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Entscheid

SBK.2022.46

SBK.2022.46 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-02-24

24. Februar 2022Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.46 / va (HA.2022.31; STA.2021.1397) Art. 65 Entscheid vom 24. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.46 / va (HA.2022.31; STA.2021.1397) Art. 65

Entscheid vom 24. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 1. Februar 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer und mehrere mutmassliche Mittäter eine Strafuntersuchung wegen eines in Q. am 20. Februar 2021 (zwischen ca. 8.51 und 9.37 Uhr) begangenen Raubes zum Nachteil von B. und C.. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2021 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 8. Mai 2021 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 6. Juli 2021 an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 6. September 2021. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 ab. Am 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus der Haft entlassen.

1.2. Am 29. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2021 in bis zum 29. Januar 2022 befristete Untersuchungshaft versetzt.

1.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies ein vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 gestelltes Haftentlassungsgesuch am 5. Januar 2022 ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb eine hiergegen am 17. Januar 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.12 vom 1. Februar 2022 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 24. Januar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bis zum 29. April

2022.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau) deren Aufhebung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.

Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).

2.2

2.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass er am 2. September 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, weil sich der Tatverdacht gegen ihn (trotz bereits damals zahlreich durchgeführter Verfahrenshandlungen) nicht habe erhärten lassen. Am 29. Oktober 2021 sei er wegen angeblich neuer Beweise erneut festgenommen worden. Dabei habe es sich um Aussagen des Mitbeschuldigten D. vom 27. und 28. September 2021 gehandelt. Weil ihm dabei keine Teilnahmerechte gewährt worden seien, seien diese Einvernahmen aber offensichtlich unverwertbar, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Unrecht (mit umfangreichem Verweis auf die von ihm aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitete Rechtslage) ausser Acht gelassen habe. Am 13. Dezember 2021 sei D. unter Gewährung der Teilnahmerechte erneut einvernommen worden, habe dabei jedoch Abstand von sämtlichen ihn belastenden Aussagen genommen und ihn "mit keiner Aussage" belastet. Andere neue Beweis lägen seit dem 2. September 2021 keine vor, weshalb es an einem dringenden Tatverdacht fehle.

2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, bezeichnete die Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 als verwertbar und führte mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 aus, dass selbst bei einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.

2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, bezeichnete die Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 als verwertbar und führte mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 aus, dass selbst bei einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.

2.2.3. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde aus, dass sich ein dringender Tatverdacht mit fortdauernder Haft zu verdichten habe, weshalb es fehlgehe, auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 zu verweisen.

2.3. Bei der Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 (Dossier HA.2021.604/Beigezogene Akten 1) waren aus einem Nebenraum der Beschwerdeführer, E. und F. (allesamt Mitbeschuldigte) zugeschaltet. D. bezeichnete E. als guten Freund bzw. Kollegen (Fragen 14 - 16) und kannte den Beschwerdeführer und F. zumindest dem Namen nach (Fragen 19 21, Fragen 23 - 25). Weiter sagte D. damals aus, sie seien zu viert in einem weissen Auto nach Q. (Tatort) gefahren, seien zu viert ins Haus gegangen und von dort auch wieder zu viert weggefahren. Er sei schon oft (etwa auf dem Weg zur Arbeit) in diesem Auto gesessen und würde es auch wiedererkennen (Fragen 45 - 47, 55 - 56, 59, 65, 97). Er wolle sich nicht dazu äussern, ob sich unter den genannten vier Personen auch Personen aus dem Nebenraum befunden hätten (Frage 61). Zuvor sei er von zu Hause (R.; vgl. hierzu Fragen 135 f.) mit einem grauen oder blauen Auto, welches er womöglich wiederkennen würde, abgeholt worden. Dass er von einer Person aus dem Nebenraum abgeholt worden sei, sei möglich (Fragen 40, 42, 52, 53). Die Personen im Nebenraum entlastende Aussagen machte D. keine.

2.4. Wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 2. September 2021 sind die damals bereits gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente nicht als widerlegt oder sonstwie obsolet geworden zu betrachten, weshalb auch sie bei der aktuellen Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere, - dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E. am 19. Februar 2021 (und damit am Vortag des am 20. Februar 2021 stattgefundenen Raubs) mutmasslich miteinander telefonierten (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 7 f. [Dossier HA.2021.604/Beigezogene Akten IV, Beilage 2 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), - dass die Randdaten des Mobiltelefons von E. nahelegen, dass dieser am Vorabend des Raubes den Tatort rekognoszierte (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 6), - dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (ZH M) und von E. (AG G.) am 20. Februar 2021 um 8.05 Uhr, 8.07 Uhr und 10.14 Uhr im Abstand von jeweils nur wenigen Sekunden mittels Kontrollschilderkennung in Reinach bzw. Beinwil a.S. erfasst wurden (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 8), - dass damals der Beschwerdeführer und E. ihre jeweiligen Fahrzeuge gelenkt haben dürften (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021, Fragen 36 ff., mit Hinweisen auf die Befragungsbeilagen 2 und 3 [Dossier HA.2021.604/Beigezogene Akten II, Beilage 4); für E. vgl. dessen Aussagen bei seiner Einvernahme vom 6. Mai 2021, Fragen 73 f., wonach am 20. Februar 2021 niemand ausser ihm sein Fahrzeug benutzt habe [Beilage 7 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), - dass demnach (auch mangels gegenteiliger Hinweise) für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und E. kurz vor und nach (bzw. vermutungsweise auch während) dem mutmasslich zwischen ca. 8.51 und 9.37 Uhr stattgefundenen Raub gemeinsam unterwegs waren, - dass der auf E. eingelöste Nissan Qashqai (AG G.) tatzeitnah am Tatort festgestellt wurde (Einvernahme vom E. vom 6. Mai 2021, Fragen 123 ff.), - dass tatzeitnah am Tatort ein Jogger unterwegs war, der eine Trainingsjacke des FC H. trug (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 4), wie sie offenbar auch bei E. sichergestellt wurde (Einvernahme von E. vom 6. Mai 2021, Fragen 134 ff.), - dass es sich beim weissen Nissan Qashqai von E. ohne Weiteres um das von D. beschriebene weisse und ihm von früheren Fahrten her bekannte Fahrzeug gehandelt haben könnte, mit welchem die Täterschaft nach Aussage von D. nach Q. gefahren sei, - dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers (ZH M) um einen blauen Ford Fiesta handelte (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021, Frage 10 [Beilage 6 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), was zur Aussage von D. vom 13. Dezember 2021 passt, von einem grauen oder blauen Auto abgeholt worden zu sein.

2.5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Gründe, weshalb auf die Aussagen von D. vom 13. Dezember 2021 nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich, zumal diese Einvernahme nicht erkennbar auf den Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 aufbaute (vgl. hierzu BGE 143 IV 457 Regeste, wonach aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen).

Setzt man die von D. am 13. Dezember 2021 gemachten Aussagen in einen Bezug zu den in E. 2.4 erwähnten weiteren Verdachtsmomenten,

drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass D. am 20. Februar 2021 vom Beschwerdeführer abgeholt wurde bzw. dass dieser einer der vier Täter war, von denen D. am 13. Dezember 2021 sprach. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auf Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB ausging, ist damit (auch in Beachtung des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Stands der Strafuntersuchung) im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf seine nach wie vor aktuellen Verfügungen vom 5. Januar 2022 und insbesondere 30. Oktober 2021) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Beschwerde vor, dass sich die diesbezügliche Situation verändert habe, weil die Einvernahmen von D. nicht verwertbar seien. Die Beweislage stelle sich damit wie zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung am 2. September 2021 dar. Damals sei die Fluchtgefahr als nicht vorhanden beurteilt worden und habe er wieder zu arbeiten begonnen und sich um seine kleine Tochter in der Schweiz gekümmert.

3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2017 vom 15. August 2017 E. 4.1).

3.4. Der 29-jährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Spanien und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B, die Angehörigen von EU/EFTA Staaten bei Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens

365 befristeten Anstellung erteilt wird (vgl. hierzu < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html >). Seine Einvernahmen erfolgten (unter Beizug eines Dolmetschers / einer Dolmetscherin) auf Spanisch. Bei seiner ersten delegierten Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Beilage 5 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, vermittelt durch die "FA. I." als Kranführer bei der Firma J. zu arbeiten (Fragen 44, 49 ff.), Probleme mit der Mutter seiner Tochter zu haben und deshalb aktuell bei einem Kollegen in S. (dem Mitbeschuldigten E.) zu wohnen (Fragen 47 f., 66 ff.). Früher habe er zusammen mit seiner Tochter und seiner Partnerin gelebt. Die Situation sei aber schwierig gewesen, weshalb er umgezogen sei (Fragen 69 f.). Bei der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021 (Beilage 6 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, in T. aufgewachsen zu sein (Frage 22), nebst Spanisch als Muttersprache ein wenig Deutsch, Italienisch und Portugiesisch zu können (Fragen 23 f.) und seit knapp vier Jahren in der Schweiz zu leben (Frage 25). Fragen zur Häufigkeit von Besuchen in seinem Heimatland, zum Wohnort seiner Familie und zu Verwandten in seinem Heimatland beantwortete der Beschwerdeführer nicht (Fragen 26 ff.). Einen Bezug zur Schweiz habe er wegen seiner Arbeit und seiner vierjährigen Tochter (Fragen 29 f.). Vermögen habe er keines, aber Schulden (Frage 32). Zur Frage nach Vorstrafen antwortete er, dass die Mutter seiner Tochter behauptet habe, dass er sie geschlagen habe (Frage 33; vgl. hierzu auch den Strafregisterauszug vom 7. Mai 2021 [Beilage 9 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021], wonach der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Lebenspartners [begangen am 3. Februar 2020] und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners [begangen am 26. Februar 2020] zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr.

80.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt wurde). Ohne entsprechende Frage wies der Beschwerdeführer zudem von sich aus darauf hin, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen sei (Frage 35). Auf eine mögliche Fluchtgefahr angesprochen antwortete er, dass er "sonst nirgendswo hin" könne (Frage 36).

3.5. Bei einer Verurteilung wegen Raubs hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, sondern auch mit einer obligatorischen Landesverweisung zwischen 5 und 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Konkrete und überzeugende Hinweise, dass von einer solchen gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) aller Voraussicht nach abzusehen wäre (vgl. hierzu BGE 146 IV 105 Regeste, wonach es diesbezüglich auf die gängigen Integrationskriterien ankomme), liegen in Beachtung des in E. 3.4 Ausgeführten keine vor, zumal auch die unspezifische Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich nach seiner Haftentlassung um seine kleine Tochter in der Schweiz gekümmert habe, vor dem Hintergrund, dass er offenbar nicht mehr mit seiner Tochter und der Kindsmutter zusammen lebt, kaum anders verstanden werden kann, als dass es dabei überwiegend um eine finanzielle Unterstützung und allenfalls Besuche ging. Jedenfalls scheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht von einer Intensität zu sein, dass er sie so nicht auch aus dem nahen (europäischen) Ausland weiter pflegen und aufrechterhalten könnte.

Damit scheint der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig über seine Erwerbstätigkeit mit der Schweiz verbunden zu sein. Weil diese im Falle seiner Verurteilung aber auf Jahre hinaus verunmöglicht sein dürfte, ist darin kein fluchthemmender Faktor zu erkennen, zumal sich auch nicht feststellen lässt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz inzwischen eine besondere berufliche Stellung erarbeitet hätte, die ihn an die Schweiz binden würde. Vielmehr spricht gerade für Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer mutmasslich problemlos auch im Ausland als Kranführer tätig sein könnte, wo er, anders als derzeit bei einem Verbleib in der Schweiz, zudem keinen jahrelangen Erwerbsunterbruch befürchten müsste.

3.6. Auch der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Mai 2021 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr noch (knapp) verneint hatte und dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. September 2021 und dem 29. Oktober 2021 nicht floh, vermag die angesichts der oben dargelegten Umstände als erheblich einzustufende Fluchtgefahr nicht entscheidend zu bannen. Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslange nämlich dahingehend erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, dass mit D. (erstmals) eine Person verhaftet wurde, die geständig ist, auf der Täterseite am damaligen Raub dabei gewesen zu sein, und die am 13. Dezember 2021 Aussagen machte, die den Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit weiteren Verdachtsmomenten zusätzlich belasten.

D. hat gerade nicht die vom Beschwerdeführer und E. aktuell strikt praktizierte Verteidigungsstrategie, sämtliche Aussagen zu verweigern, übernommen, sondern (nach anfänglicher Flucht in sein Heimatland und sodann mutmasslicher Einwilligung in seine Auslieferung in die Schweiz) wiederholt dahingehend ausgesagt, dass er einzig aufgrund einer Täuschung durch die eigentlichen Täter (die er bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 nicht mit Namen nennen wollte) sozusagen irrtümlich am Raub teilgenommen und dabei (wenn überhaupt) nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Ob D. den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weiter belasten wird, ist derzeit offen. Auch von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte.

4.

4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

4.2. Zur Verhältnismässigkeit verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf E. 4 (insbesondere auch E. 4.3) seiner Verfügung vom 30. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine konkreten zukünftigen Untersuchungshandlungen habe "erblicken" lassen. Mit Ausnahme der Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 seien seit Ende Juni 2021 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden. Das Verfahren sei damit grundsätzlich abgeschlossen. Seine Verurteilung sei sehr unwahrscheinlich und die Fortsetzung der Untersuchungshaft unverhältnismässig. Im Übrigen habe er nach seiner Haftentlassung im September 2021 bewiesen, dass er den Strafverfolgungsbehörden "auch ausserhalb der Haftanstalt" zur Verfügung stehe, weshalb die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch aus diesem Grunde unverhältnismässig wäre.

4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr bestreitet, vermag dies nach dem in E. 2 und 3 Ausgeführten nicht zu überzeugen.

4.3.2. Weiter verhält es sich auch nicht so, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung seit Ende Juni 2021 mit Ausnahme der Einvernahme von D. am 13. Dezember 2021 gar nicht vorangetrieben hätte, zumal sie zwischenzeitlich eines zumindest teilweise geständigen Täters (D.) habhaft wurde, der am 27. und 28. September 2021 auch befragt wurde. Weil Erkenntnisse dieser beiden Einvernahmen zumindest gegen D. verwendet werden dürfen, lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung damit (wie bei einer eigentlichen Untätigkeit) gar nicht vorangetrieben hätte. Der gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor bestandene (dringende) Tatverdacht auf Raub wurde zudem durch die Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 (wie in E. 2 dargelegt) erheblich erhärtet. Von daher und weil es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die mutmasslichen Täter (mehrheitlich) nicht geständig sind, lässt sich nicht feststellen, dass die Strafuntersuchung schon längst zum Abschluss hätte gebracht werden müssen.

Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 24. Januar 2022 zum weiteren Verfahrensgang ausführte, dass nunmehr die Opfer unter Gewährung der Teilnahmerechte für sämtliche Beschuldigten zu befragen seien und dass anschliessend die Akten im Rahmen der Parteimitteilungen zu zirkulieren seien und Anklage zu erheben sei, ist nicht zu beanstanden und vermag die beantragte Haftverlängerung noch zu rechtfertigen. Immerhin darf angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die nochmalige Befragung der Opfer bereits am 21. Dezember 2021 (in ihrem damaligen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) in Aussicht stellte, erwartet werden, dass die Strafuntersuchung bei gewöhnlichem Gang der Dinge bis zum 29. April 2022 zum Abschluss gebracht werden kann.

4.3.3. Die per 29. April 2022 erstandene Untersuchungshaft beläuft sich auf knapp 10 Monate. Angesichts dessen, dass der vorbestrafte Beschwerdeführer nur schon aufgrund der Tatumstände des Raubes vom 20. Februar 2021 (vgl. hierzu etwa den Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 2 f.) im Falle seiner Verurteilung nicht mit einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) rechnen kann, besteht derzeit noch keine Gefahr von Überhaft.

4.3.4. Weil die Fluchtgefahr in Beachtung des in E. 3 Ausgeführten erheblich ist (den erheblichen Fluchtanreizen stehen keine nennenswert fluchthemmenden Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gegenüber) und eine Flucht gerade ins nahe europäische Ausland auch ohne Reisepapiere rasch und leicht möglich wäre, scheiden Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungshaft aus.

5.

Damit ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 nicht zu beanstanden und erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard