SBK.2023.100
SBK.2023.100 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-08-14
14. August 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.100 (STA.2022.8318) Art. 251 Entscheid vom 14. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führerin […] unentgelt...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.100 (STA.2022.8318) Art. 251
Entscheid vom 14. August 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […], führerin […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, […]. […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 31. Januar 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. A. erstattete am 19. Oktober 2022 bei der Kantonspolizei Aargau in Lenzburg Strafanzeige gegen B. und stellte Strafantrag. Sie warf ihm vor, sie durch Nachstellen und ungewünschtes Kontaktieren via soziale Medien zu "stalken", wodurch sie sich belästigt und eingeschüchtert fühle.
1.2. Am 27. Oktober 2022 verfügte die Kantonspolizei Aargau gegenüber dem Beschuldigten eine Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 sowie ein Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 Polizeigesetz.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser (von ihr unter dem Aspekt der Drohung und Nötigung beurteilten) Strafsache am 31. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese am 1. Februar 2023.
3.
3.1. A. erhob gegen die ihr am 10. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten anhand zu nehmen.
3.2. Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer Beschwerde ein.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 21. April 2023 (Postaufgabe 24. April 2023) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin, welche Strafantrag gestellt hat und deren prozessuale Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf alle in Frage kommenden Straftatbestände ohne Weiteres gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre frist- (Zustellung an ihren Rechtsvertreter am 10. März 2023; die frühere Zustellung vom 7. Februar 2023 an ihre Adresse in Oensingen war nicht gültig, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Hunzenschwil wohnte) und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte bis auf die Aussage "sie werde nun einen anderen B. kennen lernen" sämtliche Vorwürfe bestreite. Die genannte Aussage stelle keine Drohung dar, sondern nur eine Mitteilung, wonach er nicht mehr für die Beschwerdeführerin da sein werde. Im Übrigen hätten keine Beweise für die jeweiligen Aussagen ermittelt resp. erhältlich gemacht werden können, weshalb es Aussage gegen Aussage stehe, wobei keine der Parteien höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne. Demnach werde das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte bis auf die Aussage "sie werde nun einen anderen B. kennen lernen" sämtliche Vorwürfe bestreite. Die genannte Aussage stelle keine Drohung dar, sondern nur eine Mitteilung, wonach er nicht mehr für die Beschwerdeführerin da sein werde. Im Übrigen hätten keine Beweise für die jeweiligen Aussagen ermittelt resp. erhältlich gemacht werden können, weshalb es Aussage gegen Aussage stehe, wobei keine der Parteien höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne. Demnach werde das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.
2.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es nicht richtig sei, dass keine Beweise hätten erhältlich gemacht werden können. Sie seien vielmehr nicht erhoben worden. Die vom Beschuldigten mitgeteilte mutmassliche Drohung "sie werde nun einen anderen B. kennen lernen" müsse im gesamten Kontext beurteilt und ausgelegt werden, was seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht erfolgt sei. Ebenfalls sei der Sache mit der Parkkarte für den Friedhofparkplatz nicht nachgegangen worden. Die Behauptungen des Beschuldigten seien reine Schutzbehauptungen.
2.3. Mit Beschwerdeantwort brachte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut vor, dass keine Partei höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne. Eine Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin we-
gen Tätlichkeiten bestätige dies. Dieses Verfahren sei ebenfalls mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgeschlossen worden.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
3.2. 3.2.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das für Stalking typische Verhalten ist unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2).
3.2.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Oktober 2022 geltend, dass der Beschuldigte auf verschiedenen Wegen unerwünscht Kontakt mit ihr aufgenommen und am 7. September 2022 ein Geschenk bei ihr abgeliefert habe. Am 31. August 2022, nachdem er bei ihr an der Haustüre erschienen sei, habe er ihr ca. 30 bis 40 WhatsApp-Nachrichten geschickt und zum Schluss geschrieben "jetzt kennst du einen anderen B.." Sie habe aber keine Angst gehabt, dass er sie schlage, sie habe Angst um ihre Privatsphäre gehabt. Der Beschuldigte sei noch nie aggressiv gewesen (Einvernahme vom 26. Oktober 2022, S. 4 f., act. 35 f.).
Mit Beschwerde legte die Beschwerdeführerin sodann detailliert dar, wie der Beschuldigte sie in der Zeit vom 31. August 2022 bis zum 18. Februar 2023 wiederholt bei ihr zuhause aufgesucht, Drittpersonen über sie und ihren männlichen Besuch informiert, sie mit dem Auto verfolgt oder von seinem Auto aus beobachtet habe. Sie habe den Beschuldigten via ihren Anwalt aufgefordert, jegliche Kontaktaufnahme zu unterlassen und seine Nummer blockiert. Trotz der mit einen Kontakt- und Annäherungsverbot verbundenen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung – bezogen auf ihre Wohnung sowie den Friedhofparkplatz – habe er zweimal Blumen vor ihrer Wohnungstüre hinterlegt und sei wiederum beim Friedhof erschienen. Sowohl ihr Ex-Partner als auch die Frau von Herrn C. (welcher sie offenbar am 31. August 2022 besucht hat und gemäss Mietvertrag neu ihr Solidarhafter ist; vgl. dazu Beschwerdebeilagen 7 und 22) hätten (anonyme) Schreiben erhalten, worin sexuelle Beziehungen mit der Beschwerdeführerin dargelegt wurden. Sie habe permanente Angstgefühle entwickelt.
3.3.2. Der Beschuldigte gibt einzig zu, der Beschwerdeführerin am Tag, als sie ihm gesagt habe, er solle ihr nicht mehr schreiben, noch weiter geschrieben bzw. sie seit Ende August 2022 (nur) noch einmal kontaktiert zu haben. Im Übrigen bestreitet er eine Kontaktaufnahme bzw. macht geltend, er habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt der polizeilichen Fernhaltemassnahmen zufällig getroffen. Auf die Frage, ob er ihr gedroht habe, führte er – nachdem er vom Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass seine Nachricht "Du lernst einen anderen B. kennen" einen drohenden Charakter aufweise (vgl. act. 11) – aus, dass dies das Einzige sei, was man als drohend auffassen könne, er damit aber gemeint habe, dass er ihr keine Geschenke mehr machen werde, dass er sie nicht mehr fragen werde, wie es ihr gehe, ob sie etwas brauche, dass er ihr nicht mehr helfen werde (Einvernahme vom 4. November 2022, S. 4 ff., act. 26 ff.).
3.3.3. Der Beschuldigte erschien – von ihm unbestritten – offenbar am 31. August 2022 unangekündigt am Wohnort der Beschwerdeführerin, was von ihrem damaligen Besucher, Herrn C., bestätigt werden könnte, machte offensichtlich via die Fahrzeugnummer den Namen von Herrn C. ausfindig (vgl. dazu Beschwerdebeilage 8 [Nennung des Namens C. im WhatsApp-Chat mit der Beschwerdeführerin]) und schrieb ihr in der Folge mehrere WhatsApp-Nachrichten (vgl. Beschwerdebeilage 8). Sodann blieb vom Beschuldigten unbestritten, dass er ihr am 7. September 2022 ein Geschenk (beim Auto) hinterlegt hat (vgl. dazu seine Einvernahme vom 4. November 2022, S. 7, act. 29, in welcher er angab, in Zukunft keine Geschenke mehr zu machen). Das unerwünschte Hinterlegen von Geschenken ist wie etwa die unerwünschte Kommunikation durch eine belästigend hohe Anzahl an E-Mails, SMS oder Briefen ein typisches Stalkingverhalten (vgl.
hierzu etwa <https://www.skppsc.ch/de/themen/gewalt/stalking/>). In der Folge beobachtete und verfolgte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin immer wieder, was offenbar von Drittpersonen (der Freund von Frau D., bei welcher die Beschwerdeführerin eingezogen ist; bezogen auf wiederum männlichen Besuch am 10. September 2022, vgl. Beschwerde S. 7) sowie durch die Polizei (Meldung an eine Patrouille am Strassenrand am 24. September 2022; Beschwerde Rz. 11) bestätigt werden könnte. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte sie trotz bestehender Wegweisungs- und Fernhalteverfügung bezogen auch auf den Friedhofparkplatz (vgl. act. 13 ff.) weiterhin beobachtet und ihr beim Friedhof aufgelauert. Er konnte keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, weshalb er auch nach Erhalt der Verfügung der Kantonspolizei vom 27. Oktober 2022 beim Friedhofparkplatz, von welchem man direkt auf das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sieht (vgl. dazu Beschwerdebeilage 6), parkiert, obwohl er ca. 500 Meter entfernt wohnt und dort einen Parkplatz hat (vgl. seine Einvernahme vom 4. November 2022, S. 5 f., act. 27 f.). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin Kopien von angeblich vom Beschuldigten stammenden handschriftlichen Nachrichten an ihren Ex-Partner (und Vater ihrer Tochter) sowie an die Frau von Herrn C. ein, worin die sexuellen Beziehungen der Beschwerdeführerin thematisiert werden.
Nach dem Dargelegten kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht gesagt werden, dass keine Beweise für die Aussagen der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht werden können. Angesichts der bereits aktenkundigen Beweise ist nicht ausgeschlossen, dass ein Nachstellen des Beschuldigten vorliegt, welches geeignet ist, die Freiheit der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung zur Nötigung einzuschränken, was der Beschuldigte mutmasslich mindestens in Kauf genommen haben könnte. Jedenfalls gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Verhalten angepasst habe, d.h. immer einen anderen Weg nach Hause fahre, immer schaue, ob sie verfolgt werde, mehrmals täglich schaue, ob die Haustüre verschlossen sei und ob die Gardinen geschlossen seien. Auch nachts müsse sie schauen gehen, ob die Türe noch geschlossen und ob die Gardinen noch zu seien (act. 37). Sie habe einen Anwalt eingeschaltet und habe Angst um ihre Privatsphäre. Sie habe Angst, dass er durch das Fenster hineinschaue. Sie habe Angst, dass die Türe nicht richtig geschlossen sei und Angst, dass er immer wisse, wo sie sei (act. 8 und 36; vgl. auch Beschwerde inkl. Beilagen). Insofern greift auch die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliege und keine der beiden Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, zu kurz. Daran ändert auch nichts, dass offenbar eine Gegenanzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit erfolgt und mit Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Beschwerde S. 7 bzw. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau S. 2).
Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (gemeint ist folgende WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 31. August 2022: "Ab jetzt kennst du andere B.", vgl. Beschwerdebeilage 9) kann nicht von vornherein klar gesagt werden, das angezeigte Verhalten sei offensichtlich straflos. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lagen die relevanten WhatsApp-Nachrichten (vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9) gar nicht vor und es sind in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Gesamtkontext vorzunehmen.
4.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos.
5.2. 5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
5.2.2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Für die unentgeltliche Verbeiständung wird – neben der Bedürftigkeit und den genügenden Prozesschancen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) – verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte
des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich alleine gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen bei Zivilklägern im Strafverfahren namentlich die Schwere der Betroffenheit durch das untersuchte Delikt, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit der geschädigten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Adhäsionsprozess kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Ein Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Dasselbe gilt bei Vorliegen besonderer fallbezogener Umstände wie eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiellrechtlichen Fragen (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 136 StPO).
5.2.3. Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse, wie sie die Beschwerdeführerin mit Beilagen dokumentiert in ihrer Beschwerde (S. 12 ff.) glaubhaft darlegt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mittellos ist. Ebenso ist festzustellen, dass die (gutzuheissende) Beschwerde einer allfälligen Zivilklage (vgl. act. 42) dient bzw. dienen kann, die ihrerseits nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Weiter ist festzustellen, dass kein Bagatellfall vorliegt und die Beschwerdeführerin durch die Tatvorwürfe schwer in ihrer Freiheit und Privatsphäre betroffen ist. Auf sich allein gestellt wäre sie nicht in der Lage gewesen, die vorliegende Beschwerde zu verfassen, insbesondere, weil für einen juristischen Laien schwierig ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Nötigung bei dem für Stalking typischen Verhalten erfüllt sind. Gestützt auf diese Feststellungen erweist sich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig.
5.2.4. Demgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen und ist lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der unentgeltliche Vertreter der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
5.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es gutgeheissen und wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli