SBK.2022.92
SBK.2022.92 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-08
8. April 2022Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.92 / pg (STA.2020.1900) Art. 125 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Recht...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.92 / pg (STA.2020.1900) Art. 125
Entscheid vom 8. April 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 4. Mai 2021 / Verfahrenskosten und Entschädigung
in der Strafsache gegen A._____ wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie unbefugter Datenbeschaffung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte ein Strafverfahren gegen A. (Beschwerdeführer) wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB.
2.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB gegen den Beschwerdeführer ein. In Ziffern 3 bis 5 der Einstellungsverfügung erkannte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Folgendes:
" 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
5.
Die beschuldigte Person wird verpflichtet, der Privatklägerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'424.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO)."
Die Einstellungsverfügung wurde am 7. Mai 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 21. Mai 2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es seien Ziff. 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Mai 2021 aufzuheben und es seien:
- Die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; - Dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Untersuchungsverfahren, namentlich CHF 4'796.55 gemäss eingereichter Kostennote vom 15. März 2021, zuzusprechen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der für ihn nachteiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Mit Parteimitteilung vom 10. März 2021 sei ihm lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB in Aussicht gestellt worden. Die beabsichtigten und für ihn nachteiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ihm nicht mitgeteilt worden.
2.2
Auch bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren (THOMAS DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 33 zu Art. 426 StPO). Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss. Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage Stellung zu nehmen (vgl. Parteimitteilung Verfahrensabschluss vom 10. März 2021 in Dossier 11 Untersuchungsakten [UA]). Seine Rüge betreffend die Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.).
2.3
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2 und 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4.3 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann sich zur Kostenauflage und zur Entschädigungsfrage im Beschwerdeverfahren äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügt hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen über eine volle Kognition, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt. Die Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.
3.
3.1
3.1.1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B. leben in Trennung. B. reichte am 28. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem oder weiterer in Frage kommender Delikte ein. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, nach der Trennung ihre privaten E-Mails durchsucht und für seine Zwecke verwendet zu haben.
3.1.2
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB sowie unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB ein. Er habe über das von der Firma E., an welcher er beteiligt sei, gehostete E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] Zugriff auf die privaten E-Mail-Konten von B. – und somit nicht über ein fremdes Datenverarbeitungssystem – erlangt. Eine unbefugte Datenbeschaffung liege mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ebenfalls nicht vor.
Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer. Er habe das Strafverfahren rechtswidrig verursacht, indem er in das Recht von B. auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen bzw. Art. 28 ZGB verletzt habe. Sein Vorgehen sei im Hinblick auf arbeitsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Überlegungen problematisch. Eine Entschädigung wurde ihm nicht ausgerichtet. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, B. eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'424.55 zu bezahlen.
3.1.3
Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren aus, dass es nicht angehe, den Kostenentscheid auf denselben Sachverhalt zu stützen, der Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens bildete. Zudem werde nicht ersichtlich, inwiefern er gegen arbeits- und persönlichkeitsrechtliche Normen verstossen haben soll. Moralische Verfehlungen würden eine Kostenauflage nicht rechtfertigen. Das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] sei vom Beschwerdeführer im Einverständnis mit B. errichtet und von ihm selber bezahlt worden. Der Account gehöre ihm. B. habe dies gewusst. Nach der Trennung habe sie ihn sogar um Weiterbetrieb des Kontos ersucht. Deshalb könne B. ihm kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten anlasten. Die E-Mails, welche auf die beiden E-Mail-Konten [private Mailadresse von B.] und [private Mailadresse von B.] eingegangen seien, seien an das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weitergeleitet worden. Die Hintergründe zu dieser Weiterleitung seien ihm nicht bekannt. Da B. nicht beim Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, komme arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine Bedeutung zu. B. habe bis anhin zudem keine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht. Ausserdem fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten, da die Strafanzeige vom 28. Mai 2020 lediglich einen untauglichen Versuch eines weiteren Racheaktes im Rahmen der Trennung darstelle. B. sei sich bewusst gewesen, dass zwischen ihren privaten E-Mail-Konten und dem Business-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] eine Verknüpfung bestehe. Zusammenfassend sei eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt und er habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Damit sei er gegenüber B. auch nicht entschädigungspflichtig.
3.2
3.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen.
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3., mit Hinweisen).
3.2.2
Eine Kostenauflage kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört unter anderem der soziale Schutzbereich, welcher den Schutz der Privat- bzw. der Geheimsphäre umfasst (ANDREAS MEILI in: THOMAS GEISER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 28 ZGB). Die unbefugte Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen, namentlich von Briefen oder eines Tagebuches, kann persönlichkeitsverletzend sein, wenn das Interesse an der Geheimhaltung für den Nichtadressaten erkennbar ist. Dies gilt insbesondere bei einem verschlossenen Brief, kann aber auch bei einer offenen, an einen anderen adressierten Mitteilung der Fall sein. Der Verfasser eines Briefes ist vor unbefugter Kenntnisnahme und Verbreitung seines geschriebenen Wortes geschützt, und dem befugten Empfänger obliegt eine Diskretionspflicht, welche ihm die Verbreitung des (berechtigterweise) Gelesenen verbietet (vgl. MICHAEL SCHWEIZER, Recht am Wort, Bern 2012, S. 48 f. und S. 61 ff.).
3.2.3
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, im Rahmen des Eheschutzverfahrens [Verfahrensnummer] vor Bezirksgericht Brugg E-Mails, die an E-Mail-Konten von B. ([private Mailadresse von B.]; [private Mailadresse von B.]) gesendet worden sind, eingelegt zu haben. In die E-Mail-Konten [private Mailadresse von B.], [private Mailadresse von B.] und [private Mailadresse von B.] sei er aber nie eingedrungen. Er habe keinen direkten Zugriff auf diese Konten gehabt. E-Mails von den genannten E-Mail-Konten seien an die von ihm selber eingerichtete E-Mail-Adresse [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weitergeleitet worden. Wer die Weiterleitung eingerichtet habe, wisse er nicht. Es handle sich beim Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] um ein Business-Konto. Das Konto gehöre ihm und er bezahle dafür. Verwaltet werde es von einem Administrator. Er selber habe Zugriff auf die E-Mail-Konten aller Kunden der Firma E. Er nenne sich "Admin". An der Firma E. sei er beteiligt und er arbeite auch für diese Firma. Alle Personen, die mit der Firma zusammenarbeiten, würden darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre E-Mails gelesen werden.
Nach der Trennung habe er weiterhin den Inhalt des E-Mail-Kontos [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] angesehen, wobei er sich nicht direkt in das E-Mail-Konto habe einloggen müssen, um die Daten zu sehen. Die Daten würden in einem E-Mail-Journal und in einem Archiv ankommen. B. habe bis zum 17. Juli 2019 als Freelancerin mit der Firma E. zusammengearbeitet. Einen Arbeitsvertrag mit B. gebe es nicht. B. habe ihn Ende September 2019, über eine Nachbarin, gebeten, das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weiter zu betreiben, weil sie es für ihre Arbeit benötige. Ende Oktober 2020 laufe das Konto aus. Die Daten vom PayPal- und Airbnb-Konto von B. von November 2019, die er dem Gericht nach der Trennung im Februar 2020 eingereicht habe, stammten von einem iMac, der als Klon zum Laptop von B. funktioniert und alle Daten gespiegelt habe (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Fragen 13 ff., 32 ff., Frage 38, Fragen 49 bis 51, Frage 55, Frage 58, Frage 62, Frage 64, Frage 77, Frage 81, Frage 84, Dossier
4.
UA).
3.2.4
Die E-Mails, welche der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren eingelegt hat, wurden von Drittpersonen bzw. von paypal – via die Adressen [Mailadresse einer Firma] bzw. [Mailadresse einer Firma] – an die auf B. lautenden E-Mail-Adressen [private Mailadresse von B.] und [private Mailadresse von B.] gesendet (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2020, Dossier 4 UA). Diesen E-Mails sind verschiedene Angaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung in U. zu entnehmen, welche B. gehört, unter anderem Informationen über das An- und Abreisedatum der Gäste, ihre Namen oder Angaben über die Buchungskosten und somit letztlich auch über finanzielle Verhältnisse von B.. Die E-Mails erlangte der Beschwerdeführer vom auf den Namen von B. lautenden E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.], auf welches die E-Mails von den Konten [private Mailadresse von B.] bzw. [private Mailadresse von B.] bis im Oktober 2020 weitergeleitet worden sind und auf welches er Zugriff hatte (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Fragen 17 und 64). Das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] hat der Beschwerdeführer für B.
eingerichtet (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Frage 33 und Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Frage 19, beides in Dossier 4 UA). Weder B. noch der Beschwerdeführer wollen für die Weiterleitung der E-Mails von den verschiedenen E-Mail-Konten von B. auf das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] verantwortlich sein (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Frage 37; Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Frage 17, beides in Dossier 4 UA). Auch wenn der Beschwerdeführer, der über fundierte IT-Kenntnisse verfügt, das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] zwar eingerichtet hat, jedoch nichts mit der Weiterleitung zu tun haben will, ist letztlich nicht relevant, wer die Weiterleitung eingerichtet hat, da der Beschwerdeführer Zugriff auf das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] hatte (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Fragen 17, 19, 22 und 38, Dossier 4 UA). Somit hat er auf das von ihm selber eingerichtete, auf den Namen von B. lautende E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] zugegriffen, um E-Mails, welche von privaten E-Mail-Konten von B., unter anderem [private Mailadresse von B.] sowie [private Mailadresse von B.] auf das [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weitergeleitet wurden, zu lesen und im Eheschutzverfahren zu seinen Gunsten zu verwenden. Der indirekte Zugriff auf die privaten E-Mail-Konten von B. bzw. der direkte Zugriff auf private E-Mails von B., die an das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weitergeleitet wurden bzw. das Durchsuchen des Kontos [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] nach E-Mails, welche dem Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren von Nutzen sein könnten, geht über das Lesen eines auf einem Computer geöffneten oder auf einem Tisch liegenden ausgedruckten E-Mails hinaus. Die Verwendung der privaten E-Mails von B. im Eheschutzverfahren stellt eine Missachtung der Persönlichkeitsrechte von B. dar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.308/1999 vom 17. Februar 2000 E. 4b, wonach das Lesen und Verwenden eines in der ehelichen Wohnung aufgefundenen Lebenslaufes, in welchem die Ehefrau eine ehebrecherische Beziehung schildert, als persönlichkeitsverletzend gelten soll). Dass der Beschwerdeführer nach der Trennung private E-Mails von B. zu eigenen Zwecken im Eheschutzverfahren eingereicht hat, widerspricht zudem den berechtigten Erwartungen von B..
3.2.5
B. wusste, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] eingerichtet hat. Sie sollte eine neue E-Mailadresse ohne ihren alten Namen erhalten (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Frage 33, Dossier 4 UA). Daraus kann keine Einwilligung zum Durchsuchen des E-Mail-Kontos [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] sowie zur Verwendung von für ihn nützlichen – an B. – gesendeten E-Mails im Eheschutzverfahren abgeleitet werden. Dass der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens ihre privaten E-Mails gelesen hat, will B. nicht gewusst haben. Dies ist – auch in einer Beziehung – denn auch nicht üblich. B. wusste lediglich, dass der Beschwerdeführer ihr iPhone und ihr Notebook sowie ihre E-Mail-Konten eingerichtet hat (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Fragen 35 und 37, Dossier 4 UA). Obwohl der Beschwerdeführer, der über fundierte IT-Kenntnisse verfügt, sich um die Einrichtung von B. E-Mail-Konten gekümmert hat, kann er auch daraus nicht auf eine Einwilligung seitens von B. zum Lesen und Verwenden ihrer privaten E-Mails schliessen.
Aus seinem Vorbringen, dass es sich bei der Strafanzeige von B. bloss um einen weiteren Racheakt handeln soll, kann er ebenfalls auf keine Einwilligung oder einen Rechtfertigungsgrund für seine persönlichkeitsverletzende Handlung schliessen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum es sich bei der Strafanzeige um einen Racheakt handeln soll.
Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen die Kostenauflage vorbringt, unter anderem, dass B. bislang keine Klage auf Persönlichkeitsverletzung eingereicht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3. Seite 7), ist ebenfalls unbehelflich. B. hat sich zunächst für den strafrechtlichen Weg entschieden und am 28. Mai 2020 Strafanzeige eingereicht. Weshalb dem Beschwerdeführer deshalb kein zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werden können soll, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht.
3.2.6
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer trotz der Verfahrenseinstellung die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 300.00 auferlegt hat.
3.3
Für die Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demzufolge für das Untersuchungsverfahren nicht zu entschädigen, denn bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausserdem bleibt er gegenüber B. entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).
3.4
Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Mai 2021 in den angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.
4.1
Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zur Kostenverlegung. Jedoch konnte er zur Kosten- und Entschädigungsfrage im Untersuchungsverfahren keine Stellung nehmen. Die Verletzung seines rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die für das vorliegende obergerichtliche Verfahren angemessene Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 ist demnach auf Fr. 400.00 zu reduzieren und in diesem Umfang, zuzüglich der Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die für das vorliegende obergerichtliche Verfahren angemessene Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 ist demnach auf Fr. 400.00 zu reduzieren und in diesem Umfang, zuzüglich der Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Kosten- und Entschädigungsfrage erstmals im Beschwerdeverfahren Stellung nehmen konnte, ist ebenfalls beim Entscheid über die Ausrichtung einer Entschädigung zu berücksichtigen.
Angesichts des Verfahrensgegenstandes und des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift erscheint für die Beschwerdeschrift ein Gesamtaufwand von 6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'465.00, wovon dem Beschwerdeführer – entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage – ein Anteil von 3/5 bzw. Fr. 879.00 zu ersetzen ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 451.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 3/5 seiner für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'465.00 festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 879.00, zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli P. Gloor