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Entscheid

SBK.2022.70

SBK.2022.70 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-11

11. März 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.70 / va (HA.2022.73) Art. 89 Entscheid vom 11. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefä...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.70 / va (HA.2022.73) Art. 89

Entscheid vom 11. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschiedenster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen einer Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Zuletzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwerdeführers am 29. November 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen.

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 abgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde am 15. Dezember 2021 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgelehnt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022 abgewiesen.

1.4. Am 15. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs bis zum 20. Februar 2022. Der Beschwerdeführer erhob gegen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.22 vom 3. Februar 2022 aufgehoben.

1.5. Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO und beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.

1.6. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter Einbezug weiterer Delikte beim Bezirksgericht Bremgarten einen Zusatzantrag zum Antrag vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.

2.

2.1. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft.

2.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an.

2.3. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer bis zum 14. Mai 2022 in Sicherheitshaft versetzt.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Muri vom 14. Februar 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.

1.2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualantrag

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Muri vom 14. Februar 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.

1.2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

1.3. Es werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Dem Beschuldigte wird verboten, sich mehr als fünf Kilometer von seinem Wohnort zu entfernen.

Die Einhaltung der Massnahme wird mittels Installation eines Electronic Monitoring (EM) mit Global Positioning Systems (GPS) überwacht.

3.

Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. März 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungs- und Sicherheitshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO).

3.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der im Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO dargelegten Delikte einen dringenden Tatverdacht. Die diesbezüglichen Ausführungen (E. 4.2) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und

geben auch ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass. Ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzustellen, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E.3.2.).

4.

4.1

Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestützt auf das mittlerweile erstellte Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. F. vom 28. Januar 2022 das Bestehen von Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen (E. 4.3.2.). Weiter bejahte es das Bestehen von Ausführungsgefahr und bezeichnete diese als hoch. Besonders gefährdet seien Personen aus dem Wahnsystem, Angehörige, die Ex-Frau sowie die Berufsbeiständin (E. 4.4.2.).

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der besonderen Haftgründe.

Er macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zusammengefasst geltend, dass er nicht vorbestraft sei (Beschwerdebegründung S. 7). Die aktenkundigen Drohungen und Entgleisungen seien im Übrigen stets verbaler Natur gewesen (Beschwerdebegründung S. 8). Auch die mögliche Wiederholungsgefahr manifestiere sich in verbalen Entgleisungen und Drohungen, bestehe jedoch nicht für schwere Verbrechen oder Vergehen (Beschwerdebegründung S. 9). Es bestehe keine konkrete körperliche oder psychische Gefährdung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bei Drohungen die Wiederholungsgefahr nicht, um Untersuchungshaft anzuordnen, soweit nicht gleichzeitig auch Ausführungshaft bestehe (Beschwerdebegründung S. 8).

Zur Ausführungsgefahr führt der Beschwerdeführer aus, dass das aktuelle Gefährlichkeitsgutachten beim nicht vorbestraften Beschwerdeführer bloss eine moderate Gefahr für Personen aus dem Umfeld ausmache, was nicht genüge, um die Voraussetzung einer "sehr ungünstigen Prognose", wie sie für die Annahme von Ausführungsgefahr verlangt werde, zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer im anstehenden Strafverfahren Personen gegenüberstehe, welche gemäss Gutachten besonders gefährdet seien, sei aktenwidrig. Beide Vorverfahren seien mit der Anklageerhebung bzw. dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme zum Abschluss gekommen und es seien keine weiteren Konfrontationen mehr zu befürchten. Die Einvernahme der Beiständin habe geordnet und ohne Drohungen oder Aussetzer durchgeführt werden können (Beschwerdebegründung S. 10). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brächten weiter keinen Beweis vor, weshalb der Beschwerdeführer trotz einwandfreiem Strafregisterauszug als unberechenbar zu gelten und die Ausführungsgefahr als unmittelbar bezeichnet werden könnte. Es fehle damit an den Voraussetzungen zur Bejahung der Ausführungsgefahr (Beschwerdebegründung S. 11).

4.3

4.3.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in E. 4.3.1 und E. 4.4.1. der angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.

4.3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich bereits in ihrem Entscheid SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 (E. 4.2 und 4.3; bestätigt im Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022) ausführlich mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auseinandergesetzt und gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 31. März 2020 (Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) und das am 17. Dezember 2020 zuhanden des Familiengerichts Muri erstattete zivilrechtlichen Gutachten von Dr. med. H. (Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) das Vorliegen der beiden besonderen Haftgründe bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

4.3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich bereits in ihrem Entscheid SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 (E. 4.2 und 4.3; bestätigt im Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022) ausführlich mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auseinandergesetzt und gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 31. März 2020 (Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) und das am 17. Dezember 2020 zuhanden des Familiengerichts Muri erstattete zivilrechtlichen Gutachten von Dr. med. H. (Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) das Vorliegen der beiden besonderen Haftgründe bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

4.3.3. Zwischenzeitlich wurde am 28. Januar 2022 von Dr. med. F. ein psychiatrisches Kurzgutachten erstellt. In diesem wird (weitgehend übereinstimmend mit den früheren Beurteilungen von Dr. med. G. und Dr. med. H.) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere organische anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2), eine organische anhaltende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.7) sowie eine leichte organisch bedingte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) vorliege (S. 8 und 10). Es seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weitere falsche Anschuldigungen, üble Nachreden, Beschimpfungen und Drohungen zu erwarten. Die Gefahr physischer Gewalt, insbesondere gegenüber Personen im persönlichen Umfeld, sei aktuell als moderat einzuschätzen, jedoch nicht auszuschliessen. Sie könne steigen, wenn der Beschwerdeführer sich zunehmend mit bereits bestehenden psychosozialen Belastungen und sozialem Abstieg konfrontieren müsse und sei zum grossen Teil unberechenbar. Die schwere wahnhafte Erkrankung des Beschwerdeführers mache sein Verhalten zum grossen Teil unberechenbar. Es gebe Anzeichen der fortlaufenden Verschlechterung der Verhaltenskontrolle des Beschwerdeführers, was bei seiner Grunderkrankung charakteristisch sei und für eine künftige Zunahme der Fremdgefährdung spreche (S. 9/10).

4.3.4. Auch wenn die Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens im psychiatrischen Kurzgutachten derzeit noch als moderat (aber nicht ausgeschlossen) bezeichnet wird, ist angesichts des beschriebenen Potentials für eine rasche Steigerung dieser Gefahr sowie der Unberechenbarkeit dieser Entwicklung von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen. Dass sich diese Gefahr (wie der Beschwerdeführer vorbringt) in einer polizeilich begleiteten Befragung der Beiständin nicht gezeigt oder akzentuiert habe, macht das Risiko nicht geringer. Bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers kann die Beiständin angesichts ihres zu erfüllenden Auftrags unbegleitete persönliche Begegnungen mit dem Beschwerdeführer nicht vollständig vermeiden. Das Risiko einer Eskalation ist nicht zu verantworten. Angesichts der schwersten Gewaltdelikte, welche mit den vom dringenden Tatverdacht umfassten Drohungen in Aussicht gestellt wurden ("kaputt machen", "erschiessen"), erscheint auch bei der praxisgemäss grossen Zurückhaltung eine Präventivhaft gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejahte.

4.3.5. Bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 wurde festgehalten, dass mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt Todesdrohungen beinhaltende Gewaltandrohungen ausgesprochen hat, womit das für die Annahme von Wiederholungsgefahr vorausgesetzte Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten ist (E. 4.3).

Gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiter Delikte wie falsche Anschuldigungen, üble Nachrede und Beschimpfungen sowie Drohungen begehen wird (S. 9). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Insbesondere hinsichtlich der Berufsbeiständin, welcher gerade die Aufgabe zukommt, den Beschwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten zu bewahren und welche entsprechend auch weiterhin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehen wird, ist von einer solchen, stark beeinträchtigten Sicherheitslage infolge von zu erwartenden Drohungen auszugehen. Damit ist die Wiederholungsgefahr für diese schweren Vergehen mit der Vorinstanz zu bejahen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung eines Verbots, sich mehr als fünf Kilometer von seinem Wohnort zu entfernen, was mittels Electronic Monitoring zu überwachen sei.

Bereits im Entscheid SBK.2021.366 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 4. Januar 2022 wurde insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G. festgehalten, dass der bestehenden Ausführungs- und Wiederholungsgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (E. 5). Daran hat sich nichts geändert. Im Fall der gemäss dringendem Tatverdacht von massiven Drohungen betroffenen Beiständin ist es etwa nicht möglich, die vorgeschlagene Eingrenzung einzuhalten, zumal (wie bereits erwähnt) angesichts der von ihr zu erfüllenden Aufgaben persönliche Kontakte nicht gänzlich zu vermeiden sind. Drohungen sind weiter auch auf elektronischem Weg oder telefonisch möglich. Die Überwachung der vorgeschlagenen Schutzzone erscheint im Übrigen nicht realistisch, auch nicht mit einer technischen Überwachung. Der Beschwerdeführer wohnt in der Nähe der meisten von ihm bedrohten Personen und kennt neben der Region, in der er aufgewachsen ist und zeitlebens gewohnt hat, auch die Gewohnheiten der von ihm bedrohten Angehörigen sehr gut, was ein rechtzeitiges Eingreifen im Falle einer Eskalation verunmöglichen würde. Andere Ersatzmassnahmen, die das Risiko einer Tatbegehung und/oder einer Fortsetzung der Drohungen wesentlich mindern würden, sind nicht ersichtlich. Eine psychiatrische Therapie inkl. antipsychotischer Medikation, welche gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 möglicherweise zu einer Entaktualisierung von Wahnvorstellungen und damit zur Abnahme der Fremdgefährdung führen könnte (S. 10), wurde vom Beschwerdeführer, welcher (krankheitsbedingt) seine Behandlungsbedürftigkeit nicht anerkennt, bisher abgelehnt (vgl. dazu Entscheid der Beschwerdekammer SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.3).

5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2021 in Haft. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten stationären therapeutischen Massnahme erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 14. Mai 2022 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten soll die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Übrigen bereits am 5. Mai 2022 stattfinden (Beschwerdeantwort S. 2).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

Über eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler