SBK.2022.78
SBK.2022.78 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-16
16. März 2022Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.78 / ik (HA.2022.95) Art. 95 Entscheid vom 16. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Bade...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.78 / ik (HA.2022.95) Art. 95
Entscheid vom 16. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 25. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2022 festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 25. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragte er die unverzügliche Entlassung aus der Haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess gleichentags folgende Verfügung:
"1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 23. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
2.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 28. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 23. Mai 2022 angeordnet wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Bewohnerin des Einfamilienhauses am Y.-Weg. in Z. habe am 24. Februar 2022 um circa 2:00 Uhr gehört, wie jemand versucht habe, über die Terrassentüre bei ihr einzubrechen. Als sie von innen gegen die Türe geklopft und geschrien habe, habe die Person die Örtlichkeit verlassen. Die daraufhin angeforderte Patrouille der Kantonspolizei Aargau habe an der X.-Strasse, Höhe V.-Weg, eine Person gesichtet, die auf das Signalement der flüchtenden Person gepasst habe. Es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt. Im Rahmen des in seiner Muttersprache Albanisch erfolgten Inhaftierungsprozesses habe er gegenüber der Polizei ausgeführt, mit einer Person namens B. unterwegs gewesen zu sein, welcher die Idee gehabt habe, in ein Haus einzusteigen. Der Beschwerdeführer sei eher "Aufpasser/Vorposten" gewesen. B. habe Geld entwendet und es ihm gegeben. Beim zweiten Einbruch sei er wieder der Vorposten gewesen. Als die Bewohnerin den Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt. Im Verlaufe des Morgens des 24. Februars 2022 seien bei der Kantonspolizei Aargau drei weitere Meldungen über Einbruchdiebstähle in Z. eingegangen, wobei sich alle vier Tatorte in unmittelbarer Umgebung vom Festnahmeort des Beschwerdeführers befunden hätten. Bei einem Einbruchdiebstahl sei Notengeld in der Stückelung von 1 x Fr. 50.00, 1 x Fr. 20.00 sowie 1 x Fr. 10.00 gestohlen worden. Beim Beschwerdeführer seien bei der Anhaltung 1x Fr. 50.00 und 1 x Fr. 20.00 sichergestellt worden. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts sei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, insbesondere keine solche betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Damit seien genügend Verdachtsmomente nachgewiesen. Es sei keine Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz bekannt, weshalb Fluchtgefahr bestehe. Nachdem der vom Beschwerdeführer selbst genannte Mittäter noch flüchtig sei, sei von Kollusionsgefahr auszugehen. Mildere Massnahmen seien nicht geeignet, diesen Gefahren zu begegnen. Angesichts der bisherigen Haftdauer und der noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen erweise sich die Anordnung der Haft für die Dauer von drei Monaten als verhältnismässig.
3.2
3.2.1. 3.2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten. Seine Aussagen im Rahmen des Inhaftierungsprozesses seien absolut nicht verwertbar und dürften folglich auch im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nie über seine Rechte aufgeklärt worden. Die Befragung habe ohne ordnungsgemässe Übersetzung stattgefunden. Es fehlten Belege darüber, wer diese vorgenommen habe und ob die Person über ihre Pflichten aufgeklärt worden sei. Damit sei nicht sichergestellt, dass die protokollierten Aussagen mit den effektiven übereinstimmten. Die angeblichen Aussagen seien getätigt worden, als der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich verteidigt gewesen sei, obwohl von Beginn an ein klarer Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bestanden habe. Im Haftverfahren dürfe im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht auf offensichtlich unverwertbare Beweise abgestellt werden. Neben den unverwertbaren Aussagen bestünden keine weiteren Beweise, welche einen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten.
3.2.1.2
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 vollumfänglich an ihren Ausführungen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 25. Februar 2022 fest. Überdies verweist sie betreffend die vorläufige Festnahme auf den eingeholten Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. Februar 2022.
3.2.2
3.2.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2).
3.2.2.2
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.3
3.2.3.1. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend vorläufige Festnahme vom 24. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass gleichentags um 2:12 Uhr bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung der Bewohnerin des Hauses am Y.-Weg in Z., eingegangen sei. Diese habe Geräusche ausserhalb ihres Hauses bei der Terrassentüre gehört, habe von innen dagegen geklopft und geschrien, worauf eine männliche Person die Örtlichkeit verlassen habe. Aufgrund der Meldung seien zwei Polizeipatrouillen und eine Patrouille des Grenzwachtkorps aufgeboten worden. Bei der Anfahrt zum Objekt sei durch eine der Polizeipatrouillen an der X.-Strasse, Höhe V.-Weg eine Person gesichtet worden, welche zum Signalement der flüchtenden Person gepasst habe. Als die Polizeipatrouille auf Höhe der Person gewesen sei, habe diese die Polizei erkannt und umgehend die Flucht ergriffen; sie habe dann am W.-Weg angehalten und arretiert werden können. Am Stützpunkt Rheinfelden sei eine Leibesvisitation durchgeführt und u.a. Fr. 70.00 (1 x 20er und 1 x 50er) sichergestellt worden. Bei der Person habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt (act. 7 f.).
3.2.3.2
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme am 24. Februar 2022 um 4:30 Uhr gestützt auf Art. 219 Abs. 2 StPO durch einen Polizisten befragt. Er sagte aus, am Bahnhof einen B. kennengelernt zu haben; an welchem Bahnhof, wisse er nicht mehr. Sie seien entlang der Gleise bis nach Z. gelaufen. Dann hätten sie das besagte Haus gesehen. B. sei auf die Idee gekommen, einzubrechen und habe ebenfalls die Ausrüstung hierfür dabeigehabt. Der Beschwerdeführer selbst sei eher der Aufpasser/Vorposten gewesen. B. habe sich zum Fenster begeben und habe einbrechen wollen. Er sei vorher schon in ein Haus eingebrochen; wo dieses gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es sei in der Nähe gewesen. Er habe Geld entwendet und dieses dem Beschwerdeführer gegeben. Nach dem ersten Einbruch sei der Beschwerdeführer wieder der Vorposten gewesen. Als die Bewohnerin den Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt. Er selbst sei von der Polizei angehalten worden; wo B. hingerannt sei, wisse er nicht. Über B. wisse er nichts, ausser dass er über Griechenland und Deutschland in die Schweiz gekommen sei und es sich bei ihm um einen professionellen Einbrecher handle (act. 9 f.).
3.2.4
3.2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aussagen anlässlich der vorläufigen Festnahme seien nicht verwertbar, weil er nicht über seine Rechte (insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht) aufgeklärt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Art. 158 StPO über ihre Rechte auf (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme durch einen Polizisten befragt, der ihm den Sachverhalt und den Tatverdacht bzw. den Grund der Festnahme schilderte (act. 10). Der Inhaftierungsprozess wurde vollständig auf Albanisch durchgeführt, da der Polizist dieses fliessend spricht. Die Rechtsbelehrung erfolgte ebenfalls auf Albanisch (Beilage zur Beschwerdeantwort). Demnach wurde der Albanisch sprechende Beschwerdeführer gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO in seiner Muttersprache über die Gründe der Festnahme informiert. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Merkblatt "Inhaftierung" in albanischer Sprache abgegeben und erläutert und dass er über seine Rechte belehrt wurde (act. 9). Diesem Merkblatt sind unter dem Titel "Rechte" alle in Art. 158 Abs. 1 StPO genannten Rechte (so auch das Aussageverweigerungsrecht) zu entnehmen (act. 11 und 12). Der Beschwerdeführer bestätigte demnach schriftlich über alle seine Rechte aufgeklärt worden zu sein und verweigerte in der Folge seine Aussage nicht.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme durch einen Polizisten befragt, der ihm den Sachverhalt und den Tatverdacht bzw. den Grund der Festnahme schilderte (act. 10). Der Inhaftierungsprozess wurde vollständig auf Albanisch durchgeführt, da der Polizist dieses fliessend spricht. Die Rechtsbelehrung erfolgte ebenfalls auf Albanisch (Beilage zur Beschwerdeantwort). Demnach wurde der Albanisch sprechende Beschwerdeführer gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO in seiner Muttersprache über die Gründe der Festnahme informiert. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Merkblatt "Inhaftierung" in albanischer Sprache abgegeben und erläutert und dass er über seine Rechte belehrt wurde (act. 9). Diesem Merkblatt sind unter dem Titel "Rechte" alle in Art. 158 Abs. 1 StPO genannten Rechte (so auch das Aussageverweigerungsrecht) zu entnehmen (act. 11 und 12). Der Beschwerdeführer bestätigte demnach schriftlich über alle seine Rechte aufgeklärt worden zu sein und verweigerte in der Folge seine Aussage nicht.
3.2.4.2. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, seine Aussagen anlässlich der vorläufigen Festnahme seien unverwertbar, weil keine ordnungsgemässe Übersetzung stattgefunden habe.
Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen (Art. 68 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 68 Abs. 5 StPO gelten für Übersetzerinnen und Übersetzer die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182 –191) sinngemäss. Einem beigezogenen Übersetzer sind die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO zu erteilen (Geheimhaltungspflicht sowie Hinweis auf Art. 307 StGB betreffend falsche Übersetzung).
Vorliegend war ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 68 Abs. 1 StPO gegeben. So sprechen der Beschwerdeführer und der ihn befragende protokollführende Polizist beide fliessend Albanisch. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Muttersprache darauf hingewiesen, dass er einen Anspruch darauf habe, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen. Er bestätigte diese Tatsache mit seiner Unterschrift (vgl. E. 3.2.4.1 hiervor) und beantragte anschliessend keinen Beizug eines Dolmetschers und war folglich damit einverstanden, dass kein Dolmetscher beigezogen wurde. Überdies erwies sich der Fall als einfach, handelte es sich bei der Befragung schliesslich nur um eine solche nach Art. 219 StPO, bei welcher die Polizei lediglich Abklärungen zum Sachverhalt trifft und so feststellt, ob die festgenommene Person als Täter infrage kommt oder es sich bei ihr bspw. um einen zufällig am Tatort anwesenden Passanten handelt. Nachdem der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und eine Verhaftung erwogen wurde, erwies sich der Fall zudem als dringend, denn hätten die Abklärungen ergeben, dass die Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so hätte die festgenommene Person gemäss Art. 219 Abs. 3 StPO sofort freigelassen werden müssen.
Die für Übersetzerinnen und Übersetzer geltenden Bestimmungen über Sachverständige sind nicht auf dolmetschende Polizisten anwendbar, weshalb es vorliegend keinerlei Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO braucht. Ein Polizist muss sich aufgrund seines Amtes korrekt verhalten und richtige Übersetzungen vornehmen, wenn er sich hierfür als kompetent erachtet, ansonsten ihm der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemacht werden könnte. In casu ist somit sichergestellt, dass die vom offenbar zweisprachigen Polizisten protokollierten Aussagen den effektiven entsprechen.
3.2.4.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich der vorläufigen Festnahme, weil vorliegend ein klarer Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei und sein amtlicher Verteidiger an der Befragung nicht teilgenommen habe. Überdies sei er nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Anwalt beizuziehen zu können.
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder
eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 219 Abs. 2 StPO befragt die Polizei die festgenommene Person in Anwendung von Art. 159 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer wird u.a. mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen (act. 1), weshalb tatsächlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dahingehend entschieden, dass die Bestellung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erfolgen hat. Im Zentrum steht die Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft vor allem bei hier im Vordergrund stehenden Haftfällen vor der ersten Einvernahme mitunter über nur rudimentäre Fallkenntnisse verfügt, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich polizeiliche Ermittlungen regelmässig auf die Feststellung des Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung konzentrieren, während der subjektive Tatbestand zurücktritt. Es erscheint deshalb für den Erlass der Eröffnungsverfügung nach Art. 309 StPO oft als unerlässlich, dass sich die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung zuerst durch die Einvernahme der beschuldigten Person selbst ein Bild über die Straftat und deren mögliche rechtliche Qualifikation macht. Von dieser ist auch die Frage der notwendigen Verteidigung abhängig (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 131 StPO). Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut auf die Voten im Nationalrat abstellen würde, ist es gemäss diesen offensichtlich, dass die notwendige Verteidigung erst nach der zeitlich ersten Einvernahme (die i.d.R. die Polizei durchführt), aber vor der Eröffnung der Strafuntersuchung (welche von der Staatsanwaltschaft verfügt wird) sichergestellt werden muss. Eine notwendige Verteidigung, die bereits erkennbar bei Einleitung des Vorverfahrens gegeben ist, ist vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Das Vorverfahren beginnt nach Art. 299 Abs. 1 StPO mit dem Ermittlungsverfahren der Polizei. Ist bereits hier also klar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung (welche von der Staatsanwaltschaft eröffnet und durchgeführt wird, vgl. Art. 308 f. StPO) die Verteidigung sichergestellt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 131 StPO).
Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass anlässlich der Befragung betreffend die vorläufige Festnahme noch keine Sicherstellung der notwendigen Verteidigung erforderlich war. Bei der delegierten Einvernahme vom 24. Februar 2022 war der amtliche Verteidiger zugegen (act. 20), weshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung rechtzeitig erfolgt ist. Entgegen seinen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Beizug eines Anwalts hingewiesen und machte davon keinen Gebrauch (vgl. E. 3.2.4.1 hiervor; act. 9, 11, 12). Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vorläufigen Festnahme, welche in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers erfolgten, scheinen somit nicht unverwertbar i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu sein.
3.2.5. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 24. Februar 2022 (act. 20 ff.) und der gleichentags erfolgten Eröffnung der Festnahme (act. 27 ff.) jegliche Aussagen verweigerte, räumte er anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei betreffend vorläufige Festnahme ein, zusammen mit einem gewissen B. auf Einbruchstour gewesen zu sein. Dabei sei er eher "Aufpasser/Vorposten" gewesen und sein Begleiter habe Geld entwendet und es ihm gegeben. Als die Anwohnerin sie beim zweiten Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. E. 3.2.3.2 hiervor). Demnach decken sich seine Aussagen anlässlich dieser Befragung mit bisherigen Untersuchungsergebnissen und den Aussagen der Melderin (vgl. E. 3.2.3.1 hiervor). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner vorläufigen Festnahme erscheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. E. 3.2.2.2. hiervor). Demgemäss liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Vorliegend bestehen damit konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Februar 2022 – anlässlich welcher er jegliche Aussagen verweigerte (act. 20 ff.) – noch beschwerdeweise etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau durfte somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.
3.3. 3.3.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr; allein der Umstand, dass er Ausländer sei, reiche hierfür nicht aus. Er
werde sich im laufenden Strafverfahren gegen eine Landesverweisung zur Wehr setzen. Würde er nun während der laufenden Untersuchung flüchten oder untertauchen, würde er jegliches Recht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz verspielen.
3.3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1).
3.3.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Inhaftierungsprozesses an, in Albanien zu wohnen (act. 9). Ein Wohnsitz in der Schweiz besteht ausweislich der Akten nicht. Dem Protokoll der Kantonspolizei Aargau betreffend die Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 24. Februar 2022 lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet (act. 16). Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 24. Februar 2022 (act. 20 ff.) und der gleichentags erfolgten Eröffnung der Festnahme (act. 27 ff.) jegliche Aussage verweigerte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob und welchen Bezug er zur Schweiz hat. Es sind weder familiäre, soziale noch berufliche Verbindungen zur Schweiz erkennbar noch werden sie beschwerdeweise geltend gemacht. Für den Fall seiner Verurteilung hat er nebst einer empfindlichen Freiheitsstrafe – schon Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB alleine sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor – auch mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Dies stellt einen starken Fluchtanreiz dar. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen.
Nachdem mit der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO)
Mildere Ersatzmassnahmen, die als Alternative zu Untersuchungshaft infrage kämen, werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich mildere Ersatzmassnahmen gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).
3.4.2. Das Verfahren befindet sich noch am Anfang. Der Beschwerdeführer muss erkennungsdienstlich erfasst und sein DNA-Profil muss noch erstellt werden (act. 32). Überdies müssen die Spuren mit deren der Tatorte verglichen werden und weitere mögliche Tatorte sind abzuklären. Ferner sind Untersuchungen zur Person des vom Beschwerdeführer erwähnten B., dessen Aufenthaltsort und dessen Beteiligung an den Delikten erforderlich. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstands und mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ist die Dauer der seit dem 24. Februar 2022 erstandenen und bis zum 23. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft verhältnismässig. Es besteht keine Gefahr der Überhaft.
4.
Zusammenfassend ist die am 25. Februar 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 23. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus