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Entscheid

SBK.2023.1

SBK.2023.1 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24

24. Januar 2023Deutsch29 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.1 (HA.2022.567; STA.2021.3242) Art. 24 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksge...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.1 (HA.2022.567; STA.2021.3242) Art. 24

Entscheid vom 24. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Unterkulm, Zentrumsplatz, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Dezember 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Nötigung.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2021 von der Kantonspolizei Zürich vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete ihm am 16. August 2021 die Festnahme.

1.3. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2021 wurde der Beschwerdeführer bis einstweilen am 15. September 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. September 2021 (SBK.2021.248) ab.

1.4. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab und verfügte die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Entscheid vom 30. September 2021 gut (SBK.2021.279) und verlängerte die Untersuchungshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten bis zum 15. Dezember 2021. Am 20. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 15. März 2022.

1.5. Am 21. März 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 15. Juni 2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.119 vom 26. April 2022 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 mit Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

1.6. Die Haftverlängerungsgesuche der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2022 und 8. September 2022 wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 20. Juni 2022 bzw. 19. September 2022 bewilligt.

2.

2.1. Am 6. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 15. März 2023.

2.2. Der Beschwerdeführer nahm am 15. Dezember 2022 dazu Stellung und stellte diverse Rechtsbegehren.

2.3. Am 20. Dezember 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. März

2023.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 21. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. a) Es sei das Urteil (Verfügung) des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (ZMG) vom 20.12.2022 im Verfahren HA.2022.567 / StA-Nr. STA4ST.2021.3242 aufzuheben.

b) Es sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.12.2022 (Verlängerung der UH bis 15.03.2023) nicht zu entsprechen. Herr A. – welcher sich seit

15.08.2021 in Haft befindet – sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

c) Es sei Herr A. umgehend – ohne Auflagen und / oder Bedingungen – aus der (seit 15.08.2021 bestehenden) Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei Herr A. unter Androhung folgender Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen:

 Verbot, mit B. und allenfalls weiteren Personen (gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft) persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonst wie in Kontakt zu treten;

 Ausweis- und Schriftensperre;  Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

3.

Das Obergericht habe festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Causa A. (Verfahren HA.2022.567 / StA-Nr. STA4ST.2021.3242) das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons AG bzw. die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Am 16. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 20. Januar 2023 liess er sich erneut vernehmen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 15. März 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die vorstehend erwähnte Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinem amtlichen Verteidiger sei noch nie umfassende Akteneinsicht gewährt worden, bildete dies kein Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Dasselbe gilt betreffend die im Schreiben vom 20. Januar 2023 vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich Öffnen der Anwaltspost. Im Übrigen ist auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

3.1

3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2021 und 26. April 2022. Zudem legte es dar, die Privatklägerin habe am 18. November 2021 erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach genötigt, geschlagen, beschimpft, sexuell genötigt, vergewaltigt und stark gewürgt habe. Durch die detaillierte Einvernahme habe sich der bereits von Anfang an bestehende dringende Tatverdacht in Bezug auf die Vorfälle vom 12./13. August 2021 zusätzlich erhärtet. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2021 habe die Privatklägerin diese Aussagen bestätigt und weitere in Bezug auf den 14./15. August 2021 getätigt. Ferner habe sie die Vorfälle vom 24./25. April 2021 sowie vom 29./30. Juni 2021 detailliert geschildert. Die Darlegungen würden durch die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers festgestellte Konversation vom 26. April 2021 zwischen ihm und der Privatklägerin bestätigt. Sodann habe sich der Tatverdacht auch durch die Ortung seines Mobiltelefons am 25. April 2021, 4:19 Uhr, im Raum Z. erhärtet. Die Angaben der Privatklägerin zum Vorfall vom 29./30. Juni 2021 würden durch die auf dem Mobiltelefon festgestellte Audiodatei bestätigt. Die Aussagen zu den Vorfällen vom 12./13. August 2021 und 14./15. August 2021 würden auch durch die Ergebnisse der RTI zum Bewegungsbild des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gestützt. Die Angaben der Zeugen vom 22. August 2022 seien nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu zerstreuen.

3.1.2

Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Untersuchung dauere seit dem 15. August 2021, der Tatverdacht hätte sich bestätigen und ständig verdichten müssen, was nicht geschehen sei. Woher die Verletzungen der Privatklägerin stammten, bleibe im Dunkeln. Ein anfänglicher Autounfall werde plötzlich als körperlicher Angriff geschildert. Die Privatklägerin sei nicht glaubwürdig, sie habe den Beschwerdeführer rund drei Monate lang nicht belastet. Beweismittel für die Anschuldigungen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und die Privatklägerin sei im Besitz der Strafakten gewesen. Ihre Aussagen ähnelten stark den alten Vorfällen. Sie habe über Informationen verfügt, um diese anzupassen. Die Privatklägerin habe am 14. August 2021 dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ein Eis essen zu gehen, was nicht zu den angeblich am 12./13. August 2021 stattgefunden Delikten (Versuch, sie zu erwürgen; mehrfache Vergewaltigung) passe. Wäre sie im körperlichen Zustand gewesen, der am 15. August 2021 im Spital festgestellt worden sei, wäre sie dazu nicht in der Lage gewesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe das Servicepersonal des Restaurants über den Zustand der Privatklägerin nicht befragt. Auch habe diese selbst ausgesagt, sie habe im Restaurant nicht so ausgesehen wie auf den Fotos. Die Privatklägerin habe nie einen Arzt aufgesucht oder Schmerzmittel eingenommen, weshalb auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könne. Es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Der Ex-Ehemann der Privatklägerin verfüge für den 14. August 2021 über kein Alibi und werde u.a. verdächtigt, die Privatklägerin gestalkt und ihr Schlaftabletten in ein Sandwich getan zu haben. Alle von der Verteidigung aufgerufenen Zeugen hätten ausgesagt, dass es gut sein könne, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2021 bei ihnen gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin deckten sich nicht mit denjenigen der Zeugen C. und D. Der Würgevorfall sei von keinem Mediziner bestätigt worden. Im Gutachten des IRM vom 17. März 2022 würden nur oberflächliche Aussagen abgegeben. Es lägen keine massiven Verletzungen und Schwellungen vor. Die Verletzungen der Privatklägerin seien unfallbedingt und stammten von Sicherheitsgurten. Der Gutachter habe keine objektiven Zeichen einer kreislaufbedingten Halskompression festgestellt. Die Privatklägerin habe eine rechtsmedizinische Untersuchung im unteren Bereich ihres Körpers verweigert, folglich hätten betreffend Sexualdelikte keine Aussagen gemacht werden können. Sie habe alles unternommen, damit keine entlastenden Elemente gefunden würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss Auswertung des IRM an seinen Händen, mit denen er angeblich brutal dutzendfach dreingeschlagen habe, keinerlei relevante Verletzungen (v.a. an der rechten Hand). Der Beschwerdeführer besitze diverse Mobiltelefone. Die Abstrahlwinkel sagten überhaupt nichts aus. Selbst wenn sein Natel in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei, sei der physische Aufenthalt des Beschwerdeführers darin nicht belegt. Hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung fehle es an einem Strafantrag der Privatklägerin.

3.1.3

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es sei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer mache dieselben Ausführungen wie bereits in der Beschwerde vom 5. April 2022. Diese seien sowohl vom Obergericht wie auch vom Bundesgericht behandelt worden, weshalb auf diese Entscheide zu verweisen sei. Bei den übrigen Darlegungen handle es sich um haltlose Vorwürfe und eine nicht fundierte antizipierte Würdigung der Beweise.

3.2

3.2.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).

3.2.2

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt betreffend das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grösstenteils Rügen vor, auf die bereits mehrfach von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ausführlich eingegangen wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist daher grundsätzlich darauf zu verweisen (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.248 vom 3. September 2021 E. 3.6.3, SBK.2021.279 vom 30. September 2021 E. 2.5 und SBK.2022.119 vom 26. April 2022 E. 3.4). Auch das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 in E. 3 ausführlich zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert. Er bringt nichts vor, was gegen die Aktualität dieser Erwägungen sprechen würde. An dieser Stelle sei er daher nochmals darauf hingewiesen, dass sich der dringende Tatverdacht zunächst aus den am 15. August 2021 im Krankenhaus fotografisch festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.) und den Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Aarau vom 17. März 2022 ergibt, wonach keine begründeten Zweifel bestehen, dass die mit Würge- und Drosselmarken zu vereinbarenden Befunde am Hals von einer wiederholten, stumpfen Gewalteinwirkung durch eine Drittperson herrühren würden. Weiter lägen Schilderungen von Symptomen einer sauerstoffmangelbedingter Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens bzw. Drosselns schliessen liessen. Dies auch wenn keine objektiven Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich), die eine konkrete Lebensgefahr belegen würden, hätten festgestellt werden können. Die Verletzungen am Hals im Sinne einer Gurtmarke seien aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen. Sie seien mit einem Drosseln und damit der Angabe der Privatklägerin vereinbar, der Beschwerdeführer habe eine Kordel um ihren Hals gewickelt und zugezogen (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 1, S. 14 ff.). Ferner ergibt sich der Tatverdacht aus den weiteren Ermittlungsergebnissen. (Urteil des Bundesgericht 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.2). Überdies wird er durch das Bewegungsbild des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Zeit

12.

bis 15. August 2021 gestützt, welches vollumfänglich zu den Aussagen der Privatklägerin passt. Mit diesen Daten wurde der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 26. April 2022 konfrontiert (HA.2022.281, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2022, S. 7).

3.2.2.2

Die Privatklägerin legte dar, aufgrund der Verletzungen keinen Arzt aufgesucht zu haben, weil sie Angst vor den Folgen gehabt habe. Vielmehr habe sie versucht, die Verletzungen immer zu kaschieren und habe erzählt, sie sei eine Treppe hinuntergefallen (HA.2021.582, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Dezember 2021, S. 15). Dieses Verhalten erweist sich als typisch für Opfer häuslicher Gewalt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Genauso wenig lässt die Tatsache, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 12./13. August 2021 keine Schmerzmittel eingenommen hat (HA.2021.582, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Dezember 2021, S. 19), ihre Aussagen unglaubwürdig erscheinen, ist das Schmerzempfinden doch subjektiv.

Zutreffend ist, dass die Privatklägerin eine forensisch-gynäkologische Untersuchung verweigert hat. Wie vom Bundesgericht bereits ausgeführt, werde im Gutachten des IRM vom 17. März 2022 insofern einzig festgehalten, bei den fingerförmigen Blutergüssen an der rechten Oberschenkelinnenseite könnte es sich um eine Griffverletzung durch eine andere Person handeln, möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs. Auch diesbezüglich sei von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.3). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Im Gegensatz zu den Darlegungen des Beschwerdeführers kann das Verweigern einer Untersuchung durch die Privatklägerin ihn eher entlasten, denn belasten, war z.B. eine Feststellung von Verletzungen im Genitalbereich der Privatklägerin nicht möglich, welche weitere Hinweise auf einen sexuellen Übergriff geliefert hätte. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung alles unternommen hat, damit keine belastenden Elemente gegen den Beschwerdeführer gefunden würden.

3.2.2.3

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2021 im Kantonsspital Aarau untersucht und entgegen seinen Darlegungen wurden relevanten Verletzungen an seinen Händen festgestellt. Dem Gutachten vom 30. August 2021 lassen sich zwei entzündlich imponierende Hautdurchtrennungen am Ansatz des linken Ringfingers mit benachbarten Verschorfungen entnehmen. Am ehesten handle es sich dabei um die Folgen einer stumpfen und/oder halbscharfen Gewalteinwirkung. Als mögliche Ursache werde bspw. ein aktiver Faustschlag des Beschwerdeführers gegen einen harten, ggf. kantigen oder scharfkantigen Gegenstand, diskutiert; so könne z.B. ein Faustschlag gegen die Mundpartie einer anderen Person zum Kontakt mit Zähnen und zur isolierten Verletzungsentstehung am linken Ringfinger geführt haben. Des Weiteren hätten sich einzelne, verschorfte Hautabschürfungen am Kopf und am rechten Bein des Beschwerdeführers gefunden, welche die Folgen einer leichten, tangential-schürfenden Gewalteinwirkung seien und teilweise z.B. im Rahmen eines Gerangels, durch die Einwirkung von Fingernägeln entstanden sein könnten. An beiden Armen und am rechten Knie seien einzelne Blutergüsse infolge stumpfer Gewalt aufgefallen (HA.2021.440, Beilage 4 zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. September 2021, S. 3).

3.2.2.4

Anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 durch die Kantonspolizei Aargau schilderte die Privatklägerin detailliert schwere Gewalttaten seitens Beschwerdeführer vom 24./25. April 2021, 29./30. Juni 2021, 12./13. August 2021 und 14./15. August 2021 (vgl. HA.2021.582, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Dezember 2021; HA.2022.114, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. März 2022). Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, die Privatklägerin sei unglaubwürdig, kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach die von ihr getätigten Aussagen mit den festgestellten Verletzungen vereinbar seien und prima vista nicht als unglaubhaft erschienen (Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.3). Die Aussagen der vom Beschwerdeführer aufgerufenen Alibizeugen vermögen daran nichts zu ändern, legten diese doch nur dar, dass es gut sein könne, dass der Beschwerdeführer am

14.

bzw. 15. August 2021 bei ihnen gewesen sei; daran, dass er es tatsächlich gewesen sei, erinnerten sie sich allerdings nicht (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 3, S. 4 ff., Beilage 4, S. 5 ff., Beilage 5, S. 4 f.; HA.2022.567, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2022, S. 5 ff.).

3.3

Die eingehende Überprüfung der Aussagen der Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit wird das Sachgericht vorzunehmen haben. Der erhebliche Tatverdacht wurde im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es liegen hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale, u.a. der versuchten Tötung bzw. schweren Körperverletzung, erfüllen könnte. Vor diesem Hintergrund braucht auf die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände nicht eingegangen zu werden.

4.

4.1

Sodann bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtgefahr und machte geltend, er sei Schweizer, seine Familie lebe im Aargau und er sei hierzulande als Storenbauer tätig. Ferner habe er sich an früher angeordnete Strafvollzugssanktionen gehalten. Im Übrigen könne einer Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle) begegnet werden.

4.2

4.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1).

4.2.2

Es kann auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.119 vom 26. April 2022 E. 4.1.4, SBK.2021.279 vom 30. September 2021 E. 3, SBK.2021.248 vom 3. September 2021 E. 4.7 bzw. denjenigen des Bundesgerichts im Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3 verwiesen werden. An den dort dargelegten Umständen hat sich nichts geändert. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Spanien und er hat keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem muss der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfenen grossen Anzahl an teilweise sehr schweren Delikten bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Die Strafandrohung bei der ihm u. a. vorgeworfenen mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zusammenfassend besteht nach wie vor ausgeprägte Fluchtgefahr.

4.3

Weitere Haftgründe brauchen nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Fluchtgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im

Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

4.4

Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 330).

5.

5.1

5.1.1. Sodann warf der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Sie habe rund einen Drittel bis die Hälfte der am 28. Dezember 2021 gestellten Beweisanträge abgelehnt oder ignoriert. Beispielsweise habe er die Befragung von Alibizeugen für den 14. August 2021 beantragt. Diese Befragungen seien erst am 22. August 2022 erfolgt und die Zeugen hätten sich nicht mehr daran erinnern können, ob der Beschwerdeführer bei ihnen gewesen sei. Sämtliche relevanten Beweismittel seien in der Zwischenzeit verloren gegangen. Die Einvernahmen seien aus taktischen Gründen verschleppt worden. Nach 17 Monaten sei die Angemessenheit des Verfahrens nicht mehr gegeben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei durch monatelange Untätigkeit und unbegründete Verzögerungshandlungen aufgefallen.

5.1.2

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestritt in ihrer Beschwerdeantwort eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie prüfe jeden Beweisantrag des Beschwerdeführers, diverse seien ausgeführt worden und einzelne würden noch umgesetzt. Am Schluss würden diejenigen abgewiesen, welche keine Relevanz aufwiesen. Im Mai 2022 sei der Gerichtsstand mit dem Kanton Zürich geklärt worden. Im Juni 2022 sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden. Während des Sommers 2022 seien mehrere von ihm beantragte Untersuchungen getätigt und Ende August 2022 drei Zeugen befragt worden. Zwei weitere Zeugenbefragungen seien mehrfach verschoben worden, eine habe im Dezember 2022 durchgeführt werden können. Die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers sei wegen deren schweren Erkrankung ins Jahr 2023 verlegt worden. Aufgrund der ungenauen Personenangaben seitens Beschwerdeführers hätten drei Zeugen zuerst ermittelt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zwischen September und Dezember 2022 diverse weitere Beweisergänzungsanträge gestellt, die geprüft würden.

5.2

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2, nicht publ. in BGE 148 I 116, m.H.; BGE

117.

Ia 372 E. 3).

Nach Art. 212 Abs. 3 StPO bildet die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe die Obergrenze einer an sich gerechtfertigten Untersuchungshaft. Sie darf daher nur solange verlängert werden, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3, BGE 140 IV 74 E. 3.2 m.H.). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 m.H.).

Nach Art. 212 Abs. 3 StPO bildet die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe die Obergrenze einer an sich gerechtfertigten Untersuchungshaft. Sie darf daher nur solange verlängert werden, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3, BGE 140 IV 74 E. 3.2 m.H.). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 m.H.).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2).

5.3. 5.3.1. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 15. März 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen des Beschwerdeführers (HA.2021.408, act. 48 ff.), der ihm zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe als verhältnismässig (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft (vgl. E. 5.2 hiervor).

5.3.2. Von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche die beantragte sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann vorliegend keine Rede sein. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 16. August 2021 zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Das Verfahren betrifft den Zeitraum von April bis August 2021 und diverse Delikte. Aufgrund des Umfangs der Akten und des Hinzutretens neuer Vorwürfe im Verlaufe der Strafuntersuchung sind die geltend gemachte Komplexität und der dafür zu bewältigende Aufwand der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nachvollziehbar. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit sind nicht erkennbar. So wurde am 16. August 2021 die Privatklägerin durch die Kantonspolizei Aargau delegiert einvernommen (HA.2021.408, act. 72 ff.). Gleichentags wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte des Kantonsspital Aarau untersucht und am 30. August 2021 ein diesbezügliches Gutachten erstellt (HA.2021.440, Beilage 4 zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. September 2021). Am 18. August 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das IRM, die Privatklägerin forensisch-klinisch zu begutachten. Das Gutachten wurde am 17. März 2022 erstattet (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 1).

Am 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 wurde die Privatklägerin (HA.2021.582, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Dezember 2021; HA.2022.114, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. März 2022) und am 25. Januar 2022 bzw. 26. April 2022 der Beschwerdeführer delegiert durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen (HA.2022.281, Beilagen 1 und 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2022).

Am 5. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die am 21. März 2022 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juni 2022. Diese wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.119 vom 26. April

2022 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verzögerung hat demnach der Beschwerdeführer zu verantworten.

Am 15. Juli 2022 gab die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (HA.2022.414, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. September 2022). Dieses wurde am 17. November 2022 erstattet (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 2). Am 22. August 2022 fanden drei delegierte Zeugenbefragungen durch die Kantonspolizei Aargau statt (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilagen 3, 4, und 5). Eine weitere Zeugin wurde am 15. Dezember 2022 – laut Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach mehrmaligen Verschiebungen – einvernommen (HA.2022.567, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2022). Demnach musste die Staatsanwaltschaft in der Zeit vom 22. August bis zum 17. November 2022 die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens abwarten, was somit begründet war und zeitlich der Praxis entspricht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine krasse Zeitlücke nicht auszumachen. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. E. 5.2 hiervor). Der blosse Umstand, dass noch nicht sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Beweiserhebungen vorgenommen wurden, kann nicht mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichgesetzt werden. Den zentralen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2021 stellte, nämlich der Erstellung eines fachspezifischen Gutachtens betreffend die Verletzungen der Privatklägerin wie auch der Auswertung der Mobilfunkdaten des Beschwerdeführers kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach (HA.2022.281, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2022). Das Gutachten des IRM Aarau vom 17. März 2022 erhärtete den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer genauso wie die Auswertung der Mobilfunkdaten. Das Bewegungsbild bestätigte die Aussagen der Privatklägerin (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor) und auf seinem Mobilfunkgerät wurde sogar eine Sprachnachricht vom 30. Juni 2022 gefunden, in der er angab, die Privatklägerin umbringen zu wollen (HA.2022.281, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2022, S. 5). Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann nicht auf eine selektive Beweisabnahme oder eine taktische Verschleppung von Beweiserhebungen geschlossen werden. Selbst die von ihm selbst beantragten Beweise wirkten sich bisher zu seinen Lasten aus. Es sind keine Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits hätte vornehmen müssen, deren Unterbleiben darauf schliessen liesse, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Dass die vom Beschwerdeführer aufgerufenen Alibizeugen sich nicht daran erinnern konnten, dass sie den Beschwerdeführer am 14./15. August 2021 getroffen hätten, deutet nicht darauf hin, dass sie es bei einer früheren Einvernahme getan hätten.

In einer Gesamtwürdigung der im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

6.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus