SBK.2022.9
SBK.2022.9 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-15
15. März 2022Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.9 (HA.2021.601; STA.2021.592) Art. 92 Entscheid vom 15. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] z.Zt.: Bezirk...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.9 (HA.2021.601; STA.2021.592) Art. 92
Entscheid vom 15. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann
Beschwerde- A._____, führer [...] z.Zt.: Bezirksgefängnis R._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, [...]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 27. Dezember 2021 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Bezirksgericht Zurzach wegen mehrfachen Angriffs, schwerer Körperverletzung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Raufhandels. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2021 wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach vom 29. September 2021 wurde der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge:
" 1. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.
3.
Eventualiter sei das Bezirksgericht Zurzach anzuweisen, umgehend das Verfahren fortzuführen."
2.2. Am 16. Dezember 2021 teilte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach den Parteien den Termin für die Hauptverhandlung am 6. und 7. April 2022 (mit Reservetag am 8. April 2022) mit.
2.3. Am 20. Dezember 2021 leitete die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und stellte gleichzeitig Antrag auf Abweisung sowie auf Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis am 8. April 2022.
2.4. Mit Replik vom 24. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an Ziff. 1 und 2 seiner Anträge vom 15. Dezember 2021 fest.
2.5. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis am 8. April 2022 der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach ab.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. Januar 2022 zugestellte Verfügung am 12. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 27. Dezember 2021 sei zu ergänzen.
2.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Postaufgabe: 24. Januar 2022) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die sein Haftentlassungsgesuch abweisende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend wird mit der Beschwerde nicht die Haftentlassung verlangt, sondern der Beschwerdeführer beschränkt seine Anträge im Beschwerdeverfahren auf die (schon vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragte) Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bezirksgericht Zurzach. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und – soweit notwendig – zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.3), weshalb die Beschwerdeanträge zulässig sind. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
In Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots machte der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen geltend, nach Anklageerhebung vom 5. August 2021 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe er am 17. September 2021 eine erste Sachstandsanfrage gestellt. Die einzige (für den Beschwerdeführer erkennbare) Verfahrenshandlung durch das Bezirksgericht Zurzach sei die Verfügung vom 29. September 2021 (Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug) gewesen. Gleichentags sei ein Telefonat erfolgt, in welchem innert Wochenfrist die Terminvorschläge für die Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden seien. Diese Frist habe das Bezirksgericht Zurzach verstreichen lassen. Am 11. November 2021 habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Sachstandsfrage gestellt. Am 16. November 2021 sei die Kanzlei des amtlichen Verteidigers zwecks Terminvorschlägen kontaktiert worden. Diese Anfrage sei gleichentags unter Angabe von verfügbaren Terminen beantwortet worden. Weitere Bemühungen hinsichtlich Terminfindung seien nicht erfolgt. Am 8. Dezember 2021 habe er eine weitere schriftliche Sachstandsanfrage gestellt und an das Beschleunigungsgebot erinnert. Das Verfahren sei nunmehr seit 5. August 2021 und damit seit mehr als vier Monaten beim Bezirksgericht Zurzach hängig. Es gelte das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Eine Verfahrensverzögerung von mehr als vier Monaten könne durch die Problematik einer Terminfindung für die Vielzahl von Betroffenen und deren Rechtsvertretungen nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere habe die Gerichtskanzlei bisher lediglich einmal für Termine angefragt. Die Verzögerung sei als besonders schwer zu beurteilen, weil weder die Mitbeschuldigten, noch die Strafkläger, noch der Beschwerdeführer irgendwelche Verfahrenshandlungen getätigt hätten, welche das Verfahren verzögert hätten. Vielmehr seien mit der Beweisanordnung Verfahrensschritte ausstehend, welche im Hoheitsbereich des Bezirksgerichts Zurzach lägen.
2.2
Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach hielt zur Verletzung des Beschleunigungsgebots dagegen, das vorliegende Verfahren mit vier Mitbeschuldigten und fünf Privatklägern, davon alle anwaltlich vertreten, erweise sich als sehr aufwändig. Nach Eingang der Anklage(schriften) am
6. August 2021 und dem Studium der umfangreichen Akten hätten sich insbesondere die Terminanfragen bei neun Parteivertretern und Parteivertreterinnen, welche teilweise überschneidend ferienabwesend seien, als sehr zeitaufwändig gestaltet, da etwa Rückrufe teils erst nach mehrfacher Ermahnung erfolgt seien. Coronabedingt könne die Hauptverhandlung zudem nicht in den "normalen" Gerichtsräumlichkeiten durchgeführt werden. Bei den (wenigen) Terminen, welche schliesslich allen Parteivertretern und Parteivertreterinnen gepasst hätten, habe (mehrfach) die Zustimmung der Gemeinde Bad Zurzach für die Benutzung des Propsteisaals eingeholt werden müssen. Die Hauptverhandlung sei nun definitiv auf den 6./7. April 2022 (zwei Verhandlungstage) angesetzt worden.
2.3
Mit Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Tatsache, dass nun der Termin für die Hauptverhandlung stehe, ändere nichts an der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Offensichtlich strategische Verzögerungen durch die Privatklägerschaft bei der Terminfindung seien durch die Verfahrensleitung zu unterbinden. Es bestehe kein Verständnis dafür, dass mit der Terminfindung erst Mitte November begonnen worden sei. Wäre mit der Terminfindung bereits Ende August gestartet worden, wäre allenfalls ein Termin vor Weihnachten aber sicherlich noch vor den Sportferien möglich gewesen. Die Beschuldigten hätten dadurch einen Freiheitsentzug zu erleiden gehabt, welcher ohne weiteres hätte kürzer ausfallen können. Insgesamt lägen zwischen dem Eingang der Anklage und dem Verhandlungstermin acht Monate. Das Vorverfahren habe weniger lange gedauert als das Hauptverfahren. Allein diese Tatsache belege, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei.
2.4
In der angefochtenen Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu insbesondere aus, es handle sich beim vorliegenden Verfahren unbestritten um ein aufwändiges und auch hinsichtlich der Terminfindung für die Hauptverhandlung um ein organisatorisch komplexes Verfahren, gelte es alleine bereits mit neun Parteivertretern und Parteivertreterinnen für einen externen Gerichtssaal einen gemeinsamen Termin zu finden. Bislang befinde sich der Beschwerdeführer seit 10.5 Monaten in Haft, bis zur Hauptverhandlung würden es 14 Monate sein. Angesichts der Aktenfülle und der mehreren Tatbeteiligten und Geschädigten verstosse diese Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Einzig unklar sei, weswegen die effektive Terminumfrage seitens des Bezirksgerichts Zurzach erst Mitte November 2021 erfolgt sei und nicht zeitnaher zum Akteneingang am Gericht. Gesehen auf die gesamte Verfahrensdauer könne jedoch auch darin kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gesehen werden.
2.5
Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletze es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate lägen. Insgesamt seien es vorliegend acht Monate zwischen dem Anklageeingang und der geplanten Hauptverhandlung. Es sei bereits mit Eingang der Anklage im August ersichtlich gewesen, dass die Verhandlung nicht in den ordentlichen Gerichtsräumlichkeiten werde stattfinden können, dies allein schon anhand der Anzahl der am Prozess beteiligten Personen. Das Bezirksgericht Zurzach mache nicht geltend, dass es sich um einen besonders schwierigen oder komplexen Fall handle. Als Gründe nenne es für die Verzögerung die aufwändige Organisation für die Hauptverhandlung und die umfangreichen Akten. Es seien mit dem, wenn auch umfangreichen, Aktenstudium, dem Erlass der Beweisverfügung nach Art. 331 StPO und der Terminfindung vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche eine Verfahrensverzögerung rechtfertigen würden.
2.6
Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dagegen, der Beschwerdeführer übersehe, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens nach den besonderen Umständen des Falles beurteilt werde. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Vorliegend handle es sich um einen komplexen Fall mit mehreren beteiligten Parteien. Insgesamt seien ein Anstifter und drei Mittäter angeklagt, welchen fünf Geschädigte gegenüberstünden. Alle Parteien seien anwaltlich vertreten. Aufgrund der Fluchtgefahr und der offenbar weiterhin bestehenden Aggression, welche die Beschuldigten gegenüber den Geschädigten gezeigt hätten, bestehe eine erhöhte Sicherheitsanforderung. Bereits die Durchführung der Schlusseinvernahmen habe einen ungewöhnlich hohen Aufwand mit sich gebracht. Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei sodann bekannt, dass sich die Terminfindung aufgrund der zahlreichen Beteiligten schwierig gestaltet habe; wie bzw. wann die Rückmeldungen der Beteiligten eingetroffen seien, sei jedoch nicht bekannt. Die Beschuldigten bestritten sodann sowohl den angeklagten Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung, so dass auch die juristische Vorbereitung nicht unerheblich sein dürfte. Der Fall sei somit ungleich komplexer und aufwändiger als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle, in welchen das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen habe. Nach Berücksichtigung der Komplexität und des Aufwands liege daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Wiegt die Verfahrensverzögerung besonders schwer und lassen zudem die Strafbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine, erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen, kann eine Haftentlassung angezeigt sein. Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Wiegt die Verfahrensverzögerung besonders schwer und lassen zudem die Strafbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine, erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen, kann eine Haftentlassung angezeigt sein. Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen nach Anklageerhebung oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft. Nach der Praxis des Bundesgerichts hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein Zeitbedarf von einigen Monaten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen mehrmonatigen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafjustiz rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 E.3.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 9. Februar 2021 in Haft. Nach der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist der Beschwerdeführer seit dem 29. September 2021 im vorzeitigen Strafvollzug. Bis zur Hauptverhandlung wird er gut 14 Monate in Haft verbracht haben, was die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion zwar noch nicht übersteigen würde (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO), dennoch sind ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zu vermeiden. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach vom 6./7. April 2022 (sowie allenfalls 8. April 2022) wird rund acht Monate nach der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2021 stattfinden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob für die Dauer von rund acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach sachliche Gründe vorliegen.
4.2. Das Bundesgericht nimmt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots an, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). In einem relativ komplexen Straffall, bei welchem zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung acht Monate lagen, ist das Bundesgericht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen. Allerdings kann sich eine Zeitspanne von mehreren Monaten in einem sehr komplexen Verfahren mit vielen Verästelungen, welches mehrere Beschuldigte betrifft und eine sehr sorgfältige Vorbereitung der Verhandlung und Prüfung der zahlreichen Untersuchungsakten erfordert, als notwendig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 f., in: Pra 2012 Nr. 56, S. 389 f.).
4.3. Der Anklageschrift vom 5. August 2021 (HA.2021.601, act. 13 ff.) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich am 9. Februar 2021 an der XY-Strasse in S. des mehrfachen Angriffs, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung evtl. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und des Raufhandels strafbar gemacht zu haben. Zusammengefasst soll der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Mitbeschuldigten B., C. und D. nach Aufforderung durch E., dem Vermieter der Liegenschaft an der XY-Strasse in S., am 9. Ferbuar 2021 an die entsprechende Adresse gefahren sein und mit Holzstöcken bewaffnet auf F., G. sowie H. eingeschlagen haben, so dass diese jeweils am Kopf sowie an den Händen und an weiteren Körperstellen (einmal schwer) verletzt worden seien. Daraufhin seien I. und J. dazugekommen, um ihrem Bruder bzw. ihren Freunden zu helfen, wobei es zu einer weiteren physischen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten, ebenfalls mit Verletzungsfolgen, gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragt für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe. Zudem sei er gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
4.4. Es sind vorliegend insgesamt neun Parteien in das Strafverfahren involviert, ein mutmasslicher Anstifter, drei Mitbeschuldigte und fünf Geschädigte. Die neun Parteien sind alle anwaltlich vertreten, womit bereits auf Seiten der Parteien 18 Personen an der Hauptverhandlung zu erwarten sind. Mit der Staatsanwältin, der Gerichtsbesetzung, den Sicherheitskräften, der übersetzenden Person sowie allfälligen Zeuginnen und Zeugen, ist für die Hauptverhandlung mit rund 30 Personen zu rechnen. Die Anzahl der an der Hauptverhandlung anwesenden Personen übersteigt unbestrittenermassen die Kapazität der Gerichtsräumlichkeiten des Bezirksgerichts Zurzach, insbesondere da aufgrund des Coronavirus regelmässig besondere Abstandsregeln gelten. Es ist demnach nachvollziehbar, dass mit der Gemeinde Bad Zurzach nach Terminen für die Benutzung des externen Saales gesucht werden musste. Nebst dem Finden freier Termine für den Saal bei der Gemeinde Bad Zurzach war gleichzeitig mit den neun involvierten Parteivertreterinnen und Parteivertretern ein gemeinsamer Termin für die Hauptverhandlung zu finden. Es liegt auf der Hand, dass das Vereinbaren eines gemeinsamen Termins mit neun Parteivertreterinnen und Parteivertretern kaum innerhalb von wenigen Wochen möglich ist. Insbesondere deshalb, da für die Hauptverhandlung aufgrund des Umfanges und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht nur mit einem, sondern mit zwei bis drei Verhandlungstagen zu rechnen ist. Durch die bereits vorhandenen Reservationen des Saales und die ungleichen Abwesenheiten der Parteivertreterinnen und Parteivertreter ist es keinesfalls aussergewöhnlich, dass sich die Terminfindung für die Hauptverhandlung verzögert hat. Der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Zurzach ist dahingehend kein Untätigbleiben vorzuwerfen, so habe sie auch die Parteivertretungen hinsichtlich Terminfindung mehrfach ermahnt und die Gemeinde Bad Zurzach mehrfach angefragt. Die Problematik der Terminfindung ist sodann nicht etwa auf die begrenzten räumlichen Kapazitäten des Bezirksgerichts Zurzach zurückzuführen, sondern liegt an den ungewöhnlichen Umständen des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lange auf die Terminvorschläge gewartet habe und teilweise keine Rückmeldungen erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass der Diskurs zur Terminfindung nicht bloss mit ihm, sondern gleichzeitig mit neun weiteren Parteien bzw. Stellen, stattgefunden hat.
4.5. Nach Eingang der Anklage ist diese durch die Verfahrensleitung zu prüfen (Art. 329 StPO) und es sind die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 330 StPO). Neben der Schwierigkeit des Verfahrens in organisatorischer Hinsicht liegt auch materiell eine erhöhte Komplexität vor. Insgesamt liegen fünf dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikte bzw. Sachverhaltsabschnitte vor, in welche jeweils mehrere Mitbeschuldigte oder Geschädigte involviert sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen vom angeklagten Sachverhalt abweichenden Hergang der Auseinandersetzung vom 9. Februar 2021 schildert und mit der Darstellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in keiner Weise einverstanden ist (s. hierzu auch handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 22. November 2021 in HA.2021.377, act. 130 ff.). Gemäss der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurden sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung durch die Beschuldigten bestritten. Der Sachverhalt ist verstrickt und keineswegs liquide. Das Studium der umfangreichen Akten und die Würdigung der bereits vorhandenen Beweismittel nimmt entsprechend viel Zeit in Anspruch. Die Akten der Verfahren sind umfassend, bereits die Haftakten des Beschwerdeführers umfassen über 1'000 Seiten. Da der angeklagte Sachverhalt bestritten ist und der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitshaft vom 12. August 2021 ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sämtliche (möglicherweise) entlastenden Beweisanträge von allen Beschuldigten mehr oder weniger pauschal abgelehnt habe (HA.2021.377, act. 88), waren bzw. sind im Hinblick auf die Hauptverhandlung zusätzliche Beweisanträge zu erwarten, welche es zu prüfen galt bzw. gilt. Die Geschädigten stellen ihrerseits als Privatkläger ebenfalls Anträge, welche zu beurteilen sind. Sodann handelt es sich zumindest bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um Verbrechen – mit beantragter Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung. Es ist unter Würdigung der gesamten Umstände folglich von einer überdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens auszugehen.
4.6. Aufgrund der überdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens sowie der hinsichtlich der Terminfindung erschwerenden Umständen erscheint eine Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung vorliegend als angemessen. Es kann dem Bezirksgericht Zurzach keine unbegründete Untätigkeit oder relevante Verfahrensverschleppung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 15. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Ackermann