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Entscheid

SBK.2022.47

SBK.2022.47 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-31

31. März 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.47 / va (ST.2021.107; STA.2018.5883) Art. 110 Entscheid vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer ver...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.47 / va (ST.2021.107; STA.2018.5883) Art. 110

Entscheid vom 31. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Stein, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Zivil- und B._____, […] Strafkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, […]

Zivil- und C._____, […] Strafkläger 2 Beistand: D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, […]

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Januar gegenstand 2022 betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2021 wurde A. (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verleumdung und mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 570.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 6'800.00 (ev. 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

1.3. Am 2. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 6. August 2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er aufgrund einer gravierenden Erkrankung und deren Folgen bzw. den Folgen der Behandlung massiv in seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt sei, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Behandlung.

2.2. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung ab.

2.3. Mit Eingabe vom 13. September 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund der Behandlung seiner Erkrankung über kein funktionierendes Immunsystem verfüge, weshalb er bei einer Verhandlung in naher Zukunft in einem separaten Raum untergebracht werden müsse und die Befragung per Übertragung durchzuführen sei.

2.4. Am 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vorgeladen.

2.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verteidigerwechsel und der vom neuen Verteidiger benötigten Einarbeitungszeit um Verschiebung der Hauptverhandlung.

2.6. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ab.

2.7. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung und führte als Begründung an, dass er trotz dreifacher Impfung keine Antikörper gegen das Coronavirus habe aufbauen können, weshalb die Durchführung der Verhandlung für ihn angesichts der "Omikron-Welle" lebensgefährdend sei. Zudem teilte er die Beendigung des Mandats durch seinen (neuen) Verteidiger mangels Möglichkeit zur Einarbeitung mit. Er legte seiner Eingabe ein ärztliches Attest vom 12. Januar 2022 bei.

2.8. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung alleine in einem separaten, desinfizierten Raum aufhalten und via technische Hilfsmittel an der Verhandlung teilnehmen könne. Er werde gebeten, sich um 14.05 Uhr draussen vor dem Gerichtsgebäude einzufinden und werde durch das Gericht in die entsprechenden Räumlichkeiten geleitet.

2.9. Am 17. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern.

2.10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren ST.2021.107 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2018.5883 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgende Anträge:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2021 nicht als zurückgezogen gilt.

2.

Die Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichtes Aarau vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben.

3.

Das Präsidium des Bezirksgerichtes Aarau sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren ST.2021.107 (STA-Nr. STA1 ST.2018.58839) neu anzusetzen und durchzuführen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Staates."

Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge:

" 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2.

Es seien die Strafakten ST.2021.107 beizuziehen."

3.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte der Zivil- und Strafkläger 1 mit, sich nicht aktiv am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, bat jedoch unter Verweis auf die drohende Verjährung beim Ehrverletzungsdelikt um einen raschen Entscheid.

3.5. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind - mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide - gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig.

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen, womit er bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet habe und die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.

2.2

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2022 darauf hingewiesen habe, dass er an einer Blutkrebserkrankung leide und unter onkologisch-medikamentöser Therapie stehe. Er habe ein ärztliches Attest beigelegt, gemäss welchem er trotz dreifacher Covid-Impfung keine Antikörper habe aufbauen können, weshalb die Durchführung der Verhandlung für ihn in Anbetracht der täglich massiv steigenden Ansteckungszahlen im Zuge der Omikron-Welle lebensgefährdend sei. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2022 sei ohne jede fachärztliche oder amtsärztliche Prüfung abgewiesen worden. Damit habe der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sein Ermessen überschritten und habe ermessensmissbräuchlich und willkürlich gehandelt. Die Frage einer lebensgefährlichen Exposition erfordere medizinisches Fachwissen. Es sei notorisch, dass Ansteckungen nicht nur durch persönliche Kontakte möglich seien, sondern insbesondere auch durch infektiöse Aerosole in Innenräumen. Zudem sei das Ansteckungsrisiko in Innenräumen wesentlich höher als in Aussenbereichen. Durch das Zurverfügungstellen eines separaten Raums und die Befragung durch Videoübertragung habe der bestehenden Gefahr damit nicht genügend begegnet werden können. Eine Verschiebung der Verhandlung um einige Wochen bis zum Abflachen der Ansteckungszahlen hätte keinerlei Nachteile für die betroffenen Parteien mit sich geführt. Die Güterabwägung falle fraglos zugunsten des Schutzes des eigenen Lebens aus, weshalb der Beschwerdeführer nicht unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Die Nichtteilnahme sei vielmehr das einzige mögliche und adäquate Mittel gewesen, um der konkreten Lebensgefahr zu begegnen. Daraus auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu schliessen, gehe fehl und sei nicht haltbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine mittels ärztlichem Attest belegte Verhinderung nicht rechtsmissbräuchlich, da der Verhinderungsgrund offensichtlich ohne Verschulden eingetreten sei.

Eventualiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschiebungsgesuchs vom 13. Januar 2022 und des als Beilage eingereichten Arztzeugnisses von der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte dispensiert werden müssen. Der angefochtene Entscheid hätte sich nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO (Verhandlungsfähigkeit) befassen müssen, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO (Dispens von der Hauptverhandlung) und hätte darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit des im Zeitpunkt der Verhandlung vom 17. Januar 2022 nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers trotz der geltend gemachten akuten Gesundheitsgefährdung zwingend erforderlich sei.

Eventualiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschiebungsgesuchs vom 13. Januar 2022 und des als Beilage eingereichten Arztzeugnisses von der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte dispensiert werden müssen. Der angefochtene Entscheid hätte sich nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO (Verhandlungsfähigkeit) befassen müssen, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO (Dispens von der Hauptverhandlung) und hätte darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit des im Zeitpunkt der Verhandlung vom 17. Januar 2022 nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers trotz der geltend gemachten akuten Gesundheitsgefährdung zwingend erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angedeutet oder zum Ausdruck gebracht, dass er am Fortgang des Verfahrens desinteressiert sei. Es sei offensichtlich darum gegangen, das Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abschreiben zu können, was sich als überspitzt formalistisch erweise, weil die Voraussetzungen für einen Dispens von der Hauptverhandlung fraglos gegeben gewesen wären und Ausführung im angefochtenen Entscheid hierzu gänzlich fehlen würden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg wies darauf hin, dass für den Beschwerdeführer (entsprechend den Ausführungen im ärztlichen Attest vom 12. Januar 2022) ein separater Raum reserviert worden sei, damit er – wie von ihm beantragt – mittels technischer Übertragung und ohne Kontakt zu den weiteren Teilnehmern - an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sei das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden, unter Mitteilung des vorgesehenen Ablaufs mit Aufenthalt in einem separaten Raum. Der Beschwerdeführer habe diese Verfügung im Wissen um die Folgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen nicht angefochten.

Im Übrigen liege der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein durch den Beschuldigten ausgestelltes Arztzeugnis vom 21. Januar 2022 vor, welches nahelege, dass der Beschuldigte kurz nach der Verhandlung vom 17. Januar 2022 wieder ärztlich tätig gewesen sei und Personen habe untersu-

chen können. Er sei damit sehr wohl physisch in der Lage gewesen, in einem separaten Raum an der Verhandlung vom 17. Januar 2022 teilzunehmen.

2.4. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine letzte Operation am 1. November 2021 durchgeführt habe. Die letzte Sprechstunde habe er unter erweiterten Sicherheitsmassnahmen wie 4 Meter Distanz, FFP 2 Maske und permanent offener Terrassentüre am 15. Dezember 2021 abgehalten. Als sich die sehr ansteckende Omikron-Variante durchgesetzt habe, habe er die Sprechstundentätigkeit aufgegeben und nur noch Online-Konsultationen für den bestehenden Kundenstamm angeboten. In diesem Rahmen habe er auch am 21. Januar 2022 das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genannte Arbeitsunfähigkeitszeugnis für einen Patienten ausgestellt.

Es sei ihm zwar ein Spezialraum mit Videoschaltung angeboten worden, er habe aber in keiner Weise sichergehen können, dass die Durchlüftung sichergestellt bzw. der Raum frei von Aerosolen gewesen sei. Man könne ihm eine schwere psychische Überlastungssymptomatik vorhalten. Er habe jedoch aufgrund seiner medizinischen Situation einfach Angst um sein Leben.

3.

3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

Das Bundesgericht hat dazu in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.3; BGE 140 IV 86 E. 2.6; BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1).

3.2. 3.2.1. Dem Beschwerdeführer werden mit den Tatvorwürfen der mehrfachen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB Vergehen vorgeworfen. Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2021 zugestellt (unbestritten, Zustellnachweis nicht in den Akten). Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO).

3.2.3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 um Verschiebung der Hauptverhandlung und führte zur Begründung an, dass er aufgrund seiner Blutkrebserkrankung und der onkologisch-medikamentösen Therapie trotz dreifacher Impfung keine Antikörper gegen das Coronavirus habe aufbauen können. Er legte seiner Eingabe ein ärztliches Attest vom 12. Januar 2022 bei, nach welchem die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in einem engen Saal mit vielen Leuten ohne die entsprechende Lüftungstechnik für ihn lebensgefährdend sei.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab und hielt fest, dass der Beschuldigte sich während der gesamten Verhandlung alleine in einem separaten, desinfizierten Raum aufhalten und via technische Hilfsmittel an der Verhandlung teilnehmen könne. Er werde gebeten, sich um

14.05 Uhr vor dem Gerichtsgebäude einzufinden. Dort werde er durch das Gericht in Empfang genommen und in die entsprechenden Räumlichkeiten geleitet.

Der Beschuldigte erschien am 17. Januar 2022 trotz der mit Verfügung vom 13. Januar 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und ohne Reaktion hierauf nicht zur Hauptverhandlung (Protokoll vom 17. Januar 2022). Sein Nichterscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu bezeichnen.

Die mit Verfügung vom 13. Januar 2022 angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers festgelegten Schutzmassnahmen entsprechen dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. September 2021, ihn bei einer Verhandlung angesichts seines fehlenden Immunsystems in einem separaten Raum unterzubringen und die Befragung per Übertragung durchzuführen, und begegnen damit angemessen der im ärztlichem Attest vom 12. Januar 2022 geschilderten Lebensgefahr bei Aufenthalt in einem engen, nicht durchlüfteten Saal mit vielen Leuten. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser (den ärztlichen Vorgaben Rechnung tragenden) Massnahmen nicht zur Hauptverhandlung erschien, ohne etwa zuvor seine gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bestehenden Ängste betreffend Aerosole kundzutun und sich beispielsweise über die konkreten Lüftungsmöglichkeiten zu erkundigen, kann nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden.

3.2.4. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hätte ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren müssen, ist festzuhalten, dass die Dispensation von der Erscheinungspflicht gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraussetzt. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch einzig (mit jeweils unterschiedlicher Begründung) um Sistierung des Verfahrens (Eingabe vom 6. August 2021) bzw. um Verschiebung der Hauptverhandlung (Eingaben vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022), nicht jedoch um Dispensation. Gründe, aufgrund welcher seine Eingabe vom 13. Januar 2022 als Dispensationsgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte auch bei dieser Eingabe anwaltlich vertreten war und die Eingabe keinerlei Ausführungen dazu enthielt, dass er auf eine Anwesenheit bei der Verhandlung verzichten wolle bzw. inwiefern (wie in Art. 336 Abs. 3 StPO vorausgesetzt) seine Anwesenheit nicht erforderlich sei. Auch nach Abweisung des Verschiebungsgesuchs mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ging kein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation von der Erscheinungspflicht ein. Vielmehr liess er sich (wie in E. 3.2.3 dargelegt) nicht mehr vernehmen und erschien nicht zur Hauptverhandlung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Dispensation des Beschwerdeführers nicht geprüft wurde.

3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Januar 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 880.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler