SBK.2022.59
SBK.2022.59 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-31
31. Mai 2023Deutsch41 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.59 (ST.2020.243; STA.2018.4670) Art. 165 Entscheid vom 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Sta...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.59 (ST.2020.243; STA.2018.4670) Art. 165
Entscheid vom 31. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Urteil und Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 4. Februar 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Im Strafverfahren gegen B. wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Februar 2019 Rechtsanwältin D. mit Wirkung ab 12. Februar 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. November 2019 wurde mit Wirkung ab 29. Oktober 2019 Rechtsanwältin D. als amtliche Verteidigerin entlassen und der Beschwerdeführer zum amtlichen Verteidiger von B. bestellt. Der Aufwand von Rechtsanwältin D. sollte erst nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens durch den Beschwerdeführer abgerechnet werden.
2.
2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 4. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 37'592.25 geltend.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 bzw. in Dispositiv-Ziff. 10.1 ihres Urteils vom 4. Februar 2022 eine Entschädigung von Fr. 28'996.30 zu, nahm davon Vormerk, dass hiervon bereits Fr. 14'269.70 ausbezahlt worden seien und wies die Gerichtskasse Baden an, dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 14'726.60 auszubezahlen. Weiter ordnete sie in der Verfügung bzw. Ziff. 10.2 des Urteils die spätere Rückforderung dieser Entschädigung "im Umfang der Hälfte, d.h. mit Fr. 14'498.15" von B. an, sobald dessen wirtschaftliche Verhältnisse es zuliessen.
2.3. B. meldete gegen das Urteil vom 4. Februar 2022 am 17. Februar 2022 die Berufung an.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 11. Februar 2022 zugestellten Entscheide (Verfügung und Urteil) vom 4. Februar 2022 am 18. Februar 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 4. Februar 2022 bzw. Ziff. 10.1. des Urteils vom 4. Februar 2022 sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren:
"Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird im Verfahren ST.2020.243 eine Entschädigung von CHF 36'868.50 (inkl. 7.7% MWST, Auslagen und Drittkosten) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger am 14. April 2020 eine Akontozahlung von CHF 14'269.70 bereits ausgerichtet worden ist.
Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung des restanzlichen amtlichen Honorars von CHF 22'598.80 (CHF 36'868.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 14'269.70) vorzunehmen."
2.
Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
3.
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 2'048.00 (inkl. MWST) zuzusprechen."
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. März 2022 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 bzw. bis zum Entscheid des Berufungsgerichts.
3.3. B. erklärte gegenüber der Berufungsinstanz (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) am 14. November 2022 den Rückzug seiner Berufung, woraufhin diese das Berufungsverfahren […] mit Beschluss vom 17. November 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt abschrieb.
3.4. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte mit Eingabe datiert vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe am 14. Februar 2023), auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten.
Erwägungen
1.
1.1. Der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 kommt im Verhältnis zur gleichlautenden und identisch begründeten Dispositiv-Ziff. 10.1 ihres Urteils vom 4. Februar 2022 keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. hierzu BGE 139 IV 199 E. 5.4). Soweit die Beschwerde
1.1. Der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 kommt im Verhältnis zur gleichlautenden und identisch begründeten Dispositiv-Ziff. 10.1 ihres Urteils vom 4. Februar 2022 keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. hierzu BGE 139 IV 199 E. 5.4). Soweit die Beschwerde
gegen diese Verfügung gerichtet ist, ist deshalb (mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts) darauf nicht einzutreten.
1.2. Nachdem dem Beschwerdeführer die Anfechtung des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 im Entschädigungspunkt mittels Berufung nicht (mehr) möglich ist, steht ihm hierfür die kantonalrechtliche Beschwerde offen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 394 Abs. 1 lit. a StPO e contrario; BGE 139 IV 199 E. 5.6). Insofern ist auf die frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT; SAR 291.150]). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden legte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2022 eingereichten Kostennote fest. Dabei ging sie so vor, dass sie nicht eine eigentliche Gesamtbetrachtung bzw. eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 453 E. 2.5) vornahm, sondern die geltend gemachten Positionen – durchaus auch in Mitberücksichtigung des Gesamtkontextes – einzeln oder in aufwandspezifischen Gruppen (d.h. nach der Art der Tätigkeit) beurteilte, was methodisch zulässig ist (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3).
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind denn auch nicht gegen die Bemessungsmethode an sich gerichtet, sondern gegen die Art und Weise ihrer Handhabung.
In allgemeiner Weise führte der Beschwerdeführer aus, er sei an das Anwaltsgeheimnis gebunden und habe seine Interessen denjenigen von B. bedingungslos unterzuordnen. Über die näheren Hintergründe der rein internen Aufwände (Telefonate, Besprechungen, Aktennotizen usw.) könne er daher nicht aufklären. Von den Strafbehörden sei daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Kürzung solcher Aufwendungen zu erwarten (Beschwerde Rz. 6).
Bei einem blossen Abgleich des Gesamtaufwands mit dem Aktenumfang könne zwar "auf den ersten Blick" der Verdacht eines überhöhten Honorars entstehen. Die Realitäten der Strafverteidigung und der Anwaltstätigkeit seien aber zu komplex, als dass ihnen mit einem derart lapidaren Abgleich Rechnung getragen werden könnte. Gerade deshalb seien pauschale Kürzungen unzulässig und willkürlich. Genau gleich willkürlich sei es, wenn einzelne Aufwandpositionen allein deshalb pauschal und willkürlich gekürzt würden, weil der Gesamtaufwand als überhöht empfunden werde (Beschwerde Rz. 7).
Es sei um ein umfangreiches, das Eheleben von B. auf Jahre zurück aufarbeitendes Strafverfahren mit weitgehend diffusen und immer wieder neuen Vorwürfen gegangen, bei denen wiederholt Tonbandaufnahmen und andere Beweismittel eingereicht worden seien. Das Strafverfahren sei immer weiter "ins Uferlose" aufgebläht worden. Es sei ohne korrekte Eröffnung konkreter Vorwürfe in aller Breite untersucht worden. Dies habe die Ausgangslage unübersichtlich und die Sache aufwändig und auch für B. schwer verständlich gemacht. Daraus sei ein erheblicher Kommunikationsund Erklärungsbedarf entstanden. Er sei von B. immer wieder mit umfangreichen Schilderungen und potentiellen Beweismitteln konfrontiert worden. Seine Aufgabe sei es auch gewesen, das Relevante vom weniger Relevanten zu trennen. Der damit zusammenhängende Aufwand sei zwingend und angemessen gewesen, auch wenn er keinen Eingang in die Akten gefunden habe (Beschwerde Rz. 8 f.).
B. sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig. Sämtliche Verfahrenshandlungen hätten auch ins Türkische übersetzt werden müssen. Häufig habe B. aus seinem persönlichen Umfeld einen Übersetzer organisieren können, wodurch mehrere tausend Franken eingespart worden sein dürften (Beschwerde Rz. 10).
Darüber hinaus äusserte sich der Beschwerdeführer jeweils konkret zu den einzelnen Kürzungen (Beschwerde Rz. 11 ff.).
3.
3.1. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Gestützt darauf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Davon umfasst ist aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1).
3.2. Ist der Entschädigungsentscheid damit aber ein von einem weiten Ermessen geprägter Entscheid (BGE 141 I 124 E. 3.2), sind einerseits Kürzungen von substantiiert ausgewiesenem Aufwand derart zu begründen, dass sie auch auf ihre Unangemessenheit hin angefochten und überprüft werden können. Andererseits ist bei hinreichend begründeten Kürzungen mit Beschwerde in Beachtung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO darzulegen, warum diese unangemessen sein sollen. Nur so ist eine Unangemessenheitskontrolle i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO möglich, bei der es darum geht, ob ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen, aber nicht darum, ohne hinreichenden Grund das Gutdünken der Beschwerdeinstanz an dasjenige der Vorinstanz zu setzen, zumal es durchaus auch mehrere angemessene Lösungen geben kann (vgl. hierzu etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 393 StPO).
3.3. Was die Anforderungen an die Substantiierung der Kostennote und auch der Beschwerde anbelangt, ist das in Art. 13 BGFA geregelte Anwaltsgeheimnis mitzuberücksichtigen. Dieses bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information des Anwalts im Interesse einer wirksamen Verteidigung dar. Könnte der Entschädigungsanspruch gegen den Staat nur unter Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis (vollumfänglich) geltend gemacht werden, wäre dieses seines Sinns und Zwecks entleert. Zu den Tatsachen, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Ist das Mandatsverhältnis schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können. Unproblematisch ist es daher, wenn im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Betroffene wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3 und 5.3.4).
4.
Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 4. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 6; Gerichtsakten [GA] act. 55) unter Beilage einer detaillierten Leistungsübersicht wie folgt eine Entschädigung für den Zeitraum 14. Februar 2019 bis 4. Februar 2022 geltend:
Honorar Anwaltschaft (155.43 Std. à Fr. 200.00) Fr. 31'086.00 Honorar Rechtspraktikant (4.25 Std. à Fr. 180.00) Fr. 765.00 Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon etc.) Fr. 1'022.20 Zwischentotal Fr. 32'873.20
Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 32'873.20 Fr. 2'531.25 Drittrechnungen Fr. 680.00 Total Fr. 36'084.45
Geschätzter Aufwand Hauptverhandlung (7 Std.) Fr. 1'400.00 Mehrwertsteuer auf Fr.1'400.00 Fr. 107.80 Gesamttotal Fr. 37'592.25 Abzüglich bereits geleisteter Akontozahlung Fr. 14'269.70 Offene Restforderung Fr. 23'322.55
5.
5.1. 5.1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erachtete in ihren E. VI/2.2.3.1 und VI/2.2.3.4 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand für Besprechungen und sonstige Kontakte als insgesamt nicht angemessen. Die Positionen, auf welche sie dabei (zumindest erwähnungsweise) Bezug nahm, lassen sich in Mitberücksichtigung des Verfahrensgangs wie folgt darstellen (unterstrichen = wesentliche Verfahrensereignisse; fett = von Kürzungen betroffene Positionen; kursiv = tatsächliche Dauer der jeweiligen Einvernahme bzw. Verhandlung):
12. Februar 2019 Begründung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses
14. Februar 2019 Besprechung mit Klient 3.17 Std. 18. Februar 2019 kurze Vorbesprechung mit Klient der Einvernahme 0.25 Std. 18. Februar 2019 Telefonat von Klientschaft 0.33 Std.
29. Oktober 2019 Wechsel der amtlichen Verteidigung
25. November 2019 Einvernahme, inkl. Vorbesprechung, Protokollsichtung, Nachbesprechung 3.17 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1358 ff.] 2.33 Std. 27. November 2019 Verhandlung ZMG, inkl. Nachbesprechung 2.42 Std.
Dauer Verhandlung gemäss Protokoll [UA act. 237 ff.] 1.33 Std.
27. November 2019 Beginn der Untersuchungshaft
28. November 2019 Telefon von Klient aus Gefängnis 0.17 Std. 3. Dezember 2019 Telefon von Klient 0.08 Std. 4. Dezember 2019 Besprechung mit Klient 1.75 Std. 11. Dezember 2019 Einvernahme Sohn E., inkl. Nachbesprechung mit Klient 1.33 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1371 ff.] 0.75 Std. 13. Dezember 2019 Telefon von Klient 0.17 Std. 16. Dezember 2019 Einvernahme und Nachbesprechung mit Klient sowie Protokolllektüre 4.92 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1382 ff.] 4.42 Std. 6. Januar 2020 Rückruf an Klient, Versuch: Insassentel. besetzt 0.08 Std. 6. Januar 2020 Telefon von Klient aus Gefängnis (Terminwunsch) 0.08 Std. 7. Januar 2020 Einvernahme Fr. F., inkl. Protokollprüfung, inkl. Vor- und Nachbesprechung 3.83 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1403 ff.] 4.25 Std. 17. Januar 2020 Besprechung mit Klient (i.S. Fragen in seinem Brief sowie Termin Gutachter, Zeugenbefragungen) 1.25 Std. 20. Januar 2020 Telefon von Klient i.S. Gutachtertermin: War kein Dolmetscher dabei 0.08 Std.
25. Januar 2020 Psychiatrische Untersuchung (UA act. 417)
29. Januar 2020 Einvernahme G., inkl. Wartezeit vor Einv., Protokoll prüfen und kurze Nachbesprechung bis 11.30 Uhr 2.75 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1425 ff.] 1.63 Std. 29. Januar 2020 Einvernahme H., inkl. Prot. prüfen, anschliessend Nachbesprechung bis 15.00 Uhr 2.00 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1437 ff.] 1.45 Std.
30. Januar 2020 Haftentlassungsgesuch (UA act. 350 ff.)
3. Februar 2020 Telefon von Klient aus Gefängnis 0.17 Std. 7. Februar 2020 Besprechung mit Klient i.S. Haftverfahren und dessen Brief (Türk) 1.00 Std.
11. Februar 2020 Haftentlassungsentscheid (UA act. 479 ff.)
11. Februar 2020 Telefon von Klient 0.17 Std. 17. Februar 2020 Rückruf an Klient, Telefonnotiz 0.25 Std. 2. März 2020 Besprechung mit Klient (private Übersetzung) 0.33 Std. 16. März 2020 Anrufversuch an Klient, Brief an Klient (Absage Einvernahme, Google-Translator) 0.25 Std. 16. März 2020 Rückruf von Klient 0.08 Std.
22. Mai 2020 Besprechung mit Klient 0.67 Std. 10. Juni 2020 Telefon von Klient, Telefonnotiz 0.17 Std. 10. Juli 2020 2 Anrufe von Klient 0.33 Std. 6. August 2020 Besprechung mit Klient 2.25 Std. 17. August 2020 Schlusseinvernahme, inkl. Hin-/Rückfahrt, Protokoll prüfen, Versuch Audiodatei übertragen, kurze Besprechung mit Klient 5.67 Std. Dauer Einvernahme gemäss Protokoll [UA act. 1511 ff.] 4.37 Std. 21. August 2020 Telefon Klient 0.17 Std.
30. September 2020 Anzeige des Verfahrensabschlusses (UA act. 889.7)
26. Oktober 2020 Telefon von Klient 0.33 Std.
12. November 2020 Anklageerhebung (GA act. 1 ff.)
4. Dezember 2020 Telefon von Klient 0.25 Std. 26. Januar 2021 Telefon von Klient, Telefonnotiz 0.17 Std. 23. November 2021 Telefon von Klient 0.17 Std.
30. November 2021 Vorladung für die Hauptverhandlung (GA act. 46 f.)
25. Januar 2022 Besprechung mit Klient 2.00 Std.
4. Februar 2022 Hauptverhandlung Total 42.26 Std. 20.53 Std.
Beim Kontakt vom 14. Februar 2019 nahm die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eine Kürzung des Aufwandes um 1.67 Stunden auf 1.5 Stunden vor (E. VI/2.3.1). Die Kontakte vom 4. Dezember 2019 und 7. Februar 2020 entschädigte sie nicht (E. VI/2.3.4).
5.1.2. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden erst am 28. November 2019 formell eine Eröffnungsverfügung erliess (UA act. 638), hatte sie doch bereits am 22. November 2018 eine Hausdurchsuchung bei B. angeordnet (UA act. 508) und die Kantonspolizei Aargau am 23. November 2018 im Rahmen eines Ermittlungsauftrags mit dessen Befragung und derjenigen der Privatklägerin beauftragt (UA act. 634). Bereits damals ging es um schwerwiegende und bis zuletzt zentrale Vorwürfe, nämlich um Nötigung, Freiheitsberaubung und (Todes-)Drohungen. Die Erstbesprechung vom 14. Februar 2019 fand somit erst einige Monate nach faktischer Eröffnung der Strafuntersuchung und bereits relativ umfangreichen Beweiserhebungen statt. Insofern kann es dabei nicht einzig darum gegangen sein, den Standpunkt von B. zu noch wenig untersuchten und sich einfach darstellenden Vorwürfen in Erfahrung zu bringen, sondern war zwecks Festlegens der weiteren Verteidigungsstrategie auch der bisherige Prozessverlauf bzw. die damals bereits vorliegende Beweislage zu besprechen. In zusätzlicher Berücksichtigung, dass B. der deutschen Sprache offenbar nicht mächtig ist, ist der hierfür ausgewiesene Aufwand von 3.17 Stunden (isoliert betrachtet) noch angemessen.
5.1.3. Die Besprechungen vom 4. Dezember 2019 und 7. Februar 2020 fanden während laufender Untersuchungshaft statt.
Im Falle von Untersuchungshaft sehen sich die davon Betroffenen in aller Regel nicht nur mit erheblichen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit konfrontiert, sondern – wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen – oft auch mit einem rasch fortschreitenden Strafverfahren. So verhielt es sich auch hier. Am 11. Dezember 2019 wurde der Sohn von B. einvernommen, am 16. Dezember 2019 B. selbst und am 7. Januar 2020 die Privatklägerin. Am 25. Januar 2020 fand die psychiatrische Untersuchung von B. statt. Am 29. Januar 2020 folgten zwei weitere Einvernahmen. Schliesslich stellte B. am 30. Januar 2020 ein vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2020 gutgeheissenes Haftentlassungsgesuch.
Vor diesem Hintergrund lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es bei der Besprechung vom 4. Dezember 2019 darum gegangen sei, den offenbar erst am 2. Dezember 2019 zugestellten (UA act. 278) Haftentscheid, die Anordnung des Gefährlichkeitsgutachtens und die Einvernahme des Sohnes von B. zu besprechen (Beschwerde Rz. 26), die damalige Besprechung angemessen erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, diese Inhalte nicht bereits im Nachgang an die Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2019 mit B. besprochen zu haben. Weil B. der deutschen Sprache zudem nicht mächtig ist und sich damals in Untersuchungshaft befand, kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Besprechung mit mutmasslich nicht bloss trivialem Inhalt nicht telefonisch durchgeführt zu haben.
Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden beanstandete Besprechung vom 7. Februar 2020 fand statt, nachdem B. am 30. Januar 2020 ein vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2020 gutgeheissenes Haftentlassungsgesuch gestellt hatte. Anlass für diese Besprechung war offenbar auch ein Brief von B. in türkischer Sprache, welchen der Beschwerdeführer "direkt vor Ort" übersetzen liess, wobei es offenbar um das Haftentlassungsgesuch und die mutmasslich anstehende Haftentlassung ging. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er dieses Schreiben wegen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht einfach habe ignorieren dürfen und dass seine Vorgehensweise letztlich günstiger als eine schriftliche Übersetzung gewesen sei (Beschwerde Rz. 26).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden begründete die Unangemessenheit dieser Besprechung in ihrer E. VI/2.2.3.4 damit, dass auch am 17. Januar 2020, 2. März 2020 und 22. Mai 2020 Besprechungen stattge-
funden hätten, mithin mit einem insgesamt übermässigen Besprechungsaufwand im Zeitraum 17. Januar 2020 bis 22. Mai 2020. Diese Begründung vermöchte aber höchstens bei im besagten Zeitraum weitgehend unveränderten Verhältnissen zu überzeugen. Solche lagen aber nicht vor: Das psychiatrische Gutachten (UA act. 415 ff.) wurde bei laufender Untersuchungshaft am 28. Januar 2020 erstattet, woraufhin B. am 30. Januar 2020 ein Haftentlassungsgesuch stellte, welches von der Staatsanwaltschaft Baden am 3. Februar 2020 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen wurde (UA act. 348 f.). B. erstattete hierzu am 5. Februar 2020 eine Stellungnahme (UA act. 443 ff.), woraufhin das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 6. Februar 2020 zu einer mündlichen Haftverhandlung auf den 11. Februar 2020 vorlud (UA act. 469 f.). Daraufhin erklärte B. mit Schreiben von 7. Februar 2020, auf eine mündliche Haftverhandlung zu verzichten, wobei aus diesem Schreiben auch hervorgeht, dass dieser Verhandlungsverzicht Thema der fraglichen Besprechung vom 7. Februar 2020 war (UA act. 474). Dass der Beschwerdeführer die Frage eines Verhandlungsverzichts trotz Vorliegens eines Schreibens von B. in türkischer Sprache auch ohne die besagte Besprechung hätte klären können oder müssen, stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zu Recht nicht fest und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Von daher lässt sich die Unangemessenheit der Besprechung vom 7. Februar 2020 auch nicht überzeugend mit den früheren bzw. späteren Besprechungen vom 17. Januar 2020, 2. März 2020 und 22. Mai 2020 begründen.
5.1.4. Zu prüfen bleibt, ob der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auch thematisierte gesamthafte Aufwand für Besprechungen und andere Kontakte im Zeitraum 14. Februar 2019 bis 25. Januar 2022 (knapp drei Jahre) angemessen war bzw. ob sich damit die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden konkret vorgenommenen oder auch andere Kürzungen begründen lassen.
Zur ungefähren Bestimmung des gesamthaften Aufwandes für Kontakte und Besprechungen sind von den in E. 5.1.1 ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 42.26 Stunden die darin enthaltenen Einvernahme- und Verhandlungszeiten von insgesamt 20.53 Stunden abzuziehen. Der daraus resultierende Aufwand von gut 20 Stunden verteilt sich relativ gleichmässig über das fragliche Zeitintervall von knapp drei Jahren und kann angesichts der langen Verfahrensdauer (einschliesslich einer mehrmonatigen Untersuchungshaft), der zahlreichen (auch schwerwiegenden) Vorwürfe und Untersuchungshandlungen sowie auch der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten noch nicht als offensichtlich übermässig bzw. unangemessen bezeichnet werden, weshalb sich auch damit keine Kürzungen begründen lassen.
5.1.5. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.1 und VI/2.2.3.4 vorgenommenen Kürzungen der Kostennote sind deshalb aufzuheben.
5.2. 5.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden nahm in ihrer E. VI/2.2.3.6 unter dem Titel "Redaktion des Plädoyers" auf folgende Positionen der Kostennote Bezug:
(1) 15. Februar 2021 Plädoyer Grobentwurf/Gliederung 2.33 Std. (2) 15. Februar 2021 Prüfen Akte I., Vorgehen 0.58 Std. (3) 16. Februar 2021 Plädoyerentwurf 3.75 Std. (4) 18. Februar 2021 Plädoyerentwurf 5.83 Std. (5) 2. März 2021 Aktennotiz: Strategie, Weiteres Vorgehen / 2.00 Std. Bemerkungen in Plädoyerentwurf (6) 12. März 2021 Plädoyerentwurf 1.00 Std. (7) (17) 13. Januar 2022 Aktenstudium: Aufdatierung Aktenkenntnis 2.75 Std. (8) 14. Januar 2022 Plädoyerentwurf 3.50 Std. (9) 24. Januar 2022 Plädoyerentwurf 3.00 Std. (10) 25. Januar 2022 Plädoyerentwurf überarbeiten 4.00 Std. (11) 25. Januar 2022 Vorbemerkungen vorb. 0.50 Std. (12) 25. Januar 2022 Vorbereitung Besprechung, Fragenkatalog 0.50 Std. (13) 31. Januar 2022 Plädoyerentwurf überarbeiten 0.50 Std. (14) 2. Februar 2022 Plädoyer redigieren 1.00 Std. (15) 2. Februar 2022 Vorbereitung Vorbemerkungen und 2.00 Std. allfällige Ergänzungsfragen Total 33.24 Std.
In der gleichen Erwägung stellte sie auch das in folgenden Positionen ausgewiesene "Aktenstudium" in einen Zusammenhang mit der Redaktion des Plädoyers:
(16) 12. März 2021 Suche verschiedener act. Stellen gemäss 0.91 Std. Anklage (17) (7) 13. Januar 2022 Aktenstudium: Aufdatierung Aktenkenntnis 2.75 Std. (18) 24. Januar 2022 Besprechung vorbereiten, Fragen 2.00 Std. Vorbereiten, Akten lesen Total 5.66 Std.
Ihr so ermittelter Gesamtaufwand von 38.90 (33.24 + 5.66) Stunden fällt wegen doppelter Berücksichtigung von Pos. 7 bzw. 17 um 2.75 Stunden zu hoch aus.
In ihrer E. VI/2.2.3.2 erachtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zudem den in folgenden Positionen für "Aktennotizen" ausgewiesenen Aufwand "aufgrund der weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplexen Anlage des Falls" als nicht entschädigungsfähig:
(19) 15. Februar 2019 Erstellen Aktennotiz betreffend Ausgangs- 1.00 Std. lage und weiteres prozessuales Vorgehn (20) 4. Dezember 2019 Erstellen Aktennotiz zu Vorgehen, 1.67 Std.
Ausgangs-/Aktenlage (21) 5. Dezember 2019 Aktennotiz, Ausgangslage, Vorgehen 0.50 Std. Total 3.17 Std.
5.2.2. Versteht man unter "Aktennotiz" eine kurze Kommentierung eines womöglich bedeutsamen Sachverhalts, ist nur schon wegen des jeweils zeitlichen Aufwandes fraglich, ob dies vorliegend die treffende Bezeichnung für die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.2 abgehandelten Positionen (19 – 21) ist. So ging es am 15. Februar 2019 (d.h. ganz zu Beginn der Mandatsübernahme in der damals schon seit längerer Zeit geführten Strafuntersuchung) offenbar nicht nur um das blosse Festhalten von Schlüssen, sondern auch um die Erstellung einer chronologischen Übersicht der verschiedenen Vorwürfe und die Vorbereitung potentieller Ergänzungsfragen (Beschwerde Rz. 17). Auch am 4. und 5. Dezember 2019 (während laufender Untersuchungshaft mit zahlreichen Untersuchungshandlungen) ging es nicht nur darum, Auffälligkeiten zu neuen Vorwürfen lediglich zu notieren, sondern auch darum, Gedanken im Hinblick auf weitere Beweisabnahmen vorzumerken (Beschwerde Rz. 18), mithin vor allem auch darum, sich im Fall sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zu orientieren und die Verteidigungsstrategie festzulegen bzw. anzupassen, also um eigentliche anwaltliche Denkarbeit und deren Festhaltung in Akten- oder eben auch Plädoyernotizen. Insofern sind die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.2 unter dem Titel "Aktennotizen" abgehandelten Aufwendungen durchaus mit Aufwendungen zu vergleichen, wie sie auch der Erstellung des Plädoyers dienten (E. VI/2.2.3.6), weshalb sie mit diesen gemeinsam zu beurteilen sind.
5.2.3. Gemäss Kostennote bereitete der Beschwerdeführer sein Plädoyer zunächst (in einer ersten Phase) im Zeitraum Februar/März 2021 vor. Die unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen wies er wie folgt aus:
(1) 15. Februar 2021 Plädoyer Grobentwurf/Gliederung 2.33 Std. (3) 16. Februar 2021 Plädoyerentwurf 3.75 Std. (4) 18. Februar 2021 Plädoyerentwurf 5.83 Std. (6) 12. März 2021 Plädoyerentwurf 1.00 Std. Total 12.91 Std.
Nach einem längeren Unterbruch arbeitete er (in einer zweiten Phase) erst wieder im Zeitraum Januar/Februar 2022 am Plädoyer. Die unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen wies er wie folgt aus:
(8) 14. Januar 2022 Plädoyerentwurf 3.50 Std. (9) 24. Januar 2022 Plädoyerentwurf 3.00 Std. (10) 25. Januar 2022 Plädoyerentwurf überarbeiten 4.00 Std. (13) 31. Januar 2022 Plädoyerentwurf überarbeiten 0.50 Std. (14) 2. Februar 2022 Plädoyer redigieren 1.00 Std. Total 12.00 Std.
5.2.4. Nach Anklageerhebung am 12. November 2020 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 29. Dezember 2020 eine Beweisverfügung (GA act. 9 f.). In der Folge stellten sowohl B. als auch die Privatklägerin Beweisanträge und wurden diese den jeweils anderen Parteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt. Diese der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende erste Phase des Hauptverfahrens endete erst mit der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 8. September 2021, mit welcher den Parteien eine übersetzte Tonaufnahme zugestellt wurde (GA act. 42). Frühestens ab diesem Zeitpunkt durften die Parteien nach Treu und Glauben die Ausgangslage für die Hauptverhandlung als feststehend betrachten und mit den konkreten Vorbereitungen beginnen, wohingegen frühere Vorbereitungsarbeiten erkennbar unter dem Risiko standen, wegen veränderter Umstände oder grösserer Verzögerungen noch mehr oder weniger hinfällig zu werden.
Angesichts des rund 10-monatigen Unterbruchs zwischen den beiden Phasen der Plädoyervorbereitung und des Umstandes, dass (wie soeben ausgeführt) die auch für die Erstellung des Plädoyers wesentliche beweisrechtliche Ausgangslage für die Hauptverhandlung erst im September 2021 feststand, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Phase sozusagen nahtlos an den in der ersten Phase erstellten Plädoyerentwurf anknüpfen konnte. Dass er sich zu Beginn der zweiten Phase zunächst neu im Fall orientieren musste, zeigt sich denn auch darin, dass er gemäss Kostennote zu Beginn der zweiten Phase (am 13. Januar 2022) 2.75 Stunden für "Aufdatierung Aktenkenntnis" aufwenden musste (Position 7 bzw. 17), bevor er ab dem 14. Januar 2022 seine Arbeiten am Plädoyer fortsetzen konnte. Insofern erscheint die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, mit der Ausarbeitung des Plädoyers bereits im Februar/März 2021 zu beginnen, wenig effizient.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der ausgewiesene Gesamtaufwand am oberen Limit des Praxisüblichen liegen dürfte und wonach das Verfassen eines Plädoyers (ähnlich wie ein Urteilsentwurf) ein Prozess sei, bei dem geschrieben, geändert, erweitert, gekürzt und verbessert werde (Beschwerde Rz. 45), vermögen in dieser Form denn auch nicht zu überzeugen. Zwar ist es sicher richtig, dass ein Plädoyer auch von einem erfahrenen Rechtsanwalt in aller Regel nicht einfach druckreif niedergeschrieben werden kann, sondern aus einem Entwurf heraus entwickelt werden muss. Dies allein genügt aber nicht, um den für die Erstellung des Plädoyers geltend gemachten unmittelbaren Aufwand noch als angemessen erscheinen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der (unnötig früh) bereits im Februar/März 2021 eingeleitete Prozess der Plädoyererstellung durch den rund 10-monatigen Unterbruch und die erst zwischenzeitlich stattgefundene Klärung der Ausgangslage für die Hauptverhandlung eine derartige Zäsur erfahren hat, dass er im Januar 2022 weitgehend neu eingeleitet werden musste. Daraus ist zu schliessen, dass der in der ersten Phase (ineffizient) betriebene Aufwand schlussendlich nur unwesentlich zum endgültigen Plädoyer beigetragen haben kann, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 knapp drei Stunden zur Aufdatierung der Aktenkenntnis benötigte.
Der in der ersten Phase unmittelbar für das Plädoyer betriebene Aufwand von 12.91 Stunden ist daher nicht zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer hatte sich in seinem insgesamt 23 Seiten umfassenden Plädoyerentwurf mit 20, in der 7-seitigen Anklageschrift jeweils kurz zusammengefassten Vorwürfen auseinanderzusetzen (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3.1, 3.2, 4., 5., 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.). Dass er dies in einer unnötig weitschweifigen Art getan hätte, lässt sich nicht feststellen. Zu den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden letztlich wegen Verjährung bzw. Fehlens eines gültigen Strafantrags eingestellten Vorwürfen (Anklageziffern 5, 6.1, 6.2, 6.3, 7) finden sich in den Plädoyernotizen (insbesondere unter Ziff. 13) denn auch nur relativ kurze Ausführungen bzw. teilweise bloss Verjährungshinweise. Auch dass der Beschwerdeführer am Schluss auf knapp drei Seiten noch Ausführungen zu weiteren wesentlichen Fragen (Entschädigung; Strafzumessung; Anrechnung Untersuchungshaft; Kosten) vorbereitete, ist nicht zu beanstanden.
Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Vorwürfe hätte kürzer halten müssen, lässt sich somit nicht feststellen. Bezeichnenderweise hatte sich denn auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihrem Urteil vom 4. Februar 2022 auf rund 32 Seiten (S. 17 - 48) durchaus detailliert (und methodisch ähnlich wie der Beschwerdeführer) mit den widersprüchlichen Aussagen auseinanderzusetzen. Die Notwendigkeit einer differenzierten (bzw. gerade nicht pauschalen) Auseinandersetzung mit den einzelnen Anklagevorwürfen zeigt sich denn auch im Ergebnis: Bezüglich der materiell beurteilten Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 2.2, 2.4 und 3.1 kam es – teilweise einzig "in dubio pro reo" – zu Freisprüchen, bezüglich der Anklageziffern 1.3, 1.4, 1.6, 2.1, 2.3, 2.5, 3.2, 4 und 6.4 hingegen zu Schuldsprüchen.
5.2.5. Der vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 13. Januar – 2. Februar 2022 in den Positionen 7 bzw. 17, 11, 12, und 15 ausgewiesene Aufwand von insgesamt 5.75 (2.75 + 0.50 + 0.50 + 2.00) Stunden diente offensichtlich der konkreten Vorbereitung der Hauptverhandlung. Weil diese ein mehrjähriges Strafverfahrens mit zuletzt 20 Anklagevorwürfen abschloss, letztlich
5.5 Stunden dauerte (GA act. 82) und auch eine Befragung der Privatklägerin beinhaltete, erscheint dieser Aufwand noch nicht unangemessen hoch.
5.2.6. Der verbleibende (auf die Positionen 2, 5, 16, 18 - 21 entfallende) Aufwand von 8.66 (0.58 + 2.00 + 0.91 + 2.00 + 1.00 + 1.67 + 0.50) Stunden verteilt sich relativ gleichmässig über die rund dreijährige Verfahrensdauer. Dass er der Komplexität des Falles nicht angemessen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, ging es bei dem mehrjährig geführten Strafverfahren (inklusive mehrmonatiger Untersuchungshaft) doch um eine Vielzahl von durchaus schwerwiegenden Vorwürfen und war die Beweislage nicht von Beginn weg durchwegs eindeutig, was sich nur schon aus dem differenzierten Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 ergibt. Auch dieser Aufwand ist dementsprechend zu entschädigen.
5.2.7. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihren E. VI/2.2.3.2 und VI/2.2.3.6 vorgenommenen Kürzungen des in der Kostennote ausgewiesenen Aufwands um insgesamt 26.07 (3.17 + 22.9) Stunden sind damit einzig im Umfang von 12.91 Stunden (vgl. E. 5.2.4) zu bestätigen.
5.3. 5.3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden stellte in ihrer E. VI/2.2.3.3 fest, dass die beiden Einvernahmen der Privatklägerin und von B. vom 18. Februar 2019 effektiv 2.50 und 1.50 Stunden gedauert hätten und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermerkt, 3.50 und 2.33 Stunden. Berücksichtige man für das Durchlesen der Protokolle je eine halbe Stunde, sei der ausgewiesene Aufwand deshalb um 0.50 und 0.33 Stunden zu kürzen.
Auch die geltend gemachte Zeit von 2.42 Stunden für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 27. November 2019, welche 80 Minuten gedauert habe, und einer Nachbesprechung sei nicht verhältnismässig und um 0.42 Stunden zu kürzen.
Die mit 2.75 Stunden geltend gemachte Einvernahme des Zeugen G. vom 29. Januar 2020 sei unter Berücksichtigung der effektiven Dauer von 1.75 Stunden "und einer halben Stunde zusätzlich" um 0.50 Stunden zu kürzen.
5.3.2. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 18. Februar 2019 dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1252 ff.) von 8.08 Uhr bis (einschliesslich Protokolldurchsicht) 11.25 Uhr, mithin 3.28 Stunden. Die gleichentags erfolgte Einvernahme von B. dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1200 ff.) von 11.48 Uhr bis (einschliesslich Protokolldurchsicht) 13.45 Uhr, mithin 1.95 Std. Beide Einvernahmen wurden mit einer kurzen Unterbrechung von 23 Minuten oder 0.38 Stunden nacheinander im Stützpunkt Baden der Kantonspolizei Aargau durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte hierfür (abgesehen vom unbestrittenen zeitlichen Wegaufwand) einschliesslich einer kurzen Vorbesprechung von 0.25 Stunden einen Aufwand von 6.08 Stunden geltend, mithin einen die eigentlichen Einvernahmen (einschliesslich Protokolldurchsicht) um 0.85 (6.08 – 3.28 – 1.95) Stunden übersteigenden Aufwand. Dieser scheint sich auf eine kurze Vorbesprechung (0.25 Stunden), die Pause zwischen den beiden Einvernahmen (0.38 Stunden) und eine kurze Nachbesprechung von 0.22 (0.85 – 0.25 – 0.38) Stunden verteilt zu haben, was ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen ist. Die diesbezüglichen Kürzungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sind dementsprechend aufzuheben.
5.3.3. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 27. November 2019 dauerte gemäss Protokoll (UA act. 237 ff.) von 10.00 Uhr bis 11.20 Uhr, mithin 1.33 Stunden. Der Beschwerdeführer stellte hierfür (abgesehen vom unbestrittenen zeitlichen Wegaufwand) 2.42 Stunden in Rechnung. Zum die eigentliche Verhandlung übersteigenden Aufwand von 1.09 (2.42 – 1.33) Stunden äusserte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht. In der Kostennote erwähnte er einzig eine "Nachbesprechung".
Für das rechtzeitige Einfinden und allenfalls eine kurze Vorbesprechung können 0.25 Stunden eingesetzt werden. Was eine allfällige Nachbesprechung anbelangt, wurde bereits in E. 5.1.3 darauf hingewiesen, dass diese sinnvollerweise erst nach Eingang der schriftlichen Entscheidbegründung ergehen konnte, weshalb am 27. November 2019 noch keine Veranlassung für eine ausführliche Nachbesprechung bestand und deswegen hierfür jedenfalls nicht mehr als 0.50 Stunden einzusetzen sind. Der auf diese Weise mit 2.08 (0.25 + 1.33 + 0.50) Stunden ermittelte Aufwand liegt nahe bei dem von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden als angemessen beurteilten Aufwand von 2 Stunden, weshalb ihre (vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht begründet gerügte) Kürzung um 0.42 Stunden als noch angemessen zu bestätigen ist.
5.3.4. Die Einvernahme von G. vom 29. Januar 2020 dauerte gemäss Protokoll (UA act. 1425 ff.) von 9.05 Uhr bis 10.43 Uhr, mithin 1.63 Stunden. Die Durchsicht des 12-seitigen Protokolls dürfte nach 10.43 Uhr stattgefunden haben, zumal auf dem Protokoll (anders als bei anderen Einvernahmen) diesbezüglich nichts vermerkt wurde. Setzt man hierfür rund 0.25 Stunden und für die Nachbesprechung (wie sinngemäss auch von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ausgeführt) 0.5 Stunden ein, endeten die entschädigungspflichtigen Aufwendungen, wie vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote geltend gemacht, etwa um 11.30 Uhr. Bei einem geltend gemachten Aufwand von insgesamt 2.75 Stunden müssen sie daher um
8.45 Uhr begonnen haben, mithin erst kurz vor Beginn der eigentlichen Einvernahme um 9.05 Uhr. Der Beschwerdeführer sprach diesbezüglich in seiner Kostennote von einer "Wartezeit". Was der Grund hierfür war, kann offen bleiben, weil die Wartezeit von rund 20 Minuten noch im Rahmen einer üblichen (zur Sicherstellung rechtzeitigen Erscheinens kaum zu vermeidenden) Wartezeit vor einer Einvernahme oder Verhandlung liegt und dementsprechend zu entschädigen ist.
5.3.5. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.3 vorgenommenen Kürzungen der Kostennote um 1.75 Stunden sind damit einzig im Umfang von 0.42 Stunden zu bestätigen.
5.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die Kostennote in E. VI/2.2.3.5 u.a. wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weiterleiten von Dokumenten an B. und Kenntnisnahmen von abgesprochenen Vorladungen und "Fristerstreckungsgutheissungen" um 1.01 Stunden. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzungen ausdrücklich (Beschwerde Rz. 31), weshalb sie Bestand haben.
5.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verweigerte dem Beschwerdeführer in E. VI/2.2.3.5 zudem eine Entschädigung für Aufwand von
0.25 Stunden wegen eines am 20. Januar 2020 gestellten Fristerstreckungsgesuchs. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er die Gründe für das Fristerstreckungsgesuch nicht zu verantworten gehabt habe (Beschwerde Rz. 33).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden räumte den Parteien mit (erster) Verfügung vom 29. Dezember 2020 eine (erste) Frist von 10 Tagen ein, um schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen (GA act. 9 f.). Die Privatklägerin stellte daraufhin mit Eingabe vom 18. Januar 2021 verschiedene Beweisergänzungsanträge (GA act. 13 ff.). Diese wurden dem Beschwerdeführer mit (zweiter) Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 19. Januar 2021 zur allfälligen Stellungnahme innert (zweiter) Frist von 10 Tagen zugestellt (GA act. 16 f.). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin im fraglichen Fristerstreckungsgesuch vom 20. Januar 2021 (GA act. 18 f.) dahingehend vernehmen, dass die ihm mit (erster) Verfügung vom 29. Dezember 2020 gesetzte (erste) Frist am 22. Januar 2021 ablaufe. Weil die ihm mit (zweiter) Verfügung vom 19. Januar 2021 gesetzte (zweite) Frist zur Stellungnahme am 1. Februar 2021 ablaufe und weil es ihm wegen seiner Arbeitslast noch nicht möglich gewesen sei, eigene Beweisergänzungsanträge zu prüfen, ersuche er darum, die ihm mit (erster) Verfügung vom 29. Dezember 2020 angesetzte (erste) Frist bis zum 1. Februar 2021 zu erstrecken. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers bezog sich damit auf die ihm mit (erster) Verfügung vom 29. Dezember 2020 gewährte (erste) Frist zum Stellen von Beweisergänzungsanträgen und nicht auf die ihm erst mit (zweiter) Verfügung vom 19. Januar 2021 gewährte (zweite) Frist zur Stellungnahme zu zwischenzeitlich gestellten Beweisergänzungsanträgen der Privatklägerin. Zudem war es im Wesentlichen mit einer "derzeitigen Arbeitslast" begründet, welche sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 33), wonach sich seine schlussendlich erfolgte Eingabe vom 1. Februar 2021 einzig auf die ihm mit (zweiter) Verfügung vom 19. Januar 2021 zugestellte Eingabe der Privatklägerin bezogen habe, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zu widerlegen, sondern weckt vielmehr Zweifel an der Notwendigkeit des gestellten Fristerstreckungsgesuchs.
Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.5 wegen des Fristerstreckungsgesuchs vorgenommenen Kürzung der Kostennote um 0.25 Stunden ist damit zu bestätigen.
5.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die Kostennote in E. VI/2.2.3.7 wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung von 7.00 Stunden um 1.50 Stunden auf 5.50 Stunden. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzungen ausdrücklich (Beschwerde Rz. 46), weshalb sie Bestand haben.
5.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden beanstandete in E. VI/2.2.3.8 das Einreichen von "74 Kopien in Farbe", weshalb die Auslagen um Fr. 37.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu kürzen seien. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass es sich um farbig markierte Telefonrechnungen gehandelt habe, deren Einreichung "in schwarz-weiss" (als Beilage zur Eingabe vom 2. März 2020) wenig dienlich gewesen wäre (Beschwerde Rz. 47).
Mit Eingabe vom 2. März 2020 (UA act. 794 f.) reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis, dass die Privatklägerin B. während eines erlassenen Kontaktverbots im Zeitraum Oktober 2018 – März 2019 "unzählige Male" angerufen habe, Farbkopien von farblich markierten Telefonrechnungen der Privatklägerin ein (UA act. 796 – 833). Darin waren im wesentlichen zahlreiche Anrufe von bestimmten Rufnummern rötlich (und teilweise zusätzlich auch gelblich) und lediglich zwei Anrufe einzig gelblich markiert. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 29. Juni 2020 (UA act. 1448 ff.) namentlich in Frage 113 hierauf kurzen Bezug.
Weshalb die unterschiedlichen farbigen Markierungen von Belang gewesen sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die überwiegend rötlichen Markierungen wären auch bei einer Schwarz/Weiss-Kopie gut zu erkennen gewesen, weshalb solche zum Nachweis der zahlreichen Kontaktversuche der Privatklägerin ohne Weiteres genügt hätten. Zudem reichte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 soweit ersichtlich nicht 74 Farbkopien ein, sondern lediglich
38 (UA act. 796 – 833). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vorgenommene Kürzung um Fr. 37.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) als unangemessen zu beanstanden sein soll.
5.8. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die Kostennote in E. VI/2.2.3.8 hinsichtlich vom Beschwerdeführer geltend gemachter Dolmetscherkosten für eine Besprechung vom 4. Dezember 2019. Ihre diesbezügliche Begründung, wonach diese Besprechung nicht erforderlich gewesen sei, vermag nach dem in E. 5.1.3 Ausgeführten nicht zu überzeugen, weshalb diese Kürzung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 48) aufzuheben ist.
5.9. Weiter führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.8 aus, dass der Beschwerdeführer für den Einsatz eines Praktikanten einen Stundenansatz von Fr. 180.00 geltend gemacht habe. Dieser Ansatz sei zu hoch. Bei Praktikanten gelte praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 140.00. Dementsprechend sei die Kostennote von Fr. 765.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 595.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu kürzen. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Kürzung ausdrücklich (Beschwerde Rz. 49), weshalb sie Bestand hat.
6.
6.1. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte den vom Beschwerdeführer (unter Ausklammerung des Zeitaufwandes des Rechtpraktikanten) geltend gemachten Zeitaufwand von 162.43 (155.43 + 7) Stunden (vgl. hierzu E. 4) um 37.92 Stunden auf 124.51 Stunden (vgl. hierzu ihre E. VI/2.2.4). Diese Kürzungen wurden vom Beschwerdeführer im Umfang von 2.51 (1.01 + 1.5) Stunden anerkannt (vgl. E. 5.4 und 5.6) und sind ansonsten im Umfang von 13.58 (12.91 + 0.42 + 0.25) Stunden zu bestätigen (vgl. E. 5.2.7, 5.3.5 und 5.5). Somit ist festzustellen, dass die Kürzungen der Präsidentin der Bezirksgerichts Baden im Umfang von 16.09 (2.51 + 13.58) Stunden angemessen waren. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend für 146.34 (162.43 - 16.09) Stunden zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt, was unbestritten ist, der Stundenansatz von Fr. 200.00.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden kürzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Fotokopien, Porti, Telefon etc. von insgesamt Fr. 1'022.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. E. 4) um Fr. 37.00 auf Fr. 985.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. hierzu ihre E. VI/2.2.4). Diese Kürzung ist zu bestätigen (vgl. E. 5.7).
Weiter anerkannte der Beschwerdeführer die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vorgenommene Kürzung des Stundenansatzes für den Einsatz des Rechtspraktikanten von Fr. 180.00 auf Fr. 140.00 (vgl. E. 5.9).
Weil es im Übrigen bei den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen bleibt, ist der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt zu entschädigen:
Honorar Anwaltschaft (146.34 Std. à Fr. 200.00) Fr. 29'268.00 Honorar Rechtspraktikant (4.25 Std. à Fr. 140.00) Fr. 595.00 Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon etc.) Fr. 985.20 Zwischentotal Fr. 30'848.20 Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 30'848.20 Fr. 2'375.30
Drittrechnungen Fr. 680.00 Total Fr. 33'903.50
Abzüglich bereits geleistete Akontozahlung Fr. 14'269.70 Offene Restforderung Fr. 19'633.80
6.2. Dementsprechend ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv Ziff. 10.1 und (von Amtes wegen) auch 10.2 (betreffend eine allfällige Rückforderung dieser Entschädigung von B. "im Umfang der Hälfte, d.h. mit Fr. 14'498.15") entsprechend anzupassen.
7.
7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers bestimmt sich danach, inwieweit die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vorgenommenen und vom Beschwerdeführer angefochtenen Kürzungen aufzuheben sind.
Nachdem der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 28'996.30 (vgl. ihre E. VI/2.2.4) zugesprochen erhalten und mit Beschwerde Fr. 36'868.50 verlangt hat, stehen in diesem Beschwerdeverfahren Fr. 7'872.20 im Streit. Von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zugesprochen erhält der Beschwerdeführer nun (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) Fr. 33'903.50, also Fr. 4'907.20 mehr als er von der Vorinstanz zugesprochen erhalten hat. Diese Fr. 4'907.20 entsprechen ca. 62.34% der im Streit stehenden Summe (100% / 7'872.20 x 4'907.20), weshalb von einem Obsiegen zu 60% auszugehen ist.
7.3. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60% auf die Staatskasse zu nehmen und zu 40% dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.
8.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für 60% seines angemessenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. hierzu etwa auch Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2022.49 vom 13. Juli 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2).
8.2. Der Beschwerdeführer machte für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden geltend (Beschwerde Rz. 53), was noch als angemessen zu betrachten ist.
8.3. Der Beschwerdeführer machte weiter gestützt auf § 9 Abs. 2bis AnwT einen Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend (Beschwerde Rz. 54). Dies vermag aber bereits deshalb nicht ohne Weiteres zu überzeugen, weil der Anwaltstarif an sich einzig die Entschädigung des Anwaltes "für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei" in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden regelt (§ 1 Abs. 1 AnwT). Zwar führte das Bundesgericht im bereits in E. 8.1 erwähnten Entscheid 6B_439/2012 aus, dass der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nicht bloss persönliche Interessen wahrnehme und deshalb nicht in eigenem Namen i.S.v. § 1 Abs. 1 AnwT handle, weshalb ihm "für diese Interessenwahrung" auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Entschädigung zuzusprechen sei. Wie es sich abschliessend damit verhält und ob die Entschädigung des Beschwerdeführers nach den Ansätzen für die amtliche Verteidigung (§ 9 Abs. 3bis AnwT) oder nach § 9 Abs. 2bis AnwT oder sonstwie zu bemessen ist, kann aber offenbleiben:
Der Sache nach geht es um eine Entschädigung für eine amtliche Verteidigung, die in Beachtung des in § 9 Abs. 3bis AnwT geregelten Stundenansatzes festzusetzen war. Weshalb bei einem (vormaligen) amtlichen Verteidiger ein höherer Stundenansatz zum Tragen kommen soll, wenn es nicht mehr um die amtliche Verteidigung an sich geht, sondern einzig noch um die Höhe des eigenen Honorars, ist nur schon deshalb nicht einsichtig, weil es im Entschädigungsverfahren nicht mehr um die oft schwierige und von Unwägbarkeiten geprägte (die volle rechtsanwaltschaftliche Expertise erfordernde) Wahrung gewichtiger Interessen der beschuldigten Person geht, sondern einzig noch um eine eher technische Honorarbemessung, die (wie der vorliegende Fall zeigt) zuweilen zwar auch aufwändig sein kann, zumeist aber nicht annähernd so komplex wie die eigentliche anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines amtlichen Verteidigungsverhältnisses ist. Von daher erscheint es grundsätzlich angemessen, einen vormaligen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren um sein Honorar nach dem Stundenansatz zu entschädigten, der gestützt auf § 9 Abs. 3bis AnwT bei amtlichen Verteidigungsverhältnissen bei einfachen Fällen zur Anwendung gelangt, mithin mit Fr. 180.00 pro Stunde. Dies ist ohne Weiteres auch dann zulässig, wenn man im Kostenbeschwerdeverfahren nicht mehr § 9 Abs. 3bis AnwT als einschlägig betrachtet, sondern § 9 Abs. 2bis AnwT. Dieser Stundenansatz erschiene auch dann richtig, wenn man den Anwaltstarif (entgegen der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) insgesamt als nicht anwendbar betrachtete und dementsprechend die Entschädigung des Beschwerdeführers (mangels einer besonderen kantonalrechtlichen Grundlage) nach billigem Ermessen bemessen würde. Gründe, aus denen vorliegend ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz zu gewähren wäre, sind denn auch keine ersichtlich, weshalb es beim Stundenansatz von Fr. 180.00 bleibt.
8.4. Der Beschwerdeführer beantragt auch Ersatz für auf die Beschwerdeentschädigung geschuldete Mehrwertsteuer (Beschwerde Rz. 54).
Selbst wenn der Beschwerdeführer (gemäss der in E. 8.3 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) mit seiner Kostenbeschwerde auch öffentliche Interesse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die dem Beschwerdeführer für die Kostenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihm deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist.
8.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 40.00 (Beschwerde Rz. 54) ist nicht zu beanstanden.
8.6. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, entsprechend seinem Obsiegen zu 60%, eine Entschädigung von Fr. 942.00 ([Fr. 180.00 x 8.5 + Fr. 40.00] x 0.6) auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. Das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv-Ziff. 10.1 und von Amtes wegen in Dispositiv Ziff. 10.2 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
10.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw A., Rechtsanwalt […], wird eine Entschädigung von Fr. 33'903.50 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer und Auslagen und Drittkosten) zugesprochen.
Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung des restanzlichen amtlichen Honorars von Fr. 19'633.80 (Fr. 33'903.50 abzüglich Akontozahlung von Fr. 14'269.70) vorzunehmen.
10.2 Die Entschädigung von Fr. 33'903.50 wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag wird im Umfang der Hälfte, d.h. mit Fr. 16'951.75, vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 1'075.00, werden dem Beschwerdeführer zu 40% mit Fr. 430.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 942.00 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde an das Bundesstrafgericht (Art. 393 ff. StPO)
Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz oder das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
Aarau, 31. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard