SBK.2022.66
SBK.2022.66 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-04
4. März 2022Deutsch6 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.66 (ST.2022.37; STA.2021.1737) Art. 82 Entscheid vom 4. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller Bezirksgericht Zofingen, Bahnh...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.66 (ST.2022.37; STA.2021.1737) Art. 82
Entscheid vom 4. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Gesuchsteller Bezirksgericht Zofingen, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen erstattete am 10. März 2021 Meldung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zusammenhang mit Drohungen, welche A. (Beschuldigte) anlässlich eines Telefonats mit der Gerichtskanzlei betreffend ihren Vermieter ausgesprochen habe. Der Vermieter stellte am 7. April 2021 Strafantrag und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger.
1.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. November 2021 wurde die Beschuldigte wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00 (ev. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
1.3. Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
1.4. Der Strafbefehl wurde am 22. Februar 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen.
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte mit Schreiben vom 23. Februar 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein Ausstandsgesuch für das gesamte Bezirksgericht Zofingen und beantragte, es sei ein anderes Bezirksgericht mit der Behandlung des Straffalls zu betrauen.
3.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde.
Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Gericht in seiner Gesamtheit, womit die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt.
2.
2.1
Zu befinden ist über den im Ausstandsgesuch vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen Gründen (Art. 56 lit. f StPO).
2.2
Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 vor Art. 56–60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3
Das Bezirksgericht Zofingen begründet das Ausstandsgesuch damit, dass Ausgangspunkt des Strafverfahrens eine telefonische Äusserung der Beschuldigten gegenüber einer Kanzleimitarbeiterin des Bezirksgerichts Zofingen sei, welche von dieser als Drohung verstanden worden sei, was zu einer Strafanzeige durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen geführt habe. Die Kanzleimitarbeiterin sei von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als Zeugin befragt worden, weshalb für das ganze Gericht der Anschein der Befangenheit bestehe und beantragt werde, ein anderes Bezirksgericht mit dem Strafverfahren zu betrauen.
2.4
Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 lit. f StPO ist gestützt auf diese Ausführungen offensichtlich. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl durch die Beschuldigte und die Überweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Zofingen hätte dieses allenfalls die Zeugeneinvernahme zu wiederholen und/oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Angesichts des Anstellungsverhältnisses der Zeugin beim Bezirksgericht Zofingen und der durch dieses selbst veranlassten Strafanzeige besteht eine Beziehungsnähe, welche den Anschein der Befangenheit begründet.
3.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichtspräsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichtspräsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist.
4.
Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler