Lexipedia

Entscheid

SBK.2022.82

SBK.2022.82 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-14

14. März 2022Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.82 / cb (HA.2021.606; STA.2021.1397) Art. 91 Entscheid vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezi...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.82 / cb (HA.2021.606; STA.2021.1397) Art. 91

Entscheid vom 14. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau-Telli, Tellistrasse, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 5. Januar 2022 betreffend Gesuch um Haftentlassung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Raub, begangen am 20. Februar 2021 am G in Q. zum Nachteil des Ehepaars B.. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen ein erstes Mal vom 6. Mai bis zum 2. September 2021 in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2021 wurde er erneut festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2021 wurde er bis zum 29. Januar 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBK.2021.336 vom 26. November 2021 ab.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies dieses (mit dem Antrag auf Abweisung) am 21. Dezember 2021 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 an seinem Haftentlassungsgesuch fest und beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen), unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ab.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 6. Januar 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe am 24. Januar 2022) mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb mit Entscheid SBK.2022.10 vom 31. Januar 2022 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab und nahm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse.

3.5. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung einer hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurück.

3.6. Mit Entscheid SBK.2022.48 vom 3. März 2022 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 ab.

Erwägungen

1.

Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.3).

Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.3).

2.

Das Bundesgericht erwog, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2022 hätte eintreten bzw. diese materiell beurteilen müssen. Dementsprechend ist vorliegend die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2022 gerichtete Beschwerde vom 14. Januar 2022 materiell zu beurteilen.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass die (vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeblich nicht in Abrede gestellte)

aktuelle Unverwertbarkeit der Aussagen von C. im Rahmen der Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht bejaht werden könne, zu würdigen sei. Dass C. in weiteren Einvernahmen seine ursprünglich belastenden (aber nicht verwertbaren) Aussagen wiederholen könnte, sei reine Mutmassung und ändere an der aktuellen Unverwertbarkeit von dessen Aussagen nichts. Mit weiteren Einvernahmen von C. sei bei weitgehend abgeschlossener Untersuchung in naher Zukunft auch nicht zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau treffe es nicht zu, dass sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. November 2021 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts geändert habe. Dieser habe sich seither nicht nur in keiner Weise erhärtet, sondern sei gar massiv entkräftet worden, indem die dem genannten Entscheid zugrundeliegenden Aussagen von C. aktuell nicht mehr verwertbar seien. Nicht anders sei zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Mitbeschuldigten (D.) aus der Untersuchungshaft entlassen habe, obwohl auch dieser durch die erste (unverwertbare) Einvernahme von C. belastet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe selbst ausgeführt, dass gegen D. lediglich die Aussagen von C. und keine anderen belastenden Beweismittel vorlägen. Von daher sei die Unverwertbarkeit der nicht parteiöffentlich erfolgten Aussagen von C. (zumindest zum heutigen Zeitpunkt) offensichtlich. Sollten später neue belastende Tatsachen auftauchen, könnte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt darauf einen Haftantrag stellen. Bis dahin sei ein dringender Tatverdacht zu verneinen.

Seine (des Beschwerdeführers) erstmalige Haftentlassung habe nur aus dem Grund erfolgt sein können, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm damals den dringenden Tatverdacht als nicht mehr gegeben erachtet habe, ansonsten sie ihn nur unter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen hätte. Da keine neuen Beweise vorlägen, müsse der dringende Tatverdacht aktuell umso mehr verneint werden. Diesbezüglich könne erneut auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. November 2021 verwiesen werden, wonach weder die Aussagen von C. allein noch die davor existierenden Beweise oder Indizien allein die Bejahung des dringenden Tatverdachts rechtfertigten.

3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Januar 2022 sowie ihre Ausführungen im Gesuch um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Aus ihrer Sicht seien die Aussagen von C. vom 13. Dezember 2021 verwertbar. Mit Verweis auf den vor der Verhaftung von C. ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 (in Sachen des Mitbeschuldigten E.) führte sie weiter aus, dass selbst bei einer Unverwertbarkeit ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.

3.3. Bei der Einvernahme von C. vom 13. Dezember 2021 (Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten I) waren aus einem Nebenraum der Beschwerdeführer, E. und D. (allesamt Mitbeschuldigte) zugeschaltet. C. bezeichnete den Beschwerdeführer als guten Freund bzw. Kollegen (Fragen

14 - 16) und kannte E. und D. zumindest dem Namen nach (Fragen 19 21, Fragen 23 - 25). Weiter sagte C. damals aus, sie seien zu viert in einem weissen Auto nach Q. (Tatort) gefahren, seien zu viert ins Haus gegangen und von dort auch wieder zu viert weggefahren. Er sei schon oft (etwa auf dem Weg zur Arbeit) in diesem Auto gesessen und würde es auch wiedererkennen (Fragen 45 - 47, 55 - 56, 59, 65, 97). Er wolle sich nicht dazu äussern, ob sich unter den genannten vier Personen auch Personen aus dem Nebenraum befunden hätten (Frage 61). Zuvor sei er von zu Hause (B; vgl. hierzu Fragen 135 f.) mit einem grauen oder blauen Auto, welches er womöglich wiederkennen würde, abgeholt worden. Dass er von einer Person aus dem Nebenraum abgeholt worden sei, sei möglich (Fragen 40, 42, 52, 53). Die Personen im Nebenraum entlastende Aussagen machte C. keine.

3.4. Wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 2. September 2021 sind die damals bereits gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente nicht als widerlegt oder sonstwie obsolet geworden zu betrachten, weshalb auch sie bei der aktuellen Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere, - dass die Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nahelegen, dass dieser am Vorabend des Raubes den Tatort rekognoszierte (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 6 [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten IV, Beilage 2 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), - dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (AG D) und des Mitbeschuldigten E. (ZH C) am 20. Februar 2021 um 8.05 Uhr, 8.07 Uhr und 10.14 Uhr im Abstand von jeweils nur wenigen Sekunden mittels Kontrollschilderkennung in Reinach bzw. Beinwil a.S. erfasst wurden (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 8), - dass damals der Beschwerdeführer und E. ihre jeweiligen Fahrzeuge gelenkt haben dürfen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 73 f., wonach am 20. Februar 2021 niemand ausser ihm sein Fahrzeug benutzt habe [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten IV, Beilage 5 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021], für E. vgl. dessen Aussagen bei seiner Einvernahme vom 21. Juni 2021, Fragen 36 ff., mit Hinweisen auf die Befragungsbeilagen 2 und 3 [Dossier HA.2021.606/Beigezogene Akten III, Beilage 2]), - dass demnach (auch mangels gegenteiliger Hinweise) für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und E. kurz vor und nach (bzw. vermutungsweise auch während) dem mutmasslich zwischen ca. 8.51 und 9.37 Uhr stattgefundenen Raub gemeinsam unterwegs waren, - dass der Beschwerdeführer und E. am 19. Februar 2021 (und damit am Vortag des am 20. Februar 2021 stattgefundenen Raubs) mutmasslich miteinander telefonierten (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 7 f.), - dass der auf den Beschwerdeführer eingelöste Nissan Qashqai (AG D) tatzeitnah am Tatort festgestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 123 ff.), - dass tatzeitnah am Tatort ein Jogger unterwegs war, der eine Trainingsjacke des FC R. trug (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 4), wie sie offenbar auch beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 134 ff.), - dass es sich beim weissen Nissan Qashqai des Beschwerdeführers ohne Weiteres um das von C. beschriebene weisse und ihm von früheren Fahrten her bekannte Fahrzeug gehandelt haben könnte, mit welchem die Täterschaft nach Aussage von C. nach Q. gefahren sei, - dass es sich beim Fahrzeug von E. (ZH C) um einen blauen Ford Fiesta handelte (Einvernahme von E. anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021, Frage 10 [Beilage 8 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021]), was zur Aussage von C. vom 13. Dezember 2021 passt, von einem grauen oder blauen Auto abgeholt worden zu sein.

3.5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Gründe, weshalb auf die Aussagen von C. vom 13. Dezember 2021 nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich, zumal diese Einvernahme nicht erkennbar auf den Einvernahmen von C. vom 27. und 28. September 2021 aufbaute (vgl. hierzu BGE 143 IV 457 Regeste, wonach aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen).

Setzt man die von C. am 13. Dezember 2021 gemachten Aussagen in einen Bezug zu den in E. 3.4 erwähnten weiteren Verdachtsmomenten, drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass der Beschwerdeführer einer der vier Täter war, von denen C. am 13. Dezember 2021 sprach bzw. dass sie zu viert im weissen Auto des Beschwerdeführers nach Q. (Tatort) gefahren sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auf Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB ausging, ist damit (auch in Beachtung des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Stands der Strafuntersuchung) im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Einvernahmen von C. vom 27. und 28. September 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt.

3.6. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, überzeugt nicht:

Was den weiteren Mitbeschuldigten D. anbelangt, verweist der Beschwerdeführer selbst auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach gegen diesen abgesehen von den Aussagen von C. keine belastenden Beweismittel vorlägen. Weil sich dies nach dem in E. 3.4 Gesagten beim Beschwerdeführer aber gerade anders verhält, kann der Beschwerdeführer aus der Haftentlassung von D. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Unbehelflich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021, wonach weder die Aussagen von C. allein noch die davor existierenden Beweise oder Indizien allein die Bejahung des dringenden Tatverdachts rechtfertigten. Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts damals einen dringenden Tatverdacht im Zusammenspiel von objektiven Tatumständen (wie ähnlich in obiger E. 3.4 dargelegt) und Aussagen von C. vom 27. und 28. September 2021 bejaht hatte. Sie stellte damals (in E. 3.4) aber nicht fest, dass die objektiven Tatumstände allein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermocht hätten, sondern liess diese Frage offen. Diese Frage kann auch jetzt offenbleiben, zumal die objektiven Tatumstände jedenfalls zusammen mit den belastenden Ergebnissen der Einvernahme von C. vom 13. Dezember 2021 einen dringenden Tatverdacht (weiterhin) ohne Weiteres zu begründen vermögen.

Ähnliches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er damals ohne Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslage nämlich dahingehend erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, dass mit C. (erstmals) eine Person verhaftet wurde, die geständig ist, auf der Täterseite am damaligen Raub dabei gewesen zu sein, und die am 13. Dezember 2021 Aussagen machte, die den Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit weiteren Verdachtsmomenten zusätzlich belasten. Dadurch hat sich der dringende Tatverdacht erhärtet und (vgl. hierzu nachfolgende E. 4) die Fluchtgefahr akzentuiert, weshalb die damalige Situation (bei der Haftentlassung am 2. September 2021) nicht mehr mit der heutigen übereinstimmt und sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm heute ihre damalige Einschätzung nicht unbesehen der veränderten Umstände entgegenhalten lassen muss.

4.

4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus.

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf den bezüglich Fluchtgefahr nach wie vor aktuellen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

4.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (auch mit Verweis auf seine Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021) zur Fluchtgefahr aus, dass es seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.336 vom 26. November 2021 zur Unverwertbarkeit der Aussagen von C. gekommen sei, weshalb ein Fluchtanreiz derzeit nicht grösser als bei seiner erstmaligen Haftentlassung am 2. September 2021 sei. Damals sei er nicht geflohen. Trotz der Schwere der im laufenden Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe er sich einzig damit befasst, eine Arbeitsstelle zu finden, um aufgelaufene Rechnungen bezahlen zu können. Seither habe sich die Ausgangslage für ihn nicht geändert. Das Verfahren sei am selben Ort wie damals, weshalb Fluchtgefahr weiterhin zu verneinen sei.

4.4. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2017 vom 15. August 2017 E. 4.1).

4.5. Der bald 32-jährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von S. und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er ist Logistiker. Seine

Einvernahmen erfolgten (unter Beizug einer Dolmetscherin) auf Spanisch. Bei seiner ersten delegierten Einvernahme vom 6. Mai 2021 (Beilage 5 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, seit Oktober 2016 in der Schweiz zu sein und seit 2 ½ Jahren bei der Firma F. zu arbeiten, zuletzt festangestellt. Vor ca. 2 Jahren habe er eine Zeit lang bei "seiner Familie" (die vom Raubüberfall betroffene Familie B.) mit den J gearbeitet. In der Schweiz habe er niemanden als Bezugsperson ausser vielleicht – erst seit kurzem – seine Ex-Verlobte. Seine Eltern lebten beide in S. (Fragen 37 ff.). Bei der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Mai 2021 (Beilage 6 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021) gab er an, italienisch mehr oder weniger zu verstehen (Frage 54 und 69) und seine Eltern seit 5 Jahren nicht mehr gesehen zu haben (Frage 70, wobei er anfing zu weinen). Für ihn sei das Wichtigste, dass seine Eltern und sein 11-jähriger, in S. lebender Sohn genug zum Leben hätten. Manchmal habe er nur noch Fr. 100.00 für sich im Monat, aber das reiche ihm, wenn er wisse, dass er seine Familie unterstützen könne (Fragen 73 ff.). Er habe keine Ambitionen, in seine Heimat zu reisen. Er habe endlich einen Arbeitsvertrag erhalten und mache seine Arbeit aus ganzem Herzen (Frage 78). Vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gab er an, in S. nichts zu haben. Seine Freunde und seine Verlobte, mit der er eine Familie gründen wolle, seien in der Schweiz. Als er am 2. September 2021 entlassen worden sei, habe er sich sofort um eine neue Arbeitsstelle gekümmert. Ausserdem habe er mit seinem ersten Lohn alle Rechnungen beglichen. Bezüglich Fluchtgefahr hätte er genügend Zeit gehabt, um zu verschwinden, als er entlassen worden sei. Er habe aber eine Arbeit gesucht und alles verdiente Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen (Dossier HA.2021.515/Protokoll vom 30. Oktober 2021, S. 6).

4.6. Bei einer Verurteilung wegen Raubs hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, sondern auch mit einer obligatorischen Landesverweisung zwischen 5 und 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Konkrete und überzeugende Hinweise, dass von einer solchen gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) aller Voraussicht nach abzusehen wäre (vgl. hierzu BGE 146 IV 105 Regeste, wonach es diesbezüglich auf die gängigen Integrationskriterien ankomme), liegen in Beachtung des in E. 4.5 Ausgeführten keine vor.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nur lose familiär verankert und scheint sehr an seinen Eltern und seinem Sohn in S. zu hängen. Mit der Schweiz verbunden ist er im Wesentlichen nur über seine Erwerbstätigkeit, die ihm betont wichtig erscheint. Weil diese im Falle seiner Verurteilung aber auf Jahre hinaus verunmöglicht sein dürfte, ist darin kein fluchthemmender Faktor zu erkennen, zumal sich auch nicht feststellen lässt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz inzwischen eine besondere berufliche Stellung erarbeitet hätte, die ihn an die Schweiz binden würde.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. September 2021 und dem 29. Oktober 2021 nicht floh, vermag die angesichts der oben dargelegten Umstände als erheblich einzustufende Fluchtgefahr nicht entscheidend zu bannen. Zwischenzeitlich hat sich die Ausgangslage nämlich (wie bereits zum dringenden Tatverdacht ausgeführt) dahingehend erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, dass mit C. (erstmals) eine Person verhaftet wurde, die geständig ist, auf der Täterseite am damaligen Raub dabei gewesen zu sein, und die am 13. Dezember 2021 Aussagen machte, die den Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit weiteren Verdachtsmomenten zusätzlich belasten.

C. hat zudem gerade nicht die vom Beschwerdeführer und E. aktuell strikt praktizierte Verteidigungsstrategie, sämtliche Aussagen zu verweigern, übernommen, sondern (nach anfänglicher Flucht in sein Heimatland) wiederholt dahingehend ausgesagt, dass er einzig aufgrund einer Täuschung durch die eigentlichen Täter (die er bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 nicht mit Namen nennen wollte) sozusagen irrtümlich am Raub teilgenommen und dabei (wenn überhaupt) nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Ob C. den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weiter belasten wird, ist derzeit offen, womit auch gesagt ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr (anders als noch am 2. September 2021) konkret mit weiteren Belastungen rechnen muss. Auch von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte.

5.

5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft nicht. Von daher kann diesbezüglich auf die nach wie vor aktuelle E. 4 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.48 vom 3. März 2022 verwiesen werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'106.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard