SBK.2022.68
SBK.2022.68 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-22
22. Juni 2022Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.68 / ik (STA.2021.7632) Art. 206 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.68 / ik (STA.2021.7632) Art. 206
Entscheid vom 22. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar gegenstand 2022 betreffend den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher Nötigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie weiterer Widerhandlungen gegen das SVG.
2.
2.1. Am 20. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, damit, A. zu begutachten. Gleichentags setzte sie ihm mit separatem Schreiben Frist bis zum 31. Januar 2022, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie um eigene Anträge zu stellen.
2.2. A. liess sich am 28. Januar 2022 zum Begutachtungsauftrag vernehmen und beantragte dessen Widerruf oder andernfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
2.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der Begutachtung fest und setzte A. gleichzeitig eine Frist von drei Tagen, um sich zu den Fragen des Gutachterauftrags zu äussern.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022 betr. Verweigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung vom 22. Januar 2022 sei aufzuheben.
2.
Der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben.
3.
Als vorsorgliche Massnahme sei für den Lauf des Beschwerdeverfahrens der Gutachtensprozess zu sistieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Am 23. März 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 4. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Weigerung des Widerrufs des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2022.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Gegen die Verweigerung des Widerrufs eines Begutachtungsauftrags durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StPO Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104). Die Verweigerung des Widerrufs des Gutachtens vom 15. Februar 2022 stellt damit eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 fest, eine Begutachtung sei notwendig und verhältnismässig.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem
sie die angefochtene Verfügung höchst marginal begründet und ihre Beweggründe im Dunkeln gelassen habe. Ferner habe sie Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 StGB verletzt, da die Voraussetzungen für eine psychiatrische Exploration nicht gegeben seien. Es bestünden keinerlei Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sei die Anordnung der Begutachtung mit Bezug auf die zu untersuchenden Delikte unverhältnismässig.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte mit Beschwerdeantwort dar, das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau habe bei Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, ein Gutachten eingeholt, um kurz vor Ablauf der durch den Beschwerdeführer ausgestandenen Freiheitsstrafe eine nachträgliche stationäre Massnahme zu erwirken. In diesem am 28. Juni 2019 erstatteten Gutachten sei beim Beschwerdeführer eine mittel- bis hochgradige dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert worden. Die Gutachterin habe das Risiko für Delikte, mit denen die physische und psychische Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt werden könnte, sowie für Strassenverkehrsdelikte als besonders hoch erachtet und sich für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Das Bezirksgericht Aarau habe mit Beschluss vom 24. Juni 2020 indes den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer werde nunmehr verdächtigt, zwischen dem 1. Mai und 1. August 2021 D. mehrfach durch Gewaltandrohung oder -ausübung genötigt zu haben. Darüber hinaus solle er ihre Kreditkarte entwendet, damit Geld bezogen und Kleider gekauft haben. Schliesslich solle sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG strafbar gemacht haben, indem er u.a. ein Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe zwischen dem 7. August und dem 5. November 2021 Ersatzmassnahmen angeordnet. Der Beschwerdeführer sei dabei u.a. verpflichtet worden, einen Nachweis einer Alkohol- und Drogenabstinenz zu erbringen. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 4. September 2021 unter Alkoholund Drogeneinfluss angehalten worden. Am 7. Oktober 2021 sei dies erneut erfolgt, nachdem er einem verdeckten Fahnder ca. 102.3 Gramm Amphetamin verkauft habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung seien 815.8 Gramm Amphetamin beschlagnahmt worden. Aktuell bestünden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal sich bereits das Gutachten aus dem Jahre 2019 für eine stationäre therapeutische Massnahme ausgesprochen habe. Die Voraussetzungen für eine Begutachtung seien erfüllt. Das Gutachten sei bislang nicht formell in Auftrag gegeben worden. Im Sinne des Beschleunigungsgebots sei der Gutachtensprozess daher nicht zu sistieren.
2.4
In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen sollten. Der Gutachtensauftrag sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, da bei Erteilung des Gutachtensauftrags und erfolgter Begutachtung die Beschwerde schliesslich gegenstandslos würde.
3.
3.1
Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der rudimentären Begründung der angefochtenen Verfügung einzugehen.
3.2. 3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2. 3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.2. Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 in keiner Weise, hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin schliesslich lediglich fest, dass ihrer Ansicht nach eine Begutachtung notwendig und verhältnismässig sei (Beschwerdebeilage [BB] 1). Im Übrigen enthält der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 ebenfalls keinerlei Begründung, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (BB 3). Damit wurde nicht dargelegt und bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Aufgrund der ungenügenden Begründung ist es sowohl dem Beschwerdeführer verwehrt, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, als auch der Beschwerdeinstanz, diese zu prüfen. Demnach liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.
3.3. 3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
3.3.2. Nachdem die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, kann der Mangel betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Aspekten zu äussern. Es sind ihm durch die nachgeholte Begründung in der Beschwerdeantwort keinerlei Nachteile erwachsen. Eine Rückweisung der Sache hätte dagegen einzig den Erlass einer Verfügung mit der bereits in der Beschwerdeantwort aufgeführten Begründung zur Folge und würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 6.1 nachstehend).
4.
4.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer psychiatrischen Begutachtung.
4.2. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn die zuständige Behörde tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn sie nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.H.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 182 StPO).
Im Massnahmenrecht sind Gutachten zwingend. So schreibt Art. 56 Abs. 3 StGB vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat. Gutachten werden daher vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme) (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4).
Im Rahmen von Art. 20 StGB ist nur mit erheblicher Zurückhaltung auf ein früheres Gutachten abzustellen (BOMMER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20 StGB).
4.3. 4.3.1. Am 28. Juni 2019 erstattete Dr. med. C. zuhanden der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe, Aarau, ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 4). Am 10. August 2019 ergänzte sie dieses (BAB 6). Die Gutachterin hielt fest, beim Beschwerdeführer lägen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung an der Grenze zwischen mittel- und hochgradiger Ausprägung (ICD-10 F60.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) vor (BAB 4, S. 65).
4.3.2. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C. bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als auch an einer Suchtproblematik leidet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Seit dem Gutachten sind knapp drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer erneut delinquierte, weshalb eine Begutachtung notwendig ist (vgl. E. 4.2. hiervor; BB 3, S. 1; BAB 3, S. 1). Vorliegend ist abzuklären, ob seine Taten im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung oder einer Suchtproblematik stehen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung oder eine Sucht vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbesondere aufgrund der allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung besteht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären ist (vgl. E. 4.2. hiervor).
4.4. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB hängt nicht davon ab, dass die Anlasstat einen bestimmten Schweregrad erreicht (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59 StGB und N. 22 zu Art. 60 StGB). Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB genügt es, dass es sich bei der Anlasstat um ein Vergehen handelt, das mit der schweren psychischen Störung bzw. der Abhängigkeit zusammenhängt. Dem Beschwerdeführer werden neben Vergehen (u.a. mehrfache Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB [BB 3, S. 1]) sogar Verbrechen vorgeworfen (so. bspw. Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen [BAB 3, S. 1], betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB [BB 3, S. 1]), weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme nicht auszuschliessen ist.
Demzufolge erweist sich auch die Begutachtung zur Feststellung der psychischen Störung bzw. der Abhängigkeit und ihres Zusammenhangs mit den Taten bzw. der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig. Wie bereits dargelegt, erscheint die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB als sachlich geboten und besteht keine andere Möglichkeit, die offenen Fragen anders als mittels Gutachten abzuklären. Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigt die Zwangsmassnahme. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen korrekt sanktioniert werden und die Gefahr weiterer, mit einer allfälligen schweren psychischen Störung bzw. Abhängigkeit zusammenhängender Taten eingedämmt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 15. Februar 2022 den Begutachtungsauftrag nicht wiederrufen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist durch den Erlass des vorliegenden Entscheides gegenstandslos geworden.
6.
6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 m.H.).
Vorliegend wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.
6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus