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Entscheid

SBK.2022.48

SBK.2022.48 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-03

3. März 2022Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.48 / SG (HA.2022.32; STA.2021.1397) Art. 77 Entscheid vom 3. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.48 / SG (HA.2022.32; STA.2021.1397) Art. 77

Entscheid vom 3. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau-Telli, Tellistrasse, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 1. Februar 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer und mehrere mutmassliche Mittäter eine Strafuntersuchung wegen eines in Q. am 20. Februar 2021 (zwischen ca. 8.51 und 9.37 Uhr) begangenen Raubes zum Nachteil von B. und C.. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2021 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 8. Mai 2021 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 6. Juli 2021 an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 6. September 2021. Am 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

1.2. Am 29. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2021 bis am 29. Januar 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2021.336 vom 26. November 2021 ab.

1.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies ein vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 gestelltes Haftentlassungsgesuch am 5. Januar 2022 ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb eine hiergegen am 14. Januar 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.10 vom 31. Januar 2022 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 24. Januar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bis zum 29. April 2022.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 7. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) deren Aufhebung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass die aktuelle Unverwertbarkeit der Aussagen von D. im Rahmen der Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht bejaht werden könne, zu würdigen sei. So treffe es entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau eben nicht zu, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts geändert habe. Dieser habe sich seither nicht nur in keiner Weise erhärtet, sondern sei gar massiv entkräftet worden, indem die dem genannten Entscheid zugrundeliegenden Aussagen von D. aktuell nicht mehr verwertbar seien. Nicht anders sei zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Mitbeschuldigten (E.) aus der Untersuchungshaft entlassen habe, obwohl auch dieser durch die erste (unverwertbare) Einvernahme von D. belastet worden sei. Seine (des Beschwerdeführers) erstmalige Haftentlassung habe nur aus dem Grund erfolgt sein können, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm damals den dringenden Tatverdacht als nicht mehr gegeben erachtet habe. Da keine neuen oder weitere, ihn belastende Beweise vorlägen, müsse der dringende Tatverdacht aktuell umso mehr verneint werden. Diesbezüglich könne erneut auf den Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021 verwiesen werden, wonach weder die Aussagen von D. allein noch die davor existierenden Beweise oder Indizien allein die Bejahung des dringenden Tatverdachts zu rechtfertigen vermöchten.

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass die aktuelle Unverwertbarkeit der Aussagen von D. im Rahmen der Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht bejaht werden könne, zu würdigen sei. So treffe es entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau eben nicht zu, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts geändert habe. Dieser habe sich seither nicht nur in keiner Weise erhärtet, sondern sei gar massiv entkräftet worden, indem die dem genannten Entscheid zugrundeliegenden Aussagen von D. aktuell nicht mehr verwertbar seien. Nicht anders sei zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Mitbeschuldigten (E.) aus der Untersuchungshaft entlassen habe, obwohl auch dieser durch die erste (unverwertbare) Einvernahme von D. belastet worden sei. Seine (des Beschwerdeführers) erstmalige Haftentlassung habe nur aus dem Grund erfolgt sein können, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm damals den dringenden Tatverdacht als nicht mehr gegeben erachtet habe. Da keine neuen oder weitere, ihn belastende Beweise vorlägen, müsse der dringende Tatverdacht aktuell umso mehr verneint werden. Diesbezüglich könne erneut auf den Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021 verwiesen werden, wonach weder die Aussagen von D. allein noch die davor existierenden Beweise oder Indizien allein die Bejahung des dringenden Tatverdachts zu rechtfertigen vermöchten.

2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, bezeichnete die Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 als verwertbar und führte mit Verweis auf den vor der Verhaftung von D. ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 in Sachen des Mitbeschuldigten F. aus, dass selbst bei einer Unverwertbarkeit ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.

2.2.3. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Stellungnahme im Wesentlichen erneut geltend, dass die Aussagen von D. unverwertbar seien und blieben.

2.3. Bei der Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 (Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten I) waren aus einem Nebenraum der Beschwerdeführer, F. und E. (allesamt Mitbeschuldigte) zugeschaltet. D. bezeichnete den Beschwerdeführer als guten Freund bzw. Kollegen (Fragen

14 - 16) und kannte F. und E. zumindest dem Namen nach (Fragen 19 21, Fragen 23 - 25). Weiter sagte D. damals aus, sie seien zu viert in einem weissen Auto nach Q. (Tatort) gefahren, seien zu viert ins Haus gegangen und von dort auch wieder zu viert weggefahren. Er sei schon oft (etwa auf dem Weg zur Arbeit) in diesem Auto gesessen und würde es auch wiedererkennen (Fragen 45 - 47, 55 - 56, 59, 65, 97). Er wolle sich nicht dazu äussern, ob sich unter den genannten vier Personen auch Personen aus dem Nebenraum befunden hätten (Frage 61). Zuvor sei er von zu Hause R.; vgl. hierzu Fragen 135 f.) mit einem grauen oder blauen Auto, welches er womöglich wiederkennen würde, abgeholt worden. Dass er von einer Person aus dem Nebenraum abgeholt worden sei, sei möglich (Fragen 40, 42, 52, 53). Die Personen im Nebenraum entlastende Aussagen machte D. keine.

2.4. Wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 2. September 2021 sind die damals bereits gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente nicht als widerlegt oder sonst-wie obsolet geworden zu betrachten, weshalb auch sie bei der aktuellen Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere, - dass die Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nahelegen, dass dieser am Vorabend des Raubes den Tatort rekognoszierte (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 6 [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten IV, Beilage 2 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), - dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (AG K) und des Mitbeschuldigten F. (ZH L) am 20. Februar 2021 um 8.05 Uhr, 8.07 Uhr und 10.14 Uhr im Abstand von jeweils nur wenigen Sekunden mittels Kontrollschilderkennung in Reinach bzw. Beinwil a.S. erfasst wurden (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 8), - dass damals der Beschwerdeführer und F. ihre jeweiligen Fahrzeuge gelenkt haben dürfen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 73 f., wonach am 20. Februar 2021 niemand ausser ihm sein Fahrzeug benutzt habe [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten IV, Beilage 5 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021], für F. vgl. dessen Aussagen bei seiner Einvernahme vom 21. Juni 2021, Fragen 36 ff., mit Hinweisen auf die Befragungsbeilagen 2 und 3 [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten III, Beilage 2]) - dass demnach (auch mangels gegenteiliger Hinweise) für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und F. kurz vor und nach (bzw. vermutungsweise auch während) dem mutmasslich zwischen ca. 8.51 und 9.37 Uhr stattgefundenen Raub gemeinsam unterwegs waren, - dass der Beschwerdeführer und F. am 19. Februar 2021 (und damit am Vortag des am 20. Februar 2021 stattgefundenen Raubs) mutmasslich miteinander telefonierten (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 7 f.), - dass der auf den Beschwerdeführer eingelöste Nissan Qashqai (AG K) tatzeitnah am Tatort festgestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 123 ff.), - dass tatzeitnah am Tatort ein Jogger unterwegs war, der eine Trainingsjacke des FC G. trug (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 4), wie sie offenbar auch beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 134 ff.), - dass es sich beim weissen Nissan Qashqai des Beschwerdeführers ohne Weiteres um das von D. beschriebene weisse und ihm von früheren Fahrten her bekannte Fahrzeug gehandelt haben könnte, mit welchem die Täterschaft nach Aussage von H. nach Q. gefahren sei, - dass es sich beim Fahrzeug von F. (ZH L) um einen blauen Ford Fiesta handelte (Einvernahme von F. anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021, Frage 10 [Beilage 8 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), was zur Aussage von D. vom 13. Dezember 2021 passt, von einem grauen oder blauen Auto abgeholt worden zu sein.

2.5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Gründe, weshalb auf die Aussagen von D. vom 13. Dezember 2021 nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich, zumal diese Einvernahme nicht erkennbar auf den Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 aufbaute (vgl. hierzu BGE 143 IV 457 Regeste, wonach aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen).

Setzt man die von D. am 13. Dezember 2021 gemachten Aussagen in einen Bezug zu den in E. 2.4 erwähnten weiteren Verdachtsmomenten,

drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass der Beschwerdeführer einer der vier Täter war, von denen D. am 13. Dezember 2021 sprach bzw. dass sie zu viert im weissen Auto des Beschwerdeführers nach Q. (Tatort) gefahren sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auf Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB ausging, ist damit (auch in Beachtung des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Stands der Strafuntersuchung) im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt.

Was den weiteren Mitbeschuldigten E. anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches des Beschwerdeführers ausgeführt, dass E. am 15. Dezember 2021 aus der Haft entlassen worden sei, weil gegen ihn lediglich Aussagen von D. vorlägen und – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – keine anderweitigen belastenden Beweismittel vorlägen. Nach dem Obgesagten bzw. der Verknüpfung der von D. am 13. Dezember 2021 gemachten Aussagen mit den bereits zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. September 2021 vorliegenden Verdachtsmomenten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus der Haftentlassung von E. nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf seine nach wie vor aktuelle Verfügung vom 5. Januar 2022) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Beschwerde vor, dass es nicht zutreffe, dass sich (seit dem Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021) nichts verändert habe, weil es zur Unverwertbarkeit der Aussagen von D. gekommen sei, so dass ein allfälliger Fluchtanreiz eben nicht grösser sei als nach seiner erstmaligen Haftentlassung. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches noch ausgeführt, dass er aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen entlassen worden, der dringende Tatverdacht aber noch bejaht worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offenbar davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr mehr bestanden habe, andernfalls er nur unter Anordnung von Ersatzmassnahmen hätte entlassen werden dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei.

3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2017 vom 15. August 2017 E. 4.1).

3.4. Der bald 32-jährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von S. und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er ist Logistiker. Seine Einvernahmen erfolgten (unter Beizug einer Dolmetscherin) auf Spanisch. Bei seiner ersten delegierten Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Beilage 5 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, seit Oktober 2016 in der Schweiz zu sein und seit 2 ½ Jahren bei der Firma I. zu arbeiten, zuletzt festangestellt. Vor ca. 2 Jahren habe er eine Zeit lang bei "seiner Familie" (die vom Raubüberfall betroffene Familie J.) mit den D gearbeitet. In der Schweiz habe er niemanden als Bezugsperson ausser vielleicht – erst seit kurzem – seine Ex-Verlobte. Seine Eltern lebten beide in S. (Fragen 37 ff.). Bei der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021 (Beilage 6 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, italienisch mehr oder weniger zu verstehen (Frage 54 und 69) und seine Eltern seit 5 Jahren nicht mehr gesehen zu haben (Frage 70, wobei er anfing zu weinen). Für ihn sei das Wichtigste, dass seine Eltern und sein 11-jähriger, in S. lebender Sohn genug zum Leben hätten. Manchmal habe er nur noch Fr. 100.00 für sich im Monat, aber das reiche ihm, wenn er wisse, dass er seine Familie unterstützen könne (Fragen 73 ff.). Er habe keine Ambitionen, in seine Heimat zu reisen. Er habe endlich einen Arbeitsvertrag erhalten und mache seine Arbeit aus ganzem Herzen (Frage 78). Vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gab er an, in S. nichts zu haben. Seine Freunde und seine Verlobte, mit der er eine Familie gründen wolle, seien in der Schweiz. Als er am 2. September 2021 entlassen worden sei, habe er sich sofort um eine neue Arbeitsstelle gekümmert. Ausserdem habe er mit seinem ersten Lohn alle Rechnungen beglichen. Bezüglich Fluchtgefahr hätte er genügend Zeit gehabt, um zu verschwinden, als er entlassen worden sei. Er habe aber eine Arbeit gesucht und alles verdiente Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen (Dossier HA.2021.515/Protokoll vom 30. Oktober 2021, S. 6).

3.5. Bei einer Verurteilung wegen Raubs hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, sondern auch mit einer obligatorischen Landesverweisung zwischen 5 und 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Konkrete und überzeugende Hinweise, dass von einer solchen gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) aller Voraussicht nach abzusehen wäre (vgl. hierzu BGE 146 IV 105 Regeste, wonach es diesbezüglich auf die gängigen Integrationskriterien ankomme), liegen in Beachtung des in E. 3.4 Ausgeführten keine vor.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nur lose familiär verankert und scheint sehr an seinen Eltern in S. zu hängen. Mit der Schweiz verbunden ist er im Wesentlichen nur über seine Erwerbstätigkeit, die ihm betont wichtig erscheint. Weil diese im Falle seiner Verurteilung aber auf Jahre hinaus verunmöglicht sein dürfte, ist darin kein fluchthemmender Faktor zu erkennen, zumal sich auch nicht feststellen lässt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz inzwischen eine besondere berufliche Stellung erarbeitet hätte, die ihn an die Schweiz binden würde.

3.6. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht davon aus, dass keine Fluchtgefahr mehr bestand. Vielmehr verwies auch sie auf den letzten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2021, in welchem Fluchtgefahr zutreffend bejaht worden ist (vgl. Dossier HA.2021.606/Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 21. Dezember 2021, S. 2). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. September 2021 und dem 29. Oktober 2021 nicht floh, vermag die angesichts der oben dargelegten Umstände als erheblich einzustufende Fluchtgefahr nicht entscheidend zu bannen. Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslange nämlich dahingehend erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, dass mit D. (erstmals) eine Person verhaftet wurde, die geständig ist, auf der Täterseite am damaligen Raub dabei gewesen zu sein, und die am 13. Dezember 2021 Aussagen machte, die den Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit weiteren Verdachtsmomenten zusätzlich belasten.

D. hat gerade nicht die vom Beschwerdeführer und F. aktuell strikt praktizierte Verteidigungsstrategie, sämtliche Aussagen zu verweigern, übernommen, sondern (nach anfänglicher Flucht in sein Heimatland) wiederholt dahingehend ausgesagt, dass er einzig aufgrund einer Täuschung durch die eigentlichen Täter (die er bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 nicht mit Namen nennen wollte) sozusagen irrtümlich am Raub teilgenommen und dabei (wenn überhaupt) nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Ob D. den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weiter belasten wird, ist derzeit offen. Auch von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte.

4.

4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

4.2. Zur Verhältnismässigkeit verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine Verfügung vom 5. Januar 2022 mit den dortigen Hinweisen auf die Erwägungen in der Haftanordnung vom 30. Oktober 2021 sowie die Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2021.

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass er sich seit bald einem Jahr in Haft befinde, ohne dass sich der gegen ihn gehegte Tatverdacht erhärtet habe. Zwischenzeitlich sei er gar aus der Haft entlassen worden. Erneut inhaftiert sei er einzig aufgrund der unverwertbaren Aussagen von D.. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Abschluss der Untersuchung nach erneuter Einvernahme der Opfer in Aussicht gestellt. Diese soll erst am 26. April 2022 stattfinden. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihn sowie übrige Mitbeschuldigte monatelang in Untersuchungshaft "schmoren" lasse, ohne die Untersuchung fortzuführen oder abzuschliessen, komme dies quasi einer Beugehaft gleich und verletze das Beschleunigungsgebot. Allein der Umstand, dass die Opfer noch einmal parteiöffentlich zu befragen seien, mache die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig, sondern diese sei – wie bei seiner damaligen Haftentlassung – "aus Verhältnismässigkeitsgründen" aufzuheben.

4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr bestreitet, vermag dies nach dem in E. 2 und 3 Ausgeführten nicht zu überzeugen.

4.3.2. Weiter verhält es sich auch nicht so, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung nicht fortgeführt hätte, zumal sie zwischenzeitlich eines zumindest teilweise geständigen Täters (D.) habhaft wurde, der am 27. und 28. September 2021 sowie 13. Dezember 2021 befragt wurde. Weil Erkenntnisse dieser Einvernahmen gegen D. bzw. hinsichtlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwendet werden dürfen, lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung damit (wie bei einer eigentlichen Untätigkeit) gar nicht vorangetrieben hätte. Von einer Beugehaft kann darum keine Rede sein. Der gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor bestandene (dringende) Tatverdacht auf Raub wurde zudem durch die Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 (wie in E. 2 dargelegt) erheblich erhärtet. Von daher und weil es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die mutmasslichen Täter (mehrheitlich) nicht geständig sind, lässt sich nicht feststellen, dass die Strafuntersuchung schon längst zum Abschluss hätte gebracht werden müssen.

Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 24. Januar 2022 zum weiteren Verfahrensgang ausführte, dass nunmehr die Opfer unter Gewährung der Teilnahmerechte für sämtliche Beschuldigten zu befragen (offenbar auf den 26. April 2022 in Aussicht gestellt) und anschliessend die Akten im Rahmen der Parteimitteilungen zu zirkulieren seien sowie Anklage zu erheben sei, ist nicht zu beanstanden und vermag die beantragte Haftverlängerung noch zu rechtfertigen.

4.3.3. Die per 29. April 2022 erstandene Untersuchungshaft beläuft sich auf knapp 10 Monate. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur schon aufgrund der Tatumstände des Raubes vom 20. Februar 2021 (vgl. hierzu etwa den Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 2 f.) im Falle seiner Verurteilung nicht mit einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) rechnen kann, besteht derzeit noch keine Gefahr von Überhaft.

4.3.4. Weil die Fluchtgefahr in Beachtung des in E. 3 Ausgeführten erheblich ist (den erheblichen Fluchtanreizen stehen keine nennenswert fluchthemmenden Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gegenüber) und eine Flucht gerade ins nahe europäische Ausland auch ohne Reisepapiere rasch und leicht möglich wäre, scheiden Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungshaft aus.

5.

Damit ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 nicht zu beanstanden und erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli