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Entscheid

SBK.2022.400

SBK.2022.400 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-02-27

27. Februar 2023Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.400 (ST.2021.4203) Art. 60 Entscheid vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.400 (ST.2021.4203) Art. 60

Entscheid vom 27. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Zoë Arnold, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter B._____, […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 7. Dezember 2022 betreffend die Verfahrenstrennung

in der Strafsache gegen A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021, wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Drohung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 25. Oktober 2022 sowie wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begangen zwischen dem 20. August 2022 und dem 5. Oktober 2022.

1.2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde zunächst zusammen mit den Strafverfahren gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer), C., D. und E. (Mitbeschuldigte betreffend die tätliche Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021) unter der Verfahrensnummer ST.2021.4203 geführt, wobei auch betreffend die Mitbeschuldigten zusätzliche Tatvorwürfe in anderem Zusammenhang in das Verfahren aufgenommen wurden.

2.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 trennte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sämtliche den Beschuldigten betreffende Strafuntersuchungen vom Verfahren ST.2021.4203 ab und überführte diese in ein neues Verfahren mit der Nummer ST.2022.4516.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2022 im Verfahren STA4 ST.2021.4203 sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

3.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 verzichtete der Beschuldigte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und die Stellung von Anträgen.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert der Betroffene bei einer Verfahrenstrennung die Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten, da kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Durch eine Verfahrenstrennung geht so der beschuldigten Person bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 m.w.H.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hätte er bei einer Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten aus dem Verfahren ST.2021.4203 im abgetrennten Verfahren keine Teilnahme- und Informationsrechte (Beschwerde S. 3 f.) Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auswirken könnte, ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen. Eine schlüssige Begründung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen hierfür aus. Beides ist vorliegend angesichts des in der Beschwerde dargelegten engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten erhobenen Vorwürfe (Beschwerde S. 6) zu bejahen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass im Verfahren ST.2021.4203 dem Beschuldigten und vier weiteren Personen vorgeworfen werde, sich im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021 strafbar gemacht zu haben. Bei mehreren beschuldigten Personen seien weitere Tatvorwürfe in das Verfahren ST.2021.4203 aufgenommen worden, welche weitgehend abschlussreif hätten untersucht werden können. Dem Beschuldigten würden dagegen mittlerweile weitere, zum Teil schwere Delikte vorgeworfen, deren Untersuchung noch einige Zeit in Anspruch nehmen und das Verfahren für die anderen Parteien deutlich in die Länge ziehen würde, zumal zwingend ein Ergänzungsgutachten erstellt werden müsse und weitere Beweiserhebungen durchzuführen seien. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot lasse sich nicht mehr rechtfertigen, mit dem Abschluss der Strafverfahren betreffend die übrigen beschuldigten Personen zuzuwarten. Es bestünden damit ausreichend sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung.

2.2

Mit Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine Verfahrensabtrennung nicht gerechtfertigt sei. Bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021 handle es sich um eine Tateinheit, wobei jedem Mitbeschuldigten diverse ineinander spielende Tathandlungen vorgeworfen würden. So werde dem Beschuldigten vorgeworfen, C. mit Faustschlägen zu Boden geworfen zu haben, worauf der Beschwerdeführer C. ebenfalls geschlagen und getreten habe. Es bestehe ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Konnex, womit nicht auszuschliessen sei, dass die Handlungen als Mittäterschaft und/oder Teilnahme qualifiziert würden. Die Strafuntersuchungen müssten damit gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO als Verfahrenseinheit behandelt werden. Bei einer Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten bestehe das Risiko widersprüchlicher Urteile in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Den Mitbeschuldigten würde überdies Raufhandel vorgeworfen, welcher in echter Konkurrenz zu vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten stehe, wobei beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen charakteristisch seien und eine Verfahrenstrennung auch hier zu widersprüchlichen Urteilen führen könne. Vorliegend würden sich die Mitbeschuldigten gegenseitig belasten und würden spätestens anlässlich der Hauptverhandlung nochmals befragt, wobei neue Aussagen inkl. neue oder wiederholte gegenseitige Schuldzuweisungen möglich seien. Bei einer Abtrennung des Verfahrens habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert zu werden und Ergänzungsfragen zu stellen. Es spiele keine Rolle, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer bisher nicht belastet habe, da seine Aussagen in Zukunft anders ausfallen könnten. Ergänzungsfragen könnten überdies auch entlastende Momente ans Licht bringen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass die Untersuchungen noch lange dauern würden, seien unbegründet, da es sich bei den neu zu untersuchenden Delikten nicht um komplizierte Sachverhalte handle, lediglich ein paar Einvernahmen durchgeführt werden müssten und ein Ergänzungsgutachten innert drei Monaten erstellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei auch bei den neuen Delikten an das Beschleunigungsgebot gebunden, insbesondere da der Beschuldigte aktuell in Haft sei. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Beschleunigungsgebot bei der Verfahrensführung bisher nicht derart in den Fokus gestellt wie nun zur Begründung der Verfahrenstrennung, was widersprüchlich sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer drohe nicht zu verjähren. Sämtliche Beschuldigten seien in Haft oder würden in der Region arbeiten. Das Beschleunigungsgebot begründe damit keine ausreichende Begründung der Ausnahmevorschrift von Art. 30 StPO.

2.3

Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, dass gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (begangen am 6. Januar 2023) eröffnet worden sei. Mit Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2023 betreffend das Verfahren ST.2021.4203 sei sie zur Übernahme dieses neuen Verfahrens ersucht worden. Es handle sich um ein Verfahren mit vier Beschuldigten, womit nun zu prüfen sei, welche Untersuchungshandlungen noch vorzunehmen seien.

3.

3.1

Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Vom Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die Nebentäterschaft eingeschlossen. Sie liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4).

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.).

Die in Art. 30 StPO vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensvereinigung bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5).

Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.). Weil eine Verfahrenstrennung mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die gesetzlich gewährten Parteirechte der Betroffenen einhergeht, ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Namentlich bei Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).

3.2

3.2.1. Gemäss den Akten wird gegenüber dem Beschuldigten u.a. der Vorwurf erhoben, sich am 14. Oktober 2021 an einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer, C., D. und E. beteiligt zu haben, bei welcher gegenseitig geschlagen, gestossen und bedroht worden sei und bei welcher C. bewusstlos geschlagen worden sei und D. einen Fingerbruch erlitten habe. Das Verfahren gegen E. wurde mittlerweile eingestellt (Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2022). Dem Beschuldigten wird u.a. vorgeworfen, im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Fäusten gegen den Kopf von C. geschlagen zu haben, so dass dieser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe anschliessend auf den am Boden liegenden C. eingetreten (vgl. etwa betreffend den Beschuldigten Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021 S. 3 und vom 22. Dezember 2021 S. 4, delegierte Einvernahme vom 9. Dezember 2021 S. 3 und Eröffnung Festnahme vom 20. Januar 2022 S. 1 f.; betreffend den Beschwerdeführer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2021 S. 3 f.).

Ob dem Beschuldigten und anderen Mitbeschuldigten, etwa dem Beschwerdeführer, Mittäterschaft oder Teilnahme i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorgeworfen wird, lässt sich den Akten (soweit ersichtlich) bislang nicht entnehmen, kann jedoch offenbleiben. Die gegen die beschuldigten Personen erhobenen Tatvorwürfe bezüglich des Vorfalls vom 14. Oktober 2021 hängen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammen. Insbesondere der Vorwurf des Raufhandels bedingt zusammenhängende Tathandlungen. Bei getrennt geführten Verfahren würde die Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen. Die Verfahren betreffend die tätliche Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021 sind damit bereits gestützt auf Art. 30 StPO, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 29 StPO bei Vorliegen eines engen Sachzusammenhangs ausdehnt, gemeinsam zu führen. Eine Verfahrenstrennung ist damit nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen möglich. Hiervon scheint auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auszugehen, welche in der angefochtenen Verfügung auf das Beschleunigungsgebot verweist und ausführt, dass ausreichend sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung gegeben seien.

3.2.2

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das Verfahren ST.2021.4203 betreffend die anderen Mitbeschuldigten abschlussreif hätte untersucht werden können, weshalb es sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht mehr rechtfertigen lasse, mit dem Abschluss des Strafverfahrens weiter zuzuwarten, bis auch die Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten abgeschlossen seien. Mit Beschwerdeantwort hält sie zwar an den bisherigen Ausführungen fest, verweist indessen auf neue dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zur Last gelegte Delikte, eine diesbezüglich erfolgte Gerichtsstandsanfrage sowie den Umstand, dass nun weitere Untersuchungshandlungen zu prüfen seien. Gestützt auf diese Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des Beschwerdeführers demnächst noch kein Abschluss des Strafverfahrens zu erwarten ist. Soweit noch nicht erfolgt, wird die Gerichtsstandsfrage zu klären sein. Sollte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren übernehmen (bzw. bereits übernommen haben), was angesichts der in der Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2023 erwähnten telefonischen Vorbesprechung und der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten genannten zu prüfenden weiteren Untersuchungshandlungen durchaus möglich erscheint, ist davon auszugehen, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Beschleunigungsgebot kann unter diesen Umständen nicht als hinreichender sachlicher Grund angesehen werden, welcher für eine Abtrennung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens vom Verfahren ST.2021.4203 ausreichen würde. Andere sachliche Gründe, welche für eine Verfahrenstrennung sprechen würden, macht die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht geltend.

3.3

Zusammenfassend erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Abtrennung des Verfahrens als nicht rechtmässig, womit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2

Über eine der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers bzw. dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz zu entscheiden haben (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler