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Entscheid

SBK.2022.90

SBK.2022.90 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-28

28. Juni 2022Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.90 / ik (STA.2022.781) Art. 217 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsan...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.90 / ik (STA.2022.781) Art. 217

Entscheid vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Claudio La Malfa, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

A. verursachte am 28. Februar 2022 um ca. 11.10 Uhr mit einem Lastwagen Mercedes Atego 823 auf der Gemeinschaftszollanlage in Rheinfelden einen Selbstunfall, indem er mit geringer Geschwindigkeit mit einem Betonelement kollidierte. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO 5) der Kantonspolizei Aargau war vor Ort und vermutete ein medizinisches Problem (Schlaganfall). Der durch die MEPO 5 durchgeführte Betäubungsmittelvortest ergab ein negatives Ergebnis in Bezug auf alle im FinZ-Set genannten Betäubungsmittel.

2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete am 28. Februar 2022 (11:59 Uhr) mündlich die Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau, die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sowie eine Befragung von A. an. Diese Anordnung bestätigte sie gleichentags in Form einer begründeten Verfügung.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 7. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

1.2

Die Beschwerde richtet sich gegen die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die in Ziff. 2 der Ver-

fügung vom 28. Februar 2022 angeordnete Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer hingegen nicht. Demnach sind die Ziff. 1 hinsichtlich Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

fügung vom 28. Februar 2022 angeordnete Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer hingegen nicht. Demnach sind die Ziff. 1 hinsichtlich Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Februar 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat hinsichtlich des Fortgangs des Strafverfahrens noch nicht verfügt. Insoweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist auf seine Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

1.3.2. Am 28. Februar 2022 wurden dem Beschwerdeführer im Universitätsspital Basel Blut und Urin abgenommen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Februar 2022 im Hinblick auf die Blut- und Urinentnahme aktuell nicht beschwert. Es liegt auf der Hand, dass keine weiteren Blut- und Urinproben mehr abgenommen werden, nachdem dies bereits erfolgt ist und wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus ohnehin nutzlos wäre. Die erfolgte Zwangsmassnahme kann damit naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe noch zu verhindern. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.3. Den Akten liegt eine Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsspital Basel bei (Beschwerdebeilage [BB] 2). Laut dieser wurde im Serum des Beschwerdeführers Doxylamin entdeckt. Hierbei handelt es sich um ein Antihistaminikum, welches als Sedativum verwendet wird (Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014, S. 507). Es ist stark sedierend und wird als Schlafmittel zur Kurzzeittherapie und zur nächtlichen Linderung von Erkältungs- und Allergiesymptomen benutzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Doxylamin, zuletzt eingesehen am 23. Mai 2022). Die Auswertung der Blutprobe hat demnach ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Arzneimittel eingenommen hat, welches die Fahrfähigkeit beeinflussen könnte. Dass er ein Erkältungsmittel eingenommen hat, passt auch zu den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, gab er doch schliesslich an, an einer Erkältung gelitten zu haben.

Nachdem die Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsspital Basel bereits erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob eine weitere Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau überhaupt erfolgen wird, und damit, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde besteht. Hingegen befindet sich keine Auswertung der Urinprobe in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung der Urinprobe rund vier Monate nach der Entnahme überhaupt noch möglich ist, kann indessen ebenfalls offen bleiben. Die Beschwerde wäre hinsichtlich Blut- und Urinprobenauswertung ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.

2.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung derer Entnahme ab.

2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Feststellung des Sachverhalts.

2.2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, im Universitätsspital Basel sei eine Blutprobe entnommen und untersucht worden. Diese habe keinerlei Betäubungsmittel aufgewiesen. Der Erkenntnisgewinn durch

eine erneute Blut-und Urinprobe sei daher als gering zu betrachten, weshalb die Verfügung dementsprechend unverhältnismässig sei. Es lägen keinerlei handfeste Nachweise vor, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigen Zustand ein Motorfahrzeug geführt habe.

2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, der Beschwerdeführer sei von Deutschland in die Schweiz gefahren, zweimal um das Zollamt gekreist und habe schliesslich wieder die Ausreise angetreten. Konkret sei er in Richtung der Waage gefahren und habe dabei laut einem Augenzeugen schräg in der Führerkabine gesessen. Nachfolgend sei er mit geringer Geschwindigkeit mit einem Betonelement kollidiert. Der Beschwerdeführer sei ansprechbar, jedoch desorientiert gewesen. Mutmasslich habe ein medizinisches Problem bestanden, dieses habe jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden können. Er sei mit der Ambulanz in das Universitätsspital Basel transportiert worden. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe liege noch nicht vor.

2.3. Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter u.a. die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus durch invasive Abnahme der körpereigenen Substanzen Blut und Urin fällt (THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO).

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG).

Fällt der Speichelschnelltest negativ aus, bedeutet dies nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen. Im Vordergrund für einen solchen Verdacht stehen zum einen Hinweise aufgrund des Verhaltens eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt. So indizieren etwa Unfälle (insb. Selbstunfälle), die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Zum anderen ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aufgrund des Aussehens (geweitete Pupillen) und/oder des Verhaltens des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (Schweiss, Zittern, Erbrechen, Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Pupillengrösse, Lichtreaktion) (SILVAN FAHRNI/ STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 36 zu Art. 55 SVG). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 4 SKV kann trotz ihres Wortlauts ("wird verzichtet") vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1).

Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; vgl. Art. 12a Satz 1 SKV). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a Satz 2 SKV). Im Unterschied zu Blut ist Urin nicht geeignet, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt feststellen zu lassen. Demgegenüber kann eine Urinanalyse einen Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimittel für einen Zeitraum von mehreren Tagen vor dem inkriminierten Zeitpunkt nachweisen. Ein solcher Nachweis ist im Hinblick auf eine Fahreignungsabklärung bedeutsam (FAHRNI/HEIM-GARTNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 55 SVG).

Selbst die Blutentnahme, die invasiver ist als die Abgabe einer Urinprobe, stellt nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 124 I

80 E. 2d).

2.4. Laut dem Protokoll "FinZ-Set" der Kantonspolizei Aargau verursachte der Beschwerdeführer bei geringer Geschwindigkeit mit seinem LKW einen Selbstunfall (Kollision mit einem Betonelement). Die aufgebotenen Polizisten vermuteten ein medizinisches Problem (Schlaganfall), nahmen jedoch dennoch einen Betäubungsmittelvortest im Speichel des Beschwerdeführers vor. Dieser fiel zwar hinsichtlich der im Vortest testbaren Betäubungsmittel negativ aus, allerdings sind darin offensichtlich nicht alle Betäubungsmittel (insbesondere Medikamente) erwähnt, deren Einnahme vorliegend das medizinische Problem verursacht haben könnte. Ferner muss bei negativen Vortests nicht auf eine Blut- und/oder Urinprobe verzichtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor).

Laut der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ein Augenzeuge beobachtet, wie der Beschwerdeführer schräg in der Führerkabine gesessen habe. Des Weiteren sei er zwar ansprechbar, jedoch desorientiert gewesen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Mit den körperlichen Auffälligkeiten und der ungeklärten Ursache für den Selbstunfall mussten Beweise für oder gegen den Verdacht des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand gesichert werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Das im Blut des Beschwerdeführers aufgefundene Sedativum könnte eine Erklärung für die körperlichen Auffälligkeiten und die Ursache für den Selbstunfall liefern.

2.5. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe war damit angezeigt und zur Klärung des Sachverhalts und Überprüfung des Tatverdachts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität war die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, insgesamt Fr. 657.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus