SBK.2022.64
SBK.2022.64 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-22
22. Juni 2022Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.64 / SB (STA.2018.2914) Art. 205 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch R...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.64 / SB (STA.2018.2914) Art. 205
Entscheid vom 22. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 2. Februar 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 19. Mai 2015 sowie am 21. Dezember 2015 je einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstössen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie wegen Drohung und Tätlichkeiten.
1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Strafbefehle erhoben hatte, sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (ST.2016.5) von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und stellte das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz ein. Im Weiteren sprach sie die Beschwerdeführerin aber wegen diverser Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften, der Drohung sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschuldigten schuldig. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zufolge seiner Stellung als Privatkläger als Auskunftsperson zum Vorwurf der Tätlichkeiten und im Übrigen als Zeuge aus. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sah den Vorwurf der Tätlichkeiten sowie einige der weiteren Tatvorwürfe, die zu einem Schuldspruch führten, mitunter aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für erwiesen an.
1.3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wurde diese mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SST.2018.186) von drei Vorwürfen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen tierschutzrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie die Schuldsprüche betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden indessen bestätigt. Eine gegen das Berufungsurteil eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2020 (6B_929/2019) ab, soweit es darauf eintrat.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (unter Stellung eines Strafantrages), falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 StGB ein. In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschuldigte habe als Auskunftsperson wahrheitswidrig ausgesagt, dass er von der Beschwerdeführerin mit einem Metallstock geschlagen worden sei. Als Zeuge habe er sodann unzutreffenderweise zu Protokoll gegeben, dass die Bäume ausschliesslich von den Tieren der Beschwerdeführerin geschädigt worden seien und nicht von der Eschenwelke befallen gewesen seien, obwohl ein Grossteil der Eschen in Europa von dieser Pilzkrankheit befallen seien. In seinem Plädoyer habe der Beschuldigte der Beschwerdeführerin sodann vorgeworfen, sie ernähre ihre Tiere schlecht, weshalb diese leiden würden. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (je unter Stellung eines Strafantrages), falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Beschwerdeführerin mehrmals gegenüber der Polizei bezichtigt, sie habe Tiere entweichen lassen, obwohl er selbst den Zaun des Geheges manipuliert habe, nachdem er unzulässigerweise die Weide betreten habe. Ebenfalls habe er (wiederum unter Betretung ihrer Weide) Fotos erstellt, die er zudem manipuliert habe. Dieses Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 9. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sistiert.
2.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. März 2021.
2.3. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2021 (SBK.2021.93) die Nichtanhandnahmeverfügung mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück.
3.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache erneut nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. Februar
2022.
4.
4.1. Gegen die ihr am 10. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" A. Rechtsbegehren
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Februar 2022 (STA6 ST.2018.2914 pscf/JEMM) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, gegen B. eine Strafuntersuchung einzuleiten.
2.
Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
B. Verfahrensantrag Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Begründung der vorliegenden Beschwerde nach vollständiger Akteneinsichtnahme zu gewähren."
4.2. Die Verfahrensleiterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit am 9. März 2022, nachdem ihr die Verfügung am 1. März 2022 zugestellt worden war.
4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Vorakten:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
4.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ihrem Advokaten, sondern ihr persönlich eröffnet worden. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung fehlerhaft. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2
Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Advokat Dieter Roth vertrat die Beschwerdeführerin bereits im letzten Beschwerdeverfahren. Das Vertretungsverhältnis war der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folglich bekannt. Demgemäss hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahmeverfügung nicht der Beschwerdeführerin direkt zustellen dürfen.
Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zustellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vorliegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Berechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen.
Es stellt sich die Frage, zu welchen Konsequenzen eine dergestalt nicht gesetzeskonforme Zustellung führt. Die Lehre ist teilweise der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Zustellung ungültig und es würden keine Rechtsmittelfristen ausgelöst (RIEDO, Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2011 [6B_295/2011], AJP 2012, S. 136 m.w.H.; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Demgegenüber scheint das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011 (vgl. E. 1.4 in fine) davon auszugehen, dass in einem solchen Fall die Zustellung nicht geradezu als nicht erfolgt gelte, die Rechtsmittelfrist aber erst mit Kenntnisnahme des Entscheids durch die Rechtsvertretung zu laufen beginne (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2020 vom 17. Juli 2020 E. 3). Demgemäss führt die nicht gesetzeskonforme Zustellung vorliegend nicht zur Aufhebung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwecks korrekter Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die nicht gesetzeskonforme Zustellung ist aber bei der Berechnung der Beschwerdefrist zu berücksichtigen.
Wann Advokat Dieter Roth von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2022 Kenntnis nahm, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und wird von diesem auch nicht dargelegt. Indessen wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) vorliegend sogar eingehalten,
wenn auf das Datum abzustellen wäre, an dem die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
3.
3.1. Der Advokat der Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht weiter geltend, wegen der zehntägigen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies gleichentags fünf Verfügungen erhalten, die sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist habe anfechten müssen. Zudem seien die Verfügungen der Beschwerdeführerin persönlich anstatt ihm eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ihrerseits rund fünf Monate Zeit gehabt, um das Strafverfahren weiterzuführen bzw. um eine neue begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde habe daher zwangsläufig nur summarisch und aufgrund der bisher vorliegenden Akten begründet werden können. Es werde darum ersucht, der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung nach vollständiger Akteneinsicht zu gewähren.
3.2. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung kommt nach Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO nur in Betracht, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht erfüllt, aus der Beschwerde also nicht hervorgeht, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) oder welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Beschwerde gehen diese Angaben allesamt hervor. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter waren also offenkundig – und trotz der fehlerhaften Zustellung – ohne Weiteres in der Lage, die Beschwerde zu formulieren. Es ist daher nicht angezeigt, eine Nachfrist anzusetzen.
Es leuchtet im Weiteren auch nicht ein, weshalb es hätte notwendig sein sollen, für die Erhebung der Beschwerde Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Inhalt der staatsanwaltlichen Akten hat sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. August 2021 nicht verändert.
3.3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ist abzuweisen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Tätlichkeiten rechtskräftig verurteilt wor-
den sei. Es bestehe aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daher kein zureichender Verdacht, wonach diesbezüglich eine falsche Anschuldigung oder Verleumdung vorliegen könnte. Was sodann die Vorwürfe betreffend die angeblichen Falschaussagen betreffend Befall mit der Eschenwelke sowie hinsichtlich der schlechten Ernährung und dem Leideszustand der Tiere angehe, lasse sich nicht eruieren, weshalb der Beschuldigte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB falsch ausgesagt haben soll. Es bestehe mit Bezug auf diese Vorwürfe kein Tatverdacht.
Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung lasse sich dem Polizeirapport vom 29. September 2018 entnehmen, dass der Beschuldigte mit einem feinen Draht die beiden Drähte des Zauns an der Stelle verbunden habe, wo die Tiere entweichen, um zu überprüfen, ob der Zaun unter Strom stehe. Die Prüfung der Regionalpolizei Unteres Fricktal habe denn auch ergeben, dass der Zaun mit wenigen Ausnahmen unter Spannung stehe. Vielmehr sei in Betracht zu ziehen, dass die Art und Weise des Zaunbaus nicht passend sei. Eine Beschädigung, ein Zerstören oder Unbrauchbarmachen aufgrund des Anbringens des Drahtes sei nicht ersichtlich.
Weiter gebe es auch keine sachlichen Beweise, dass der Beschuldigte sich innerhalb der umfriedeten Fläche aufgehalten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Die Beschwerdeführerin stelle dies denn auch nicht infrage. Sie leite dies nur aus den Aussagen des Beschuldigten ab, aus denen aber ein Aufenthalt innerhalb des umfriedeten Bereichs nicht hervorgehe.
Ausführungen zum Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG würden sich erübrigen, da wie ausgeführt nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und so das Entweichen der Tiere verursacht habe.
5.
In der Beschwerde wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dessen Verhalten ausserhalb der Gerichtsverhandlung nicht rechtmässig gewesen sei. Dieses habe der Beschwerdeführerin zu einem schlechten Ruf gereicht und zu einer unberechtigten Bestrafung durch das Gericht geführt. Der Beschuldigte sei der direkte Nachbar der Beschwerdeführerin. Er habe seit Jahren ein schlechtes Verhältnis zu ihr und werde nicht müde, sie bei der Polizei anzuzeigen. Bereits dieses Motiv begründe einen Grundverdacht gegenüber dem Beschuldigten.
Einerseits seien die Aussagen des Beschuldigten rufschädigend, indem er behaupte, die Beschwerdeführerin würde ihren Tieren zu wenig zu fressen geben und die Tiere würden darunter leiden. Andererseits habe er aber
durch die Behauptung, die Tiere hätten die Bäume im Wald so angefressen, dass die Bäume hätten abgeholzt werden müssen, eine die Beschwerdeführerin belastende Aussage gemacht, welche wider besseren Wissens erfolgt sei und zu ihrer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz geführt habe.
Die Beschwerdeführerin habe noch nie Probleme mit dem Veterinäramt wegen der Futtermenge gehabt. Sie sei auch nicht deswegen in ein Strafverfahren verwickelt gewesen, sondern wegen des Zustands des Zauns.
Im Weiteren gebe es aufgrund der zweiten Strafanzeige genügend Hinweise, dass der Beschuldigte durch Manipulation der Zäune das Entweichen der Tiere provoziert habe.
Die Gerichtspräsidentin habe einfach auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt ohne den Kontext zu beleuchten und sowohl das Ober- wie auch das Bundesgericht hätten das Urteil bestätigt. Die Strafermittlungsbehörden würden die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin zügig vorantreiben und die Ermittlungen gegen andere Personen schubladisieren. Dies führe zu einer voreingenommenen und willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewickelten Strafjustiz. Richtigerweise müsse die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ermitteln, inwiefern die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt unterernährte Tiere gehabt habe, in welcher Weise der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe und ob er hierzu das Land der Beschwerdeführerin habe betreten müssen.
6.
6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der
Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).
6.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte eine der ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten begangen haben könnte.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist selbstredend beim Beschuldigten nicht von einem "Grundverdacht" mit Bezug auf Straftaten gegen die Beschwerdeführerin auszugehen. Solches wäre rechtsstaatlich auch unhaltbar. Richtig und auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mehrfach bei der Polizei anzeigte. Wie die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin zeigt, erwiesen sich diese Anzeigen – wie auch solche zahlreicher anderer Personen – als berechtigt.
Die Einschätzung des Beschuldigten, die Ziegen der Beschwerdeführerin hätten nicht genug Futter, wird von mehreren weiteren Personen, die teilweise ebenfalls im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aussagten, geteilt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Aussage wider besseren Wissens getätigt worden wäre. Dies zumal die Ziegen der Beschwerdeführerin trotz unter Strom stehendem Zaun die Weide regelmässig verliessen, um andernorts nach Futter zu suchen. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass die Bäume im nahegelegenen Wald wegen dem Abfressen durch die Tiere der Beschwerdeführerin und nicht wegen der Eschenwelke hätten gerodet werden müssen, wird durch Aussagen von mehreren anderen Personen bestätigt.
Es ist daran zu erinnern, dass vorliegend einzig zu klären ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage (und damit für das Vorliegen einer Verleumdung bzw. eventualiter einer üblen Nachrede oder einer falschen Zeugenaussage bzw. einer falschen Anschuldigung) durch den Beschuldigten vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren ist dagegen kein Vehikel, um das durch Verurteilung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin neu aufzurollen und die dortigen Tatvorwürfe erneut zu untersuchen.
Mit Bezug auf die zweite Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin lediglich pauschal geltend, es würden aufgrund dieser zweiten Strafanzeige genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte den Zaun manipuliert habe. Mit dieser blossen Behauptung tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht ansatzweise dar, weshalb die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg diesbezüglich zu Unrecht eine Nichtanhandnahme verfügt haben sollte. In der Tat liegt denn auch kein einziger konkreter Hinweis vor, der auf eine Manipulation des Zauns hindeuten würde. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, hat er sich doch nicht vernehmen lassen. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger