SBK.2022.55
SBK.2022.55 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-02
2. März 2022Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.55 / ik (HA.2022.58; STA.2021.1266) Art. 75 Entscheid vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirks...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.55 / ik (HA.2022.58; STA.2021.1266) Art. 75
Entscheid vom 2. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB evtl. der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2022 festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 5. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. Am 7. Februar 2022 fand die Haftverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer beantragte, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3. Im Anschluss an die Haftverhandlung erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gleichentags folgende Verfügung:
" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 3. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
2.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 10. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des ZMG Lenzburg vom 07.02.2022 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST."
3.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 3. Mai 2022 angeordnet wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehrfachen Diebstahl begangen habe. Der Mitbeschuldigte B. habe bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 (insbesondere) Schokolade aus dem internen System ausgebucht. Der weitere Mitbeschuldigte C. habe diese dann an Drittpersonen weiterverkauft. Er habe am 3. Februar 2022 ein Geständnis abgelegt und gleichzeitig den Beschwerdeführer schwer belastet. Aufgrund der Einvernahmen der Beteiligten und der Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie einer vorhandenen Verkaufsliste sei erstellt, dass während der Abwesenheit von B. von September 2017 bis Januar 2019 weiterhin palettenweise Schokolade von der ehemaligen Arbeitgeberin entwendet und durch C. weiterverkauft worden sei. Damals habe der Beschwerdeführer bei der Geschädigten gearbeitet. B. belaste den Beschwerdeführer aufgrund freundschaftlicher Nähe nicht. Ferner sei die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Hehlerei mit vergleichbarer Vorgehensweise als belastendes Indiz aufzuführen Als Haftgrund bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Kollusionsgefahr. C. habe den Beschwerdeführer erstmalig in seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet. B. habe anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 27. Januar 2022 erstmalig ausgesagt, dass er in Zusammenarbeit mit C. Diebstähle begangen habe, bestreite jedoch den ihm vorgeworfene Umfang. Damit könne in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von einer weit fortgeschrittenen Strafuntersuchung gesprochen werden, auch wenn diese seit längerem andauere. B. und den Beschwerdeführer verbinde eine Freundschaft, die Kollusionsgefahr liege hier auf der Hand. Dass sich B. nicht in Untersuchungshaft befinde, ändere nichts daran. Der Beschwerdeführer verfüge bezüglich der auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon enthaltenen Daten über einen Wissensvorsprung, den er zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden nutzen könne.
3.2
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.
3.2.2
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2).
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung u.a. gegen den Beschwerdeführer, B. und C. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Hehlerei. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und von B. lagert von der Z. produzierte Güter in ihrem Lagerhaus. Die Z. stellte fest, dass manuelle Abbuchungen vom Inventar vorgenommen wurden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse besteht der dringende Verdacht, dass B. im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 insbesondere Schokolade aus dem internen System ausgebucht, als Restposten deklariert und C. diese an diverse Drittpersonen weiterverkauft hat. Zudem hat er den Transport dieser Deliktsware organisiert. Ein Abgleich der fraglichen Buchungen mit den An- und Abwesenheiten von B. ergab, dass es auch dazu kam, als dieser in den Jahren 2017 und 2018 nicht für die ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft daher dem Beschwerdeführer vor, sich des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er ab 2016 bis 2019 für B. den Transport der durch ihn entwendeten Schokolade und Kaffeekapseln durchgeführt und ab Oktober 2017 bis zu seinem Ausscheiden bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 5. Juli 2018 die deliktischen Abbuchungen selbst vorgenommen und die Ware an C. weitergeleitet hat. Bei den Mitbeschuldigten (u.a. C.) wurden Hausdurchsuchungen in den Lagerräumlichkeiten durchgeführt, wobei mehrere Tonnen Schokolade sichergestellt wurden. Die Rückverfolgung der beschlagnahmten Produkte ergab, dass nahezu alle sichergestellten Produkte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgebucht wurden. Die Deliktssumme beläuft sich gemäss den aktuellen Ermittlungen auf Fr. 1'624'760.76 (act. 1 ff.). B. und C. haben den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt (zumindest teilweise für einen bestimmten Zeitraum ab März 2019 bis November 2021 bzw. bis zu einer bestimmten Deliktssumme) eingestanden (act. 39 ff.; 83 ff.).
C. belastete den Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme am 3. Februar 2022 schwer. Er legte dar, bereits ab 2016 Schokolade über B. bezogen zu haben. Als dieser seine ehemalige Arbeitgeberin ca. acht Monate später verlassen habe, habe er ihn mit seinem Nachfolger – dem Beschwerdeführer – bekannt gemacht. Dieser habe den Betrieb Mitte 2018 ebenfalls verlassen, da er sich mit einem Transportunternehmen selbständig gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er über den Beschwerdeführer Schokolade bestellen können. Er habe den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 vor dessen Stellvertretung von B. gekannt, da ihm dieser als Transporteur für B. die Waren damals in sein Lager oder direkt zum Endkunden geliefert habe. Dabei habe er unterschiedliche 3.5 t Lieferwagen mit Anhänger verwendet. In der Zeitspanne, als B. nicht für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war, habe der Beschwerdeführer ihm ca. zehn bis fünfzehn Lieferungen mit jeweils eins bis drei Paletten zugestellt. Er habe dem Beschwerdeführer 27 Rappen pro Tafel Schokolade bei Lieferzustellung bezahlen müssen. Den Transport habe er zusätzlich bezahlen müssen (act. 83, 87 ff. 93 f., 96, 98 f.).
Sodann legte C. dar, dass der Mitbeschuldigte D. jeweils direkt von B. über ihn selbst mit Schokolade beliefert worden sei (act. 84 ff., 91 f., 94, 98 ff.). B. verliess seine Arbeitgeberin im September 2017 und kehrte erst Ende Januar 2019 zurück (act. 45 und 125). Dennoch betrieb D. den Verkauf der Schokolade über das Onlineverkaufsportal "L." weiter (act. 152 f.). Erst mit der Kündigung bzw. dem Verlassen der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 (act. 149) stellte D. die Weiterverkäufe zwischen dem 7. Juli 2018 bis am 22. März 2019 ein (act. 152). Damit besteht der dringende Verdacht, dass D. die Ware vom Beschwerdeführer selbst bezogen hat und die Aussagen von C. zutreffen. Der Beschwerdeführer wurde damals im Übrigen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin des Diebstahls verdächtigt, weshalb er dort nicht mehr auftauchte und ihm die Stelle gekündigt wurde (act. 17 und 149)
Setzt man die Aussagen von C. in einen Bezug zu den weiteren Verdachtsmomenten, drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass der Beschwerdeführer einer der Täter war. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor.
B. bestritt anlässlich seiner vierten delegierten Einvernahme als beschuldigte Person am 4. Februar 2022 jegliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den fraglichen Diebstählen (act. 123, 125). Allerdings gab er gleichzeitig an, ihn bereits aus der Schule zu kennen und ein gutes Verhältnis zu
ihm zu haben (act. 124), was auf eine gewisse Befangenheit schliessen lässt und den dringenden Tatverdacht nicht wesentlich mindert.
Vorliegend bestehen damit konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer konnte weder in seinen früheren Einvernahmen noch beschwerdeweise etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Aufgrund der massiven Vorwürfe durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.
3.3
3.3.1. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Das Strafverfahren laufe bereits seit Februar 2021 und es seien sämtliche Beweise gesichert. Da B. den Beschwerdeführer komplett entlaste, bestehe gar keine Kollusionssituation, denn es könne gar nicht zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Beweislage kommen. B. sei bereits viermal einvernommen worden und habe folglich umfassend ausgesagt. Eine Beeinflussung von C. sei objektiv unmöglich, weil dieser sich in Untersuchungshaft befinde. Der Beschwerdeführer habe ferner keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das konfiszierte Deliktsgut. Die Beschlagnahmung seines Mobiltelefons rechtfertige keine Untersuchungshaft. Ferner seien ein altes, beschädigtes Mobiltelefon, ein USB-Stick sowie eine CD beschlagnahmt worden. Von deren Auswertung sei nichts zu erwarten. Abgesehen davon habe er auf diese Auswertung keine Einflussmöglichkeit. Der Chat-Verlauf auf dem Mobiltelefon von C. sei aktenkundig. Es bestünden keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C. oder B. Sodann wäre es für den sich in Freiheit befindenden B. als Haupttäter ein Leichtes, seinerseits Personen zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. Der Beschwerdeführer werde grundlos in Untersuchungshaft versetzt, um auf einen Zufallsbeweis zu warten.
3.3.1.2
Die Staatsanwaltschaft Baden hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden bezüglich des in Frage stehenden Zeitraums seien noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe bislang erst aufgrund der belastenden Aussagen von C. als möglicher Mittäter ermittelt werden können. B. leugne eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Zum Sachverhalt bestünden somit diverse Unklarheiten, insbesondere zum Umfang der allfälligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers, welcher bezüglich der ihm vorgewordenen Straftat nicht geständig sei. Damit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sowohl auf Personen wie B. und C. einzuwirken, bzw. sich mit diesen abzusprechen und Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseite zu schaffen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. sei aufgrund der persönlichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer stark in Zweifel zu ziehen. Dass bereits die unmittelbare Anwesenheit des Beschwerdeführers im Einvernahmeraum Druck auf B. ausgeübt habe, sei anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 offensichtlich gewesen, in welcher B. sich erstmals sichtbar eingeschüchtert gezeigt habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit ernsthaft zu befürchten, dass letzterer die Freiheit dazu missbrauchen würde, auf B. derart einzuwirken, sodass dieser bei einer Leugnung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bleibe, mindestens jedoch mit diesem Verfahrensabsprachen treffe. C. sei am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die von C. gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegten schwer. Demzufolge bestehe ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, C. im Hinblick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit versuchen werde, mit C. Kontakt aufzunehmen, um ihn zu veranlassen, seine belastenden Aussagen zurückzunehmen.
3.3.1.3
Mit Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, mit der Entlassung von C. habe die Staatsanwaltschaft Baden die Kollusionsgefahr selbst geschaffen. Nachdem es sich bei C. und B. um die Haupttäter handle, würde es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, wenn nicht gleichzeitig auch der Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen würde.
3.3.2
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2, BGE 137 IV 122 E. 4.2).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3.3. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten technischen Geräte kann der Beschwerdeführer nicht mehr einwirken, weshalb diesbezüglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach ausschliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen zwischen den beteiligten Personen besteht.
3.3.3. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten technischen Geräte kann der Beschwerdeführer nicht mehr einwirken, weshalb diesbezüglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach ausschliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen zwischen den beteiligten Personen besteht.
Vorliegend wiegen die Vorwürfe schwer, denn es geht um eine erhebliche Deliktssumme (Fr. 1'624'760.76). Sodann gibt es verschiedene Mitbeschuldigte. Bei den schweren Vorwürfen und den vielen Beteiligten besteht objektiv gesehen ein erheblicher Anreiz, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen.
Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht ganz am Anfang, obwohl die Strafuntersuchung gegen weitere Mitbeschuldigte bereits ein Jahr andauert. In dieser Anfangsphase dürfen keine überspannten Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Kollusionsgefahr gestellt werden. Werden etwa mehrere Mitbeschuldigte miteinander verhaftet und sind ihre Aussagen in wesentlichen Punkten nicht deckungsgleich, liegt die Vermutung nahe, dass sie in Freiheit ihre Aussagen absprechen werden. In solchen Fällen ergibt sich die konkrete Kollusionsgefahr in aller Regel bereits aus den Divergenzen in den einzelnen Aussagen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: DONATSCH/LIEBER/SUM-MERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 221 StPO). C. hat den Beschwerdeführer erstmalig in seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet (act. 80 ff.). Erst dann fanden Untersuchungen gegen ihn statt, weshalb kein allzu hoher Massstab an das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr anzulegen ist, dauert das Strafverfahren gegen ihn doch erst seit kurzer Zeit. Überdies widersprechen sich die Aussagen von B. und des Beschwerdeführers einerseits und jene von C. andererseits hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten. Daraus ergibt sich die konkrete Kollusionsgefahr.
Aus den Ausführungen, wonach sich B. nicht in Untersuchungshaft befinde und dies dem Gleichheitsgebot entgegenstehe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorliegen des Haftgrundes ist
nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; demnach werden die Haftgründe bei jedem Mitbeschuldigten einzeln geprüft. B. ist im Gegensatz zu ihm (zumindest teilweise) geständig. Die Kooperationswilligkeit einer beschuldigten Person kann als Indiz gegen die Annahme einer Kollusionsgefahr berücksichtigt werden (FREI/ ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 221 StPO). Demnach ist keinerlei Verletzung des Gleichheitsgebotes auszumachen, sind doch zwei ungleiche Situationen ungleich zu behandeln. Nachdem sich B. in Freiheit befindet und ihn und den Beschwerdeführer laut ihren übereinstimmenden Aussagen eine jahrelange Freundschaft verbindet (act. 15 und 124), bestehen aufgrund ihrer persönlichen Beziehung konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr. Dass B. den Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Einvernahme entlastete, ist nicht von Relevanz, werden schliesslich noch weitere Einvernahmen stattfinden, in Bezug auf welche sich die beiden Mitbeschuldigten absprechen könnten, insbesondere betreffend allfällige Taten in dem von B. bisher bestrittenen Zeitraum 2016 bis Februar 2019. Sie könnten ferner Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseiteschaffen. Die Untersuchung betreffend diesen Zeitraum begann erst am 3. Februar 2022, nachdem C. diesbezüglich ein Geständnis ablegte (act. 80 ff.). Eine Änderung der Aussagen durch B. bleibt möglich. Zudem hat B. den Beschwerdeführer direkt nach Bekanntgabe der Vorwürfe durch seine ehemalige Arbeitgeberin gegen ihn telefonisch kontaktiert, so dass Hinweise bestehen, dass es direkt zu allfälligen Absprachen kam und folglich erneut kommen könnte (act. 17). Überdies wirkte er anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 in Gegenwart des Beschwerdeführers völlig eingeschüchtert (act. 116 ff.).
C. wurde am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die von ihm gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Demzufolge besteht ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, ihn im Hinblick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. C. hat überdies angegeben, dass der Beschwerdeführer und B. noch andere Kunden gehabt haben (act. 93). Die Beschlagnahmungen sind durch die Staatsanwaltschaft Baden auszuwerten und es sind Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zu führen. Schliesslich ist zu untersuchen, ob weitere Personen in die mutmasslichen Geschäfte des Beschwerdeführers involviert sind und wie viele Waren tatsächlich gestohlen wurden. Daher kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Auswertung seines alten Mobiltelefons, des USB-Sticks sowie der CD würde keine neuen Erkenntnisse erbringen. Überdies legte C. dar, mit dem Beschwerdeführer über Whatsapp Kontakt gehabt zu haben (act. 98). Ob tatsächlich keine Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu finden sein werden, wird sich erst noch zeigen, kann doch C. diese gelöscht haben und der Beschwerdeführer nicht, so dass von deren Nichtvorhandensein auf C. Mobiltelefon nicht auf deren Fehlen auf demjenigen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Sodann mutet es eigenartig an, dass B. und der Beschwerdeführer Freunde sind und es keinen Chatverlauf auf dem Mobiltelefon von B. gibt. Auch dieser kann auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch bestehen.
Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
3.4. 3.4.1. Nachdem mit der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ein Haftgrund vorliegt, würde sich eigentlich die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass ebenfalls Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1).
3.4.3. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er wurde bereits am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden (ST.2015.209) u.a. wegen gewerbsmässiger Hehlerei und gewerbsmässigen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilbedingt im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, Deliktsgut (Haushaltsgeräte) aus Diebstählen übernommen zu haben. Ferner hat er als angestellter Chauffeur ab dem Warenlager seiner Arbeitgeberin Kaffeemaschinen, Kaffeepads und Büromaterial gestohlen und veräussert (act. 132 ff.). Dem Beschwerdeführer wird nunmehr gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB (evt. Veruntreuung nach Art. 138 StGB) vorgeworfen. Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafandrohung von nicht unter
90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf diese Strafandrohung – und auf die sei-
nem Strafregisterauszug zu entnehmenden Vorstrafen (act. 145) – mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, da ihm in Anbetracht seiner Vorstrafen kaum eine gute Prognose zu stellen sein wird. Zudem droht ihm der Widerruf der am 22. März 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Höhe der ihm drohenden Strafe ist ein starker Anreiz zur Flucht.
Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Art. 139 Ziff. 2 StGB droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Auch dies stellt einen starken Fluchtanreiz dar.
Der Beschwerdeführer verfügt über die nordmazedonische Staatsangehörigkeit (act. 9). Er hat Bezugspersonen (Cousins und Cousinen zweiten und dritten Grades) im Ausland. Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland regelmässig und wohnt bei diesen Besuchen im Haus seines Vaters. Er spricht Mazedonisch und hat Schulden in Höhe von insgesamt Fr. 70'000.00 (act. 21 f.), die sicher einen Fluchtanreiz darstellen. Demnach hat er Bezugspersonen im Ausland, wie auch eine Unterkunft, die ihm das Untertauchen im Ausland erleichtert. Überdies kann er sich aufgrund seiner Mazedonischkenntnisse dort gut verständigen und zurechtfinden.
Gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt und Schweizerdeutsch spricht (act. 9). Er wurde zwar 1980 in Mazedonien geboren, lebt aber seit 1991 in der Schweiz. Er hat hierzulande eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Ferner leben sowohl seine Schwester wie auch seine Eltern in der Schweiz. Überdies führt er hierzulande ein eigenes Transportunternehmen und ist Eigentümer einer Liegenschaft (act. 21 f.). Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahrelang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). Nachdem rechtskräftig erstellt ist, dass er seine berufliche Tätigkeit bereits einmal für seine kriminellen Machenschaften nutzte, kann diese nicht zum Nachweis seiner Integration in der Schweiz dienen. Es bestehen zwar Gründe, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, die Gründe für eine Fluchtgefahr überwiegen vorliegend jedoch stark. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen.
3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV;
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO)
3.5.2. Die Dauer der seit dem 3. Februar 2022 erstandenen und bis zum 3. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe angemessen. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer die am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden teilbedingt im Umfang von 24 Monaten ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es besteht daher noch keine Gefahr für eine Überhaft.
Mildere Ersatzmassnahmen, die als Alternative zu Untersuchungshaft infrage kämen, werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich mildere Ersatzmassnahmen gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).
3.6. Zusammenfassend ist die am 7. Februar 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 3. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [..]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus