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Entscheid

SBK.2022.74

SBK.2022.74 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-31

31. Oktober 2022Deutsch33 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.74 / va (STA.2021.196) Art. 358 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.74 / va (STA.2021.196) Art. 358

Entscheid vom 31. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 14. Februar 2022 betreffend Entschädigungsbegehren

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und ev. sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, sexuell motivierte Bilder und Videos von seiner Tochter C. gemacht zu haben.

1.2. Nach der Festnahme von A. am 22. Juli 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Juli 2016 um Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Juli 2016 ab und ordnete für die einstweilige Dauer von drei Monaten ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu C. an. Eine bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Verfügung erhobene Beschwerde zog die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 29. Juli 2016 zurück und ordnete gleichentags die Haftentlassung von A. an.

1.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen A. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein, wogegen sowohl A. (betreffend Entschädigung) wie auch C. (im Strafpunkt) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von C. mit Entscheid vom 30. Mai 2018 (SBK.2018.59) gut und hob die Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2018 auf. Die gleichzeitig durch A. erhobene Beschwerde betreffend seine Entschädigung wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (SBK.2018.62).

1.4. Nach weiteren Ermittlungshandlungen, wie etwa die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über C., kündigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren unterdessen von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen hatte, mit Parteimitteilung vom 12. April 2021 die Verfahrenseinstellung an.

1.5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 stellte A. folgende Anträge:

" 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2.

Die Verfahrenskosten seien zu Lasten der Staatskasse zu verlegen.

3.

Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 169'409.57 zuzüglich 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

eventualiter

Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis zu seiner ordentlichen Pensionierung in der Höhe von CHF 602'294.69 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

4.

Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

5.

Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von CHF 5'184.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zur Auszahlung zu bringen."

1.6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein, wobei sie in Aussicht stellte, über die Entschädigungsbegehren von A. nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung separat zu entscheiden. Die durch A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SBK.2021.225) ab.

2.

Am 14. Februar 2022 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgende Verfügung:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsbegehrens wird die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, Herrn Rechtsanwalt Ian L. Graber, […], zu Handen von A. nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Genugtuung von Fr. 2'400.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.07.2016 auf dem Betrag von Fr. 1'600.00.

2.

Weitergehende Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung werden abgewiesen.

3.

Für diese Ergänzung der Einstellungsverfügung vom 16.07.2021 werden keine Kosten erhoben."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung ST.2021.196 der Oberstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Entschädigungsbegehrens an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen.

eventualiter

Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Februar 2022 der Oberstaatsanwaltschaft sei wie folgt abzuändern:

˶Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 169'409.57 zuzüglich 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichtenʺ

und

Ziff. 1 der Verfügung vom 14. Februar 2022 der Oberstaatsanwaltschaft sei wie folgt abzuändern:

˶Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 11'700.00 zuzüglich 5% Zins auf dem Betrag von CHF 4'200.00 ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten."

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Gegen den Entschädigungsentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und überdies nicht gestützt auf Art. 394 StPO ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist durch die (teilweise) Verweigerung der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie insbesondere Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

3.

3.1

Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung auf Akten berufe, welche einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen würden. Er habe bereits mit Eingabe vom 27. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, die Einvernahmen mit G., H., I. und J. aus dem Recht zu weisen, da diese wegen Verletzung der Teilnahmerechte dem Verwertungsverbot unterliegen würden. Insgesamt seien die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getätigten Ermittlungen zum Thema "Aggression/Impulsivität/Gewalttätigkeit" als unerlaubte "fishing expedition" zu werten. Gesagtes gelte für das edierte Personaldossier, auf welches sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bei der Verweigerung der Entschädigung stütze. Auch der Antrag, das Dossier aus den Akten zu entfernen oder formell zu beschlagnahmen, sei von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt worden. Die Edition des Personaldossiers unter dem Deckmantel "Pornographie" habe sich ebenfalls als unzulässige "fishing expedition" dargestellt.

3.2

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bringt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 vor, dass das geltend gemachte Verwertungsverbot nur für die strafrechtliche Seite des Verfahrens gelte und die beanstandeten Einvernahmen für das Strafverfahren zufolge Einstellung auch nicht verwertet worden seien, weshalb der Antrag der Verteidigung obsolet geworden sei. Für die "zivilrechtliche Seite" dieses Verfahrens dürfe die Einvernahme hingegen verwendet werden.

3.3

Vorab gilt es zu konstatieren, dass das Strafverfahren (OSTA ST.2021.196/ST.2016.3538) gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. Juli 2021 (act. 1424 f.) rechtskräftigt eingestellt wurde, was einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung strafprozessualer Verfahrensrechte (Verletzung seiner Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO) im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren geltend macht, weist er diesbezüglich grundsätzlich kein aktuelles Rechtschutzinteresse auf, womit auf diesen Punkt seiner Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da im vorliegenden Fall jedoch ein enger Zusammenhang zur – durch ein Rechtsschutzinteresse getragenen – Entschädigungsfrage besteht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die fraglichen Einvernahmen abgestellt hat, ist die Rüge nachfolgend zu behandeln.

Soweit den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger anlässlich der Einvernahmen betreffend "Verhalten am Arbeitsplatz des K. (…)" von G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act.

564.

ff.) und I. (act. 568 ff.) weder anwesend noch wurde er über die Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm informiert. Fraglich ist somit, welchen Sachverhalt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihrem Entschädigungsentscheid im eingestellten Strafverfahren zugrunde legen darf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangen Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, wonach der Angeschuldigte das Recht hat, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, nicht zur Anwendung, wenn es nicht um das Strafverfahren als solches geht, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung. Art. 147 Abs. 4 StPO ist nicht anwendbar, wenn es nur um die Nebenfolgen eines eingestellten Strafverfahrens – wie bspw. die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung – geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.4.2.). Dass die fraglichen Personen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen einvernommen worden sind, vermag am Gesagten nichts zu ändern, soweit sie – wie vorliegend – auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) aufmerksam gemacht worden sind (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO), zumal die jeweiligen Befragungen ohnehin nur auf das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz abzielten. Schliesslich boten sich dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer sowohl im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Möglichkeiten, sich – in voller Kenntnis der Verfahrensakten – zu den massgeblichen Einvernahmen zu äussern und allfällige Beweise einzubringen bzw. zu beantragen, so dass im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, was ohne weiteres auch für die Edition des Personaldossiers durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gilt. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (act. 674 ff.) gegen die Edition seines Personaldossiers opponiert, unterliess es jedoch, mittels tauglicher Rechtsbehelfe dagegen vorzugehen.

Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann folglich auch offenbleiben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als "fishing expedition" zu qualifizieren ist, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Im Ergebnis kann zur Beurteilung der Entschädigungsfrage – soweit erforderlich – auf die Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act. 564 ff.) und I. (act.

568.

ff.) sowie das Personaldossier (act. 291 ff.) abgestellt werden.

4.

4.1

4.1.1. Weiter macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einen Schadenersatz von Fr. 169'409.57 (zzgl. 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag) geltend. Er habe seine Stelle als Bekleidungstechniker bei der L. aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren. Er sei von seiner Arbeitgeberin am 29. Juli 2016 mit Verweis auf das laufende Strafverfahren über seine vorläufige Freistellung informiert worden und ihm sei gleichzeitig eine mögliche Kündigung in Aussicht gestellt worden. Am 24. August 2016 sei sodann die in Aussicht gestellte Kündigung per 30. November 2016 erfolgt. Mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 24. August 2016 und 9. September 2016 sei der Beschwerdeführer bis 30. November 2016 definitiv freigestellt worden. Das Strafverfahren sei sowohl der natürliche wie auch adäquat kausale Auslöser für die Kündigung gewesen. Ohne das Strafverfahren mit Verhaftung, Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz und diversen Einvernahmen in der Firma hätte man den Beschwerdeführer nicht freigestellt und er hätte am 24. August 2016 nicht die Kündigung seines langjährigen Arbeitsplatzes erhalten. Er habe bis zu jenem schicksalshaften Tag schliesslich nicht weniger als 10 Jahre bei der L. gearbeitet. Nachdem ein Beschuldigter in Haft versetzt worden sei, sei es schon fast die Regel, dass der Arbeitgeber die Verteidigung informiere, dass der betroffene Arbeitgeber die Kündigung erhalte, was vorliegend auch der Fall gewesen sei. Frau G. habe die Verteidigung informiert, dass man den Beschwerdeführer nicht mehr wolle. Dass einzig das Strafverfahren für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei, ergebe sich aus den guten bis sehr guten Zwischenzeugnissen und Beurteilungen im Mitarbeitergespräch. Noch im Januar 2016 habe der Beschwerdeführer in der Mitarbeiter-Beurteilung die zweithöchste Note in der allgemeinen Zufriedenheit, im Auftreten und Verhalten und in den Umfangsformen erhalten. Im Bereich Fachwissen habe er gar die Bestnote erhalten, ihm sei grosse und breite Erfahrung attestiert worden.

4.1.2

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 auf die angefochtene Verfügung, in welcher wiederum auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2018 verwiesen wird. Den Akten sei zu

entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz bereits vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Strafverfahren Anlass für Beschwerden aus der Belegschaft der L. gegeben habe und sich auch die Personalverantwortliche der L., G., gegenüber der Polizei in Bezug auf den Beschwerdeführer ängstlich gezeigt habe. Es sei offenbar zu mehreren Vorfällen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Konflikt mit anderen Mitarbeitern gekommen sei, was teilweise auch zu Beschwerden an die Geschäftsleitung der L. geführt habe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass die Ex-Freundin des Beschwerdeführers ebenfalls bei der L. angestellt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass nicht das vorliegende Strafverfahren an und für sich der massgebliche Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass die L. auch die Ex-Freundin beschäftigt habe und das Strafverfahren ein willkommener Vorwand gewesen sei, sich vom Beschwerdeführer, der in der Zeit vor seiner Inhaftierung bereits mehrfach negativ aufgefallen sei, zu trennen.

4.2

Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 429 StPO). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungsgründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweigerungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO).

Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1).

4.3

4.3.1. Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das (rechtskräftig eingestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer adäquat kausal zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geführt hat und ihm daher eine Entschädigung zusteht. Diesbezüglich ergeben sich folgende Anhaltspunkte aus den Akten:

Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2016 gab M., welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls für die L. arbeitete, zu Protokoll, dass mehrere Kollegen bei der Personalabteilung erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer ohne Grund laut werde, wobei man dies an seinem Hals sehe und er dann versuche, sich zu kontrollieren (act. 507, Frage 51).

G. war zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers Mitglied der Geschäftsleitung der L. und deren Personalverantwortliche (act. 535, Frage, 5). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Juli 2016 aus, dass sie in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr wohl ängstlich sei (act. 536, Frage 8). Der Beschwerdeführer werde sehr schnell sehr laut, dies immer wieder gegenüber mehreren Mitarbeiterinnen und auch gegenüber ihr. Teilweise fühle er sich übergangen, was aber nicht zutreffe, da sie diesen Äusserungen nachgehe. Während solchen Besprechungen oder Sitzungen mit einzelnen, maximal zwei Mitarbeiterinnen, gerate der Beschwerdeführer in Rage und könne sich offensichtlich nicht unter Kontrolle halten (act. 536, Frage 9). Der Beschwerdeführer sei als Mitarbeiter der Firma L. sehr zuverlässig, fokussiert und zielorientiert, wobei er sich mit der Firma und seiner Arbeit identifiziere. Seit eineinhalb bis zwei Jahren habe sich der Beschwerdeführer ins Negative verändert. Er sei vermehrt unausgeglichen, trete nervös auf und sei absolut nicht mehr konfliktfähig. Immer wieder sei es seinerseits zu Wutausbrüchen gekommen (act. 537, Frage 10). Sowohl der Beschwerdeführer wie auch M. würden – bald wieder zusammen – für die L. arbeiten, wobei sich die L. noch nicht zu helfen wisse. Die kommenden Tage und Wochen würden sicherlich Aufschluss geben, auch was intern weiter in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse ablaufen werde (act. 538, Frage 13). Verwarnt habe man den Beschwerdeführer bisher nicht, man handle stets mit Rücksicht auf die gesamte Situation (act. 538, Frage 15).

Weiter ist den Akten die Einvernahme vom 29. Juli 2016 mit H. zu entnehmen, welche zum damaligen Zeitpunkt seit dem 1. Juli 2013 als Industrieschneiderin für die Firma L. tätig war (act. 561, Frage 5). Sie habe mit dem Beschwerdeführer fast keinen Kontakt gehabt. Sie habe ihm keinerlei Angriffsfläche geboten, da sie seine aufbrausende Art kenne und sich dieser entziehen wolle. Sie habe sich keineswegs mit ihm zerstritten oder ein Problem mit ihm gehabt, sie sei ihm einfach aus dem Weg gegangen (act.

561, Frage 6). Der Beschwerdeführer habe eine unberechenbare und aufbrausende Art. Eine Person wie der Beschwerdeführer könne vorerst ganz ruhig sein und dann reiche ein Funke, um sie zum Ausrasten zu bringen. Inzwischen würde sie auch dem Beschwerdeführer alles zutrauen. Sie sei von der Person des Beschwerdeführers und dem Verhalten, das er an den Tag gelegt habe und immer wieder lege, eingeschüchtert (act. 562, Frage 10).

Am 1. August 2016 wurde J. zum Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz einvernommen, wobei sie seit dem Jahr 1988 für die L. als Schneiderin arbeitete (act. 565, Frage 5). Bis Anfang Juli 2016 habe sie keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei es dann zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem sie den Beschwerdeführer habe erleben müssen (act. 565, Frage 6). Anlässlich dieses Vorfalls, wobei es um eine kaputte Nähmaschine und deren Reparatur gegangen sei, sei der Beschwerdeführer sehr laut geworden (act. 566, Fragen 8 und 9). Auch bei einem zweiten Vorfall, bei welchem es wiederum um eine defekte Nähmaschine gegangen sei, sei der Beschwerdeführer laut geworden, so dass sie sich die Ohren zugehalten habe und davongelaufen sei. Seither grüsse sie ihn nur noch, frage ihn aber nicht mehr nach Hilfe und vermeide auch Gespräche (act. 566, Frage 12). Der Beschwerdeführer schreibe den Leuten vor, was sie wie zu machen hätten (act. 567, Frage 13), wobei dies nicht seine Aufgabe sei und er nicht der Chef sei (act. 567, Frage, 14).

Ebenfalls am 1. August 2016 wurde schliesslich I., welche seit dem 1. Januar 2008 als Designerin bei der L. beschäftigt war, einvernommen (act. 569, Frage 5). Sie gab an, dass ihr der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr nicht negativ aufgefallen sei, wobei sie nur ganz wenige geschäftliche Gespräche hätten führen müssen (act. 569, Frage 6). Bezüglich eines Vorfalls sei der Beschwerdeführer direkt zu ihr ins Büro gekommen, wobei sie miteinander gesprochen hätten. Sie habe gespürt, dass der Beschwerdeführer nicht ihrer Meinung gewesen sei, worauf dieser immer lauter geworden sei. Schliesslich sei es über das Gespräch hinausgegangen und er habe sie auch persönlich angegriffen. Er habe ihre Arbeit massiv in Frage gestellt, um seine Arbeit besser aussehen zu lassen. Sie sei damals so perplex und von seinem Verhalten sehr überrascht gewesen, da sein Verhalten nicht zu ihm gepasst habe. Er habe ein Problem gehabt und professionelle Hilfe gebraucht (act. 569, Frage 8).

Im durch die L. edierten Personaldossier finden sich weitere Beanstandungen. Am 12. August 2010 kam es zu einer schriftlichen Abmahnung des Beschwerdeführers, da er offenbar die Zeiterfassung nicht richtig ausgeführt hatte (act. 349). In einer an die Geschäftsleitung und die Personalverantwortliche gerichteten schriftlichen Beschwerde der Mitarbeiterin O. vom 8. Juli 2015 führte sie aus, dass sie vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal lautstark angegangen worden sei und er – vor allen Kollegen – persönlich beleidigend geworden sei. Sie habe Angst, wenn sich der Beschwerdeführer vor ihr aufbaue und er sich in Rage geredet habe und befürchte, dass er eines Tages völlig die Selbstkontrolle verlieren könnte und handgreiflich werde (act. 296). Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 berichtete sie über die Eskalation einer Situation und führte dazu aus, dass sie das Recht auf einen "gewaltfreien Arbeitsplatz, ohne Beleidigungen, und ohne Schreiereien" habe (act. 292). Telefonisch führte O. gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 28. Juli 2016 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Eskalation jeweils 10 Zentimeter Nase/Nase vor sein Gegenüber stehe, so dass man denke, er hole sogleich mit den Fäusten aus und werde zuschlagen (act. 458).

Demgegenüber ist die Mitarbeiterbewertung vom 17. Dezember 2012 positiv und der Beschwerdeführer wird im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern als korrekt, freundlich, hilfsbereit und kollegial bezeichnet (act. 336). Ein vom 27. Januar 2014 datiertes Zwischenzeugnis weist gute Leistungen aus, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner freundlichen und hilfsbereiten Art sehr geschätzt werde. Dank seines kooperativen Verhaltens trage er viel zum angenehmen Klima im Team bei (act. 350). Auch die Mitarbeiterbewertung vom 26. Januar 2016 attestiert dem Beschwerdeführer gute Leistungen, wobei unter "Allgemeine Zufriedenheit" festgehalten wird: "setzt sich gegenüber vor einem Jahr sehr gut ein. Ist ausserordentlich hilfsbereit". Beim Konfliktmanagement erhält der Beschwerdeführer die Note 3 (max. 5) mit der Bemerkung "Hat sich stark verbessert; weiter daran arbeiten" (act. 326).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die L. "aufgrund der gegen [ihn] erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe" bis vorläufig am 31. August 2016 freigestellt (act. 970). Am 24. August 2016 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 bzw. die Zustellung einer Aufhebungsvereinbarung, welche der Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete (act. 971 ff.).

4.3.2

Es ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht gute Leistungen erzielte, was ihm sowohl durch das Zwischenzeugnis vom 27. Januar 2014, die Mitarbeiterbewertung vom 26. Januar 2016 sowie die Aussagen der Personalverantwortlichen G. vom 28. Juli 2016 attestiert wird. Ebenso positiv äussert sich die Mitarbeiterbewertung vom 17. Dezember 2012, welche jedoch bereits knapp vier Jahre vor der Kündigung per 30. November 2016 ausgestellt wurde und somit nur noch bedingt für die Beurteilung der Leistungen zum Kündigungszeitpunkt herangezogen werden kann.

Gegenteilig zeigt sich die Sachlage im Hinblick auf das soziale Verhalten des Beschwerdeführers. Fünf Mitarbeiter der L. äussern sich im Hinblick

auf das Verhalten des Beschwerdeführers negativ und beschreiben ihn u.a. als aufbrausend, schnell laut werdend, unberechenbar, unkontrolliert, nicht konfliktfähig und verbal angriffig (vgl. E. 4.3.1 hiervor). J. vermied nach eigenen Angaben Gespräche mit dem Beschwerdeführer. G., notabene damalige Personalverantwortliche und Mitglied der Geschäftsleitung, gab zu Protokoll, in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr ängstlich zu sein. H. ging dem Beschwerdeführer wegen seiner aufbrausenden Art aus dem Weg und war durch sein Verhalten eingeschüchtert. O. gab an, dass sie Angst habe, wenn sich der Beschwerdeführer vor ihr aufbaue und sie sich einen gewaltfreien Arbeitsplatz wünsche. Das durch die Mitarbeiterinnen beschriebene negative Verhalten des Beschwerdeführers schien gegen Ende des Arbeitsverhältnisses stetig zugenommen zu haben. So gab G. an, dass sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb bis zwei Jahren ins Negative verändert habe. J. gab an, bis Anfangs Juli 2016 keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, was sich danach aber geändert habe. I. gegenüber war der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr (vor ihrer Einvernahme am 1. August 2016) nicht negativ aufgefallen. Die Aussagen sind prima vista betrachtet als glaubwürdig zu bezeichnen und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie zeichnen das Bild eines Mitarbeiters, welcher aufgrund seiner aufbrausenden und unkontrollierten Art für Unruhe und Furcht bei anderen Mitarbeitern im Betrieb sorgte, was wiederum dazu führte, dass teilweise kein konstruktiver Austausch mehr stattfinden konnte, da sich Mitarbeiter von ihm abwandten und ihm aus dem Weg gingen. Hinzukommend bestand die Problematik, dass sowohl M. wie auch der Beschwerdeführer bei der L. arbeiteten, was – im Hinblick auf das Vorgefallene – so kaum weitergeführt werden konnte. Die Personalverantwortliche äusserte sich diesbezüglich bezeichnenderweise auch dahingehend, dass sich die L. wegen dieser Problematik noch nicht zu helfen wisse und die kommenden Tage und Wochen sicherlich Aufschluss geben würden, was intern weiter in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse ablaufen werde.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist zu konstatieren, dass das Arbeitsverhältnis seitens der L. nicht deshalb aufgelöst wurde, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitete wurde. Vielmehr vermochten die guten fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine (stetig zunehmenden) sozialen Defizite nicht aufzuwägen. Hinzukommend war es sehr problematisch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch M., welche Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und somit den Stein überhaupt ins Rollen brachte, zusammen bei der L. weiterarbeiten sollten, was schlichtweg nicht vorstellbar war und die L. folglich gezwungen hatte, entsprechend zu handeln. Es trifft zwar zu, dass die L. das Strafverfahren im Schreiben vom 29. Juli 2016 als Grund für die zunächst vorgenommene Freistellung nannte und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die L. das Strafverfahren (vordergründig) als Anlass für die Freistellung und anschliessende Kündigung respektive Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nahm, was jedoch nichts daran ändert, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund des Strafverfahrens erfolgte. Bezeichnenderweise erfolgte bereits ein knapper Monat nach der vorläufigen Freistellung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit der eigentliche Zweck einer Freistellung in der vorliegenden Situation, nämlich die Aufklärung der Vorwürfe, augenscheinlich verfehlt bzw. gar nie angestrebt wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Strafverfahrens freigestellt worden und hätte die L. den Beschwerdeführer weiterbeschäftigen wollen, hätte sie mindestens die nächsten Schritte im Strafverfahren abwarten müssen, zumal der Beschwerdeführer am Tag der Freistellung die Untersuchungshaft bereits wieder verlassen konnte. Im Ergebnis kann in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, dass es die oben skizzierten Umstände waren, welche die L. dazu bewogen, das Vertragsverhältnis aufzulösen und nicht die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb es bezüglich des Verlusts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers am notwendigen Kausalzusammenhang zum Strafverfahren fehlt. Der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau kann daher gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu verweigern ist. Hinzukommend unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Aufhebungsvereinbarung mit Datum des Kündigungsdatums. Dies kann nicht anders als ein Einverständnis zur Aufhebung des Arbeitsvertrags gewertet werden, stimmte der Beschwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 doch zu. Dass nun nachträglich Schadenersatz gefordert wird, muss als treuwidrig bezeichnet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen.

5.

5.1

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'700.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Fr. 7'500.00), das Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter (Fr. 1'600.00) und für den Verlust seiner Arbeitsstelle (Fr. 1'000.00), wobei die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'700.00 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 zugesprochene und vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 1'600.00 umfasst.

5.2

Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich-tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 431 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 eine Genugtuung von Fr. 800.00 für die überlange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu.

5.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Höhe der Genugtuung viel zu niedrig angesetzt sei. Stossend sei die sehr lange Verfahrensdauer von

5 Jahren, der lange Unterbruch von 7 Monaten zwischen Versand der ersten Parteimitteilung und Erlass der Einstellungsverfügung, der lange Unterbruch von 8,5 Monaten zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Erteilung des Gutachterauftrags sowie insbesondere die 22 Monate bis zur Ausfertigung des Gutachtens gewesen. Die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass während der gesamten Dauer das konnexe familienrechtliche Verfahren betreffend Obhut und Sorgerecht über das damals 7-jährige Kind sistiert geblieben sei und erst nach Vorliegen des Gutachtens habe weitergeführt werden können. Er erachte eine Summe von Fr. 7'500.00, was Fr. 4.00 am Tag entspreche, für angemessen.

5 Jahren, der lange Unterbruch von 7 Monaten zwischen Versand der ersten Parteimitteilung und Erlass der Einstellungsverfügung, der lange Unterbruch von 8,5 Monaten zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Erteilung des Gutachterauftrags sowie insbesondere die 22 Monate bis zur Ausfertigung des Gutachtens gewesen. Die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass während der gesamten Dauer das konnexe familienrechtliche Verfahren betreffend Obhut und Sorgerecht über das damals 7-jährige Kind sistiert geblieben sei und erst nach Vorliegen des Gutachtens habe weitergeführt werden können. Er erachte eine Summe von Fr. 7'500.00, was Fr. 4.00 am Tag entspreche, für angemessen.

5.3.3. Unbestritten zwischen den Parteien und nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass durch das (rechtskräftig eingestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und hierfür eine Genugtuung auszurichten ist, zumal sich der Beschwerdeführer während fünf Jahren mit dem Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und ev. sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) konfrontiert sah. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere über diesen Zeitraum rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch, wobei vorliegend die Höhe des Anspruchs strittig und somit zu prüfen ist.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dauerte von Juli 2016 bis Juli 2021 und somit rund fünf Jahre. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 festgenommen wurde (act. 10), stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (act. 835 ff.) erstmals ein, wobei die Verfahrenseinstellung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf Beschwerde von C. hin mit Entscheid vom 30. Mai 2018 (SBK.2018.59) aufgehoben wurde. Das durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 25. Februar 2019 in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten (act. 1008 ff.) wurde erst am 21. Dezember 2020 erstattet (act. 1207), wobei ein Glaubwürdigkeitsgutachten naturgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann und die Gutachterin hinzukommend unter Androhung von Busse aufgefordert werden musste, das Gutachten zu erstatten, da sie mehrere Abgabefristen nicht eingehalten hatte (act. 1165 ff.). Am 12. April 2021 kündigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrenseinstellung an (act. 1409 ff.) und stellte das Strafverfahren schliesslich mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (act. 1424 ff.) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, welche mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SKB.2021.225) abgewiesen wurde. Insbesondere mit Blick auf die beiden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die langwierige Ausarbeitung des Glaubwürdigkeitsgutachtens liegt die lange Verfahrensdauer nicht ausschliesslich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, zumal diese die Gutachterin mehrfach mit Nachdruck und unter Androhung einer Busse aufgefordert hatte, das Gutachten einzureichen (vgl. act. 1130 ff.) und die Neuvergabe des Gutachterauftrags an eine andere Fachperson fruchtlos gewesen wäre, da dies noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Bezeichnenderweise rügt der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 9. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sodann auch explizit die "Verletzung des Beschleunigungsgebot durch die Gutachterin" (act. 1400). Nach einer Würdigung der gemachten Ausführungen ist im Ergebnis von einer leichten bis höchstens mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass das konnexe familienrechtliche Verfahren sistiert und ihm dadurch die Kindheit seiner Tochter "gestohlen" worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 des Familiengerichts des Bezirksgerichts Zofingen (act. 664 ff.) wurde ein begleitetes Besuchsrecht (zweimal im Monat) festgelegt und gleichzeitig eine Beistandschaft über C. errichtet, wobei in der Begründung ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Kontaktwiederaufnahme von C. zum Beschwerdeführer wichtig sei und stattfinden müsse, da bis zum Abschluss des Strafverfahrens noch mehrere Monate vergehen könnten (E. 2.3 [act. 667]). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zuvor keinen Kontakt pflegen konnte, lag nicht am Strafverfahren, sondern offenbar am Umstand, dass C. dies nicht wollte (E. 2.3 [act. 667]). Ferner entschied das Familiengericht des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge nach Abschluss des Strafverfahrens weitergeführt werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 [act. 670]). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im Besitz der elterlichen Sorge war, konnte er in Form der Besuchstage am Leben seiner Tochter teilnehmen, wobei er auch jederzeit einen Antrag auf Ausweitung des Besuchsrechts hätte stellen können. Der Beschwerdeführer war zudem bereits seit der Geburt von C. am 24. Juli 2009 nicht im Besitz des Sorgerechts, da seine Anerkennung der Vaterschaft zu C. erst im Dezember 2014 erfolgte (act. 593, Fragen 23 und 24). Inwiefern ihm aus der Verfahrenssistierung und dem Umstand, nicht im Besitz der elterlichen Sorge zu sein, nun plötzlich eine immaterielle Unbill entstanden sein soll, nachdem er bereits seit der Geburt (und somit zum damaligen Zeitpunkt etwa seit 5 ½ Jahren) nicht über die elterliche Sorge verfügt hatte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt.

Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer für die leichte bis höchstens mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie dem ihm gegenüber gemachten Vorhalt von wesentlicher Schwere über diesen Zeitraum zu entschädigen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer für die Untersuchungshaft bereits separat entschädigt wurde. Eine besondere Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Gesundheit aufgrund der Vorwürfe wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer siebenjährigen Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4), so ist vorliegend nach einer Gesamtwürdigung des Dargelegten – insbesondere auch im Vergleich zur bereits erfolgten Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft – die zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.00 nicht zu beanstanden.

5.4. 5.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweigerte dem Beschwerdeführer eine Genugtuung als Ausgleich für das Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter C., welches als Ersatzmassnahme für Haft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2016 angeordnet worden war.

5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass ein rund einmonatiges Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der eigenen Tochter ein er-

heblicher Einschnitt des Staates in die (von BV und EMRK geschützte) persönliche Freiheit sei und weit darüber hinaus gehe, was von einem Bürger im Rahmen einer Untersuchung ertragen werden könne.

5.4.3. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots zur Tochter ist zu konstatieren, dass die Mutter des mutmasslichen Opfers, welche die Strafanzeige einreichte, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter wohl auch ohne Ersatzmassnahmen bis auf weiteres unterbunden hätte, wenn nicht ohnehin die Kindesschutzbehörde aufgrund der Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechende superprovisorische Massnahmen getroffen hätte, was erfahrungsgemäss mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen in ihrer Gefährdungsmeldung vom 26. Juli 2016 explizit beantragt hatte (act. 815 ff.). Damit fehlt es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzmassnahme und der vorgebrachten Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Inwiefern für die Beurteilung der Genugtuungsfrage relevant sein soll, ob der Kontakt zur Tochter "hoheitlich" untersagt wird oder aufgrund der "Familiendynamik" nicht stattfindet, ist nicht ersichtlich, womit die Kritik des Beschwerdeführers nicht verfängt. Die mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot einhergehenden Einschränkungen sind sodann nicht schwerwiegend gewesen, zumal sie befristet wurden (act. 28) und der Beschwerdeführer jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen verlangen konnte (vgl. Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 StPO), was er mit Eingabe vom 25. August 2016 auch erfolgreich tat (act. 69). Diesbezüglich liegt somit auch keine genugtuungsbegründende schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor.

5.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine "symbolische" Entschädigung für den Verlust seiner Arbeitsstelle in der Höhe von Fr. 1'000.00 beantragt, ist diese Forderung bereits mangels adäquater Kausalität abzuweisen (vgl. E. 4.3.2. hiervor).

6.

Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 ist nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

7.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderung

im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, womit ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind.

7.2. Der amtliche Verteidiger hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde vom 27. Februar 2022 umfasst rund sieben Seiten Begründung und zahlreiche Beilagen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 umfasst eine Seite. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Beschwerdebegründung (wie auch die zahlreichen Beilagen [separater Ordner]) aus seinem Entschädigungsbegehren vom 20. Mai 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1418 ff.) übernehmen konnte und dies – soweit ersichtlich – überwiegend auch getan hat. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden à Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3%, ausmachend Fr. 27.00. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST).

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer diese Entschädigung dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'239.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist vom Beschwerdeführer zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser