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Entscheid

SBK.2022.44

SBK.2022.44 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-17

17. Mai 2022Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.44 / ik (DI.2022.1; STA.2020.4001) Art. 164 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin Bezirksgericht Bremgarten, Rat...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.44 / ik (DI.2022.1; STA.2020.4001) Art. 164

Entscheid vom 17. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin Bezirksgericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG

Gegenstand Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Bremgarten

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob gegen C. (Beschuldigter) am 19. Januar 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage u.a. wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchführung. Der Antrag lautete u.a. auf 30 Monate Freiheitsstrafe, womit die Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichtes fiel (§§ 11 und 12 EG StPO).

1.2. Am 20. Januar 2022 beurteilte das Bezirksgericht Bremgarten als Kollegialgericht im Verfahren ST.2021.48 den weitgehend gleichen – wie dem Beschuldigten vorgeworfenen – Sachverhalt betreffend seine Mutter.

2.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 stellte Gerichtspräsident Peter Thurnherr bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für das gesamte Bezirksgericht Bremgarten folgendes Ausstandsgesuch:

" 1. Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen.

2.

Im Falle der Gutheissung seien die Akten der Justizleitung zu unterbreiten mit dem Ersuchen, das Verfahren einem anderen Bezirksgericht zu übertragen."

3.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2

Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2.

2.1

Das vorliegende Ausstandsgesuch wird seitens Bezirksgericht Bremgarten damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 19. Januar 2022 gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben habe. Aufgrund der beantragten Höhe der Freiheitsstrafe falle die Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichtes. Am 20. Januar 2022 habe das Bezirksgericht Bremgarten den weitgehend gleichen Sachverhalt im Verfahren betreffend die Mutter des Beschuldigten beurteilt. Überdies sei der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung und Urteilseröffnung vom 20. Januar 2022 persönlich anwesend gewesen. Eine erneute Beurteilung des beinahe identischen Sachverhaltes könne nicht mehr urteilsoffen stattfinden, so dass ein Ausstandsgrund vorliege. Das Bezirksgericht Bremgarten verfüge lediglich über zwei weitere Bezirksrichter, welche nicht Teil des Spruchkörpers gewesen seien und noch eingesetzt werden könnten. Demzufolge sei das Verfahren im Falle der Gutheissung einem anderen Bezirksgericht zu übertragen.

2.2

2.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2).

Der Umstand allein, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ein Ausstandsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2).

2.2.2

2.2.2.1. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die Mutter des Beschuldigten mit Urteil ST.2021.48 vom 20. Januar 2022 u.a. wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchführung schuldig. Das begründete Urteil befindet sich nicht bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der Anklageschrift vom 30. Juli 2021 fest, die Mutter des Beschuldigten habe mit diesem zusammen am tt.mm.2018 ein Unternehmen im Handelsregister (HR) des Kantons Aargau eintragen lassen. Sie sei dabei als Inhaberin mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Die Mutter des Beschuldigten habe wissentlich und willentlich die Buchführung vollständig unterlassen. Ferner bestünden gegen sie verschiedene Pfändungsurkunden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten warf ihr vor, gegenüber unterschiedlichen Betreibungsämtern angegeben zu haben, mittellos zu sein. Dabei habe sie Einnahmen erzielt und diese verbraucht, ohne die das Existenzminimum übersteigenden Beträge den Betreibungsämtern abzuliefern. Dadurch seien ihre Gläubiger zur Verlust gekommen. Zudem habe die Mutter des Beschuldigten mehrfach Geldbeträge, welche klar dem Unternehmen zugestanden hätten, auf ihr persönliches Privatkonto überwiesen und damit bewusst und gezielt den Konkurs herbeigeführt.

Dem Beschuldigten wird seitens Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 u.a. vorgeworfen, dass gegen ihn verschiedene Pfändungsurkunden bestünden. Er habe gegenüber unterschiedlichen Betreibungsämtern angegeben, über kein pfändbares Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Tatsächlich habe er für das Unternehmen seiner Mutter verschiedene Arbeiten ausgeführt und daraus Einkommen generiert. Diese Einnahmen hätten pfändbare Quoten ergeben. Die das Existenzminimum übersteigenden Beträge hätten den Betreibungsämtern abgeliefert werden müssen. Ferner habe seine Mutter als Inhaberin des Unternehmens Gelder, welche diesem hätten zugewiesen werden müssen, widerrechtlich auf ihre beiden privaten Konti überwiesen. Sie habe ihm daraus regelmässig Lohnzahlungen überwiesen, welche in keiner Buchhaltung erschienen seien. Sodann habe der Beschuldigte an den Einnahmen partizipieren können und zwar in Form der gemeinsamen Benutzung der Wohnung und der Kostendeckung des übrigen Lebensunterhaltes. Zudem habe der Beschuldigte das Vorgehen seiner Mutter geduldet. Überdies habe er die Buchführung für besagtes Unternehmen unterlassen. Der Beschuldigte hätte in seiner Eigenschaft als Einzelunterschriftsberechtigter pflichtgemäss einschreiten und die Tathandlungen seiner Mutter unterbinden müssen. Dies habe er wissentlich und willentlich unterlassen.

2.2.2.2

Die Bezirksrichter erachten sich selbst als befangen, da eine erneute Beurteilung des beinahe identischen Sachverhalts unter objektiven Gesichtspunkten nicht mehr urteilsoffen erscheine. Laut der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 war der Beschuldigte anscheinend gemeinsam mit seiner Mutter für die Buchführung zuständig. Ihre Verurteilung präjudiziert tatsächlich, dass er ebenfalls vom Bezirksgericht Bremgarten hierfür schuldig gesprochen würde. Die Mutter des Beschuldigten wurde wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verurteilt. Die Einnahmen, welche sie den Beitreibungsämtern nicht deklarierte und verbrauchte, stammen u.a. aus Aufträgen für Arbeiten, welche der Beschuldigte für sie ausführte. Infolge der Verurteilung der Mutter ging das Bezirksgericht Bremgarten davon aus, dass der Beschuldigte die Arbeiten tatsächlich ausgeführt und daraus Lohn generiert hat, welchen er den Betreibungsämtern wiederrum verschwieg. Somit ist auch seine Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs präjudiziert.

Zusammenfassend hat sich der Spruchkörper des Bezirksgerichts Bremgarten zur Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert. Laut eigenen Angaben haben sich die Richter in einem Mass festgelegt, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Demnach können sie in der vorliegenden Sache nicht mehr unbefangen tätig werden, weshalb das Ausstandsgesuch gutzuheissen ist.

Zusammenfassend hat sich der Spruchkörper des Bezirksgerichts Bremgarten zur Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert. Laut eigenen Angaben haben sich die Richter in einem Mass festgelegt, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Demnach können sie in der vorliegenden Sache nicht mehr unbefangen tätig werden, weshalb das Ausstandsgesuch gutzuheissen ist.

2.3. 2.3.1. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig.

Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich ebenfalls gegenseitig (§ 51 Abs. 1 GOG). Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht insbesondere bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richterinnen und Richter bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber anderer Bezirksgerichte zuweisen (§ 51 Abs. 2 GOG).

2.3.2. Da Gerichtspräsident Peter Thurnherr, die Bezirksrichter/-innen Edwin Brunner, Eduard Huber, Evelyne Kellenberger und Erika Melliger sowie Gerichtsschreiber Sebastian Meier am Urteil ST.2021.48 vom 20. Januar 2022 mitwirkten, können sie gemäss den Ausführungen in E. 2.2 hiervor im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht mehr tätig sein. Demzufolge wird Gerichtspräsident Thurnherr entsprechend § 49 Abs. 1 GOG durch eine andere Präsidentin/einen anderen Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zu ersetzen sein. Anstelle von Gerichtsschreiber Meier wird ein anderer Gerichtsschreiber/eine andere Gerichtschreiberin des Bezirksgerichts Bremgarten einzusetzen sein. Bezirksrichter/-innen Brunner, Huber Kellenberger und Melliger werden nach Massgabe von § 51 GOG durch die bislang mit der Sache nicht befassten Bezirksrichter/-innen Monika Oehler und Bruno Sekinger sowie zwei Richterinnen oder Richter anderer Bezirksgerichte zu ersetzen sein.

3.

Zuständig für die Zuweisung zusätzlicher Richterinnen oder Richter anderer Bezirksgerichte ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes,

Ges. Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.4). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

4.

Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Bremgarten in der Strafsache gegen C. wird mit Bezug auf Gerichtspräsident Thurnherr, Bezirksrichter/innen Brunner, Huber Kellenberger und Melliger sowie Gerichtsschreiber Meier gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 17. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus