SBK.2022.88
SBK.2022.88 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-16
16. Juni 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.88 / va (STA.2021.4260) Art. 190 Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Sta...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.88 / va (STA.2021.4260) Art. 190
Entscheid vom 16. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 24. Februar 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen die Beschuldigte ein, da diese im Betreibungsverfahren gegenüber dem C. (Betreibungsamt) falsche Angaben gemacht habe.
2.
Am 24. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und Falschangaben im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 3. März 2022 genehmigt wurde.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 11. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 8. März 2022 zugestellte Verfügung.
3.2. Am 25. März 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 17. März 2022 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00.
3.3. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.2).
Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO).
1.2.2
Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners. In zweiter Linie dient die Bestimmung dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (NADINE HAGEN-STEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 163 StGB). Damit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in ihrem rechtlich geschützten Interesse betroffen und als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu bezeichnen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits als Privatklägerin konstituiert hat. Da sie jedoch - soweit ersichtlich - auch noch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ist sie dennoch als zur Beschwerde legitimiert zu betrachten.
1.2.3
Die Bestimmungen über den Ungehorsam des Schuldners und Dritter im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB dienen dagegen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Schutz der Rechtspflege auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und nicht dem Schutz von Vermögensinteressen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StGB und STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 323 StGB; beide mit Verweis auf BGE 102 IV 172 E. 2b). Der Beschwerdeführerin kommt damit bezüglich dieses Tatbestands keine Geschädigtenstellung zu und es ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend – mit Ausnahme des Tatbestands des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens gemäss Art. 323 StGB – auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
2.2
2.2.1. Mit Strafanzeige vom 26. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass die Beschuldigte im Betreibungsverfahren gegenüber dem C. (Betreibungsamt) falsche Angaben gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie zwei Söhne habe, dass ihr Mann mittlerweile pensioniert sei und dass der Leasingvertrag nicht mehr bestehe. Sie habe vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten negiert, obwohl ein Vertrag mit Gläubigern bestehe, und angegeben, keine Lebensversicherung oder Vorsorgepolicen zu haben, obwohl sie eine Lebensversicherung und mindestens ein Säule-3a-Konto habe.
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte weder vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe noch Gläubiger durch falsche Angaben zu Schaden gekommen seien, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Pfändungsprotokoll nicht genau durchgelesen und sich lediglich auf die Geldbeträge konzentriert zu haben. Die meisten Angaben seien bereits durch das C. (Betreibungsamt) ausgefüllt gewesen, welches im Besitz sämtlicher Unterlagen sei. Dieses habe gegenüber der Kantonspolizei bestätigt, dass gewisse Angaben bereits vorgefertigt gewesen seien, was gängige Praxis gewesen sei, und dass die Beschuldigte immer korrekte Angaben über die Vermögenswerte gemacht habe, was laufend überprüft werde.
2.2.3
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf mehrere Punkte der Strafanzeige nicht eingegangen sei. Ausserdem seien die Auskünfte des C. (Betreibungsamt) nicht überprüfbar. Das Pfändungsprotokoll enthalte Falschaussagen und die Beschwerdeführerin habe mittlerweile festgestellt, dass auch Angaben zum Pensionskassenvermögen der Beschuldigten, welches gemäss deren Angaben anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2018 ca. Fr. 171'000.00 betrage, fehlen würden. Mit Schreiben an das C. (Betreibungsamt) vom 14. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Aufstellung zur Abklärung möglicher Vermögenswerte zur Verfügung gestellt, welche u.a. Informationen und Belege zu Bankkonten (u.a. 3a-Vorsorgekonten), Lebensversicherungen, auffälligen E-Banking-Transaktionen, einer Erbschaft, einem Erbvertrag, einer mögliche Immobilie etc. enthalte. Es werde erwartet, dass diese Sachverhalte neutral abgeklärt würden. Überdies erwarte sie, dass die beiden Söhne sowie der Ehemann der Beschuldigten zum Erbschaftsvertrag aus dem Jahre 2012 sowie zu Vermögenswerten befragt würden. Der Erbvertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als die Beschuldigte und ihr Ehemann mithilfe einer Treuhandgesellschaft ihre Schulden reguliert hätten. Zeitgleich seien grosse Geldbeträge veruntreut worden.
2.2.4
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt hierzu in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige als angeblich strafbares Verhalten der Beschuldigten unwahre Angaben anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 20. Oktober 2021 umschrieben habe. Die entsprechenden Untersuchungshandlungen seien eingeleitet worden. In der Beschwerde werde nun vorgebracht, dass keine Untersuchungshandlungen zum Erbschaftsvertrag aus dem Jahre 2012 getätigt worden seien. Dieser sei zuvor nicht erwähnt worden und es sei auch nicht erkennbar, inwiefern dieser im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug aus dem Jahre 2021 stehen solle. Es lägen keine Hinweise auf Zahlungen zu Lebzeiten vor. Die theoretische Möglichkeit und reine Spekulationen würden keinen Tatverdacht begründen. Inwiefern das Pensionskassenguthaben der arbeitstätigen Beschuldigten von Belang sein solle, sei weiter nicht ersichtlich, da dieses nicht pfändbar sei. Es sei kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen seien mangels Tatverdacht nicht zulässig.
2.3
2.3.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Als Vermögensminderung i.S.v. Art. 163 StGB gilt die scheinbare Verminderung der Aktiven aber auch die scheinbare Erhöhung der Passiven. Die scheinbare Vermögensminderung hat zur Folge, dass die Aktiven des Schuldners zwar noch vorhanden, jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen sind, was zur Schädigung der Gläubiger(-rechte) führt (HA-GENSTEIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 163 StGB). Es ist nicht vorausgesetzt, dass die Gläubigerschädigung tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 58 zu Art. 163 StGB).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der (Eventual-)vorsatz auch auf die Gläubigerschädigung (konkrete Gefährdung) erstrecken (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 73 zu Art. 163 StGB). Die (rechtskräftige) Konkurseröffnung oder das Ausstellens eines (zumindest provisorischen) Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). Ob die Tathandlung vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen wurde, ist unerheblich. Nach herrschender Lehre beginnt der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 StGB begangen werden können, im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss, weil nur so Rückschlüsse auf das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente möglich sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 163 StGB).
2.3.2
2.3.2.1. Den Akten ist im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren gegen die Beschuldigte das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2021 mit Angaben zu möglichen Vermögenswerten (Beilage 1 zur Strafanzeige), das Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 (Beilage
2.
zur Strafanzeige) sowie die Pfändungsurkunde vom 22. November 2021 mit verfügter Lohnpfändung und Hinweis, dass die Urkunde als provisorischer Verlustschein i.S.v. Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, zu entnehmen (Beilage 7 zur Strafanzeige).
Es ist unbestritten, dass die im Pfändungsprotokoll des C. (Betreibungsamt) vom 20. Oktober 2021 enthaltenen Angaben zumindest teilweise unrichtig sind. Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 insbesondere, dass sie (entgegen den im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Angaben) zwei erwachsene Söhne habe. Sie sei nie danach gefragt worden. Es sei alles parat gewesen. Sie habe es nicht durchgelesen und habe nur noch die Kontostände angegeben (S. 5). Ihr Ehemann sei per 28. Februar 2021 pensioniert worden. Die angegebenen Berufsauslagen von Fr. 600.00 seien noch von seiner Tätigkeit als Tramfahrer. Das ganze Formular sei falsch bis auf die Kontostände. Es seien noch alte Angaben (S. 5). Der Leasingvertrag betreffend den Personenwagen existiere gar nicht mehr (S. 6). Betreffend Verträge zulasten der Beschuldigten als Schuldnerin gab sie an, dass das C. (Betreibungsamt) die Unterlagen zur Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Gläubigern ja habe. Sie habe gedacht, das laufe so. Sie versuche seit vier Jahren keine Fehler zu machen (S. 6). Die Lebensversicherung sei bei der D. Der Betreibungsbeamte habe dies angefordert. Er sei sehr unter Druck gesetzt worden (S. 6). Weitere Versicherungen habe sie nicht. Nur noch ein Säule-3a-Konto mit einem Guthaben von Fr. 9.50. Ihr Mann habe auch ein Säule-3a Konto (S. 7). Das Protokoll sei schon vorbereitet gewesen. Sie habe es nicht durchgelesen und sich nur auf die Zahlen konzentriert, nicht auf das Geschriebene (S. 8).
Die Aussagen der Beschuldigten, dass das Protokoll bereits weitgehend vom C. (Betreibungsamt) vorbereitet gewesen sei und das Betreibungsamt über die erforderlichen Unterlagen verfügt habe, wird durch die Auskunft des Leiters des C. (Betreibungsamt) gestützt, wonach es gängige Praxis sei, dass die Pfändungsprotokolle schon vorab ausgefüllt würden und die Beschuldigte stets korrekte Angaben zur Vermögenssituation und zu den massgebenden Vermögenswerten gemacht habe, welche auch stetig überprüft würden (Polizeirapport vom 3. Februar 2022). Die fehlerhaften Angaben fanden denn auch nicht Eingang in die für die verfügte Einkommenspfändung letztlich massgebliche Berechnung des Existenzminimums vom 22. November 2021, bei welcher u.a. die Pensionierung des Ehemanns berücksichtigt und auch kein Leasingvertrag angerechnet wurde. Die Pfändungsurkunde wurde durch die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht beanstandet. Die fehlerhaften Angaben im Pfändungsprotokoll wären im Übrigen auch gar nicht geeignet gewesen, das pfändbare Vermögen zum Schaden der Gläubiger geringer darzustellen. Vielmehr hätten diese (wie etwa das trotz mittlerweile erfolgter Pensionierung vermerkte Einkommen des Ehemannes) gar zu einer Erhöhung der pfändbaren Quote führen können oder wären (wie etwa noch nicht fällige Ansprüche auf Pensionskassenleistungen oder das Vorhandensein zweier erwachsener Söhne) nicht relevant für die Berechnung derselben gewesen. Bei der Lebensversicherung wurde bereits im Jahre 2019 die Beschwerdeführerin und zwei weitere Gläubiger als Begünstigte eingesetzt (Beilage 4 zur Strafanzeige).
Damit gehen die falschen Angaben im Pfändungsprotokoll offensichtlich auf die (von der Beschuldigten nicht bemerkte) fehlerhafte Vorbereitung des Protokolls durch das C. (Betreibungsamt) zurück. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat bzw. diese vorsätzlich nicht korrigiert hat, um Gläubiger zu schädigen.
2.3.2.2
Die Beschwerdeführerin äussert in der Beschwerde erstmals den Verdacht, dass die Beschuldigte Vermögenswerte beiseitegeschafft haben könnte und verweist auf einen (nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin offenbar mit dem Ehemann und den beiden Söhnen abgeschlossenen) Erbvertrag aus dem Jahre 2012. Das blosse Vorhandensein eines Erbvertrags vermag jedoch offensichtlich noch keinen Verdacht auf beiseitegeschaffte und im Pfändungsverfahren nicht angegebene Vermögenswerte zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sichtung des Erbvertrags beantragt, um auf diese Weise Hinweise auf verschwiegene Vermögenswerte und damit auf strafbare Handlungen zu erlangen, ist mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nicht dazu dienen kann, ohne jeden Tatverdacht nach irgendwelchen Vermögenswerten zu forschen.
2.3.3
Zusammengefasst bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
44.
Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler