SBK.2022.62
SBK.2022.62 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-22
22. Juni 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.62 / SB (STA.2018.2914) Art. 203 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch R...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.62 / SB (STA.2018.2914) Art. 203
Entscheid vom 22. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 2. Februar 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 19. Mai 2015 sowie am 21. Dezember 2015 je einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten.
1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Strafbefehle erhoben hatte, sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (ST.2016.5) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz ein. Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften, der Tätlichkeiten sowie der Drohung schuldig. Die Beschuldigte hat im Nachgang zur Hauptverhandlung dieses Verfahrens in der Sendung "[…]" des Fernsehsenders "[…]" ein Interview gegeben. Die Beschuldigte schilderte, dass sie als Fussgängerin ab und zu an der Weide der Beschwerdeführerin vorbeikomme und deren Ziegen regelmässig ausbüxten und sie diese auch schon im Wald angetroffen habe, wo diese Bäume und "weiss der Geier was" gefressen hätten. Die Tiere hätten einfach nichts zu fressen.
1.3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wurde diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SST.2018.186) von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Schuldsprüche betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden indessen bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eventualiter übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (je unter Stellung eines Strafantrages) ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen geltend gemacht, obwohl die Beschuldigte die Tiere gesehen habe und deren Ernährungszustand habe beurteilen können, habe sie ausgesagt, die Tiere hätten nichts zu fressen. Die Aussage, dass die Tiere nichts zu fressen hätten, sei nachweislich falsch. Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 9. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sistiert.
2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021.
2.3. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 (SBK.2021.97) die Nichtanhandnahmeverfügung mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück.
3.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache erneut nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Februar
2022.
4.
4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" A. Rechtsbegehren
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Februar 2022 (STA6 ST.2018.2914 pscf/pscf) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, gegen B. eine Strafuntersuchung einzuleiten.
2.
Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
B. Verfahrensantrag Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Begründung der vorliegenden Beschwerde nach vollständiger Akteneinsichtnahme zu gewähren."
4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war.
4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
4.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet
worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2
Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Advokat Dieter Roth vertrat die Beschwerdeführerin bereits im letzten Beschwerdeverfahren. Das Vertretungsverhältnis war der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folglich bekannt. Demgemäss hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahmeverfügung nicht der Beschwerdeführerin direkt zustellen dürfen.
Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2021 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zustellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vorliegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Berechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen.
Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2021 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zustellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vorliegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Berechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen.
Wann Advokat Dieter Roth von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 Kenntnis nahm, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und wird von diesem auch nicht dargelegt. Indessen wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) vorliegend sogar eingehalten, wenn auf das Datum abzustellen wäre, an dem die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
3.
3.1. Der Advokat der Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht weiter geltend, wegen der zehntägigen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies gleichentags fünf Verfügungen erhalten, die sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist habe anfechten müssen. Zudem seien die Verfügungen der Beschwerdeführerin persönlich anstatt ihm eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde habe daher zwangsläufig nur summarisch und aufgrund der bisher vorliegenden Akten begründet werden können. Es werde darum ersucht, der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung nach vollständiger Akteneinsicht zu gewähren.
3.2. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung kommt nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in Betracht, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht erfüllt, aus der Beschwerde also nicht hervorgeht, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) oder welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Beschwerde gehen diese Angaben allesamt hervor. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Beschwerde zu formulieren. Es ist daher nicht angezeigt, eine Nachfrist anzusetzen.
Es leuchtet im Weiteren auch nicht ein, weshalb es hätte notwendig sein sollen, für die Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Inhalt der staatsanwaltlichen Akten hat sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. August 2021 nicht verändert.
3.3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ist abzuweisen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte im Rahmen des Interviews ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert habe. Diese Wahrnehmungen würden den verschiedenen Verfahren entsprechen, die gegen die Beschwerdeführerin geführt worden seien, und in denen sie auch verurteilt worden sei. Aufgrund der eingereichten Strafanzeige bestehe kein zureichender Verdacht, dass eine Straftat verübt worden sei.
5.
In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass die falschen Darstellungen der Beschuldigten geeignet gewesen seien, den Ruf der Beschwerdeführerin in der breiten Öffentlichkeit zu schädigen. Es sei rufschädigend, dass die Be-
schuldigte behauptet habe, die Tiere der Beschwerdeführerin seien regelmässig ausgebüxt. Zusammen mit dem Hinweis, dass die Tiere im Wald die Bäume und "weiss der Geier was" abfressen würden und zu wenig zu fressen hätten, habe sie ein falsches und überzeichnetes Bild geschürt. Namentlich habe die Beschuldigte als Spaziergängerin, welche ab und zu bei der Beschwerdeführerin vorbeikomme, nicht abschätzen können, ob es sich überhaupt um die Tiere der Beschwerdeführerin gehandelt habe oder ob die Tiere von der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson aus der Weide gelassen worden seien. Da die Beschwerdeführerin auch Waldbesitzerin sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass sich die Tiere legal im Wald aufgehalten hätten.
Klar falsch und rufschädigend sei, dass der Eindruck vermittelt worden sei, die Tiere der Beschwerdeführerin seien schlecht genährt und dass sie deshalb Bäume oder "weiss der Geier was" abfressen würden. Die Beschwerdeführerin ernähre ihre Tiere gut und sie habe deswegen noch nie Anstände mit dem Veterinäramt gehabt. Obwohl die Beschuldigte habe sehen können, dass die Tiere gut genährt seien, habe sie wider besseren Wissens suggeriert, die Beschwerdeführerin misshandle ihre Tiere. Da die Berichterstattung im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gestanden sei, wobei der Beschwerdeführerin aber nicht der Vorwurf gemacht worden sei, sie misshandle ihre Tiere oder ernähre diese schlecht, seien die Äusserungen der Beschuldigten sehr tendenziös, irreführend und rufschädigend gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte ohne weiteres ermitteln können, dass die Tiere nicht schlecht ernährt gewesen seien.
Die Strafermittlungsbehörden würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig vorantreiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren. Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewickelten Strafjustiz.
6.
6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).
6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet oder i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB eine üble Nachrede begangen haben könnte.
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe gar nicht wissen können, ob es sich bei den Tieren um jene der Beschwerdeführerin gehandelt habe, sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass es die Ziegen der Beschwerdeführerin sein müssten, weil dort sonst niemand Ziegen habe (act. 117). Weder diese Aussage noch die Tatsache, dass es sich effektiv um die Ziegen der Beschwerdeführerin handelte, welche die Beschuldigte im Wald gesehen hatte, wird in der Beschwerde infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht haben könnte.
Weiter sagte die Beschuldigte im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie habe zwei Videos, auf denen man sehen könne, dass die Tiere die Weide verlassen. Weshalb die Beschuldigte bei dieser Sachlage hätte in Betracht ziehen sollen, dass die Tiere möglicherweise extra freigelassen worden seien und legal im Wald frassen, ist nicht erkennbar, zumal es sich ja effektiv nicht so verhielt. Vielmehr ist seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2020 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ziegen entweichen liess und diese sich unzulässigerweise im Wald befanden.
Entgegen der Beschwerdeführerin behauptete die Beschuldigte sodann nicht, die Tiere seien unterernährt. Sie sagte lediglich, diese hätten (auf der Weide) nichts zu fressen, weshalb sie im Wald Bäume und "weiss der Geier was" fressen würden. Wie sie an der polizeilichen Einvernahme erklärte, stütze sich diese Aussage auf ihre Wahrnehmung, dass die Weide der Beschwerdeführerin "braun" und "ohne jegliches Grünzeug / Büschchen" gewesen sei (act. 118). Die Beschwerdeführerin stellt nicht infrage, dass ihre Weide braun gewesen ist. Die Wahrnehmungen der Beschuldigten werden zudem von anderen Personen bestätigt, die im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zeugen aussagten. Die Beschuldigte hatte berechtigte Gründe für die Wahrnehmung. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie zum Entlastungsbeweis zugelassen und ihr zumindest der Gutglaubensbeweis gelungen wäre. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat sie sich doch nicht vernehmen lassen. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger