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Entscheid

SBK.2022.408

SBK.2022.408 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-04-04

4. April 2023Deutsch22 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.408 (STA.2022.7677) Art. 109 Entscheid vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwal...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.408 (STA.2022.7677) Art. 109

Entscheid vom 4. April 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 9. Dezember 2022

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Sachverhalt

1.

A. wurde am 4. Oktober 2022 in Oftringen durch die Kantonspolizei Aargau einer Personenkontrolle unterzogen. In seinen Effekten wurde Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 aufgefunden. Dessen Begutachtung ergab eine erhebliche Kontamination mit Kokain. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen BetmG-Widerhandlungen.

2.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO die Beschlagnahme des bei A. aufgefundenen Bargeldes zwecks voraussichtlichen Gebrauchs als Beweismittel bzw. zur Einziehung an.

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2022 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Beschlagnahme des Bargelds im Umfang von CHF 12'000.00 (Stückelung CHF 100.00 und CHF 200.00 Noten) sei aufzuheben und das Bargeld sei dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben;

2.

Eventualiter: Sollten die beschlagnahmten Barmittel aufgrund der Drogenspuren nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sei dem Beschwerdeführer ersatzweise ein Bargeldbetrag in gleicher Höhe herauszugeben,

3.

Subeventualiter: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, betreffend das beschlagnahmte Bargeld ein selbstständiges Einziehungsverfahren i.S.v. Art. 377 ff. StPO i.V.m. Art. 70 StGB durchzuführen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Den Verfahrensbeteiligten, welche in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO).

Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die betreffende Person selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, der an den beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerten ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten wird die Beschwerdelegitimation hingegen abgesprochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 m.H.).

1.2. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 bzw. im Schreiben vom 1. November 2022 aus, das beschlagnahmte Bargeld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld. Er habe es bei sich gehabt, weil er nach einem zu kaufenden Auto Ausschau gehalten habe (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022, S. 2; Schreiben vom 1. November 2022, S. 1). Beschwerdeweise machte er hingegen geltend, das beschlagnahmte Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Er habe damit entweder ein Auto kaufen oder es zurückerstatten sollen (Beschwerde, S. 6 und 8). Gleichzeitig legte er jedoch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme dar, der Verlust von Fr. 12'000.00 stelle für ihn als albanischen Staatsangehörigen, der in den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, eine erhebliche Einbusse dar (Beschwerde, S. 7). Während er zu Beginn des Verfahrens noch behauptete, das Geld stünde zumindest teilweise in seinem Eigentum, machte er beschwerdeweise hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse widersprüchliche Angaben. Ob bzw. zu welchem Teil es ihm wirklich gehört, bleibt somit offen. Demnach ist fraglich, ob er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann dies aber offen bleiben.

1.2. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 bzw. im Schreiben vom 1. November 2022 aus, das beschlagnahmte Bargeld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld. Er habe es bei sich gehabt, weil er nach einem zu kaufenden Auto Ausschau gehalten habe (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022, S. 2; Schreiben vom 1. November 2022, S. 1). Beschwerdeweise machte er hingegen geltend, das beschlagnahmte Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Er habe damit entweder ein Auto kaufen oder es zurückerstatten sollen (Beschwerde, S. 6 und 8). Gleichzeitig legte er jedoch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme dar, der Verlust von Fr. 12'000.00 stelle für ihn als albanischen Staatsangehörigen, der in den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, eine erhebliche Einbusse dar (Beschwerde, S. 7). Während er zu Beginn des Verfahrens noch behauptete, das Geld stünde zumindest teilweise in seinem Eigentum, machte er beschwerdeweise hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse widersprüchliche Angaben. Ob bzw. zu welchem Teil es ihm wirklich gehört, bleibt somit offen. Demnach ist fraglich, ob er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann dies aber offen bleiben.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat über ein selbstständiges Einziehungsverfahren nicht verfügt, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. Dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stellen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung des Beschlagnahmebefehls fest, der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2022 von der Kantonspolizei Aargau angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. In seinen Effekten sei Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 festgestellt worden. Der am Notengeld durchgeführte Drogenschnelltest habe ein positives Ergebnis auf Kokain/Heroin ergeben. Die Begutachtung des Geldes durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) habe einen erheblichen Kontaminationswert von Kokain zwischen 4.12 bis 4.80 ergeben. Daher bestehe der Verdacht, dass das beschlagnahmte Notengeld in direktem Kontakt mit Kokain gestanden habe und aus Betäubungsmittelhandel stamme. Demnach werde das Bargeld voraussichtlich als Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht und nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einzuziehen sein.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei ohne Anfangsverdacht einer zufälligen Personenkontrolle unterzogen worden. Obwohl er eine plausible Erklärung bezüglich der Herkunft des Bargelds – es sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden – geltend gemacht habe, sei monatelang nichts passiert. Die Gründe für die vorübergehende Sicherstellung seien längst dahingefallen. In casu bestehe weder gegen den Beschwerdeführer noch eine andere Person ein hinreichender Tatverdacht, welcher eine Beschlagnahme rechtfertigen würde. Die angebliche Kontamination des Bargeldes alleine genüge nicht. Weder die Art des Transports noch die Stückelung oder das Verhalten des Beschwerdeführers liessen die Hypothese deliktsrelevanten Verhaltens zu. Der Kontaminationswert sei im Vergleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Fällen tief. Überdies sei unbekannt, wie viele Banknoten getestet worden seien. Aus vereinzelten Tests könne nicht auf die Kontamination des gesamten Bargeldes geschlossen werden. Sodann sei die Beschlagnahme unverhältnismässig. Es sei fraglich, gegen welches Strafverfolgungsinteresse der erhebliche Grundrechtseingriff überhaupt abgewogen werden solle. Es liege gar kein Strafverfahren vor, welches zur Rechtfertigung herangezogen werden könne. Überdies sei angesichts der unweigerlich herannahenden Sistierung auch unwahrscheinlich, dass das Bargeld je den Beweiszweck erfüllen könne, was die Eignung des Eingriffs in Frage stelle. Weiterhin sei der Eingriff nicht erforderlich. Sollte allein die Kokainkontamination des Bargeldes beweistechnisch relevant sein, sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer dieses nicht in gleicher Höhe ersetzt werde. Der Eingriff sei ihm nicht zumutbar. Er lebe in Albanien in den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Verlust von Fr. 12'000.00 wäre untragbar. Überdies richte sich die Zwangsmassnahme gegen einen Dritten. Die Beschlagnahme zum Zweck der Vermögenseinziehung sei unrechtmässig. Eine zukünftige Einziehung nach Art. 70 StGB sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dargelegt, woher das Bargeld stamme. Es sei behördennotorisch, dass in der Schweiz Fahrzeuge durch Ausländer gekauft würden, welche die Fahrzeugprüfung nicht mehr bestanden hätten, auf ausländischen Strassen jedoch zugelassen seien. Die Kontamination habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe das Bargeld i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben. Die gleichwertige Gegenleistung bestehe darin, damit entweder ein Auto zu kaufen oder es zurückzuerstatten. Überdies stelle die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB dar.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, das Bargeld sei erheblich mit Kokain kontaminiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine plausiblen Angaben betreffend dessen Herkunft machen können. Demzufolge bestehe der Verdacht, das Bargeld stamme aus Betäubungsmittelhandel. Um die Herkunft abzuklären, sei die Kantonspolizei Aargau am 9. Dezember 2022 beauftragt worden, den Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen. Bevor diese Befragung stattgefunden habe, bestehe weiterhin der Tatverdacht eines Betäubungsmittelhandels durch unbekannte Täterschaft.

3.

3.1. 3.1.1. Beschlagnahmungen sind Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 StPO. Für deren Vornahme sind gemäss Art. 197 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a) sowie ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) erforderlich. Zudem müssen sie verhältnismässig sein (lit. c und d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

3.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden. Gemäss Art. 263

Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind.

Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLD-SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.).

Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1, 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1).

3.2. 3.2.1. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen ihn oder eine andere Person wegen Betäubungsmittelhandels.

3.2.2. 3.2.2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 3.2). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Zuweisung an den Geschädigten besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten werden. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder mit dem Handeln zuwartet, bis sie über den Sachverhalt richtig und vollständig informiert ist (BGE 141 IV 360 E. 3.2).

3.2.2.2. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1, 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5).

3.2.3. 3.2.3.1. Laut den involvierten Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 in der Fabrikstrasse in Oftringen angehalten worden. Er sei ihnen aufgefallen, während sie aufgrund einer Hausdurchsuchung in einer anderen Sache vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei hin- und hergelaufen und habe Anrufe auf seinem Telefon fingiert. Aufgrund seines verdächtigen Verhaltens sei er einer Personenkontrolle unterzogen worden. Zwecks weiterer Abklärungen sei er auf den Stützpunkt in Zofingen verbracht worden. Bei der Effektenkontrolle sei Bargeld in Höhe von Fr. 12'000.00 (Noten à Fr. 100.00 und Fr. 200.00) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz bzw. am besagten Ort nennen können und auch keinerlei Bezug zu diesem gehabt. Die Behauptung auf der Suche nach einem Fahrzeug zu sein, erscheine unglaubhaft. Da er angegeben habe, in Z. wohnhaft zu sein, müsse er nicht nach Oftringen reisen, um Fahrzeuge anzuschauen und wenn, hätte er sich in der Nähe von Autogaragen aufhalten müssen. Mittels Drugwipe habe festgestellt werden können, dass das Bargeld mit Kokain/Heroin kontaminiert sei. Deshalb und aufgrund der unklaren Herkunft sei es sichergestellt und begutachtet worden. Die am 19. Oktober 2022 durchgeführten Tests hätten einen Kontaminationswert von Kokain zwischen 4.13 und 4.80 ergeben. Laut BAZG komme es in seltenen Fällen vor, dass in herkömmlichen Geldbörsen 10er- oder 20er-Noten mit Drogen kontaminiert seien, weil es sich dabei um Gassenstückelungen handle. In Ausnahmefällen liege der Wert max. bei 1.0. Ein Wert von über 4.0 sei selten und deute auf eine extrem starke Kontamination sämtlicher sichergestellter Banknoten hin. Weiter sei die Kontamination von Noten in dieser Grösse höchst unwahrscheinlich bzw. deute auf direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln hin. Es bestehe der Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Drogen-Läufer" handle. Diese würden von Drogenhändlern damit beauftragt, risikobehaftete Transporte auszuführen. Dafür kämen meist nicht in der Schweiz wohnhafte Personen zum Einsatz, welche bereit seien, für einen kleinen Lohn das nötige Risiko einzugehen. Sender und Empfänger blieben meist anonym und agierten aus dem Verborgenen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2022, S. 1 f.).

3.2.3.2. Am 17. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld. Er habe es bei sich gehabt, weil er nach einem Fahrzeug Ausschau gehalten habe. Er lebe bei einem Kollegen in Z. als Tourist (Schreiben vom 17. Oktober 2022, S. 1 ff.).

3.2.3.3. Dem Rapport des BAZG vom 19. Oktober 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Bündel Geld von total Fr. 12'000.00 (in 200erNoten und 100er-Noten) bei sich hatte. Dabei wurden fünf Scheine – zwei 200er-Noten und drei 100er-Noten – dem Itemiser-Verfahren unterzogen und wiesen eine Kontamination mit Kokain zwischen 4.59 und 4.80 auf (Bericht des BAZG vom 19. Oktober 2022, S. 1 ff.).

3.2.4. 3.2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen BetmG-Widerhandlungen (Handel mit Betäubungsmitteln). Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang als Auskunftsperson zu befragen sein, weil er als allfälliger Täter in Frage kommt (delegierter Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an die Polizei vom 9. Dezember 2022). Damit sind die Ermittlungen noch nicht so weit fortgeschritten, dass gesagt werden kann, dass kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer selbst eröffnet werden wird.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht vorliegend fest, wie viele Banknoten getestet wurden und in welchem Umfang diese mit Kokain kontaminiert waren. Es wurden fünf Scheine untersucht, zwei 200er-Noten und drei 100er-Noten und diese wiesen eine Kontamination mit Kokain zwischen 4.59 und 4.80 auf. Werte von über 4.0 sind selten und deuten auf eine extrem starke Kontamination hin. Eine solche Kontamination von Noten in dieser Grösse weist auf direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln hin (vgl. E. 3.2.3.1 und E. 3.2.3.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer das sichergestellte Geld nicht in kleiner Stückelung mit sich führte, wie es etwa bei Endverkäufen anfällt, beweist nicht e contrario, dass es nicht aus dem Drogenhandel stammt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.4).

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass eine blosse Kontamination mit Kokain in der Regel nicht ausreicht, um zu beweisen, dass das Bargeld aus illegalem Drogenhandel stammt. Insbesondere wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Er behauptet jedoch den Besitz zum Eigenkonsum nicht, vielmehr liefert er gar keine Erklärung für die starke Kontamination.

Vorliegend bestehen neben der starken Kontamination weitere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Bargeld aus einer illegalen Quelle stammt. Zunächst hat sich der Beschwerdeführer laut den anwesenden Polizisten am 4. Oktober 2022 derart auffällig verhalten, dass sie ihn einer Personenkontrolle unterzogen haben, obwohl sie aufgrund einer Hausdurchsuchung in einer anderen Sache zufällig vor Ort gewesen sind. So sei er hin- und hergelaufen und habe Anrufe auf seinem Telefon fingiert (vgl. E. 3.2.3.1 hiervor). Dieses Verhalten lässt die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer auf jemanden gewartet hat, der nicht erschienen ist, weil ihn die Anwesenheit der Polizei davon abhielt. Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, dass er sich am besagten Ort aufgehalten habe, um ein Fahrzeug zu erwerben. Zunächst hat er sich laut den Polizisten nicht in der Nähe einer Autogarage befunden (vgl. E. 3.2.3.1 hiervor). Sodann geht keine Person aufs Geratewohl mit den Taschen voller Geld einfach in die nächstbeste Autogarage, um ein Fahrzeug zu kaufen, insbesondere nicht, wenn sich die entsprechende Summe für diese Person als hoch erweist. Dies ist vorliegend der Fall, behauptet der Beschwerdeführer doch, in Albanien in den "entsprechenden" (wohl ärmlichen) Verhältnissen zu leben, und der Verlust der Fr. 12'000.00 stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Einbusse dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Das typische Vorgehen, um ein Fahrzeug zu erwerben, wäre, einen Termin in einer Autogarage oder mit einer Privatperson auszumachen, nachdem man sich aufgrund einer Recherche für ein konkretes Fahrzeug interessiert hat. Der Beschwerdeführer hat dergleichen nicht einmal behauptet und erst recht keine Nachweise hierfür geliefert. Der Beschwerdeführer reiste von Z. nach Oftringen. Von seiner derzeitigen Aufenthaltsadresse bis an die Fabrikstrasse in Oftringen dauert die Anreise laut Google Maps mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1:40 h. Eine derartige Anreise nimmt man nicht ohne ein konkretes Ziel in Angriff. Die beim Beschwerdeführer aufgefundene Bargeldsumme passt zudem nicht zu seiner Behauptung, dass er ein Fahrzeug habe kaufen wollen, welches die Fahrzeugprüfung nicht mehr erfolgreich bestanden hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist notorisch, dass für den Export bestimmte Fahrzeuge weit unter diesem Betrag gehandelt werden. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, das Bargeld sei ihm zwecks Autokauf anvertraut worden. Zu Beginn des Verfahrens hatte er noch behauptet, das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Albanien sowie aus seinem familiären Umfeld (vgl. E. 2.2 und 3.2.3.2 hiervor).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft des Bargelds als widersprüchlich und nicht plausibel erweisen. Darüber hinaus erweist sich der vom Beschwerdeführer behauptete Verwendungsweck des Bargeldes als unglaubhaft.

3.2.4.2. Die soeben dargelegten Tatsachen, insbesondere das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vor der Anhaltung, zusammen mit den nicht plausiblen Aussagen betreffend Herkunft und Verwendungszweck des Geldes lassen ohne Weiteres einen hinreichend, objektiv begründeten Tatverdacht zu, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogengeschäften, somit aus Straftaten, stammen könnte. Seine Einwände vermögen die Beschlagnahme, die lediglich der Sicherung der nachfolgenden Einziehung dient, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm muss keine detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters haben. Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände als erbracht gelten (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es bedarf keiner erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse erscheint, ohne dem Sachrichter vorgreifen zu wollen, derzeit eine Einziehung wahrscheinlich (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor).

3.3. 3.3.1. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme.

3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Frei-

heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert. Es handelt sich damit um ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB und folglich um ein schwerwiegendes Delikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Taten sowie der damit verbundenen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt das Interesse des Beschwerdeführers an der Freigabe des Bargeldes.

Die Beschlagnahme ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere Einziehung bzw. zwecks Gebrauchs als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO) – zu erreichen. Der Umstand, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld gegenüber dem sich im normalen Umlauf befindlichen Bargeld überdurchschnittlich drogenkontaminiert ist, sowie die wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft und Verwendungszweck des Geldes bestärken den Verdacht, dass das mitgeführte Bargeld deliktischer Herkunft (Drogengeschäft) sein könnte. Das sichergestellte Bargeld kann deshalb schon aus beweisrechtlichen Gründen beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), zumal Beweisgegenstände gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StPO vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen sind. Die Herausgabe an den Beschwerdeführer scheitert bereits aus diesem Grund.

Der überdies für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung zusätzlich vorausgesetzte Deliktskonnex ist ebenfalls ohne weiteres gegeben, womit auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zulässig ist. Beim Nachweis, dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt, könnte dieses selbst bei einer allfälligen Verfahrenseinstellung eingezogen werden, zumal derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Geld im Zusammenhang mit einer gleichwertigen (legalen) Gegenleistung erhalten hat. Dass vielmehr ein begründeter Verdacht besteht, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt, wurde bereits dargelegt.

Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen steht entgegen, dass das Bargeld beim jetzigen Verfahrensstand als aus deliktischer Provenienz stammend zu bezeichnen ist. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (vgl. FLORIAN BAUMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 29 zu Art. 70/71 StGB).

Es erscheint nicht unverhältnismässig, die Barmittel vorübergehend der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers zu entziehen, obwohl es sich bei ihm um keine beschuldigte Person handelt. Ob er überhaupt Eigentümer des (gesamten) Bargeldes ist, sei dahingestellt. Bei der Beschlagnahme handelt es sich lediglich um eine Sicherstellungsmassnahme und nicht um eine definitive Einziehung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb ihn die Sperre besonders schwer trifft (z.B. hohe Schulden oder Unterhaltsbeiträge) bzw. wieso er nicht das Ende des Strafverfahrens resp. eines allfälligen selbständigen Einziehungsverfahrens abwarten könnte. Wenn auch die Beschlagnahme einen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld von Fr. 12'000.00 die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 197 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde

kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus