauptangeklagten "Schattenbeteiligungen" erworben haben sollen, namentlich bezeichnete ("F."; "G."; "H."; "I."), machte er das unternehmerische Umfeld transparent, in welchem die mutmasslichen Straftaten

zu verorten sind. Mit dieser Konkretisierung ermöglichte er es der Öffentlichkeit, die angeklagten Hauptvorwürfe besser zu verstehen und einzuordnen bzw. machte er sie für die Öffentlichkeit überhaupt erst fassbar, woran ohne Weiteres ein öffentliches Interesse bestand. Dies galt unbesehen davon, dass dadurch bereits relativ konkrete Rückschlüsse auch auf involvierte (natürliche) Personen ermöglicht wurden (so wird etwa der Beschwerdeführer im Handelsregistereintrag der zwischenzeitlich auf K. unfirmierten "G." als "adm. président" namentlich genannt).

Ähnlich verhält es sich mit dem "Artikel 2, in welchem der Beschuldigte bestimmte Vorkommnisse, darunter zwei auch den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse vom 20. Februar und 18. September 2014, in Form einer chronologischen Übersicht und in Anlehnung an die Anklage kurz kommentierte. Dies diente offensichtlich dazu, die beiden in E. 3.2 dargelegten Themenkomplexe der Anklage mittels konkreter Beispiele zu veranschaulichen bzw. verständlich zu machen. Auch an diesen Ausführungen bestand ohne Weiteres ein öffentliches Interesse.

6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte begründete die namentliche Nennung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 24. August 2022 im Wesentlichen nicht damit, dass auch dies für das bessere Verständnis der Anklagevorwürfe erforderlich gewesen wäre, sondern damit, dass der Beschwerdeführer eine "öffentliche Person" sei, weil er gemäss "Bilanz" einer der reichsten Schweizer sei. Es sei gemäss seiner journalistischen Aufgabe "ein Muss" gewesen, über die gegen den Beschwerdeführer in einem der grössten Gerichtsprozesse der Schweiz erhobenen Vorwürfe zu berichten, inklusive Namensnennung (Frage 16). Es sei die Funktion der Medien, den Mächtigen auf die Finger zu schauen (Frage 27). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der Welsch- als auch in der Deutschschweiz eine Person öffentlichen Interesses (Fragen 28 f.).

6.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass der Name und das Bild des Beschwerdeführers im Kontext des Strafverfahrens bereits zuvor in der "Zeitung 2." publiziert worden seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich einer der Nebenangeklagten und alles andere als der "Hauptdarsteller" des fraglichen Gerichtsverfahrens gewesen. Entsprechend sei er in den fraglichen Artikeln auch nur "nebenbei" erwähnt worden. Dass er Teil des Strafverfahrens gewesen sei, sei schon vorher öffentlich gewesen. Wenn die "G." im ganzen Verfahren involviert gewesen sei, sei es naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer als ihr Präsident ins Visier der Behörden rücke. Es sei Aufgabe der Medien, die Öffentlichkeit über Ereignisse der Zeitgeschichte zu informieren. Es habe sich um einen Prozess immensen Ausmasses gehandelt. Von daher sei das Interesse der Öffentlichkeit, zu wissen, worum es genau gehe und wer alles "in diesen riesigen Skandal" involviert zu sein scheine, deutlich höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers, dass sein Name aus der Öffentlichkeit "rausgehalten" werde. Der Beschwerdeführer, nota bene einer der reichsten Schweizer überhaupt, sei in Verbindung mit dem fraglichen Prozess sehr wohl für die ganze Schweiz eine Person öffentlichen Interesses. Zwar seien ihm keine "Kapitalverbrechen" angelastet worden. Dennoch scheine die Staatsanwaltschaft des Kantons C. derart grosse Verfehlungen entdeckt zu haben, dass sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert habe. Auch hier gelte das Interesse der Öffentlichkeit, alle angeblich Beteiligten "dieses Skandals" zu kennen, handle es sich doch vor allem um sehr wohlhabende Unternehmer, denen die Öffentlichkeit erhöhtes Vertrauen entgegenbringe. Die den Beschwerdeführer betreffenden Äusserungen in den Artikeln seien zudem als "eher mild" einzustufen. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte sei daher "eher gering", das Interesse der Öffentlichkeit angesichts der Bedeutung des Verfahrens aber als hoch einzustufen.

6.3.3. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Beschwerde entgegen, dass eine identifizierende Gerichtsberichterstattung – auch im Rahmen einer Art "Prozessvorschau", um die es hier gehe – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei (Ziff. 10, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Auch die Lehre teile den Standpunkt, dass die Namensnennung im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung grundsätzlich unzulässig sei. Aufgrund der auch im Verhältnis zwischen Privaten wirkenden Unschuldsvermutung sei das Verbot der Namensnennung die Regel und die Zulassung der Namensnennung wegen besonderer Umstände die Ausnahme, zumal immer etwas hängen bleibe. Auch in sogenannten Sensationsfällen bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur hinsichtlich einer allfälligen Verhaftung des Tatverdächtigen oder einer allfälligen Aufklärung eines Verbrechens, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer der "Täter" sei, was vor allem in der deutschen Praxis verkannt werde. Bei solchen Überlegungen möge die wenig geglückte Rechtsfigur der "Person der Zeitgeschichte" mitspielen. Offenbar werde vielfach angenommen, ein schwerer Straffall sei ein Ereignis der Zeitgeschichte und wer darin verwickelt sei, werde zur Person der Zeitgeschichte und damit in Bezug auf Bildpublikation und Namensnennung "vogelfrei". Dieser nicht weiter begründete Gedankengang sei aber nicht zwingend. Zur Anprangerung illegaler Methoden genügten Publikationen auch ohne Namensnennung. Eine Missachtung der Unschuldsvermutung beeinträchtige in vielen Fällen auch die Rechtspflege (Ziff. 11).

Dass sein Name in der Anklageschrift genannt worden sei, habe keinesfalls gerechtfertigt, seinen Namen einfach in der Öffentlichkeit auszubreiten. Jedes Medium und jeder Journalist müsse sich die Frage stellen, ob eine Namensnennung unter ehr- und persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei oder nicht. Weil es sich bei ihm und den anderen Angeklagten nicht um Personen der Zeitgeschichte handle, habe die Staatsanwaltschaft des Kantons C. am 12. März 2018 und 27. Mai 2019 die nötigen Anordnungen erlassen, um die Namen der Angeklagten vor vorverurteilenden Berichten in den Medien zu schützen. Auch in den Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft des Kantons C. vom 3. November 2020 und des Bezirksgerichts C. vom 6. November 2020 und vom 13. April 2022 (zum Strafurteil vom M) seien die Namen der Angeklagten bzw. Verurteilten nicht genannt worden (Ziff. 12 a).

Das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bei der Berichterstattung über (bevorstehende) Strafprozesse sei auch bei sog. Sensationsfällen zu beachten (Ziff. 12 c).

Dringlichkeit sei überhaupt kein legitimes Argument zur Befreiung von Strafe (Ziff. 12 d).

Auch eine Berichtsverfassung im Konjunktiv ändere am Verbot der Namensnennung nichts, ganz abgesehen davon, dass die fraglichen Artikel im Indikativ verfasst worden seien (Ziff. 12 e).

Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, die in Q. ein AA und eine Immobilienfirma betreibe, mache ihn nicht zu einer Person des öffentlichen Interesses. Diese Tätigkeiten hätten nichts mit der Anklage zu tun, weshalb sie keine Ausnahme vom Verbot der Namensnennung rechtfertigten (Ziff.

12 f).

Wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festgestellt habe, dass er bloss ein "Nebenangeklagter" sei und keiner Kapitalverbrechen angeklagt worden sei, wäre es im Lichte der Unschuldsvermutung folgerichtig gewesen, ihn im Rahmen der Berichterstattung nicht mit Namen und anderen persönlichen Angaben zu nennen (Ziff. 12 g).

Er sei vom Bezirksgericht C. von allen wesentlichen Strafvorwürfen freigesprochen worden. Von diesen Freisprüchen seien nicht nur die wesentlichen Vorwürfe im Komplex "G." erfasst, sondern auch alle Anklagepunkte im Komplex "I.". Die Aussage im inkriminierten Bericht erweise sich im Lichte dieses Urteils in Bezug auf "I." als komplett falsch (Ziff. 12 h).

Damit erweise sich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher zu gewich-

ten sei als sein Persönlichkeitsschutz, als nicht zulässig. Die in den inkriminierten Berichten kolportierten Vorwürfe seien auch keineswegs eher "mild", seien ihm doch im Sinne feststehender Tatsachen der Besuch eines Stripclubs, "heimliche Deals rund um I. und das Konsumkredit-Unternehmen G." sowie ein "Strafantrag auf zwei Jahre bedingt", mitunter handfeste Delikte vorgeworfen worden, die sich in der Folge nicht einmal bestätigt hätten. Das Verbot der Namensnennung sei zudem auch bei zurückhaltender Berichterstattung zu beachten. Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, dürfe nicht ins Gewicht fallen. Mehr oder weniger wohlhabende Personen hätten nach allgemeinem Rechtsverständnis die gleichen Rechte und Pflichten. Weder die einen noch die anderen seien "vogelfrei". Für alle gelte, dass die privaten Vermögensverhältnisse zu ihrer durch Art. 28 ZGB geschützten Privatsphäre gehörten, weshalb es sich verbiete, diese ohne triftigen Grund in der Öffentlichkeit auszubreiten. Inwiefern solch ein triftiger Grund hier vorgelegen haben soll, erschliesse sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung nicht (Ziff. 12 i).

Die Staatsanwaltschaft R. habe zudem am 1. September 2022 wegen eines in der "Zeitung 2." in der gleichen Sache publizierten Artikels gegen den Autor einen (mit Einsprache angefochtenen) Strafbefehl wegen übler Nachrede erlassen (Ziff. 13 mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 11 und 12).

6.3.4. Als sicher erstellt gelten kann zunächst, dass an einer nicht identifizierenden Berichterstattung, wie in E. 6.2.2 dargelegt, ein öffentliches Interesse bestand (vgl. hierzu etwa auch ANNE-SOPHIE MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, in: media | lex 6/15, Rz. 12, wonach in Beachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung eine identifizierende Kriminalberichtserstattung solange unzulässig ist, als dem Interesse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann). Dass sich bereits hieraus gewisse Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers ergeben haben könnten, begründet an der ausdrücklichen Nennung des Namens des Beschwerdeführers aber noch ebenso wenig ein öffentliches Interesse, wie der Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Strafprozess zuvor offenbar auch von einem anderen Medium genannt worden war oder dass eine gewisse "Dringlichkeit" bestanden haben soll.

Festzustellen ist aber weiter, dass in besagter Anklage L. sowie unter anderem dem Beschwerdeführer zum Nachteil der E., einer nicht nur bekannten, sondern in der Schweiz auch sehr bedeutenden und populären Bankengruppe, diverse Vermögensdelikte vorgeworfen wurden. Derartige Vorkommnisse in der Finanzbranche sind von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung, ist der Finanzplatz Schweiz doch weltweit bekannt und rühmt er sich höchster Qualität (vgl. hierzu die Seite der Schweizerischen Bankiervereinigung: www.swissbanking.ch). Das Bezirksgericht C. führte in seinem Urteil vom M, S. 1040, im Zusammenhang mit der Strafzumessung denn auch bezeichnenderweise aus, dass durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen geschädigt worden sei, welche in besonderem Masse darauf angewiesen sei, dass die getätigten Geschäfte integer abliefen und nicht von fremden Interessen gesteuert seien. Steht damit aber das Ansehen der Finanzbranche Schweiz in Frage, besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifikation der eigentlichen Akteure dieser Vorwürfe. Dies – entgegen der Annahme des Beschuldigten – zwar nicht, weil die Presse "den Mächtigen auf die Finger zu schauen hat" (Einvernahme vom 24. August 2022, Frage 27). Ist eine private Person aber in Finanzgeschäfte verwickelt, welche das Potential haben, das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz zu schädigen, wird sie infolge dieses Ereignisses zu einer relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. dazu MORAND, a.a.O., Rz. 10 sowie BGE 127 III 481 E. 2c, aa) und bestand deshalb im Zeitpunkt, als über den "L.-Prozess" berichtet wurde, ein berechtigtes öffentliches Interesse (auch) an der Person des Beschwerdeführers, gegenüber welchem der Schutz von dessen Privatsphäre zurückzutreten hatte. Damit war die Namensnennung erlaubt.

6.4. 6.4.1. Schliesslich kann vorliegend aber auch mit zumindest hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten vorwiegend darum gegangen sein könnte, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

6.4.2. 6.4.2.1. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Strafanzeige nicht zu dieser Frage. Er führte einzig aus, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und absichtlich darauf verzichtet habe, ihn vorgängig Stellung nehmen zu lassen, um nicht eine Untersagung der Publikation durch eine einstweilige Verfügung (mit Hinweis auf Art. 266 ZPO) zu riskieren (Rz. 22).

6.4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass die in der Berichterstattung gemachten Äusserungen so harmlos formuliert gewesen seien, dass sie den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit in keiner Weise zu Fall hätten bringen können. Entsprechend sei auch keine Beleidigungsabsicht des Beschuldigten auszumachen, weshalb er selbst bei Annahme des Fehlens einer begründeten Veranlassung für das Veröffentlichen der Artikel zum Gutglaubensbeweis zuzulassen wäre.

6.4.2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch mit Beschwerde nicht ausdrücklich zu dieser Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Er brachte aber (sinngemäss) vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten auch zu dieser Frage im Rahmen einer Strafuntersuchung hätte einvernehmen müssen (Ziff. 8).

6.4.3. Selbst wenn fraglich wäre, ob die identifizierende Berichterstattung tatsächlich einem öffentlichen Interesse diente, wovon vorliegend allerdings ausgegangen wird, geht aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022 deutlich hervor, dass er diese Auffassung vertrat (vgl. etwa Frage 16). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, sozusagen aus einem journalistischen Imperativ heraus auch den Namen des Beschwerdeführers genannt zu haben, sind auch deshalb ohne Weiteres glaubhaft, weil die inkriminierten Berichte, zumindest soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, durchwegs in einer sachlichen Sprache gehalten waren und nicht nur floskelhaft deutlich machten, dass es einzig um von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. erhobene (aber noch nicht erstellte) Vorwürfe ging. Wenngleich mit der Berichterstattung ehrenrührige Vorwürfe weiterverbreitet wurden, wurde der Beschwerdeführer darin gerade nicht als ehrlose Person dargestellt, sondern ausschliesslich als angeklagte und noch als unschuldig geltende Person.

Weil auch der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass in den inkriminierten Artikeln wesentliche Aspekte des Strafprozesses verzerrt oder gar unzutreffend wiedergegeben worden seien, ist damit geradezu offensichtlich, dass es dem Beschuldigten entsprechend seinem journalistischen Selbstverständnis einzig oder zumindest vordringlich darum ging, die Öffentlichkeit in zutreffender Weise über ihm wesentlich erscheinende Aspekte des laufenden Strafverfahrens zu informieren. Konkrete Hinweise, dass er aus einer nicht schützenswerten Absicht i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB gehandelt haben könnte, gibt es damit schlicht keine. Schliesslich weisen nicht zuletzt auch die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Auffassung des Beschuldigten letztlich einer durchaus verbreiteten (wenn angeblich auch falschen) Auffassung zur Frage entsprach, wann eine identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren geboten sein kann. Auch wies der Beschwerdeführer richtigerweise darauf hin, dass sich jedes Medium und jeder Journalist jeweils mit dieser Frage auseinandersetzen müsse. Dass der Beschuldigte diese Frage in guten Treuen im Sinne des Beschwerdeführers hätte beantworten müssen, lässt sich aber nicht feststellen.

Dass sich entsprechende Hinweise für eine nicht schützenswerte Absicht des Beschuldigten bei Eröffnung einer Strafuntersuchung doch noch ergeben könnten, kann im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Von daher sind dem Beschwerdeführer dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, anstatt nach Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Einstellungsverfügung, keine Nachteile entstanden, weshalb sich nach dem in E. 2 Ausgeführten die beantragte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht auf diese Weise begründen lässt.

6.4.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten zum Entlastungsbeweis zuliess, diesen als erbracht betrachtete und deshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 87.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard