Lexipedia

Entscheid

SBK.2022.99

SBK.2022.99 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-04

4. Mai 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.99 / va (STA.2020.6326) Art. 146 Entscheid vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ GmbH in Liquidation, führerin...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.99 / va (STA.2020.6326) Art. 146

Entscheid vom 4. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____ GmbH in Liquidation, führerin […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Gegenstand Rechtsverzögerung / Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 29. August 2020 erstattete D., einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH (seit dem 28. Januar 2021 A. GmbH in Liquidation [nachfolgend die Beschwerdeführerin]) bei der Kantonspolizei Aargau in Zofingen Strafanzeige gegen C. (nachfolgend Beschuldigte) und B. (nachfolgend Beschuldigter).

Er warf den Beschuldigten die Rückbehaltung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendem Kücheninventar vor. Gegenüber dem Beschuldigten erhob er zudem den Vorwurf, die Herausgabe der Gegenstände von der Entlassung der Beschuldigten aus dem Darlehensvertrag mit der E. AG abhängig gemacht zu haben.

Die Beschwerdeführerin bzw. D. stellten gleichentags Strafantrag gegen die Beschuldigten.

1.2. Am 23. November 2020 stellte D. in gleicher Sache bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen "Nötigung, Erpressung, Erschleichung von Leistungen und Betrugs". Er erhob zusätzlich den Vorwurf, dass die Beschuldigten von ihm verlangt hätten, ihnen das gesamte Inventar zu überschreiben oder Fr. 76'000.00 zu bezahlen.

1.3. Am 22. Januar 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das im Kanton Solothurn geführte Verfahren.

2.

Am 10. Juni 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Sachentziehung und Nötigung. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 14. Oktober 2021 (SBK.2021.190) gutgeheissen. Die verfügte Verfahrenseinstellung wurde aufgehoben.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 17. März 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 29. März 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

3.3. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2022 verlangte die Beschwerdeführerin die Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

3.4. Mit Eingabe vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, auf die Eingabe vom 30. März 2022 sei nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.2. 1.2.1. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3). Dementsprechend setzt die Rechtsverzögerungsbeschwerde nebst anderem voraus, dass der Berechtigte zuvor vergeblich bei der Behörde intervenierte bzw. deren Entscheid innert angemessener Frist verlangte (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4, mit Hinweis u.a. auf PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 396 StPO).

1.2. 1.2.1. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3). Dementsprechend setzt die Rechtsverzögerungsbeschwerde nebst anderem voraus, dass der Berechtigte zuvor vergeblich bei der Behörde intervenierte bzw. deren Entscheid innert angemessener Frist verlangte (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4, mit Hinweis u.a. auf PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 396 StPO).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seit Beginn sehr schleppend und unvollständig ermittle. Sie habe keine Befragungen und Durchsuchungen durchgeführt, um

die offenen Fragen und Beweismittel "zu definieren" und "zu beglaubigen". Nach mehrfacher Hilfestellung durch die Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entschieden, den Fall mangels eindeutiger Beweislage einzustellen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde sei von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 14. Oktober 2021 gutgeheissen worden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 7. März 2022, 09:00 Uhr, zu einer Einvernahme geladen. Als der Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen sei, habe man ihm gesagt, dass die Einvernahme wegen eines "Covid-19-Falles" abgesagt worden sei und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über keinen Kontakt verfügt habe, um ihn rechtzeitig zu informieren. Dies, obwohl aufgrund eines E-Mailwechsels die Telefonnummern des Vertreters der Beschwerdeführerin bekannt seien.

1.2.3. In der Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 zeigt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung auf. Hinsichtlich des für die Rechtsverzögerungsbeschwerde offenbar massgeblichen Vorfalls, nämlich die Verschiebung der auf den 7. März 2022 angesetzten Einvernahme, gibt sie an, dass diese noch am selben Tag wegen der Covid-Erkrankung des Verteidigers der Beschuldigten habe abgesagt werden müssen. Aufgrund der Kurzfristigkeit sei versucht worden, den Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch zu informieren, was leider nicht gelungen sei. Die Einvernahme habe schliesslich am 28. März 2022 stattfinden können.

1.3. Festzustellen ist zunächst, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechend interveniert, d.h. eine Rechtsverzögerung geltend gemacht hat. Zwar erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. Januar 2022 nach dem Verfahrensstand (Ordner, Reg. 4). Eine Rüge, das Verfahren werde in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäss durchgeführt, wurde aber nicht erhoben. Mangels bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgängig erhobener Rüge ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1.2.1 hievor). Sie würde sich aber auch in der Sache als verfehlt erweisen. Im Nachgang zur besagten E-Mail erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. Februar 2022 die Vorladung zur Einvernahme am 7. März 2022. Nachdem diese nicht hat stattfinden können, wurde am 14. März 2022 auf den 28. März 2022 vorgeladen. Diese Einvernahme fand schliesslich statt. Allein deshalb, weil die vorgesehene Einvernahme verschoben werden musste, liegt keine unbegründete Verzögerung vor. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm blieb aufgrund der Covid-Erkrankung des Verteidigers der Beschuldigten gar nichts anderes übrig, als die Einvernahme zu verschieben, und die Zeitspanne von drei Wochen zwischen den beiden Einvernahmeterminen erscheint mit Blick auf die Genesungszeit bzw. Isolationspflicht, welche damals bei einer Covid-Erkrankung noch galt, sowie die neue Terminfindung nicht als übermässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in der Rechtsverzögerungsbeschwerde, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht unvoreingenommen handle. Sie brachte dort vor, es werde mehrfach versucht, Zeit zu gewinnen und den Fall ohne Urteil abzuschliessen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 verlangt sie ausdrücklich die "Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau". Als Grund hierfür nennt sie die Einvernahme vom 28. März 2022. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Einvernahme vom Juli 2020 wiederholt, mit Ausnahme "der Fragestellung zur Schilderung des gesamten Falles bzw. Tatherganges". Die Einvernahme habe im Namen des Geschäftsführers und nicht der Gesellschaft stattgefunden. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die von Staatsanwalt Imhof gestellten Fragen und dessen Antworten auf ihre Fragen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe sich unwohl und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Verteidiger der Beschuldigten belächelt gefühlt. Es sei ausschliesslich versucht worden, den Vertreter der Beschwerdeführerin zu einem "Geständnis" zu drängen. Es gebe keinen Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm voreingenommen handle oder dieser Fall schlichtweg ihre Kompetenzen oder Kapazitäten überschreite. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in der Eingabe vom 5. April 2022 fest, dass für eine allfällige Verfahrensumteilung gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig sei, weshalb auf die Eingabe vom 30. März 2022 nicht einzutreten sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen würden im Übrigen vollumfänglich bestritten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei in diesem Fall weder befangen noch seien Kompetenzen oder Kapazitäten überschritten worden.

2.3. 2.3.1. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhält, ist für die von der Beschwerdeführerin verlangte Umteilung des Verfahrens nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, sondern die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig (§ 4 Abs. 5 EG StPO).

2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausstand der ganzen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Art. 56 ff. StPO verlangen will, weil

diese Behörde befangen sein soll, ist ihr nicht zu folgen. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (Urteile des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2, 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). Soweit die Eingabe vom 30. März 2022 (auch) als Ausstandsgesuch aufzufassen wäre, ist darauf insoweit nicht einzutreten, als damit der Ausstand der ganzen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt wird.

2.3.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf die Einvernahme vom 28. März 2022 stützt und damit klarerweise die Verfahrensleitung, d.h. Staatsanwalt Erik Imhof anspricht, ist auf ihre Eingabe insoweit einzutreten, als damit zumindest sinngemäss (auch) der Ausstand von Staatsanwalt Erik Imhof verlangt wird. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich auch aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verfahrensführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Die verfahrensführende Person hat sich grob unsachlicher Bemerkungen oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert die verfahrensleitende Person aber nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Zu verlangen ist eine zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann indessen nicht in jeder Situation erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7)

Soweit die Beschwerdeführerin die von Staatsanwalt Erik Imhof anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine Befangenheit abzuleiten wäre. Die Einvernahmetechnik ist Sache

des die Einvernahme durchführenden Staatsanwalts. Sachfremde Fragen lassen sich dem Protokoll der Einvernahme vom 28. März 2022 keine entnehmen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde nach Abschluss der Befragung Gelegenheit geboten, Ergänzungen und Berichtigungen anzubringen. Wäre er mit der Fragestellung nicht einverstanden gewesen, hätte er dies anbringen und schriftlich ins Protokoll aufnehmen lassen können. Dies hat er im Übrigen im Zusammenhang mit der Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe (Frage 33) auch getan, hielt er doch fest "Wir haben 80 % über die Inventarliste geredet und 20 % über die Sachentziehung. Zudem wollten Sie die Videos nicht sehen.". Daraufhin wurde ihm die Möglichkeit geboten, sich noch zur Sachentziehung zu äussern (Frage 34). Der Vertreter der Beschwerdeführerin ging darauf mit der Begründung "weil es nichts bringt" nicht ein.

Was den Vorwurf betrifft, die Einvernahme habe "im Namen des Geschäftsführers und nicht der Gesellschaft" stattgefunden, erschliesst sich nicht, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Zweck der Einvernahme war die Klärung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts. Dass hierfür dem Geschäftsführer als Vertreter der Beschwerdeführerin Fragen gestellt wurden, liegt in der Natur der Sache, da er für die Gesellschaft gehandelt hatte. Die weitere Behauptung, dass die gesamte Einvernahme nur der Diskriminierung des Vertreters der Beschwerdeführerin gedient habe, ist derart pauschal gehalten, dass darauf nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass Staatsanwalt Erik Imhof gesagt haben soll: "Ich stelle hier die Fragen", "Sie können sich ja beschweren, dann dauert es noch länger" (grinsend mit Augenkontakt zum Verteidiger der Beschuldigten), "Ne, wir haben die Akte und Videos nicht angeschaut, Sie haben zuviel Material eingereicht", "Tja, die Akten haben wir nicht mehr, da Sie sich ja beschwert haben (lächelnd), "Da Sie sich beschwert haben, muss ich das hier machen" etc. Bei diesen (angeblichen) Äusserungen von Staatsanwalt Erik Imhof fallen unter ausstandsrechtlichem Gesichtspunkt einzig die beiden, welche grinsend bzw. lächelnd gefallen sein sollen, ins Gewicht, währendem die übrigen (behaupteten) Äusserungen teilweise wohl rüde wirken, den Anschein der Befangenheit objektiv jedoch nicht zu begründen vermögen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mimik, insbesondere das Grinsen und der Blickkontakt mit dem Verteidiger der Beschuldigten, könnte die absolute Gelassenheit von Staatsanwalt Erik Imhof zwar in Frage stellen. Indes sind diese Entgleisungen nicht glaubhaft erstellt. Dem Einvernahmeprotokoll lassen sich weder sachfremde Äusserungen noch ein Protestieren des Vertreters der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfahrensführung entnehmen. Allein das subjektive Empfinden des Vertreters der Beschwerdeführerin, der sich an der Einvernahme offensichtlich generell unwohl und diskriminiert gefühlt haben will, reicht für die Glaubhaftmachung eines herablassenden und damit ausstandsbegründenden Verhaltens von Staatsanwalt Erik Imhof nicht aus.

3.

Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch das (sinngemäss) gestellte Ausstandsgesuch als unbegründet und sind diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die beim vorliegenden Ausgang des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das (sinngemäss gestellte) Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, insgesamt Fr. 1'051.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli