SBK.2022.395
SBK.2022.395 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-21
21. Dezember 2022Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.395 (HA.2022.532; STA.2022.3157) Art. 432 Entscheid vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezi...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.395 (HA.2022.532; STA.2022.3157) Art. 432
Entscheid vom 21. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 28. November 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, ev. der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachentziehung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. August 2022 festgenommen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte mit Eingabe vom 26. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete diese mit Verfügung vom 28. August 2022 einstweilen bis zum 25. November 2022 an.
1.3. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2022 abgewiesen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte mit Eingabe vom 15. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 25. Februar 2023.
2.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2023.
3.
3.1. Gegen die ihm am 30. November 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Aarau vom 28. November 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Sofern die Beschwerdeinstanz davon ausgeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 221 StPO erfüllt sind, seien anstelle der angeordneten Untersuchungshaft angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2022, mit welcher seine Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2023 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, C. mehrfach beschimpft und mit dem Tod bedroht zu haben, sowie ihn anlässlich eines Treffens im Juni 2022 mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen zu haben. Weiter soll der Beschwerdeführer D., die Partnerin von C., an welcher der Beschwerdeführer Interesse gezeigt habe, am 29. Juli 2022 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Als der zufällig anwesende E. habe intervenieren wollen, sei der Beschwerdeführer auf diesen zugegangen und habe ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasst. Dabei habe sich E. erhebliche Verletzungen zugezogen. Weiter habe der Beschwerdeführer ein betreffend C. und D. erlassenes Kontakt- und Annäherungsverbot missachtet. Schliesslich soll der Beschwerdeführer am 3. August 2022 bei der Post in Q. F. geohrfeigt haben. Grund für die Ohrfeige sei ihre Zurechtweisung gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. F. habe ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mitbekommen, anlässlich welchem dieser schwere Drohungen ausgesprochen habe (vgl. Verfügung vom 28. November 2022, E. 6.2.).
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen die diversen Vorfälle in weiten Teilen zugegeben habe, wobei ihm insbesondere der Vorfall mit E. sehr leid tue. Demgegenüber anerkenne er den tätlichen Angriff auf C. nicht, wobei diesbezüglich hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2022 verwiesen werde. In der Verfügung vom 28. August 2022 kam das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass er bereits seit längerer Zeit einen Groll gegen C. hege und am 25. August 2022 mit Verletzungsabsichten auf diesen losgegangen sei, wobei vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass er am 25. August 2022 Todesdrohungen gegen diesen ausgesprochen habe (vgl. Verfügung vom 28. August 2022, E. 3.6.). Im Ergebnis liege ein dringender Tatverdacht vor. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung auf seine Verfügungen vom 28. August 2022 und vom 11. Oktober 2022. In diesen führte es bezüglich der Wiederholungsgefahr aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei. Die anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2022 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden deutlich zeigen, dass er C. weiter angreifen wolle, weshalb dessen körperliche Integrität erheblich gefährdet sei (Verfügung vom 28. August 2022, E. 5.5.). Betreffend die Ausführungsgefahr habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2022 eingestanden, dass er bereits telefonische Todesdrohungen gegen C. ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer hege seit Monaten einen tiefen Groll gegen C. und belästige diesen regelmässig telefonisch und wechsle sogar die Nummer, wenn ihn dieser blockiere. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit sein Gewaltpotential gezeigt. All diese Umstände würden darauf hindeuten, dass mit einer ernsthaften Gefahr gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmache und C. schwer verletze oder gar töte (Verfügung vom 28. August 2022, E. 6.5.). Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen der Wiederholungsgefahr durch das im Rahmen der Vorabstellungnahme vom 12. Oktober 2022 von Dr. med. G. festgestellte hohe Rückfallrisiko bezüglich weiterer Gewaltanwendung bestätigt werde (Verfügung vom 28. November 2022, E. 8.4.).
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht (vgl. Beschwerde, S. 3), womit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2022 (HA.2022.398), vom 11. Oktober 2022 (HA.2022.453) und vom 28. November 2022 (HA.2022.532) verwiesen werden kann (Verfügung vom 28. August 2022, E. 3; Verfügung vom 11. Oktober 2022, E. 7; Verfügung vom 28. November 2022, E. 6.3.), zumal der Beschwerdeführer grösstenteils geständig ist. So gestand er insbesondere die Ohrfeigen zum Nachteil von D. (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 53), von F. (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 77) sowie mehrere Faustschläge gegen den Kopf von E. (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 53, 55 und 56) ein. Ferner gab er zu Protokoll, gegenüber C. drohende und beschimpfende Aussagen gemacht (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 9, 10, 12 und 44; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 3. August 2022, Fragen 25 und 39) und sich nicht an das Kontakt- und Annäherungsverbot zu D. gehalten zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 139 ff.). Die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts wird im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegen, wobei im Hinblick auf das Delikt zum Nachteil von E. zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten Verletzungen (vgl. Bericht [Zahnarzt] vom 31. Juli 2022; Bericht Kantonsspital Baden vom 29. Juli 2022; Bericht [Arztpraxis] vom 18. August 2022) und die gemachten Aussagen ein dringender Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung bejaht werden kann, wobei bei mehreren Faustschlägen gegen den Kopf letztlich immer schwerwiegende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen resultieren können, was dem Beschwerdeführer bewusst war (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 64 und 65), zumal er im Weiteren angab, als Boxer (und Kampfsportler) im Falle einer Auseinandersetzung "richtig" und "stark" zuzuschlagen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 20 und 27) und er erst von E. abgelassen habe, als dieser am Boden gelegen sei und "die Hände oben hatte" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 54). Abschliessend ist zu erwähnen, dass es sich mit Ausnahme der mutmasslichen Tätlichkeiten zum Nachteil von D. und F. bei sämtlichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten um haftbegründende Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO handelt.
4.3
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers sei zwar zutreffend, doch sei zu beachten, dass es sich dabei um Verurteilungen nach Jugendstrafrecht handle und das Strafmass am unteren Ende des Strafrahmens gewesen sei. Bei diesen Vorstrafen handle es sich nicht um "derartige Verbrechen", weshalb das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die bereits drei Monate andauernde Untersuchungshaft habe den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt. Er spiele auch mit dem Gedanken, eine Therapie zu beginnen, um alternative Handlungsmöglichkeiten zu erlernen. Aufgrund seines jungen Alters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die bereits erstandene Haft derart beeindruckt worden sei, dass er sich künftig an die Gesetze halten werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Herrn C. und auch Dritte zukünftig nicht tätlich angehen werde.
4.3.2
Im Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022, E. 4.1, führte das Bundesgericht mit Hinweis auf weitere Entscheide, insbesondere auf BGE 143 IV 9, Folgendes aus:
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art.
221.
Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person.
4.3.3
4.3.3.1. Gemäss Strafregisterauszug vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. Februar 2019 und 6. November 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. August 2020 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und versuchter Nötigung verurteilt. Der Beschwerdeführer ist folglich bereits mehrfach einschlägig wegen Gewaltdelikten und Drohungen vorbestraft, wobei insbesondere die Tatbestände der Drohung (somit auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und der Nötigung Vergehen darstellen, welche nicht als Bagatelldelikte zu qualifizieren sind (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 34 zu Art. 221 StPO m.w.H.). Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht denn auch zu berücksichtigen, soweit sie nicht gelöscht wurden (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 3.4), womit im Ergebnis das Vortatenerfordernis mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen ist.
4.3.3.2
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich mehrerer (Gewalt-)Delikte (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Delikte stehen überwiegend im Zusammenhang mit D. und ihrem Partner (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 11), wobei der Beschwerdeführer Gefühle für D. hegt (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 68 und 69; Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 6) und davon auszugehen ist, dass die Taten zum Nachteil von D. und C. aus emotionalen Gründen (insbesondere Eifersucht) erfolgten, zumal D. den Beschwerdeführer offenbar mehrmals "abblitzen" liess (vgl. Einvernahmeprotokoll D. vom 11. August 2022, Fragen
19.
ff.), dieser die Ablehnung nicht zu akzeptieren schien (vgl. Einvernahmeprotokoll D. vom 10. November 2022, Frage 17), so dass Fernhaltemassnahmen bzgl. D. (und C.) erlassen werden mussten, welche der Beschwerdeführer wiederum nicht befolgte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 26. August 2022, Frage 52; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 52, 83, 139 ff.; Einvernahmeprotokoll D. vom 10. November 2022, Fragen 50 f.; Protokoll Haftverhandlung vom 11. Oktober 2022, S. 3). Der Beschwerdeführer gestand mehrfach ein, dass er C. habe verprügeln und schwer verletzen wollen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 9 ff.; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 26. August 2022, Fragen 34, 35, 58 und 63) und zwar "stark", "mit den Fäusten" "ins Gesicht" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 18,
20.
und 23), wobei es aufgrund der derzeitigen Aktenlage primär dem Pfeffersprayeinsatz von C. zu verdanken ist, dass es zu keiner gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen ist ("Ich kann nicht garantieren, dass ich ihn nicht geschlagen hätte […] Es wäre zwischen uns eskaliert" [vgl. Hafteröffnungseinvernahme Beschwerdeführer vom 26. August 2022, Frage 7]; vgl. auch Protokoll Haftverhandlung vom 11. Oktober 2022, S. 2; Einvernahme der Auskunftsperson H. vom 26. August 2022, Frage 34). Selbst gegenüber D., in welche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben verliebt sein will, wurde er gewalttätig, indem er ihr "Respektschellen" verpasste (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 72). Als aufgrund dieser Ohrfeigen der dem Beschwerdeführer unbekannte E. intervenierte, versetzte er diesem – auch als dieser bereits zu Boden gegangen war – mehrere Boxschläge mit beiden Fäusten gegen den Kopf (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 57 und 164) und zwar einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer "gestresst" davon gewesen sei, dass E. D. Hilfe eilte und intervenierte (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 58), wofür sich der Beschwerdeführer habe rächen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 61) und E. habe verletzen wollen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 29. Juli 2022, Frage 60), was ihm schlussendlich auch gelang (vgl. Bericht [Zahnarzt] vom 31. Juli 2022; Bericht Kantonsspital Baden vom 29. Juli 2022; Bericht [Arztpraxis], vom 18. August 2022). Unbesehen dieses Vorfalls verpasste der Beschwerdeführer – der ihm unbekannten – 62-jährigen F. eine "Schelle" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 77), weil er "hässig" gewesen sei und sie ihm "von hinten eine gegeben habe" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 76 und 78).
Nach dem Gesagten ist aufgrund der momentanen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer auch vor Gewalttätigkeiten gegenüber ihm unbekannten Drittpersonen keinen Halt zu machen scheint, wobei die ihm zur Last gelegten Tathandlungen zumeist aus nichtigem Anlass erfolgten und eine gewisse Schwere aufweisen, zumal der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung im Raum steht (vgl. E. 4.2. hiervor). Weiter ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer als Boxer und Kampfsportler bezeichnet und somit über eine erhöhte Schlagkraft verfügen dürfte ("[…] knapp 21-jährigen Mann mit imposantem athletischem Körperbau und trainierter Muskelmasse […]" [vgl. Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 10]) und ferner zu Protokoll gab, Konflikte mittels Gewalt zu lösen bzw. sich durch die Gewaltanwendung Respekt verschaffen zu wollen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 72, 133 und 134; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 29. Juli 2022, Fragen 30 f. und 43; Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 12). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine eingeschränkte Impulskontrolle sowie über eine sehr niedrige Frustrationstoleranz zu verfügen scheint (vgl. Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 11), zumal er die Taten vorwiegend einzig deshalb beging, weil er "gestresst" oder "genervt" gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 7). Schliesslich besteht die Konfliktsituation (von "hoher Emotionalität" [vgl. Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 12]) zwischen dem Beschwerdeführer, D. und C. nach wie vor (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 118), wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Situation im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers entspannen sollte, zumal der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G. angab, D. nach seiner Freilassung wieder treffen zu wollen um mit ihr zu reden und er hoffe, dass D. nicht mehr mit ihrem Freund (C.) zusammen sei (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 7). Nach dem Gesagten und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers erhellt, dass im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Gewaltdelikte drohen, wobei sich diese nicht nur gegen D. oder C. richten müssten, sondern auch unbeteiligte Dritte als Opfer in Frage kommen, womit eine erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter (insb. der körperlichen Integrität) anderer vorliegt, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Verhalten zeigt und selbst angibt, Konflikte mit Gewalt lösen zu wollen. Zum gleichen Schluss gelangt die Gutachterin Dr. med. G., indem sie von einem hohen Rückfallrisiko ausgeht, so dass vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störung mit weiteren Gewalthandlungen insbesondere in Konfliktsituationen zu rechnen sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis das Problem auf seine Weise angehen wolle und wieder den Kontakt zu D. suche. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in dabei ausgelösten Konfliktsituationen erneut auf seine für ihn bewährte Lösungsstrategie der Gewaltanwendung zurückgreife, sei als hoch zu beurteilen (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 14). Im Ergebnis ist beim jetzigen Kenntnisstand mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau davon auszugehen, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Delikte gegen die körperliche Integrität von D., C. wie auch zum Nachteil unbeteiligter Drittpersonen drohen. Der durch den Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Gesinnungswandel, wonach ihn die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt habe, ist wenig glaubhaft und vermag dessen ungeachtet die Wiederholungsgefahr nicht zu bannen, zumal die Ursache für die Delinquenz auch in der eingeschränkten Impulskontrolle und der sehr niedrigen Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers zu sehen sein dürfte, wobei sich daran alleine durch den Aufenthalt in der Untersuchungshaft und ohne entsprechende therapeutische Behandlung kaum etwas geändert hat. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
4.3.4
Da ein einziger Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich die besonderen Haftgründe der Flucht- und Ausführungsgefahr vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2021 vom 22. April 2021, E. 4.3).
4.4
Sodann beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an Stelle von Haft "angemessene" Ersatzmassnahmen.
Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr wäre einzig eine Fernhaltemassnahme bzgl. D. und C. denkbar (vgl. auch Beschwerde, S. 5). Aus dem
bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers hat sich gezeigt, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, sich an entsprechende Anordnungen zu halten; so hat er bereits mehrfach gegen eine entsprechende Fernhaltemassnahme verstossen (vgl. E. 4.2. hiervor) und ferner zum Ausdruck gebracht, dass ihm entsprechende Verbote "scheissegal" seien (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 12). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch gegen unbeteiligte und ihm unbekannte Drittpersonen gewalttätig geworden, wobei diese in eine Ersatzmassnahme naturgemäss nicht miteinbezogen werden können, zumal sie vor der Tatausführung nicht bekannt sind. Ein Kontaktverbot erweist sich zur Verhinderung weiterer Delikte als ungeeignet, wobei andere Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden.
4.5
Die Dauer der seit am 25. August 2022 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 25. Februar 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Delikte von erheblicher Schwere (vgl. E. 4.2. hiervor) zur Last gelegt und er ist bereits vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 26. August 2022). Vorliegend steht unter anderem der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung im Raum, welche mit einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bestraft wird (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweist sich im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafe als verhältnismässig.
4.6
Zusammenfassend ist die am 28. November 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2
Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser