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Entscheid

SBK.2022.401

SBK.2022.401 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-15

15. Mai 2023Deutsch22 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.401 (STA.2022.128) Art. 147 Entscheid vom 15. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Mic...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.401 (STA.2022.128) Art. 147

Entscheid vom 15. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 5. Dezember 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A. stellte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 bei der Stadtpolizei Aarau u.a. gegen B., Schulleiterin der Schule Q., Strafantrag wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde gleichentags von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihm am 6. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5.12.2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 13. Januar 2023.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.5. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Schulpflege Q. habe am 5. Oktober 2021 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eine Gefährdungsmeldung erstattet, welche u.a. Bezug genommen habe auf das Standortgespräch betreffend die schulische Zukunft des Sohnes des Beschwerdeführers, E., welches am 20. September 2021 von 12.10 bis 13.35 Uhr stattgefunden habe und an welchem die Beschuldigte teilgenommen habe. Eine meldende Person handle bei einer Gefährdungsmeldung rechtmässig, wenn sie davon ausgehe, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig. Rechtswidrig handle sie unter Umständen dann, wenn sie eine Meldung mutwillig und wider besseres Wissen mache. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Schulpflege Q. habe in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erwähnten Standortgesprächs verbal laut geworden sei und auf die anwesenden Personen derart bedrohlich gewirkt habe, dass diese auch Stunden später noch Angst gehabt hätten. Weiter habe die Schulpflege Q. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen und es habe keine nennenswerten Gründe gegeben, welche die verbale Eskalation des Beschwerdeführers hätten rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Gespräches nach Alkohol gerochen. Dabei handle es sich um subjektive Beobachtungen der Schulleitung Q., welche durch die Beschuldigte anlässlich des Standortgesprächs gemacht und in der Folge an den Schulpflegepräsidenten F. weitergeleitet worden seien. Alkoholgeruch, z.B. aufgrund eines kurze Zeit vor dem Gespräch konsumierten Biers, sei überdies auch dann möglich, wenn ein Stunden später durchgeführter Alkoholatemtest ein Ergebnis von 0,0 Promille liefere. Die Gefährdungsmeldung sei weder offensichtlich haltlos, verleumderisch, denunzierend noch ehrverletzend gewesen. Der Inhalt der Gefährdungsmeldung habe sich in erster Linie auf das Erlebte vor Ort gestützt. Die Gefährdungsmeldung sowie deren Inhalt habe weder bezweckt, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, noch wider besseres Wissen Tatsachen zu verbreiten. Die Meldung habe einzig dem Kindeswohl gedient und damit verbunden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beauftragen, allfällige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen bzw. einzuleiten. Gestützt auf diese Ausführungen und aufgrund der Verneinung eines vorsätzlichen Handelns durch die Beschuldigte sei die Strafbarkeit hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede zu verneinen. Infolgedessen erübrige sich auch die Prüfung weiterer Straftatbestände gegen die Ehre.

2.2

Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand nehme, obschon sie bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, woraus hervorgehe, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt worden sei. Diesen Nachweis habe er mit Schreiben vom 25. April 2022 erbringen können. Mithin habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Untersuchung bereits eröffnet gehabt. Bereits deshalb erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig. Sodann verkenne die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die Frage gehe, ob die Gefährdungsmeldung rechtmässig oder rechtswidrig erfolgt sei. Vielmehr mache sich ein Melder auch dann strafbar, wenn eine Gefährdungsmeldung zwar aus Gründen des Kindeswohls erfolge, er darin aber einzelne Ausführungen mache, die ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB seien. So verhalte es sich auch vorliegend. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe (mehrfach) Gewalt gegenüber der Kindsmutter ausgeübt und es sei unklar, wann die Situation das nächste Mal eskaliere, sei ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Ihm werde ein individual- und sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen. Die Behauptung sei überdies unwahr. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe an einem Schulgespräch (zur Mittagszeit) derart nach Alkohol gerochen, dass man dies trotz Hygienemaske gerochen habe, sei ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB, zumal die Beschuldigte gar die Mutmassung in den Raum gestellt habe, dass die Alkoholfahne vom Vorabend stamme. Auch diese Behauptung sei zudem unwahr. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 18. bis 25. September 2021 in der Luzerner Psychiatrie zur Behandlung mit striktem Alkoholverbot befunden. Die Alkoholatemtests hätten an sämtlichen Tagen 0,0 Promille ausgewiesen, so auch am 20. September 2021, als dieser Test nach seiner Rückkehr vom Schulgespräch durchgeführt worden sei. Damit sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Schulgespräch keinen Alkohol getrunken und dementsprechend nicht nach Alkohol gerochen habe. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit klarerweise erfüllt. Die Beschuldigte sei mit Wissen und Willen mit den als ehrverletzend eingeklagten Äusserungen an F. gelangt, der die Gefährdungsmeldung dann verfasst und dadurch die ehrverletzenden Äusserungen weiterverbreitet habe. Die Beschuldigte habe gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die erwähnten Aussagen betreffend Gewalt und Alkohol im Gesamtzusammenhang der Gefährdungsmeldung mindestens möglicherweise ehrenrührig und damit geeignet seien, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands reiche es aus, wenn einzelne in der Gefährdungsmeldung enthaltene Aussagen ehrverletzend seien und die Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit dieser Aussagen bewusst gewesen sei. Auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit erfüllt. Damit könne offensichtlich nicht gesagt werden, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede mit Sicherheit nicht erfüllt sei, was aber gerade die Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, sie dürfe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einfache Erhebungen tätigen, bevor sie entscheide, ob sie eine Strafuntersuchung eröffne oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlasse. Vorliegend habe sie eine Auskunft eingeholt und dabei rechtmässig gehandelt. Sie habe auch nach dieser Auskunft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügen dürfen. Weiter seien die Schulbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet sei und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen könnten (Art. 314d ZGB). Dass Gefährdungsmeldungen potenziell ehrverletzende Ausführungen enthielten, lasse sich in der Regel nicht vermeiden und sei vom Gesetzgeber zum Schutz von Kindern nicht nur toleriert, sondern beabsichtigt. Da die Gefährdungsmeldung eine gesetzlich erlaubte Handlung darstelle (Art. 14 StGB), könne die Melderin oder der Melder strafrechtlich nicht belangt werden. Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden seien unter dem Titel der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) konsequenterweise schlicht nicht von strafrechtlicher Relevanz. Anders zu entscheiden würde bedeuten, Melderinnen und Melder inskünftig einem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen, was in der Praxis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass Gefährdungsmeldungen unterblieben, wo sie angezeigt wären. Eine derartige Entwicklung wäre weder sachgerecht noch mit der Rechtslage zu vereinbaren.

2.4

Der Beschwerdeführer entgegnete in der Stellungnahme vom 13. Februar 2023, die Meldepflicht gemäss Art. 314d ZGB stelle keinen Freibrief für ehrverletzende Äusserungen dar. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zur prozessualen Darlegungspflicht von Parteien und ihren Anwälten

könne sich ein Melder bei ehrenrührigen Ausführungen in einer Gefährdungsmeldung nur dann auf seine Meldepflicht und damit auf Art. 14 StGB berufen, wenn seine Ausführungen sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden. Nur innerhalb dieser Grenzen seien die Ausführungen in einer Gefährdungsmeldung durch Art. 314d ZGB i.V.m. Art. 14 StGB gerechtfertigt. Schliesslich sollten auch gemäss dem Merkblatt der KOKES vom 25. Januar 2019 betreffend Melderechte und Meldepflichten an die KESB tatsächliche Wahrnehmungen und Beobachtungen gemeldet werden und nicht Mutmassungen oder Diagnosen. In der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 werde die angebliche "Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater" jedoch als eigene Beobachtung ausgewiesen und nicht als blosse Vermutung bezeichnet. Die in der Gefährdungsmeldung enthaltene Aussage, dass die Schulleitung an einem Standortgespräch, an welchem das Kind E. nicht selber anwesend gewesen sei, "den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske" gerochen habe, sei weder sachbezogen noch notwendig. Ein Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich. Ausserdem sei diese Aussage wider besseres Wissen erfolgt. Es sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Standortgespräch keinen Alkohol getrunken habe und dementsprechend nicht nach Alkohol gerochen haben könne.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt

folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Anders als in Art. 319 StPO, wo die Gründe für die Einstellung des Verfahrens aufgelistet sind, nennt Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht. Allerdings besteht auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO).

3.2

3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, aus welcher hervorgehe, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt worden sei. Damit habe sie bereits eine Untersuchung eröffnet, weshalb sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig erweise.

3.2.2

Nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Dafür kann sie der Polizei die präzise Anweisung erteilen, Informationen über diejenigen Verfolgungsvoraussetzungen einzuholen, über deren Vorliegen sie sich noch kein Urteil bilden kann. Limitierte bzw. beschränkte und zielgerichtete Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei verstossen nicht gegen Art. 309 Abs. 2 StPO (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1).

Ausweislich der Untersuchungsakten hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2021 der Polizei keinen Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen erteilt. Vielmehr ersuchte sie lediglich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022, ihr bis Ende April 2022 eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, aus welcher hervorgeht, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 19). Damit gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Strafanzeige, in der nicht ausgeführt worden war, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest vom 20. September 2021 durchgeführt worden war (vgl. UA act. 1 ff., insbesondere act. 6 f.), zu verbessern, d.h. zu präzisieren und zu ergänzen. Dieses Vorgehen stellte noch keine Untersuchungshandlung im Sinne der StPO dar und stand dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb nicht entgegen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

3.3

3.3.1. Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2).

3.3.2

Der strafrechtliche Schutz der Ehre durch Art. 173 ff. StGB ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (statt vieler BGE 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 m.w.H.; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III,

11.

Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.1, S. 391).

Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtlich relevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat einer Aussage nach den gesamten Umständen beilegen muss (statt vieler BGE 137 IV

313.

E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 1.2, S. 394). Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht wird nicht verlangt. Es reicht aus, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber äussert. Erweist sich diese als falsch, braucht er also nicht einmal die Möglichkeit ihrer Unwahrheit i.S. eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.2 S. 401 f.; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 173 StGB).

3.3.3

In der Gefährdungsmeldung der Schulpflege Q. vom 5. Oktober 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Gesprächs vom 20. September 2021 verbal laut geworden und habe auf die meisten der Anwesenden so bedrohlich gewirkt, dass man auch ein paar Stunden später noch Angst gehabt habe. Trotz mehrmaliger Versuche von verschiedenen Anwesenden, auf den Beschwerdeführer deeskalierend zu wirken, habe er sich nicht beruhigen lassen, sondern sich immer mehr in etwas hineingesteigert. Schliesslich habe das Gespräch abgebrochen werden müssen. Zu Beginn der Sitzung habe ihn die Schulleitung auf die an der Schule geltende Maskenpflicht hingewiesen, worauf er ihr mit Nachdruck und die Distanz nicht mehr wahrend klargemacht habe, dass sie ihm gar nichts zu sagen habe. Die Schulleitung habe den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske gerochen. Die involvierten Schulangehörigen gingen davon aus, dass die beiden im Haushalt lebenden Kinder unter der Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater leiden würden. Es sei jeweils unklar, wann die Situation ein nächstes Mal eskaliere, was für die Kinder zu bedeuten habe, dass sie psychischen Belastungen wie Angst, Mitleid und Hilflosigkeit ausgesetzt seien. Die Mutter habe der Schulleitung am 27. September 2021 mitgeteilt, dass sie Angst vor ihrem Ex-Partner habe und versuche, eine neue Wohnung für sich und die Kinder zu finden. Daraufhin habe ihr die Schulleitung geraten, in das Frauenhaus zu gehen (UA act. 11).

Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, sie habe ihn mit der (gemäss seiner Auffassung) unwahren Aussage, die beiden Kinder litten unter der Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater und es sei jeweils unklar, wann die Situation ein nächstes Mal eskaliere – wobei aufgrund der weiteren Aussagen in der Gefährdungsmeldung, dass die Mutter Angst vor dem Ex-Partner habe, dass der Beschwerdeführer am Gespräch vom 20. September 2021 auf die meisten Anwesenden so bedrohlich gewirkt habe, dass man auch ein paar Stunden später Angst gehabt habe, und dass die Mutter bemüht sei, ihre Kinder zu schützen, klar sei, dass gemäss der Beschuldigten der Beschwerdeführer derjenige sein solle, der Gewalt ausübe – sowie mit der (seiner Ansicht nach) unwahren Aussage, sie habe bei ihm den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske gerochen, gegenüber dem Schulpflegepräsidenten und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Die beanstandeten Aussagen seien deshalb ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (UA act. 5 ff.; Beschwerde S. 9 ff.).

Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen handelt es sich um subjektive Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen der Beschuldigten. Wären diese Äusserungen nach einem objektiven Massstab, d.h. dem Sinn, den ihnen ein unbefangener durchschnittlicher Adressat nach den gesamten Umständen beimisst, als ehrverletzend i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten und hätte die Beschuldigte vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt, indem sie zumindest ernsthaft mit der Ehrenrührigkeit dieser bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen, dürfte der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllt sein. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bejahen wäre, fiele eine Verurteilung der Beschuldigten ausser Betracht, da gemäss den Ausführungen in E. 3.4 hienach der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offensichtlich gegeben ist.

3.4

3.4.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Art. 14 StGB in Frage (RIKLIN, a.a.O., N. 55 vor Art. 173 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Art. 14 StGB erfasst insbesondere auch Amtspflichten. Damit gemeint sind öffentlich-rechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse, die sich aus einem Gesetz ergeben. Amtspflichten können sich insbesondere aus Vorschriften des materiellen Verwaltungs- und des Zwangsvollstreckungsrechts sowie des Zivil- und Strafprozessrechts ergeben (ANDREAS DONATSCH/GUNHILD GODENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 21 Ziff. 3.2, S. 257 f.).

Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis

nach dem StGB unterstehen (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Insbesondere Fachpersonen aus den Bereichen Erziehung und Bildung, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, und Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfahren, sind – soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem StGB unterstehen – zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d Abs. 1 ZGB).

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist gemäss Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls (abrufbar unter www.schulen-aargau.ch/media/schulen-aargau/unterstuetzung-beratung/lehrperson-schulleitung/bksvs-leitfaden-gefaehrdung-kindswohl.pdf) das Wohl des Kindes höher zu gewichten als die Persönlichkeitsrechte der Eltern. Daher können im Interesse des Kindes auch Informationen zu Ungunsten der Eltern an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergegeben werden. Entsprechend sind Gefährdungsmeldungen zwar klar und konkret, aber auch möglichst objektiv und sachlich zu verfassen. Sodann sollen sie sich auf das Wesentliche beschränken und nur diejenigen Informationen enthalten, welche sich auf die Gefährdung beziehen.

Erstattet eine Person unberechtigterweise oder unter falschen Angaben eine Meldung, können daraus strafrechtliche Konsequenzen erwachsen. Falsche Angaben können zu einer Verurteilung wegen eines Ehrverletzungsdelikts (Art. 173 ff. StGB) führen (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 443 ZGB).

3.4.2

Die Beschuldigte ist nicht Trägerin des von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses und daher aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, da nach ihrer Wahrnehmung konkrete Hinweise dafür bestanden, dass die psychische Integrität des Kindes E. gefährdet war und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen konnte.

Gemäss dem in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 geschilderten Sachverhalt ging die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon aus und musste auch davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls von E. vorlag. Unter den gegebenen Umständen war die Beschuldigte somit gehalten, ihre Wahrnehmungen der Schulpflege als ihrer damaligen vorgesetzten Stelle sowie mittels einer Gefährdungsmeldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. Mit ihren Äusserungen bezweckte die Beschuldigte die Wahrung des Kindeswohls von E.

Da dessen Gefährdung nach ihrer Wahrnehmung mit dem von ihr geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers zusammenhing, konnte sie ihrer Anzeigepflicht nur nachkommen, indem sie Aussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers machte. Die Gefährdungsmeldung entspricht damit auch den Vorgaben von Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls. Demzufolge ist der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zu bejahen. Ob tatsächlich ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind (Art. 307 ff. ZGB), hatte nach Eingang der Gefährdungsmeldung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen (§ 31 ff. EG ZGB).

3.5

Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht an die Hand genommen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

4.2

Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 876.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber