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Entscheid

SBK.2022.41

SBK.2022.41 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-08

8. April 2022Deutsch22 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.41 / va (ST.2021.92; STA.2021.2547) Art. 123 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führerin verteidig...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.41 / va (ST.2021.92; STA.2021.2547) Art. 123

Entscheid vom 8. April 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Advokat Erik Wassmer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 17. Januar 2022 betreffend amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Juli 2021 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motorräder" für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 250.00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verurteilt.

1.2. Mit Schreiben vom 13. August 2021 (Postaufgabe: 14. August 2021) erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2021 und beantragte Akteneinsicht.

1.3. Mittels Schlussmitteilung vom 16. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A. das Festhalten am Strafbefehl sowie die Überweisung an das zuständige Gericht in Aussicht. Ferner wurden A. eine Kopie der Verfahrensakten zugestellt und gleichzeitig eine Frist für allfällige Beweisanträge und eine Stellungnahme zur Kostenverlegung angesetzt.

1.4. Mit Schreiben vom 20. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Das Präsidium des Strafgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden ordnete am 11. November 2021 mittels Beweisverfügung den Beizug der Akten der Voruntersuchung sowie die Befragung von A. an.

2.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 beantragte A., unterdessen vertreten durch Advokat Erik Wassmer, beim Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, die Akteneinsicht sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

2.3. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, wies das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von A. mit Verfügung vom 17. Januar 2022 ab.

3.

3.1. Gegen die am 20. Januar 2022 zugestellte Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

"1. Die Verfügung vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren ST.2021.92, derzeit hängig vor Bezirksgericht Rheinfelden, die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Eventualiter: Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Unter o/e-Kostenfolge; wobei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 verzichtete das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, auf die Erstattung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Ausgenommen sind grundsätzlich verfahrensleitende Entscheide. Soweit diese jedoch einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, sind sie mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; BGE 133 IV 335 E. 4 in Pra 97 (2008) Nr. 97; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 13). Entscheide betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung, wogegen sich vorliegende Beschwerde richtet, sind praxisgemäss beschwerdefähig (BGE 140 IV 202 E. 2.2). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, da sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden.

2.

2.1

Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 beruht zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:

Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO seien nicht gegeben, womit sich die Frage stelle, ob die Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten sei. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine Busse von Fr. 250.00, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die ein juristische Beratung nötig machen würden, seien nicht ersichtlich. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung leide und sich deshalb in stationärer Behandlung befinde. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass sie psychisch derart leiden würde, dass sie sich nicht selbst verteidigen könne. Die Beschwerdeführerin könne auch in diesem Zeitpunkt noch Anträge stellen, sofern sie solche für notwendig erachte. Mit anderen Worten führe die vorübergehende stationäre Behandlung nicht ohne weiteres dazu, dass die Beschwerdeführerin einem Strafverfahren von Bagatellcharakter nicht mehr gewachsen wäre.

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Als Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgendes geltend:

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Als Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgendes geltend:

Es sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Verteidigung verfüge. Sie erhalte Ergänzungsleistungen und habe gemäss neustem Budget der Berufsbeistandschaft eine Unterdeckung von Fr. 770.80 pro Monat. Ferner handle es sich offensichtlich nicht um einen Bagatellfall. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, das Fahrzeug nicht beherrscht und Verkehrsregeln verletzt zu haben. Die Verletzungen seien derart schwer gewesen, dass sie sich einer Operation habe unterziehen müssen. Die Beschwerdeführerin leide auch an psychischen Problemen, welche ihr die Auseinandersetzung mit dem Dossier verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht selber verteidigen, was auch daraus folge, dass die stationäre Behandlung nach wie vor andaure. Bei SVG-Delikten dürfe die Bagatelle nicht allein aus der Strafe im Strafbefehl abgeleitet werden. Es drohe bei solchen Verfahren auch ein Administrativmassnahmenverfahren, welches viel einschneidender sei, als die Busse im Strafverfahren. Dass der Fall nicht einfach liege, sehe man schon daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 54 StGB gegeben seien, was bekanntlich zur Straffreiheit führen würde. Die Beschwerdeführerin sei erst recht nicht in der Lage, diese Bestimmung auch nur zu kennen, geschweige denn ins Feld zu führen. Der angefochtene Entscheid verkenne diese Umstände und verletze deshalb Art. 29 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO

2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022. Schliesslich weist sie darauf hin, dass die stationäre Behandlung gemäss Bericht des Gesundheitszentrums C., vom 31. Dezember 2021 (voraussichtlich) nur bis am 31. Januar 2022 gedauert habe.

2.4. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde und verwies auf die angefochtene Verfügung.

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung durch das Präsidium des Strafgerichts Rheinfelden mit Verfügung vom 17. Januar 2022 zu Recht abgewiesen worden ist.

3.1. 3.1.1. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage zu sein, sich mit dem Dossier und somit dem Strafverfahren auseinanderzusetzen, drängt es sich vorliegend auf, in einem ersten Schritt das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu prüfen.

3.1.2. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren

kann. Das Gesetz definiert die Unfähigkeit, sich zu verteidigen, nicht näher. Massgebend ist, ob sich der fragliche Zustand der beschuldigten Person auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. In diesem Zusammenhang kann auch in einem Bagatellfall (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) notwendige (und damit gegebenenfalls amtliche) Verteidigung vorliegen. Eine relevante geistige Beeinträchtigung kann sich dabei schon aus einer Abhängigkeit (namentlich zu Betäubungsmitteln oder Medikamenten) oder aus einem Verhalten ergeben, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel bestehen, ob sie das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermag. Die Verfahrensleitung ist verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und gegebenenfalls diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Solche Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine andauernde beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (s. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 18 ff. zu Art. 130). Subsumiert werden unter diesen Titel dauerhafte körperliche Gebrechen, wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit. Es fehlt an der Fähigkeit, einer Verhandlung in physischer Hinsicht zu folgen. Diese Fähigkeit kann vorübergehend (bspw. wegen Unfalls oder Krankheit) oder dauerhaft fehlen. Der Umstand, dass auch vorübergehende körperliche Einschränkungen die Bestellung einer notwendigen Verteidigung erheischen können, zeigt, dass auch weniger gravierende und v.a. auch nur vorübergehende Einschränkungen der körperlichen Gesundheit unter diese Bestimmung fallen können (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 25).

Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis anhin sehr gut in der Lage war, sich im vorliegenden Verfahren einzubringen und ihre Rechte zu wahren. So hat sie sich am 9. August 2021, 20. August 2021 (vgl. Aktennotiz vom 9. und 20. August 2021) wie auch am 15. September 2021 (vgl. E-Mail vom 15. September 2021) telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg über das Verfahren erkundigt und gar sinngemäss darüber informiert, dass sie die am 15. September 2021 auslaufende Frist nicht wahren könne. Mit Schreiben vom 13. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin - notabene ohne Rechtsvertretung fristgerecht Einsprache und beantragte Akteneinsicht. Mit ihren schriftlichen Eingaben und telefonischen Anfragen zeigte die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres, dass sie sich während des laufenden Verfahrens Gehör zu verschaffen wusste.

Dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall gesundheitliche Probleme erlitten hat, wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Berichte Spital C.

vom 31. Dezember 2021, 23. August 2021 und 13. September 2021) bescheinigen ihr physische Beschwerden in Form von Bewegungseinschränkungen und zudem Schmerzen, was freilich nicht zwingend dazu führen muss, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Verfahren nicht (mehr) selber wahren könnte. Die Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht wird erst dann stattfinden, wenn deren Durchführung für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich sein wird. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann die Beschwerdeführerin sodann (weitere) Beweisanträge stellen und zu den bereits erbrachten Beweisen Stellung nehmen. Unaufschiebbare Verfahrensschritte stehen im Hauptverfahren zurzeit nicht an. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch während ihres Spitalaufenthalts mit der Staatsanwaltschaft korrespondierte und ihr die Verfahrensakten gar in das Spital zugestellt worden sind. Es war ihr folglich selbst während ihres Spitalaufenthalts und trotz den gesundheitlichen Einschränkungen möglich, ausreichend am Verfahren teilzunehmen und ihre Rechte zu wahren. Gemäss Schreiben des Spitals C. vom 31. Dezember 2021 war ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Übergangspflege ohnehin nur bis am 31. Januar 2022 vorgesehen.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten psychischen Beschwerden sind demgegenüber nicht dokumentiert. Inwiefern die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme belegen soll, erschliesst sich vorliegend nicht. So finden sich in den ärztlichen Berichten vom 13. September 2021, 23. August 2021 und 31. Dezember 2021 keinerlei Hinweis für eine – das Strafverfahren tangierende – psychische Einschränkung. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Intensität der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu begründen vermag.

3.2. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter anderem an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO

beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 123 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 m.w.V.).

3.3. Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Beschwerdeführerin drei Verstösse im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vor. Es handelt sich dabei namentlich um das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG), mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG) sowie das Nichtbeachten des Vorschriftsignals "Verbot für Motorräder" (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV). Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 hierfür ein Bussgeld von Fr. 250.00, bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Im nun durchzuführenden erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StPO).

Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse, womit es sich bei einer einfachen Verkehrsverletzung um eine Übertretung handelt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB können Bussen im Betrag bis Fr. 10'000.00

ausgesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 250.00. Die im Strafbefehl und somit der Anklageschrift beantragte Sanktion eines Bussgeldes ist in dem vom Gesetzgeber festgelegten Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO (eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen) erst gar nicht vorgesehen. Hinzukommend liegt die Höhe des Bussgeldes mit Fr. 250.00 im sehr tiefen Bereich. Mit einem Strafregistereintrag hat die Beschwerdeführerin indessen nicht zu rechnen. Selbst wenn das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, eine höhere als in der Anklageschrift beantragte Strafe ausfällen sollte, so ist eine Strafe zu erwarten, welche deutlich unter der Grenze liegt, über welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Dass das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, unter diesen Umständen von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ausgegangen ist, ist folglich nicht zu beanstanden.

3.4. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl die zu erwartende Strafe deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher jedenfalls nicht mehr ein Bagatelldelikt vorliegt. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch in derartigen Fällen nur ausnahmsweise. Dies wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2018 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).

3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt hierfür zunächst vor, dass ihr aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht nur eine aus dem Strafbefehl abgeleitete Strafe, sondern auch eine Administrativmassnahme drohe, welche viel einschneidender sei.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis im Jahr 2015 für drei Monate und im Jahr 2016 für zwei Monate entzogen worden ist. Im vorliegenden Fall werden der Beschwerdeführerin einfache Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zur Last gelegt. Die Gefährdung der Sicherheit von Drittpersonen wird der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift indessen nicht vorgeworfen und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Bussgeld im untersten Rahmen angesetzt hatte, ist ferner davon auszugehen, dass diese von einem leichten Verschulden seitens der Beschwerdeführerin ausgeht. Sollte die Verfehlung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Administrativmassnahmenverfahrens als leichte Widerhandlung eingestuft werden, so droht ihr eine Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG), wobei in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahmen verzichtet wird (Art. 16a Abs. 4 SVG). Im Falle einer mittelschweren Widerhandlung droht der Beschwerdeführerin ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende unmittelbare schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind und geltend gemacht werden, weshalb ein Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin besonders hart treffen würde. Die Beschwerdeführerin kann aus allfälligen drohenden Administrativmassnahmen im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.4.2. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Straffall der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten soll.

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie in ihrer sehr schwierigen persönlichen Situation durch das Strafverfahren sehr hart getroffen worden und offensichtlich nicht in der Lage sei, ihre Verteidigung selber zu übernehmen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sie an psychischen Problemen leide. Dass der Fall nicht einfach liege, sehe man schon daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 54 StGB vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, diese Bestimmung auch nur zu kennen, geschweige denn im Verfahren ins Feld zu führen.

3.4.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 133 Abs. 1). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 38). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigten können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2).

Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Ebenso ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin erstellt, dass es sich

beim Sturz um einen Selbstunfall gehandelt hat und eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden kann. Weder waren Drittpersonen involviert noch wurde durch den Selbstunfall fremdes Eigentum beschädigt. Zeugen oder Auskunftspersonen, welche vorgeladen und befragt werden müssten, gibt es nicht. Ein umfangreiches Beweisverfahren ist nicht zu erwarten. Tatsächliche Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin vor Probleme stellen würden, bestehen nicht. In tatsächlicher Hinsicht gestaltet sich das Strafverfahren somit einfach.

3.4.2.2. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 39, m.w.H.).

Aus den Akten ergeben sich im vorliegenden Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte sind nicht komplex. Die bei Strassenverkehrsdelikten oftmals heikle Frage der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verkehrsverletzung stellt sich ebenfalls nicht, da die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Delikte als einfache Verkehrsverletzungen erachtet und dementsprechend in der Anklageschrift umschreibt. Weiter sind auch die in Frage kommenden Sanktionen nicht strittig. Zivilforderungen Dritter werden nicht geltend gemacht und folglich im Strafverfahren auch nicht behandelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft Art. 54 StGB nicht geprüft habe und sie diese Bestimmung ohne anwaltliche Vertretung nicht hätte ins Feld führen können, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB ohnehin zwingend zur Anwendung gelangen müssen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2. 4.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 52-55 N 23 m.w.H.). Im Ergebnis sind folglich keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben, welche eine unentgeltliche Verteidigung für geboten erscheinen lassen.

3.4.2.3. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 132 N 40, m.w.H.).

Auch hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie in Erwägung 3.1.2. bereits dargelegt, hat das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr gezeigt, dass sie sich im Verfahren auch ohne Rechtsvertretung gut behaupten kann, der deutschen Sprache mächtig ist und sehr wohl über ausreichende Fähigkeiten verfügt, um sich im Strafverfahren zurecht zu finden. Dass die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin hieran nicht zu verändern vermögen, wurde ebenfalls in Erwägung 3.1.2. ausgeführt, womit vollumfänglich dahin verwiesen werden kann.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben, womit auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 ist folglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

5.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-) Verfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte. Dieser verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst aber nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden und kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann, trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person bei gegebenen Voraussetzungen daher auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2).

Da der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihr im Hinblick auf die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da sie – so oder anders – ihr auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten stellt.

5.3. Darüber hinaus ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Frage der Gewährung bzw. der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, abzuweisen. Dies deshalb, weil ein Bagatellfall ohne nennenswerte Schwierigkeiten auch in einem Beschwerdeverfahren ein solcher bleibt, weshalb in einem solchen Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. Schwierigkeiten geboten sein kann. Wie bereits ausgeführt, liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Gasser