SBK.2023.103
SBK.2023.103 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-05
5. Juni 2023Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.103 (STA.2022.9459) Art. 174 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.103 (STA.2022.9459) Art. 174
Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte Zahnarztpraxis B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 15. Februar 2023
in der Strafsache gegen die Zahnarztpraxis B._____
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 8. November 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Mitarbeiter der Zahnarztpraxis B. (nachfolgend: Beschuldigte). Er warf ihnen Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht sowie des Datenschutzrechts vor.
2.
Am 15. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2023 genehmigt wurde.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 9. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2023 (Postaufgabe am 20. März 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortführung des Strafverfahrens.
3.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zur Leistung von Fr. 600.00 als Sicherheit für allfällige Kosten auf.
3.3. Mit Schreiben vom 9. April 2023 (Postaufgabe am 11. April 2023) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und legte dar, er lasse sich von der Obergerichtskasse kein Geld aus der Tasche ziehen, da bekannt sei, dass eine Beistandschaft bestehe und er somit in einer Sackgasse stecke.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Familiengericht Baden habe im Entscheid vom 23. Oktober 2014 über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung angeordnet. Die Abwicklung der Zahlung der Zahnarztkosten des Beschwerdeführers durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Baden gehöre zweifelsohne zu den im vorstehend erwähnten Entscheid definierten Aufgaben des Beistandes. Ferner liege es im Interesse des Beschwerdeführers, dass er bei seinen finanziellen Belangen vom KESD unterstützt werde. Dies sei bei der Abwicklung der Zahlung der Rechnung vom 1. August 2021 geschehen. Die Beschuldigte habe durch die Zusendung dieser Rechnung kein schützenswertes Geheimnis offenbart.
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Familiengericht Baden habe im Entscheid vom 23. Oktober 2014 über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung angeordnet. Die Abwicklung der Zahlung der Zahnarztkosten des Beschwerdeführers durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Baden gehöre zweifelsohne zu den im vorstehend erwähnten Entscheid definierten Aufgaben des Beistandes. Ferner liege es im Interesse des Beschwerdeführers, dass er bei seinen finanziellen Belangen vom KESD unterstützt werde. Dies sei bei der Abwicklung der Zahlung der Rechnung vom 1. August 2021 geschehen. Die Beschuldigte habe durch die Zusendung dieser Rechnung kein schützenswertes Geheimnis offenbart.
2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, lediglich der Einzahlungsschein hätte dem KESD Baden zugestellt werden dürfen. Damit sei die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erfüllt. Seine Entscheidungsfreiheit sei dahingehend eingeschränkt worden, dass er die Rechnung im Rahmen der Begleitbeistandschaft nicht mehr selbst habe einreichen können.
2.3. 2.3.1. Mit Strafanzeige vom 8. November 2022 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schreiben an die Beschuldigte vom 24. August 2022 geltend, er habe am 24. August 2022 erfahren, dass die Beschuldigte unerlaubterweise eine Rechnung anstatt ihm, dem KESD Baden gesendet habe. Sie habe per Juli 2022 keine Rechnungen mit darauf ersichtlichen Behandlungen an den KESD zu senden, nur weil eine Sachbearbeiterin im Schreiben vom 2. November 2021 betreffend Mahnstopp im Zusammenhang mit der Rechnung vom 1. August 2021 um die Zusendung sämtlicher Korrespondenz und Rechnungen ersucht habe. Damit sei die ärztliche Schweigepflicht verletzt worden. Zudem liege eine Verletzung des Datenschutzrechts vor.
2.3.2. Mit Schreiben des KESD Baden vom 2. November 2021 an Dr. med. B. wurde dieser über die Beistandschaft orientiert und aufgefordert, sämtliche Korrespondenz und Rechnungen dem KESD zu senden.
Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2023.18 (ehem. SBK.2023.102) vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Sachbearbeiterin des KESD gestützt auf den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 zu dieser Aufforderung berechtigt war, weil damit dem dem Beistand auferlegten Aufgabenbereich Nachachtung verschafft wurde (vgl. dazu nachfolgend).
2.3.3. 2.3.3.1. Zahnärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 321 Ziff. 1 StGB).
Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 35 Abs. 1 DSG).
2.3.3.2. Dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war und zwar bestand über ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen:
- für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
- den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Die Massnahme wurde erst am 22. März 2022 vom Familiengericht Baden in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB (Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) umgewandelt. Sie umfasst im Rahmen der Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB folgende Aufgabenbereiche:
- den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- den Betroffenen schrittweise in die Aufgabenbereiche des Beistandes einzuführen und diese längerfristig zu übergeben.
Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB bestehen nachfolgende Aufgabenbereiche:
- den Betroffenen beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, namentlich sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
- den Betroffenen schrittweise in die Aufgabenbereiche des Beistandes einzuführen und diese längerfristig zu übergeben.
Die Vertretungskompetenz der Beistandsperson vermittelt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und benötigt für eine straffreie Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine zusätzliche Vollmacht der verbeiständeten Person (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI, Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Beistand, ZKE 2/2018, S. 114). Um die Berechtigung von Arzt-, Spital- und Laborrechnungen prüfen zu können, ist der Arzt verpflichtet, die entsprechenden Daten auch ohne Schweigepflichtentbindung dem Beistand zuzustellen (AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O, S. 119).
Für die Rechnung vom 1. August 2021 war somit der im Entscheid vom 23. Oktober 2014 angeordnete Aufgabenbereich massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Zahnarzt oder eine von ihm beauftrage Angestellte dem KESD Baden nicht lediglich den Einzahlungsschein zustellen dürfen, wurde er doch vom KESD Baden mit Schreiben vom 2. November 2021 aufgefordert, sämtliche Korrespondenz und Rechnungen einzureichen. Dies war auch begründet, hatte der Beistand doch die Aufgabe, den Beschwerdeführer in seinen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Folglich liegt weder eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor, noch wurden durch die Beschuldigte Daten des Beschwerdeführers unbefugt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 DSG bekanntgegeben. Beide Straftatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt. Das Strafverfahren wurde zu Recht nicht an die Hand genommen (vgl. E. 2.1 hiervor).
Im Übrigen ist fraglich, ob die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Baden mit dem angezeigten Sachverhalt übereinstimmen, was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise jedoch nicht beanstandet wird. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. Auch wenn sie den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. der unbefugten Datenbekanntgabe hinsichtlich der Rechnung vom Sommer 2022 in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte, wollte die Staatsanwaltschaft Baden die Strafanzeige vom 8. November 2022 jedenfalls durch Nichtanhandnahme erledigen, was auch diesbezüglich zu Recht erfolgte: Die Vertretung bei der Erledigung von finanziellen Angelegenheiten ist auch im Entscheid vom 22. März 2022 beibehalten worden. Folglich liegt auch in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
3.
3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2023 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus