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Entscheid

SBK.2022.85

SBK.2022.85 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-29

29. Juli 2022Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.85 / pg (STA.2021.673) Art. 257 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaats...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.85 / pg (STA.2021.673) Art. 257

Entscheid vom 29. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 B._____, […]

Beschuldigte 2 C._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des gegenstand Kantons Aargau vom 24. Februar 2022 / unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft

in der Strafsache gegen B._____ und C._____ betr. Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses

Sachverhalt

1.

1.1. A. (Beschwerdeführer) reichte am 8. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung gegen B. (Beschuldigte 1, Funktion) und gegen C. (Beschuldigte 2, Funktion) ein. Der Beschwerdeführer warf den beiden Beschuldigten verschiedene Verfehlungen im Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege vor.

1.2. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung, dass Rechtsanwalt I. als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen sei.

2.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren mit Verfügung vom 22. November 2021 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernahm, erliess am 24. Februar 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, welches als Gesuch auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung entgegengenommen wurde, wies sie ab.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 zugestellt.

3.

3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 5. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Einsetzung von ausserkantonalen Behörden, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt I. als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

3.3. Die Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

3.4. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 präzisierte bzw. erweiterte der Beschwerdeführer seine bereits gestellten Anträge.

Erwägungen

1.

1.1

Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerde betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung gegen die Beschuldigte 1 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist diesbezüglich folglich einzutreten.

1.2

Die Beschuldigte 2, welcher der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege ebenfalls Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung vorwirft, ist im Kanton F. als Staatsanwältin tätig. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde in Bezug auf die Beschuldigte 2 ohnehin abzuweisen, womit die Zuständigkeitsfrage nicht abschliessend zu prüfen ist.

2.

2.1

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die beiden Beschuldigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am [Datum] in Zusammenhang mit zwei Tötungsdelikten in [Ortschaft] vom Bezirksgericht J. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er befinde sich seit mehreren Jahren im vorzeitigen Strafvollzug. Am 27. April 2020 habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei F. Anzeige erstattet, weil er ein Drohschreiben erhalten habe. Am 22. September 2020 habe er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung eingereicht, weil er einen undatierten Drohbrief erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege eröffnet, da der Verdacht aufgekommen sei, dass er die Drohbriefe selber verfasst haben könnte. Am 1. Juni 2021 habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend die Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. erlassen. Anlässlich der am 3. Juni 2021 durchgeführten Durchsuchung seien diverse Schreiben, Briefumschläge und der Computer des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Anfang Juni 2021 sei eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons F. gestellt worden. Das Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege sei schliesslich durch die Staatsanwaltschaft des Kantons F. übernommen worden. Die Staatsanwaltschaft F. habe ihrerseits verschiedene Hausdurchsuchungen an verschiedenen Örtlichkeiten in den Kantonen G. und H. angeordnet, welche ebenfalls am 3. Juni 2021 stattgefunden hätten.

Die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. habe die Beschuldigte 1 im Rahmen der ihr zustehenden Kompetenzen im Bereich von strafprozessualen Zwangsmassnahmen angeordnet. Gegen den von der Beschuldigten 1 erlassenen Durchsuchungsbefehl hätte der Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder die Siegelung verlangen können. Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 1 den Durchsuchungsbefehl aus egoistischen Motiven, aus Rache oder zwecks Vorteilsverschaffung erlassen habe, bestünden keine. Ein Amtsmissbrauch liege nicht vor. Dafür, dass die Beschuldigte 1 sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht habe, bestünden keinerlei Hinweise.

Auf die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 könne wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit im Kanton Aargau nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigte 2 bei der Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle wegen Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollte. Der Erlass eines Durchsuchungsbefehls liege in der Kompetenz einer Staatsanwältin. Die Verwendung von Protokollen, Dokumenten und Einvernahmen aus der Voruntersuchung in einem Strafprozess durch eine Staatsanwältin stelle weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Amtsmissbrauch dar.

2.2

Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die beiden Beschuldigten das Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege einzig eröffnet hätten, um dem Obergericht des Kantons F. im Berufungsprozess betreffend die Tötungsdelikte von [Ortschaft] neue Beweise einreichen zu können. Die Beschuldigte 2 wolle erwirken, dass er verwahrt werde. Die Beschuldigte 1 habe sich als Gehilfin der Beschuldigten 2 strafbar gemacht. Die Beschuldigte 2 sei über seinen gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Durch den zusätzlichen Stress des Strafverfahrens habe er ein Nierenversagen erlitten. Die Durchsuchung seiner Zelle sowie die weiteren Durchsuchungen in anderen Kantonen seien zeitgleich durchgeführt worden. Auf Nachfrage habe die Gefängnisleitung verneint, dass die Beschuldigte 2 mit den Durchsuchungen etwas zu tun habe. Dies stelle eine Täuschung dar. Ausserdem sei die Einvernahme mit ihm nicht abgebrochen worden, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass er starke Schmerzmittel eingenommen habe, was mit einer Alkoholisierung gleichzustellen sei. Zudem sei das Befragungsprotokoll fehlerhaft verfasst.

2.3

Mit Beschwerdeantwort führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass keine Gründe für die Einsetzung von ausserkantonalen Untersuchungsbehörden ersichtlich seien. Im Kanton Aargau und im Kanton F. seien Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Das Aargauer Verfahren sei im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Möglichkeiten vom Kanton F. übernommen worden. Diesbezüglich seien weder ein Missbrauch durch eine Behörde noch Täuschungshandlungen ersichtlich. Die Koordination von Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten und in verschiedenen Kantonen gegen dieselbe beschuldigte Person stelle eine gesetzlich zulässige Massnahme dar. Eine Überschreitung von staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen liege nicht vor. Die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, da er als Anzeiger nicht Prozesspartei sei.

2.4

Die Beschuldigte 1 führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 Strafanzeige wegen Drohung gegen unbekannte Täterschaft eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt, als er den Drohbrief erhalten habe, in der Justizvollzugsanstalt Q. befunden habe, sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau örtlich zuständig gewesen. Anfang des Jahres 2021 habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer die – zwischenzeitlich mehreren – Drohbriefe selber verfasst haben könnte. Deshalb sei am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen ihn eröffnet worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens seien verschiedene Ermittlungshandlungen geführt worden, unter anderem sei am 3. Juni 2021 die Zelle des Beschwerdeführers durchsucht und der Beschwerdeführer einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahme habe sie den Beschwerdeführer auf seine Aussageverweigerungsmöglichkeiten und sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, hingewiesen. Ausserdem habe sie ihn gefragt, wie es ihm gehe, woraufhin er sich selber als einvernahmefähig beurteilt habe. Auch die Staatsanwaltschaft F. habe betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege Untersuchungshandlungen vorgenommen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft F. das Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege am 8. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Aargau übernommen. Mit dem gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zwei Tötungsdelikten in [Ortschaft] laufenden Berufungsverfahren habe sie nichts zu tun.

2.5

Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte 1 bisher lediglich von einem Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gesprochen habe. Beweise habe sie keine offengelegt. Die Beschuldigte 2 wolle durch den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege eine Rückfallgefahr begründen, damit die vom Bezirksgericht J. abgelehnte Verwahrung im Berufungsprozess ausgesprochen werde. Sie habe die Beschuldigte 1 dazu gebracht, Ermittlungen aufzunehmen. Die Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren seien dem Obergericht des Kantons F. eingereicht worden, obwohl im Hinblick auf die verschiedenen Hausdurchsuchungen in verschiedenen Kantonen die Zuständigkeit gar nicht geregelt gewesen sei.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/ BOSSHARD, in: DO-NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2).

3.2

Am 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige wegen Drohung und Beschimpfung gegen unbekannte Täterschaft ein. Er habe einen Drohbrief mit diversen Drohungen gegen seine Töchter, seinen Bruder sowie seine Mutter erhalten. Die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt R., nahm daraufhin Ermittlungen auf, die bis Mitte 2021 dauerten. Weil im Laufe der Ermittlungen der Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Drohbriefe selber verfasst haben könnte, eröffnete die Beschuldigte 1 am 18. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen den Beschwerdeführer (Art. 309 StPO). Da der erste Drohbrief mit Poststempel vom 23. April 2020 dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. zugestellt worden sein soll, trat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 8. September 2021 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons F. ab.

3.3

3.3.1. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege ordnete die Beschuldigte 1 mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2021 die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Q. an. Die Durchsuchung fand am 3. Juni 2021 statt. Ebenfalls am 3. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Beschuldigte 1 einvernommen.

Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO) und Beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO) sind von der Strafprozessordnung vorgesehene Zwangsmassnahmen, die unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen (Art. 197 StPO) zulässig sind. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen vor:

- Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO);

- ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer die Drohbriefe selber zugestellt und damit den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege begangen haben könnte (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ebenfalls vor (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Juni 2021, Ziff. 2 S. 7 und Ziff. 4 ff. S. 8 ff.: Ergebnisse der Analyse der Drohbriefe durch die Kriminalpsychologin; inhaltliche Anpassung der Drohungen in den weiteren nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den ersten Drohbrief zugestellten Briefen; Handflächenabdruck von D. auf dem Drohbrief vom 9. Dezember 2020, welcher mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis G. war; Inhalt der Drohbriefe, die einem nur beschränkten Kreis von Leuten bekannte Details über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie Details vom Strafverfahren betreffend die beiden Tötungsdelikte enthielten u.ä.);

- mildere Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) als die Durchsuchung seiner Zelle waren zwecks Suche nach Hinweisen auf die möglicherweise vom Beschwerdeführer verfassten Drohschreiben nicht ersichtlich. Die Durchsuchung und Beschlagnahmen waren überdies angemessen

(Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), denn die Aufklärung, ob der Beschwerdeführer die Drohbriefe selber verfasst hat oder ob dies eine Drittperson war, ist unter anderem für die von den Drohungen betroffenen Personen bedeutsam, da sie im Fall einer Dritttäterschaft sicherheitsrelevante Vorkehrungen treffen müssten.

3.3.2

Auch die Einvernahme vom 3. Juni 2021 ist wie gesetzlich vorgesehen (Art. 143 StPO) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne Anwesenheit seines Anwalts durchgeführt wird (Einvernahme in den Untersuchungsakten [UA] Fragen 7 f.) und er beurteilte sich selber als einvernahmefähig (Einvernahme in den UA Frage 10). Daran ändert sein nachträgliches Vorbringen, dass er während der Einvernahme unter massivsten Schmerzen gelitten und danach ein Nierenversagen erlitten habe, nichts.

3.3.3

Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigte 1 beim Erlass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 1. Juni 2021 bzw. anlässlich von anderen Amtshandlungen vorsätzlich ihre Amtsgewalt als Staatsanwältin missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat sie offensichtlich nicht erfüllt.

3.3.4

Die Beschuldigte 1 soll sich gemäss Beschwerdeführer der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie als "Gehilfin" der Beschuldigten 2 Unterlagen weitergegeben habe, welche die Beschuldigte 2 im Berufungsprozess vor Obergericht F. verwendet haben soll. Die Beschuldigte 2 als für den Berufungsprozess verantwortliche Staatsanwältin des Kantons F. war zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens betreffend Irreführung der Rechtspflege befugt (Art. 101 Abs. 2 StPO), weshalb der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch die Weitergabe von Unterlagen unbegründet ist. Eigene Eingaben hat die Beschuldigte 1 als im Kanton Aargau tätige Staatsanwältin im Berufungsverfahren vor Obergericht F. keine gemacht, da ihr keine Parteirolle zukommt. Andere Handlungen, welche eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.3.5

Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2022 betreffend die Beschuldigte 1 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.4

3.4.1. Die Beschuldigte 2 soll sich gemäss Beschwerdeführer des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben, weil sie die von der Beschuldigten 1 im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege erlangten Unterlagen im Berufungsverfahren vor Obergericht F. eingereicht habe, um seine Verwahrung zu erwirken. Die ihn betreffenden Dokumente habe sie anlässlich der Gerichtsverhandlung veröffentlicht. Ausserdem hätten die von ihr angeordneten Durchsuchungen in V. zeitgleich mit denjenigen in R. stattgefunden, wobei die Zuständigkeit nicht klar gewesen sei.

3.4.2

Insofern der Beschwerdeführer betreffend die Beschuldigte 2 geltend macht, diese habe die Beschuldigte 1 zu einem strafbaren Verhalten angestiftet (Weitergabe von Unterlagen aus dem Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege an die Beschuldigte 2), ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigten 1 nach den vorstehenden Ausführungen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb auch keine Anstiftungshandlungen/Gehilfenschaft möglich sind.

Insofern die Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren vor Obergericht F. aus dem Ermittlungsverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege erhältlich gemachte Unterlagen eingereicht hat, kann nicht von Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) gesprochen werden. Im Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege wurden durch die Staatsanwaltschaft F. nach der Gerichtsstandsanfrage durch den Kanton Aargau an den Kanton F. von Anfang Juni 2021 am 3. Juni 2021, also vor Beginn des Berufungsverfahrens, erste eigene Ermittlungen (Hausdurchsuchungen) getätigt. Die Beschuldigte 2 war befugt, Erkenntnisse aus diesen Ermittlungshandlungen im Berufungsverfahren zu verwenden.

Die Beschuldigte 2 hat im Rahmen der ihr obliegenden Kompetenzen als Staatsanwältin ebenfalls Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer angeordnet (Hausdurchsuchungen vom 3. Juni 2021 in den Kantonen G. und H.). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen (Art. 197 Abs.

1.

StPO) für deren Anordnung nicht vorlagen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) auch diesbezüglich nicht berechtigt ist.

Damit ist auch die Beschwerde betreffend die im Kanton F. als Staatsanwältin tätige Beschuldigte 2 abzuweisen, soweit mangels fehlender örtlicher Zuständigkeit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.

4.

4.1

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten verfahrensrechtlichen Verfehlungen sind unbegründet. Inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, führt er nicht näher aus. Auch kann den beiden Beschuldigten weder Befangenheit noch eine Missachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vorgeworfen werden. Anhaltspunkte für die Verletzung der Menschenwürde sind keine ersichtlich.

Auf die nicht näher konkretisierten Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

4.2

Auf die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (u. a. Einsetzung von ausserkantonalen Behörden, Edition des Originalprotokolls der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Befragung von Beamten, des Pavillonchefs und des stellvertretenden Sicherheitschefs der Justizvollzugsanstalt Q., von Rechtsanwalt I., seiner Mutter, deren Lebenspartner, Einholen von Arztberichten sowie des Urteils des Obergerichts des Kantons F. und des Urteils des Bundesgerichts [Nummer]) ist nicht einzutreten. Wie bereits dargelegt haben sich die Beschuldigten offensichtlich weder des Amtsmissbrauchs noch der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, so dass sich die Anordnung prozessualer Vorkehren erübrigt.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2021 sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO). Zur Begründung seines Antrags verwies er, im Wissen, dass er nicht beschuldigte Person ist, auf Art. 130 und Art. 132 StPO

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab, weil er Strafanzeiger sei und keine Zivilforderungen geltend mache. Damit komme ihm keine Parteistellung zu. Eine Opferstellung komme ihm ebenfalls nicht zu.

5.2

Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (auch) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2021 Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten eingereicht. Er stellte weder eine Zivilforderung noch machte er eine Opferstellung (Art. 117 StPO) geltend. Er konstituierte sich auch nicht als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO), was im Übrigen auch nicht möglich war, da ihm gegen die Beschuldigten als Mitarbeitende des Gemeinwesens von vornherein keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zustanden und allfällige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Deswegen und auch weil die Anzeige als solche aussichtslos war, hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu Recht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. recte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Doch auch für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine unentgeltliche Rechtspflege zu.

7.

7.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

7.2

Da nicht ersichtlich ist, dass die Beschuldigte 1 im Beschwerdeverfahren Aufwendungen hatte, steht ihr keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 1'093.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor